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RH.2013.5

Bundesstrafgericht · 2013-05-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom

13. Februar 2013 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des rumänischen Staatsbürgers A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Brasov vom 26. Okto- ber 2012. Dem Haftbefehl liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Brasov vom

22. April 2011 bzw. des Appellationsgerichts Brasov vom 24. Oktober 2012 zugrunde, in welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt wurde (act. 7.1 und 7.5).

B. Am 30. April 2013 wurde A. bei einer Schwerverkehrskontrolle in Schaff- hausen vorläufig festgenommen (act. 7.3). Mit Haftanordnung vom 30. Ap- ril 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisori- sche Auslieferungshaft gegen A. an (act. 7.2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4). Das BJ verfügte am 1. Mai 2013 die Aus- lieferungshaft gegen A.. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am

2. Mai 2013 eröffnet (act. 7.6).

C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, und be- antragt (act. 1):

"1. den Auslieferungshaftbefehl vom 01.05.2013 des Bundesamtes für Justiz aufzuheben

2. den Verfolgten zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens nach Deutschland, in die Obhut des Amtsgerichts Ravensburg, zu überstellen".

D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik kei- nen Gebrauch.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 schriftlich eröffnet. Sei- ne Beschwerde vom 8. Mai 2013 wurde am 10. Mai 2013 von der Deut- schen Post der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt

u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem- ber 2012, m.w.H.).

E. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er in Deutschland seit 31. August 2010 polizeilich gemeldet und seit 20. September 2010 un-

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unterbrochen arbeitstätig sei. Seine Frau und seine zwei Kinder würden auch in Deutschland leben. Zu Rumänien habe er keine sozialen Bindun- gen mehr. Zur Festnahme in der Schweiz sei es gekommen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in die Schweiz gereist sei. Rumänien habe bereits ein Auslieferungsbegehren an Deutschland gestellt, wobei das Amtsgericht Ravensburg daraufhin einen Termin zur Eröffnung des Auslie- ferungsverfahrens auf Dienstag 14. Mai 2013 bestimmt habe. Obwohl dem rumänischen Gericht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland lebe und die genaue Anschrift kenne, sei ihm keine Ladung zum Haftantritt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch keinen Antrag auf Verbüssung der Haftstrafe in Deutschland stellen kön- nen. Er begehre eine Strafvollstreckung in Deutschland, da er in Deutsch- land arbeitstätig sei und seine Familie dort lebe. Dadurch würde die Ziel- setzung - soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen - des Überein- kommens über die Überstellung verurteilter Personen gefördert werden. Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat und den individual- rechtlich schutzwürdigen Belangen des Verurteilten führe daher zum Er- gebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung in Deutschland überwiege.

E. 3.3 Weder der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland sozial verwurzelt und habe keine sozialen Bindungen mehr zu Rumänien, noch das hängige Auslieferungsverfahren in Deutschland, vermögen eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls zu begründen. Diese Einwände sind im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (siehe supra 3.1). Ge- samthaft gesehen ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als an- gezeigt erscheinen lassen. Es bestehen insbesondere keine Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und die Fluchtgefahr ist entsprechend sehr hoch (vgl. act. 7.4, S. 3). Die Beschwerde erweist sich somit als ge- samthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zur Zeit in in provisorischer Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2013.5

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) vom

13. Februar 2013 ersuchten die rumänischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des rumänischen Staatsbürgers A. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Brasov vom 26. Okto- ber 2012. Dem Haftbefehl liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Brasov vom

22. April 2011 bzw. des Appellationsgerichts Brasov vom 24. Oktober 2012 zugrunde, in welchem A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt wurde (act. 7.1 und 7.5).

B. Am 30. April 2013 wurde A. bei einer Schwerverkehrskontrolle in Schaff- hausen vorläufig festgenommen (act. 7.3). Mit Haftanordnung vom 30. Ap- ril 2013 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisori- sche Auslieferungshaft gegen A. an (act. 7.2). Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2013 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 7.4). Das BJ verfügte am 1. Mai 2013 die Aus- lieferungshaft gegen A.. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am

2. Mai 2013 eröffnet (act. 7.6).

C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Filippi, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, und be- antragt (act. 1):

"1. den Auslieferungshaftbefehl vom 01.05.2013 des Bundesamtes für Justiz aufzuheben

2. den Verfolgten zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens nach Deutschland, in die Obhut des Amtsgerichts Ravensburg, zu überstellen".

D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2013 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdereplik kei- nen Gebrauch.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; je m.w.H.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 – 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbe- fehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 schriftlich eröffnet. Sei- ne Beschwerde vom 8. Mai 2013 wurde am 10. Mai 2013 von der Deut- schen Post der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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2.2 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4 sowie zuletzt

u. a. der Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezem- ber 2012, m.w.H.).

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Rege- lung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haft- entlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er in Deutschland seit 31. August 2010 polizeilich gemeldet und seit 20. September 2010 un-

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unterbrochen arbeitstätig sei. Seine Frau und seine zwei Kinder würden auch in Deutschland leben. Zu Rumänien habe er keine sozialen Bindun- gen mehr. Zur Festnahme in der Schweiz sei es gekommen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in die Schweiz gereist sei. Rumänien habe bereits ein Auslieferungsbegehren an Deutschland gestellt, wobei das Amtsgericht Ravensburg daraufhin einen Termin zur Eröffnung des Auslie- ferungsverfahrens auf Dienstag 14. Mai 2013 bestimmt habe. Obwohl dem rumänischen Gericht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Deutschland lebe und die genaue Anschrift kenne, sei ihm keine Ladung zum Haftantritt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch keinen Antrag auf Verbüssung der Haftstrafe in Deutschland stellen kön- nen. Er begehre eine Strafvollstreckung in Deutschland, da er in Deutsch- land arbeitstätig sei und seine Familie dort lebe. Dadurch würde die Ziel- setzung - soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen - des Überein- kommens über die Überstellung verurteilter Personen gefördert werden. Die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse an der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat und den individual- rechtlich schutzwürdigen Belangen des Verurteilten führe daher zum Er- gebnis, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung in Deutschland überwiege.

3.3 Weder der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland sozial verwurzelt und habe keine sozialen Bindungen mehr zu Rumänien, noch das hängige Auslieferungsverfahren in Deutschland, vermögen eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls zu begründen. Diese Einwände sind im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (siehe supra 3.1). Ge- samthaft gesehen ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als an- gezeigt erscheinen lassen. Es bestehen insbesondere keine Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und die Fluchtgefahr ist entsprechend sehr hoch (vgl. act. 7.4, S. 3). Die Beschwerde erweist sich somit als ge- samthaft unbegründet und ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ingo Filippi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so

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sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).