Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. auch zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3);
- die Beschwerde vom 10. Dezember 2024 damit die gesetzlichen Anforde- rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;
- 4 -
- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie Anfor- derungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;
- das Bundesgericht eine 7-tägige Nachfrist – für eine mutmasslich in der Slowakei wohnende Beschwerdeführerin – als eher kurz befand (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4);
- in der Literatur vertreten wird, die Nachfrist sei in der Regel auf fünf Tage zu befristen (vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 6; LIEBER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 3) bzw. die Obergrenze einer derartigen Nachfrist liege bei drei Tagen (GUIDON, a.a.O., N. 412);
- es sich bei der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht um eine gesetz- liche, sondern um eine behördliche Frist handelt, die grundsätzlich gemäss Art. 92 StPO erstreckt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2);
- dies – da es um die Erstreckung einer Nachfrist und damit keiner «gewöhn- liche» Frist geht – die Ausnahme bleiben muss und hierfür in der Regel qualifizierte Gründe vorliegen müssen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben (vgl. – zum Verwaltungsverfahren – SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 VwVG N. 112);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 C.B. eine Frist bis Montag, 23. Dezember 2024, zur Verbesserung seiner Eingabe an- setzte (act. 2);
- gemäss Sendungsverfolgung der Post das Schreiben der Beschwerdekam- mer vom 13. Dezember 2024 am 16. Dezember 2024 ins Postfach zur Abho- lung am Schalter avisiert und am Samstag, 21. Dezember 2024, 07.30 Uhr, zugestellt wurde (act. 4);
- C.B. damit jedenfalls zwei Tage zur Einreichung der Verbesserung der Be- schwerde zur Verfügung standen;
- C.B. keine Gründe glaubhaft macht, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben;
- 5 -
- insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen sein soll, bis zum 23. Dezember 2024 eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Beschwerde selbst einzureichen oder von einem Rechtsbeistand einreichen zu lassen;
- nach dem Gesagten das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbes- serung der Beschwerde abzuweisen ist;
- sich den Eingaben von C.B. auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde insbesondere nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme und Weiterleitung der Strafan- zeige vom 22. September 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen falsch sei;
- auf die im Namen von C.B. erhobene Beschwerde nach dem Gesagten an- drohungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel ebenfalls nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); †A.B. mangels (prozessualer) Rechtsfähigkeit keine Kosten auferlegt werden kön- nen; insoweit die Gerichtskosten C.B. aufzuerlegen sind, der das Verfahren veranlasst hat (vgl. BGE 129 I 302 E. 2);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- 6 -
und erkennt:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird C.B. auferlegt.
Bellinzona, 2. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- C.B. - Bundesanwaltschaft (unter Beilager je einer Kopie von act. 1 [mitsamt Beila- gen] und act. 3 [mitsamt Beilage])
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- †A.B., vertreten durch C.B.,
- C.B., Beschwerdeführer gegen BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2024.154–155 - 2 - Der Einzelrichter hält fest, dass: - die Bundesanwaltschaft am 2. Dezember 2024 in Sachen «Strafanzeige von D. [sic] B. vom 22. September 2024» verfügte (act. 1.1):
- Die Strafanzeige wird nicht anhand genommen.
- Eine Kopie der Strafanzeige vom 22. September [2024] wird den zuständigen Strafver- folgungsbehörden des Kantons St. Gallen weitergeleitet.
- Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.
- Zustellung an: C.B. […]
- Kopie an: - Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen […] - C.B. mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 (Poststempel: 12. Dezember 2024) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
- Dezember 2024 im Namen von †A.B. und in eigenem Namen («Im Namen der Klägerin bzw. meiner Mutter bzw. von mir als Privat- und Zivilkläger und als Erbe […]») an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 C.B. unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 1 StPO aufforderte, seine Eingabe bis zum 23. De- zember 2024 zu verbessern, andernfalls auf seine Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 2); - C.B. mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 (Poststempel: 23. Dezember 2024) beantragt, die mit Schreiben der Beschwerdekammer vom 13. Dezem- ber 2024 angesetzte Frist bis Ende Januar 2025 zu verlängern (act. 3). Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass: - gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, - 3 - und auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel die Verfah- rensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 StPO); - es der (prozessualen) Rechtsfähigkeit bedarf, um Beschwerde führen zu können; sich die Rechtsfähigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 227); - gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 11 ZGB die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2); - †A.B. am 27. November 2024 verstorben ist (act. 1.12); - auf die im Namen von †A.B. erhobene Beschwerde mangels (prozessualer) Rechtsfähigkeit von vornherein nicht einzutreten ist; - gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist; - gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c); - in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 nicht genau angegeben wird, welche Punkte (Dispositiv-Ziffern) der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2024 angefochten werden (vgl. BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 2; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385 StPO N. 2); - der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 eine hinreichende Auseinander- setzung mit den Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundes- anwaltschaft vom 2. Dezember 2024 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) und eine hinreichende Nennung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, fehlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom
- November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. auch zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3); - die Beschwerde vom 10. Dezember 2024 damit die gesetzlichen Anforde- rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt; - 4 - - gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie Anfor- derungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt; - das Bundesgericht eine 7-tägige Nachfrist – für eine mutmasslich in der Slowakei wohnende Beschwerdeführerin – als eher kurz befand (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4); - in der Literatur vertreten wird, die Nachfrist sei in der Regel auf fünf Tage zu befristen (vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 6; LIEBER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 3) bzw. die Obergrenze einer derartigen Nachfrist liege bei drei Tagen (GUIDON, a.a.O., N. 412); - es sich bei der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht um eine gesetz- liche, sondern um eine behördliche Frist handelt, die grundsätzlich gemäss Art. 92 StPO erstreckt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2); - dies – da es um die Erstreckung einer Nachfrist und damit keiner «gewöhn- liche» Frist geht – die Ausnahme bleiben muss und hierfür in der Regel qualifizierte Gründe vorliegen müssen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben (vgl. – zum Verwaltungsverfahren – SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 VwVG N. 112); - die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 C.B. eine Frist bis Montag, 23. Dezember 2024, zur Verbesserung seiner Eingabe an- setzte (act. 2); - gemäss Sendungsverfolgung der Post das Schreiben der Beschwerdekam- mer vom 13. Dezember 2024 am 16. Dezember 2024 ins Postfach zur Abho- lung am Schalter avisiert und am Samstag, 21. Dezember 2024, 07.30 Uhr, zugestellt wurde (act. 4); - C.B. damit jedenfalls zwei Tage zur Einreichung der Verbesserung der Be- schwerde zur Verfügung standen; - C.B. keine Gründe glaubhaft macht, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben; - 5 - - insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen sein soll, bis zum 23. Dezember 2024 eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Beschwerde selbst einzureichen oder von einem Rechtsbeistand einreichen zu lassen; - nach dem Gesagten das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbes- serung der Beschwerde abzuweisen ist; - sich den Eingaben von C.B. auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde insbesondere nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme und Weiterleitung der Strafan- zeige vom 22. September 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen falsch sei; - auf die im Namen von C.B. erhobene Beschwerde nach dem Gesagten an- drohungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel ebenfalls nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); †A.B. mangels (prozessualer) Rechtsfähigkeit keine Kosten auferlegt werden kön- nen; insoweit die Gerichtskosten C.B. aufzuerlegen sind, der das Verfahren veranlasst hat (vgl. BGE 129 I 302 E. 2); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR); - 6 - und erkennt:
- Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird C.B. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 2. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. †A.B., vertreten durch C.B.,
2. C.B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.154–155
- 2 -
Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 2. Dezember 2024 in Sachen «Strafanzeige von D. [sic] B. vom 22. September 2024» verfügte (act. 1.1):
1. Die Strafanzeige wird nicht anhand genommen.
2. Eine Kopie der Strafanzeige vom 22. September [2024] wird den zuständigen Strafver- folgungsbehörden des Kantons St. Gallen weitergeleitet.
3. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.
4. Zustellung an: C.B. […]
5. Kopie an: - Kantonales Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen […]
- C.B. mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 (Poststempel: 12. Dezember
2024) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
2. Dezember 2024 im Namen von †A.B. und in eigenem Namen («Im Namen der Klägerin bzw. meiner Mutter bzw. von mir als Privat- und Zivilkläger und als Erbe […]») an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 C.B. unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 1 StPO aufforderte, seine Eingabe bis zum 23. De- zember 2024 zu verbessern, andernfalls auf seine Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 2);
- C.B. mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 (Poststempel: 23. Dezember
2024) beantragt, die mit Schreiben der Beschwerdekammer vom 13. Dezem- ber 2024 angesetzte Frist bis Ende Januar 2025 zu verlängern (act. 3).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten,
- 3 -
und auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel die Verfah- rensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 StPO);
- es der (prozessualen) Rechtsfähigkeit bedarf, um Beschwerde führen zu können; sich die Rechtsfähigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 227);
- gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 11 ZGB die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2);
- †A.B. am 27. November 2024 verstorben ist (act. 1.12);
- auf die im Namen von †A.B. erhobene Beschwerde mangels (prozessualer) Rechtsfähigkeit von vornherein nicht einzutreten ist;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
- gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 nicht genau angegeben wird, welche Punkte (Dispositiv-Ziffern) der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2024 angefochten werden (vgl. BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N. 2; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385 StPO N. 2);
- der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 eine hinreichende Auseinander- setzung mit den Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundes- anwaltschaft vom 2. Dezember 2024 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) und eine hinreichende Nennung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, fehlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. auch zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3);
- die Beschwerde vom 10. Dezember 2024 damit die gesetzlichen Anforde- rungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;
- 4 -
- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie Anfor- derungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;
- das Bundesgericht eine 7-tägige Nachfrist – für eine mutmasslich in der Slowakei wohnende Beschwerdeführerin – als eher kurz befand (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4);
- in der Literatur vertreten wird, die Nachfrist sei in der Regel auf fünf Tage zu befristen (vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 6; LIEBER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 3) bzw. die Obergrenze einer derartigen Nachfrist liege bei drei Tagen (GUIDON, a.a.O., N. 412);
- es sich bei der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht um eine gesetz- liche, sondern um eine behördliche Frist handelt, die grundsätzlich gemäss Art. 92 StPO erstreckt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_202/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2);
- dies – da es um die Erstreckung einer Nachfrist und damit keiner «gewöhn- liche» Frist geht – die Ausnahme bleiben muss und hierfür in der Regel qualifizierte Gründe vorliegen müssen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben (vgl. – zum Verwaltungsverfahren – SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 VwVG N. 112);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 C.B. eine Frist bis Montag, 23. Dezember 2024, zur Verbesserung seiner Eingabe an- setzte (act. 2);
- gemäss Sendungsverfolgung der Post das Schreiben der Beschwerdekam- mer vom 13. Dezember 2024 am 16. Dezember 2024 ins Postfach zur Abho- lung am Schalter avisiert und am Samstag, 21. Dezember 2024, 07.30 Uhr, zugestellt wurde (act. 4);
- C.B. damit jedenfalls zwei Tage zur Einreichung der Verbesserung der Be- schwerde zur Verfügung standen;
- C.B. keine Gründe glaubhaft macht, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden oder ein ähnlich hohes Gewicht haben;
- 5 -
- insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen sein soll, bis zum 23. Dezember 2024 eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Beschwerde selbst einzureichen oder von einem Rechtsbeistand einreichen zu lassen;
- nach dem Gesagten das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbes- serung der Beschwerde abzuweisen ist;
- sich den Eingaben von C.B. auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde insbesondere nicht entnehmen lässt, aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme und Weiterleitung der Strafan- zeige vom 22. September 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen falsch sei;
- auf die im Namen von C.B. erhobene Beschwerde nach dem Gesagten an- drohungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel ebenfalls nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); †A.B. mangels (prozessualer) Rechtsfähigkeit keine Kosten auferlegt werden kön- nen; insoweit die Gerichtskosten C.B. aufzuerlegen sind, der das Verfahren veranlasst hat (vgl. BGE 129 I 302 E. 2);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- 6 -
und erkennt:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird C.B. auferlegt.
Bellinzona, 2. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- C.B. - Bundesanwaltschaft (unter Beilager je einer Kopie von act. 1 [mitsamt Beila- gen] und act. 3 [mitsamt Beilage])
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.