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BB.2023.89

Bundesstrafgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 56 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwer- dekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); un- entgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft im Be- schwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.89 Nebenverfahren: BP.2023.43

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 bei der Bundesanwaltschaft Straf- anzeige u.a. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Ver- leumdung im Sinne von Art. 174 StGB gegen Bundesanwalt C. erhob (s. act. 1.1 S. 1);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. April 2023 der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die Strafanzeige von A. gegen den Bundesanwalt nicht an- hand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erhebt (act. 1); er den Antrag stellt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und seine Strafanzeige an- hand zu nehmen, unter Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft (act. 1 S. 1); er vorbringt, der Bundesanwalt habe sich entgegen der Nichtanhand- nahmeverfügung sowohl der üblen Nachrede wie auch der Verleumdung strafbar gemacht (act. 1 S. 4);

- in prozessualer Hinsicht A. das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt; er weiter «eventualiter» den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer beantragt; er einen Schriftenwechsel sowohl mit dem a.o. Staatsanwalt des Bundes als auch mit dem angezeigten Bundes- anwalt verlangt (act. 1 S. 1);

- mit Schreiben vom 4. Mai 2023 A. seine Begehren vom 17. April 2023 wie- derholt (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerdeführer eventualiter den Ausstand von Mitgliedern der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt, welche «offensichtlich einem Interessenskonflikt unterstehen» (act. 1 S. 1);

- für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich die Berufungskammer des Bundestrafgerichts zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

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- offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung);

- der Beschwerdeführer weder die betreffenden Mitglieder der Beschwerde- kammer bezeichnet noch den fraglichen Interessenskonflikt erläutert;

- somit bereits in formeller Hinsicht ein unbegründetes Ausstandsgesuch vor- liegt, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterlei- tung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt;

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); sie auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige namentlich den Vorwurf erhob, der Bundesanwalt habe im Fortsetzungsbegehren vom 7. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt Z. darauf hingewiesen, dass aus den bisherigen gegen den Privatkläger (A./Beschwerdeführer) geführten Strafuntersuchungen davon ausgegangen werden müsse, dieser habe ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial und zur Durchführung der bean- tragten Sicherungsmassnahme der Beizug der ortszuständigen Polizeibe- hörde empfohlen werde (s. act. 1.1 S. 1);

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- der a.o. Staatsanwalt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung mit Blick auf seine Ausführungen zu Art. 14 StGB («Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist») offen liess, ob die Äusserungen im Fortsetzungsbegehren vom 7. Januar 2022 in der Betreibung Nr. 1 an das Betreibungsamt Z. überhaupt objektiv ehrenrührig seien (act. 1.1 S. 2);

- der a.o. Staatsanwalt im Einzelnen die Lehre und Rechtsprechung zum Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB für Richter oder Beamte bei der Aus- führung von Amts- und Berufspflichten wiedergab (act. 1.1 S. 2 f.);

- der a.o. Staatsanwalt auf BGE 106 IV 179 S. 182 verwies, wonach Richter oder Beamte für sachbezogene Argumente, die in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt sind, nicht aufgrund übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verfolgt und allenfalls zur Leistung des Entlastungs- beweise gezwungen werden können;

- in der angefochtenen Verfügung weiter unter Hinweis auf die Lehre festge- halten wird, dass ehrenrührige Aussagen unter anderem auch dann gerecht- fertigt sein könnten, wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellten, soweit die Amtspflicht sie geboten habe; und ergänzt wird, dass eine Recht- fertigung allerdings nur so lange in Betracht komme, als das notwendige Mass nicht überschritten werde, ein Sachbezug bestehe und die Äusserung nicht wider besseren Wissens erfolge (act. 1.1 S. 2);

- der a.o. Staatanwalt erwog, die erläuterte Lehre und Rechtsprechung zum Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB für Richter oder Beamte bei der Aus- führung von Amts- und Berufspflichten sei bei der Beurteilung des angezeig- ten Vorgehens anwendbar;

- gestützt darauf der a.o. Staatsanwalt ausführte, der Bundesanwalt sei für sachbezogene Argumente, die in einer vertretbaren Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, nicht der üblen Nachrede oder Verleumdung schuldig (act. 1.1 S. 3);

- der a.o. Staatsanwalt zum Schluss kam, dass der Bundesanwalt mit dem angezeigten Vorgehen das notwendige Mass nicht überschritten und ein Sachbezug bestanden habe, da der Beschwerdeführer der Bundesanwalt- schaft bereits aus anderen gegen diesen geführten Strafuntersuchungen seit Jahren bekannt sei (act. 1 S. 3); der a.o. Staatsanwalt folgerte, der

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Bundesanwalt habe sich mit seinem Hinweis auf das Fortsetzungsbegehren weder der üblen Nachrede noch der Verleumdung schuldig gemacht (act. 1 S. 3);

- diesen Erwägungen ohne Weiteres gefolgt werden kann und sie sich im Ein- zelnen als auch insgesamt als zutreffend erweisen; demgegenüber die Ein- wendungen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen an der Sa- che vorgehen, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hergehen wird;

- der Beschwerdeführer vorliegend die Anwendbarkeit und den Inhalt von Art. 14 StGB an sich bestreitet, indem er eigene Kriterien aufstellt; daraus der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

- der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den a.o. Staatsanwalt als falsch kritisiert; er insbesondere die Erklärung des Bun- desanwalts, wonach beim Beschwerdeführer ein «Aggressionspotential» be- stehe, als falsch erachtet (act. 1 S. 4); die Frage, ob die Parteien dasselbe Verständnis des Begriffes «Aggressionspotential» haben, nachfolgend offen bleiben kann;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort aufzeigt, in- wiefern der Bundesanwalt mit dem Hinweis auf das «Aggressionspotential» des Beschwerdeführers das notwendige Mass konkret überschritten haben und ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB deshalb nicht mehr in Betracht kommen soll; solches auch nicht ersichtlich ist, selbst wenn auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte, wonach keine Hinweise in den Akten der Bundesanwaltschaft bestehen würden, dass er ein «aus der Norm» liegendes aggressives Verhalten gezeigt hätte (act. 1 S. 4);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenso wenig aufzeigt, inwie- fern kein Sachbezug für den kritisierten Hinweis bestanden haben und aus diesem Grund ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB nicht mehr in Betracht kommen soll; solches mit Blick auf die korrekte Sachdar- stellung des a.o. Staatsanwalts auch nicht im Ansatz ersichtlich ist;

- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nichtanhand- nahme der Strafsache verfügt hat und sich diesbezüglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist;

- sich der beantragte Beizug der Strafakten bei dieser Ausgangslage erübrigt; auch das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist

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(vgl. Art. 309-310 StPO); dies ebenso für die weiteren aus der Nichtanhand- nahme gefolgerten Vorwürfe des Beschwerdeführers gilt;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten gesamthaft als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ent- gegen dem Antrag des Beschwerdeführers ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); bei diesem Prüfungser- gebnis auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2023.43, act. 1);

- dieses Gesuch bereits deshalb abzuweisen ist, da die vorliegende Be- schwerde samt Ausstandsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.