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CR.2023.10

Bundesstrafgericht · 2023-05-23 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Mai 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 des a.o. Staatsanwalt des Bundes seien abzuweisen und die Strafuntersuchung gegen den obersten Bundesanwalt Stefan Blättler gemäss Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 sei gewissenhaft zu Ende zu führen und Anklage zu erheben; unter Kosten- folge zulasten der Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entschei- det und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbe- gehrens zuständig ist; - eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21); - es sich bei der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhand- nahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei- sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom

30. September 2011 E. 1);

- 3 - - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- fahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision an- gefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (CR.2023.8 E. 3.2); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsge- such offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV); - das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsob- jekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist; - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 wird nicht ein- getreten.
  2. Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A., Gesuchsteller gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Livio Stocker,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwer- dekammer (Art. 59 Abs. 1 Iit. c i.V.m. Art. 56 StPO): unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom

8. Mai 2023 (Art. 410 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2023.10

- 2 - Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 8. Mai 2023 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen die vom a.o. Staatsanwaltes des Bun- des am 6. April 2023 verfügte Nichtanhandnahme einer von ihm gegen den Bun- desanwalt eingereichte Strafanzeige abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.024 ff.); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ein Revisionsbegehren bei der Berufungskammer einreichte, wobei er unter Hinweis auf die als Beilage miteinge- reichte Beschwerde vom 17. April 2023 beantragte, dem Gesuchsteller sei unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren; der Beschluss der Beschwerdekammer vom

8. Mai 2023 sei aufzuheben und zur neuen Urteilsfindung an die Beschwer- deinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei bei der «Berufungsgegnerin 2» eine Vernehmlassung durchzuführen und der Beschluss der Beschwerdekammer vom

8. Mai 2023 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 des a.o. Staatsanwalt des Bundes seien abzuweisen und die Strafuntersuchung gegen den obersten Bundesanwalt Stefan Blättler gemäss Strafanzeige vom 26. Dezember 2022 sei gewissenhaft zu Ende zu führen und Anklage zu erheben; unter Kosten- folge zulasten der Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entschei- det und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbe- gehrens zuständig ist; - eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21); - es sich bei der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhand- nahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem frei- sprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom

30. September 2011 E. 1);

- 3 - - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsver- fahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Straf- untersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision an- gefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (CR.2023.8 E. 3.2); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsge- such offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV); - das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsob- jekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist; - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.89 vom 8. Mai 2023 wird nicht ein- getreten. 2. Der Antrag Ziffer 1 des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn A.

Im Original an (Einschreiben): - Herrn Livio Stocker - Bundesanwaltschaft

Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, (zum Vollzug)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 24. Mai 2023