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CR.2026.5

Bundesstrafgericht · 2026-06-11 · Deutsch CH

Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Januar 2025 (Art. 410 ff. StPO)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Januar 2025 inkl. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und diese Ersuchen zuständigkeitshalber der Berufungskammer weitergeleitet wurden (CAR pag. 1.100.001-016).

CR.2026.5

E. 3 Die Berufungskammer erwägt, dass: - gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen; - die Berufungskammer in der Besetzung von drei Richterpersonen zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwerdekammer sachlich und funktio- nell zuständig ist (Art. 411 Abs. i StPO i.V.m. Art. 38a StBOG); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). - das vorliegende Revisionsgesuch – wie nachfolgend näher ausgeführt – offensicht- lich unzulässig ist und daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass neue, vor dem Entscheid ein- getretene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, und seine Sach- verhaltsdarstellung im Wesentlichen mit der Auflage von ärztlichen Attesten und Vor- würfen gegenüber verschiedenen Personen, darunter auch gegen die Bundesräte, die ihre Aufsichtspflichten angeblich nicht nachgekommen seien, untermauert (CAR pag. 1.100.001-016); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zuganglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 410 StPO N 21); - vorab festzustellen ist, dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch «Be- gehren um Revision der Urteile/Verfügung vom 13.12.2024 (B1) des Bundesstrafge- richts» eingangs auf die Beilage B1 und damit auf das Schreiben der Beschwerde- kammer vom 13. Dezember 2024 bezieht, mit welchem ihm eine Frist zur Verbesse- rung seiner Beschwerde gesetzt worden war (CAR pag. 1.100.006), und dass dieses Schreiben offensichtlich kein Urteil im oben genannten Sinne darstellt;

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E. 4 - dass davon ausgegangen werden kann, dass sich das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers eher auf die Verfügung BB.2025.154-155 der Beschwerdekammer vom 2. Ja- nuar 2025 bezüglich seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bezieht; - es sich bei der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahmever- fügung um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1), eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- fahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefoch- ten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2025.6 vom 17. Dezember 2025; CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom

23. Mai 2023); - selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweis- mittel (Arztatteste) weder neu i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, noch in irgendeiner erdenklichen Art und Weise geeignet wären, eine Strafbarkeit der angezeigten Bun- desräte zu begründen, da es sich vielmehr um eine Streitigkeit zwischen dem Ge- suchsteller und den sanktgaller Behörden (insbesondere der KESB) zu handeln scheint; - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV), das vorliegend unbegründete Revisionsgesuch allerdings mangels revisionsfähigem Anfechtungs- objekt als aussichtslos zu qualifzieren ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen ist; - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vorliegend die Kosten des Revisionsver- fahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00 (Art. 73 Abs. i Iit. a und b sowie

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E. 5 Abs. 3 Iit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem unterliegenden Ge- suchsteller aufzuerlegen sind.

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E. 6 Die Berufungskammer beschliesst: I. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Ja- nuar 2025 wird nicht eingetreten. II. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgrund von Aussichtslosigkeit nicht eingetreten. III. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wird dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Chiara Rossi

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herr Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes - Herr A.

Kopie an - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. Juni 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Chiara Rossi

Parteien

A., Gesuchsteller gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerde- kammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Januar 2025 (Art. 410 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2026.5

CR.2026.5 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) die Strafanzeige des Gesuchstellers vom

22. September 2024 gegen die Bundesräte B. und C. mit Verfügung vom 2. Dezem- ber 2024 nicht anhand nahm (Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025, erstes Lemma);

- der Gesuchsteller diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 10. De- zember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Be- schwerdekammer) im Namen seiner Mutter D. sel. bzw. im eigenen Namen anfocht (Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025, zweites Lemma);

- die Beschwerdekammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Verfügung BB.2025.154- 155 vom 2. Januar 2025, drittes Lemma);

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 zur Verbesserung seiner Ein- gabe eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2025 verlangte (Verfügung BB.2025.154- 155 vom 2. Januar 2025, viertes Lemma);

- die Beschwerdekammer diesen Antrag auf Fristerstreckung bis Ende Januar 2025 mit Verfügung BB.2025-154-155 vom 2. Januar 2025 abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat;

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. November 2025 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) die Revision bzw. Fest- stellung der Nichtigkeit der Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025 bean- tragte (vgl. CR.2025.6 pag. 1.100.001-012);

- die Berufungskammer mit Beschluss CR.2025.6 vom 17. Dezember 2025 das vom Gesuchsteller beantragte Begehren um Feststellung der Nichtigkeit abwies und auf das Revisionsgesuch im Übrigen nicht eintrat bzw. die gesuchstellerische Eingabe im Sinne eines Gesuchs um Wiederaufnahme (Art. 323 StPO) an die zuständige kanto- nale Staatsanwaltschaft weiterleitete;

- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Mai 2026 an die Beschwerdekammer die Re- vision der Verfügung BB.145-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. sinngemäss vom

2. Januar 2025 inkl. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und diese Ersuchen zuständigkeitshalber der Berufungskammer weitergeleitet wurden (CAR pag. 1.100.001-016).

CR.2026.5 3 Die Berufungskammer erwägt, dass: - gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen; - die Berufungskammer in der Besetzung von drei Richterpersonen zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwerdekammer sachlich und funktio- nell zuständig ist (Art. 411 Abs. i StPO i.V.m. Art. 38a StBOG); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). - das vorliegende Revisionsgesuch – wie nachfolgend näher ausgeführt – offensicht- lich unzulässig ist und daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass neue, vor dem Entscheid ein- getretene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, und seine Sach- verhaltsdarstellung im Wesentlichen mit der Auflage von ärztlichen Attesten und Vor- würfen gegenüber verschiedenen Personen, darunter auch gegen die Bundesräte, die ihre Aufsichtspflichten angeblich nicht nachgekommen seien, untermauert (CAR pag. 1.100.001-016); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zuganglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 410 StPO N 21); - vorab festzustellen ist, dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch «Be- gehren um Revision der Urteile/Verfügung vom 13.12.2024 (B1) des Bundesstrafge- richts» eingangs auf die Beilage B1 und damit auf das Schreiben der Beschwerde- kammer vom 13. Dezember 2024 bezieht, mit welchem ihm eine Frist zur Verbesse- rung seiner Beschwerde gesetzt worden war (CAR pag. 1.100.006), und dass dieses Schreiben offensichtlich kein Urteil im oben genannten Sinne darstellt;

CR.2026.5 4 - dass davon ausgegangen werden kann, dass sich das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers eher auf die Verfügung BB.2025.154-155 der Beschwerdekammer vom 2. Ja- nuar 2025 bezüglich seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bezieht; - es sich bei der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahmever- fügung um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1), eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- fahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefoch- ten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2025.6 vom 17. Dezember 2025; CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom

23. Mai 2023); - selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweis- mittel (Arztatteste) weder neu i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, noch in irgendeiner erdenklichen Art und Weise geeignet wären, eine Strafbarkeit der angezeigten Bun- desräte zu begründen, da es sich vielmehr um eine Streitigkeit zwischen dem Ge- suchsteller und den sanktgaller Behörden (insbesondere der KESB) zu handeln scheint; - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV), das vorliegend unbegründete Revisionsgesuch allerdings mangels revisionsfähigem Anfechtungs- objekt als aussichtslos zu qualifzieren ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen ist; - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vorliegend die Kosten des Revisionsver- fahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00 (Art. 73 Abs. i Iit. a und b sowie

CR.2026.5 5 Abs. 3 Iit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem unterliegenden Ge- suchsteller aufzuerlegen sind.

CR.2026.5 6 Die Berufungskammer beschliesst: I. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Ja- nuar 2025 wird nicht eingetreten. II. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgrund von Aussichtslosigkeit nicht eingetreten. III. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wird dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Chiara Rossi

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herr Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes - Herr A.

Kopie an - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. Juni 2026