Anpassung des Dispositivs im Sinne eines eindeutigen Zuweisungsentscheids betreffend Erstattung einer Ersatzforderung Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015
Sachverhalt
A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde der Gesuchsteller u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Al. 1 und 3 StGB) in Bezug auf eine Zahlung seiner Gesellschaft, der B. GmbH, vom 3. Juni 2002 an den D. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). Der Gesuchsteller wurde insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten be- straft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 4). Zu Lasten des D. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzfor- derung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft (fortan: BA) am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf den D. bei der Bank S. AG, einstweilen aufrechterhalten (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. TPF 2014.22 pag. 149.970.065 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeitpunkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, wes- halb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als unmöglich erwies. Die Strafkammer schloss indes nicht aus, dass das Konkursamt, welches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zuspre- chung dieser Forderung im Rahmen eines sogenannten Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne (TPF 2014.22 pag. 149.970.059). Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 abgewiesen wurde. Damit erwuchs das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 in Rechtskraft. B. Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkonkurs über die B. GmbH (CAR pag. 2.100.014 ff.). Am 30. November 2020 ordnete es sodann die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Han- delsregister an (TPF 2021.25 pag. 1.100.003, 022). C. Mit Eingabe an die Strafkammer vom 4. Juni 2021 beantragte der Gesuchsteller, «[es] sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und
20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, unter Berücksichtigung von Dispositiv- Ziff. 6 i. V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 Iit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
- 3 - 7.7% MwSt. zu Lasten des Staates». Er brachte vor, dass mit der Wiedereintra- gung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454’000.-- zu erstatten habe (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.002 ff.). D. Mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde auf das Gesuch vom 4. Juni 2021 nicht eingetre- ten (Dispositiv-Ziffer 1; CAR pag. 1.100.08). Es wurde festgestellt, dass kein Wi- derspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils, und damit kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege. Der Ge- suchsteller verlange eine Korrektur in der Sache. Da eine Änderung des rechts- kräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht falle, sei die vorliegende Eingabe materiell als Revisions- gesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten (vgl. E. 3.2 und 4; CAR pag. 1.100.006 f.). Demgemäss wurde eine absolute Unzuständigkeit der Strafkam- mer festgestellt, während eine potenzielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) bestehe (Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbe- hördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache sei somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiterzuleiten (vgl. Verfügung SK.2021.25 E. 5.2 und Dispositiv-Ziffer 2; CAR pag. 1.100.007 f.). E. Die Strafkammer leitete die Verfahrensakten (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. D) am 16. Juli 2021 an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.001 f.). Die Verfügung SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 wurde vom Gesuchsteller nicht ange- fochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs (vgl. CAR pag. 1.100.033 ff.). F. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde der Gesuchsteller von der Vorsit- zenden der Berufungskammer aufgefordert, Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; CAR pag. 2.100.001). G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller dem Gericht ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen ein: «1. Es sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsent- scheids anzupassen, dass festgestellt wird, der Bund habe der «B. GmbH in Liqui- dation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten;
- 4 - 2. eventualiter sei die Sache zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zurückzuweisen und die Strafkammer anzuweisen, auf das Erläu- terungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines ein- deutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates.» H. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, der Strafkammer und ande- rer Behörden ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 ein Revisionsbe- gehren ein, nachdem er aufgefordert worden war, Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; oben SV lit. F f.). In der Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (E. 3.2) war festgehalten worden, dass kein Anwendungsfall einer ErIäuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege (oben SV lit. D). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuch- stellers vom 27. Oktober 2021 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Vorprüfung und Eintreten 3.1 Rechtliches Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).
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3.2 Anfechtungsobjekt
Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Ver- fahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist (vgl. HEER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10, mit Hinweisen). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. Das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015, auf welches sich der Hauptantrag des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 bezieht, ist in Rechtskraft erwach- sen, nachdem die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Straf- sachen mit Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 abgewie- sen worden war (vgl. oben SV lit. A Abs. 2). Auch die Verfügung der Einzelrich- terin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021, mit der auf das Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 nicht eingetreten worden war, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen (oben SV lit. E). Demgemäss liegt (in Bezug auf den Hauptantrag des Revisionsgesuchs) mit dem Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Zudem liegt (in Be- zug auf den Eventualantrag des Revisionsgesuchs) mit der Verfügung der Ein- zelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. 3.3 Legitimation / Zulässigkeit 3.3.1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). An- dere Verfahrensbeteiligte sind (u.a.) die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann (u.a.) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
- 6 - Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeig- net sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Beschränkt sich die Revi- sion auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Mit seinem Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller im Hauptantrag (Ziffer 1), es sei das Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 im Sinne eines eindeutigen Zu- weisunqsentscheids anzupassen, dass festgestellt werde, der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten (vgl. oben SV lit. G). 3.3.3 Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkon- kurs über die B. GmbH. Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Uster die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsre- gister an (vgl. oben SV lit. B). Demgemäss ist die B. GmbH in Liquidation in der vorliegenden Konstellation als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 lit. a; Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten, wovon aufgrund seiner Anträge und Ausführungen auch der Gesuchsteller ausgeht. 3.3.4 Die Geschädigte B. GmbH in Liquidation ist vorliegend in ihren Rechten unmit- telbar betroffen, womit ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers betreffend deren Vertretung. Dieser ist zwar im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäfts- führer der B. GmbH in Liquidation mit Einzelunterschrift eingetragen (CAR pag. 1.100.031). Die Gesellschaft wird jedoch mittlerweile durch das Konkursamt Us- ter vertreten (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.001; CAR pag. 2.100.021 und 027 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils SK.2014.22 würde es am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sogenannten Nachkonkur- ses zu verlangen (vgl. oben SV lit. A). Zur Geltendmachung dieser Verfahrens- bzw. Parteirechte ist tatsächlich das Konkursamt Uster vertretungsberechtigt res- pektive aktivlegitimiert, nicht jedoch der Gesuchsteller. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. 3.3.5 Ergänzend ist diesbezüglich auch auf folgende Punkte hinzuweisen: 3.3.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Wiedereintragung sowie der aktuelle eröffnete Nachkonkurs der Geschädigten «B. GmbH» (bzw. B. GmbH in Liquida- tion) «nach» dem Urteil SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 erfolgt seien
- 7 - und neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten (vgl. CAR pag. 2.100.009). Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue Tatsachen betrifft, die «vor» dem Entscheid einge- treten sind, nicht nachher. Zudem geht es insofern um Tatsachen, «die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen». Darum geht es vorliegend gemäss den Anträgen des Gesuchstellers jedoch gerade nicht. Das Revisionsgesuch beschränkt sich in der Sache auf Zivilansprüche (vgl. Art. 410 Abs. 4 StPO), da es darauf abzielt, dass der Bund der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten habe. Ob das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vor- liegend eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 letzter Teilsatz StPO), kann im Rahmen dieses Beschlusses offenbleiben, da aufgrund fehlender Legi- timation des Gesuchstellers auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3.4). 3.3.5.2 Der Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. ApriI 2019 an das Be- zirksgericht Uster, wonach das Konkursamt Uster zu beauftragen sei, einen Nachkonkurs über die am 17. Januar 2013 gelöschte B. GmbH zu eröffnen (vgl. CAR pag. 1.100.019), wurde in dem Sinne gutgeheissen, als mit Urteil desselben Gerichts vom 17. Juni 2019 über die (gelöschte) B. GmbH gemäss Art. 269 SchKG der Nachkonkurs eröffnet wurde (CAR pag. 1.100.029). Auf die damali- gen weiteren Rechtsbegehren des Gesuchstellers Ziffern 2 und 3 vom 29. April 2019 (CAR pag. 1.100.019) sowie dessen ergänzende Rechtsbegehren Ziffern 1 - 4 vom 6. Juni 2019 (CAR pag. 1.100.023) trat das Bezirksgericht Uster jedoch nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.029). Mit diesen zusätzlichen Rechtsbegehren versuchte der Gesuchsteller teilweise bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Uster, sinngemäss jene Ziele zu erreichen, welche er mit dem vorliegenden Revisionsgesuch (allerdings ohne über die dafür notwendige Legitimation zu verfügen) anstrebt. So beantragte er etwa, dass das Konkursamt Uster anzuweisen sei (1.) beim «Bundesstrafgericht» ein Gesuch um Zusprechung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1’454’000.-- einzureichen, und (2.) vom «Bundesstrafgericht» zu verlangen, im zu fällenden Zuweisungsentscheid klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Ersatzforderung um eine pfandge- sicherte Forderung handle (vgl. CAR pag. 1.100.028). Das Bezirksgericht Uster hielt zu diesen Rechtsbegehren insbesondere fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen nach der Eröffnung des Nachkonkurses zunächst dem Kon- kursamt obliege. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts un- terlägen anschliessend dem Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde. Das Konkursgericht habe somit dem Konkursamt keine vorgängigen Anweisungen betreffend Führung der Amtsgeschäfte zu erteilen (vgl. CAR pag. 1.100.029).
- 8 -
Demgemäss steht es dem Gesuchsteller (als Alternative zum vorliegenden Re- visionsgesuch) grundsätzlich offen, mit Anträgen an das Konkursamt Uster zu gelangen, um seine Ziele bzw. allfällige Ansprüche (sofern solche bestehen soll- ten) im vorliegenden Zusammenhang zu verfolgen respektive durchzusetzen – dies auch in Übereinstimmung mit Erwägung 9.7 und Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- teils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts Uster (bzw. grundsätzlich auch die Verweigerung solcher Entscheide) würden anschliessend dem Be- schwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde unterliegen (Art. 17 SchKG; vgl. COMETTA / MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 17 SchKG N. 1 ff.).
Diese Ausführungen zum prozessualen Vorgehen auf der Ebene des SchKG (oben E. 3.3.5.2 Abs. 1 und 2) sind ergänzender, formaler und unpräjudizieller Art. Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, welche allfälligen Ansprüche der Gesuchsteller im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem Konkursamt Us- ter hat, oder über entsprechende Prozessaussichten des Gesuchstellers, der B. GmbH in Liquidation bzw. des Konkursamts Uster. 3.4 Eventualantrag 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt zudem (Ziffer 2), eventualiter sei die Sache zustän- digkeitshalber an die Strafkammer zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Erläuterungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern (vgl. oben SV lit. G). 3.4.2 Der Eventualantrag zielt in der Sache – wie der Hauptantrag – auf einen «ein- deutigen Zuweisungsentscheid» ab (dass der Bund der «B. GmbH in Liquida- tion» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten habe), wenn auch in Form eines «Erläuterungsbegehrens». 3.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es allenfalls einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellt bzw. rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Art. 1 und 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV), bewusst eine Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, um dann mit derselben Argumentation im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen einen rechtskräftigen Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021; vgl. oben E. 3.2) vorzugehen. Es würde systema- tisch dem Wesen der Revision widersprechen, sie als eine parallel bestehende «Alternative» zum ordentlichen Rechtsmittel (vorliegend: Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts) zu verstehen und einzusetzen. Die Frage, ob der gestellte Eventualantrag rechtsmissbräuchlich ist, kann indes of- fengelassen werden, da auf ihn ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 9 - 3.4.4 Für die Beantragung eines «Zuweisungsentscheids», auf welchen der Eventual- antrag abzielt, fehlt es dem Gesuchsteller an der hierfür notwendigen Legitima- tion respektive Vertretungsbefugnis für die Geschädigte B. GmbH in Liquidation. Insofern kann sinngemäss auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Hauptantrag des Gesuchstellers verwiesen werden (E. 3.3.2 - 3.3.4). Bereits un- ter diesem Gesichtspunkt kann auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4.5 Abgesehen davon bringt der Gesuchsteller auch keine wesentlichen neuen und stichhaltigen Argumente vor, welche eine entsprechende Rückweisung an die Strafkammer rechtfertigen würden. Dies gilt umso mehr, als es dem Gesuchstel- ler offengestanden wäre, gegen die Verfügung SK.2021.25 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einzureichen (vgl. CAR pag. 1.100.008; oben E. 3.4.3). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung SK.2021.25 indes in Rechtskraft (oben SV lit. E). Die Begründung, weshalb die Strafkammer mit Verfügung der Einzelrichterin SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 auf das Gesuch um Erläuterung vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten ist (vgl. zusam- menfassend oben SV lit. D), ist zutreffend und überzeugend. Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorliegende Eventualantrag ist auch dies- bezüglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in dieser Hinsicht ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.5 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Der Gesuchsteller stellt insofern den Antrag (Ziffer 3) «unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. G). 4.2
4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
- 10 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unter- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.4 Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Kopie an (brevi manu / Einschreiben):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Herrn Rechtsanwalt Jean-Daniel Schmid
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 12 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 13. Januar 2022
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, unter Berücksichtigung von Dispositiv- Ziff. 6 i. V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 Iit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
- 3 - 7.7% MwSt. zu Lasten des Staates». Er brachte vor, dass mit der Wiedereintra- gung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454’000.-- zu erstatten habe (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.002 ff.). D. Mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde auf das Gesuch vom 4. Juni 2021 nicht eingetre- ten (Dispositiv-Ziffer 1; CAR pag. 1.100.08). Es wurde festgestellt, dass kein Wi- derspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils, und damit kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege. Der Ge- suchsteller verlange eine Korrektur in der Sache. Da eine Änderung des rechts- kräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht falle, sei die vorliegende Eingabe materiell als Revisions- gesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten (vgl. E. 3.2 und 4; CAR pag. 1.100.006 f.). Demgemäss wurde eine absolute Unzuständigkeit der Strafkam- mer festgestellt, während eine potenzielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) bestehe (Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbe- hördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache sei somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiterzuleiten (vgl. Verfügung SK.2021.25 E. 5.2 und Dispositiv-Ziffer 2; CAR pag. 1.100.007 f.). E. Die Strafkammer leitete die Verfahrensakten (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. D) am 16. Juli 2021 an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.001 f.). Die Verfügung SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 wurde vom Gesuchsteller nicht ange- fochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs (vgl. CAR pag. 1.100.033 ff.). F. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde der Gesuchsteller von der Vorsit- zenden der Berufungskammer aufgefordert, Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; CAR pag. 2.100.001). G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller dem Gericht ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen ein: «1. Es sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsent- scheids anzupassen, dass festgestellt wird, der Bund habe der «B. GmbH in Liqui- dation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten;
- 4 - 2. eventualiter sei die Sache zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zurückzuweisen und die Strafkammer anzuweisen, auf das Erläu- terungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines ein- deutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates.» H. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, der Strafkammer und ande- rer Behörden ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 ein Revisionsbe- gehren ein, nachdem er aufgefordert worden war, Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; oben SV lit. F f.). In der Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (E. 3.2) war festgehalten worden, dass kein Anwendungsfall einer ErIäuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege (oben SV lit. D). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuch- stellers vom 27. Oktober 2021 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Vorprüfung und Eintreten 3.1 Rechtliches Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).
- 5 -
3.2 Anfechtungsobjekt
Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Ver- fahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist (vgl. HEER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10, mit Hinweisen). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. Das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015, auf welches sich der Hauptantrag des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 bezieht, ist in Rechtskraft erwach- sen, nachdem die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Straf- sachen mit Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 abgewie- sen worden war (vgl. oben SV lit. A Abs. 2). Auch die Verfügung der Einzelrich- terin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021, mit der auf das Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 nicht eingetreten worden war, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen (oben SV lit. E). Demgemäss liegt (in Bezug auf den Hauptantrag des Revisionsgesuchs) mit dem Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Zudem liegt (in Be- zug auf den Eventualantrag des Revisionsgesuchs) mit der Verfügung der Ein- zelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. 3.3 Legitimation / Zulässigkeit 3.3.1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). An- dere Verfahrensbeteiligte sind (u.a.) die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann (u.a.) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
- 6 - Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeig- net sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Beschränkt sich die Revi- sion auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Mit seinem Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller im Hauptantrag (Ziffer 1), es sei das Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 im Sinne eines eindeutigen Zu- weisunqsentscheids anzupassen, dass festgestellt werde, der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten (vgl. oben SV lit. G). 3.3.3 Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkon- kurs über die B. GmbH. Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Uster die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsre- gister an (vgl. oben SV lit. B). Demgemäss ist die B. GmbH in Liquidation in der vorliegenden Konstellation als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 lit. a; Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten, wovon aufgrund seiner Anträge und Ausführungen auch der Gesuchsteller ausgeht. 3.3.4 Die Geschädigte B. GmbH in Liquidation ist vorliegend in ihren Rechten unmit- telbar betroffen, womit ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers betreffend deren Vertretung. Dieser ist zwar im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäfts- führer der B. GmbH in Liquidation mit Einzelunterschrift eingetragen (CAR pag. 1.100.031). Die Gesellschaft wird jedoch mittlerweile durch das Konkursamt Us- ter vertreten (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.001; CAR pag. 2.100.021 und 027 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils SK.2014.22 würde es am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sogenannten Nachkonkur- ses zu verlangen (vgl. oben SV lit. A). Zur Geltendmachung dieser Verfahrens- bzw. Parteirechte ist tatsächlich das Konkursamt Uster vertretungsberechtigt res- pektive aktivlegitimiert, nicht jedoch der Gesuchsteller. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. 3.3.5 Ergänzend ist diesbezüglich auch auf folgende Punkte hinzuweisen: 3.3.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Wiedereintragung sowie der aktuelle eröffnete Nachkonkurs der Geschädigten «B. GmbH» (bzw. B. GmbH in Liquida- tion) «nach» dem Urteil SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 erfolgt seien
- 7 - und neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten (vgl. CAR pag. 2.100.009). Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue Tatsachen betrifft, die «vor» dem Entscheid einge- treten sind, nicht nachher. Zudem geht es insofern um Tatsachen, «die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen». Darum geht es vorliegend gemäss den Anträgen des Gesuchstellers jedoch gerade nicht. Das Revisionsgesuch beschränkt sich in der Sache auf Zivilansprüche (vgl. Art. 410 Abs. 4 StPO), da es darauf abzielt, dass der Bund der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten habe. Ob das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vor- liegend eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 letzter Teilsatz StPO), kann im Rahmen dieses Beschlusses offenbleiben, da aufgrund fehlender Legi- timation des Gesuchstellers auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3.4). 3.3.5.2 Der Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. ApriI 2019 an das Be- zirksgericht Uster, wonach das Konkursamt Uster zu beauftragen sei, einen Nachkonkurs über die am 17. Januar 2013 gelöschte B. GmbH zu eröffnen (vgl. CAR pag. 1.100.019), wurde in dem Sinne gutgeheissen, als mit Urteil desselben Gerichts vom 17. Juni 2019 über die (gelöschte) B. GmbH gemäss Art. 269 SchKG der Nachkonkurs eröffnet wurde (CAR pag. 1.100.029). Auf die damali- gen weiteren Rechtsbegehren des Gesuchstellers Ziffern 2 und 3 vom 29. April 2019 (CAR pag. 1.100.019) sowie dessen ergänzende Rechtsbegehren Ziffern 1 - 4 vom 6. Juni 2019 (CAR pag. 1.100.023) trat das Bezirksgericht Uster jedoch nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.029). Mit diesen zusätzlichen Rechtsbegehren versuchte der Gesuchsteller teilweise bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Uster, sinngemäss jene Ziele zu erreichen, welche er mit dem vorliegenden Revisionsgesuch (allerdings ohne über die dafür notwendige Legitimation zu verfügen) anstrebt. So beantragte er etwa, dass das Konkursamt Uster anzuweisen sei (1.) beim «Bundesstrafgericht» ein Gesuch um Zusprechung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1’454’000.-- einzureichen, und (2.) vom «Bundesstrafgericht» zu verlangen, im zu fällenden Zuweisungsentscheid klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Ersatzforderung um eine pfandge- sicherte Forderung handle (vgl. CAR pag. 1.100.028). Das Bezirksgericht Uster hielt zu diesen Rechtsbegehren insbesondere fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen nach der Eröffnung des Nachkonkurses zunächst dem Kon- kursamt obliege. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts un- terlägen anschliessend dem Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde. Das Konkursgericht habe somit dem Konkursamt keine vorgängigen Anweisungen betreffend Führung der Amtsgeschäfte zu erteilen (vgl. CAR pag. 1.100.029).
- 8 -
Demgemäss steht es dem Gesuchsteller (als Alternative zum vorliegenden Re- visionsgesuch) grundsätzlich offen, mit Anträgen an das Konkursamt Uster zu gelangen, um seine Ziele bzw. allfällige Ansprüche (sofern solche bestehen soll- ten) im vorliegenden Zusammenhang zu verfolgen respektive durchzusetzen – dies auch in Übereinstimmung mit Erwägung 9.7 und Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- teils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts Uster (bzw. grundsätzlich auch die Verweigerung solcher Entscheide) würden anschliessend dem Be- schwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde unterliegen (Art. 17 SchKG; vgl. COMETTA / MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 17 SchKG N. 1 ff.).
Diese Ausführungen zum prozessualen Vorgehen auf der Ebene des SchKG (oben E. 3.3.5.2 Abs. 1 und 2) sind ergänzender, formaler und unpräjudizieller Art. Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, welche allfälligen Ansprüche der Gesuchsteller im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem Konkursamt Us- ter hat, oder über entsprechende Prozessaussichten des Gesuchstellers, der B. GmbH in Liquidation bzw. des Konkursamts Uster. 3.4 Eventualantrag 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt zudem (Ziffer 2), eventualiter sei die Sache zustän- digkeitshalber an die Strafkammer zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Erläuterungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern (vgl. oben SV lit. G). 3.4.2 Der Eventualantrag zielt in der Sache – wie der Hauptantrag – auf einen «ein- deutigen Zuweisungsentscheid» ab (dass der Bund der «B. GmbH in Liquida- tion» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten habe), wenn auch in Form eines «Erläuterungsbegehrens». 3.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es allenfalls einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellt bzw. rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Art. 1 und 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV), bewusst eine Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, um dann mit derselben Argumentation im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen einen rechtskräftigen Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021; vgl. oben E. 3.2) vorzugehen. Es würde systema- tisch dem Wesen der Revision widersprechen, sie als eine parallel bestehende «Alternative» zum ordentlichen Rechtsmittel (vorliegend: Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts) zu verstehen und einzusetzen. Die Frage, ob der gestellte Eventualantrag rechtsmissbräuchlich ist, kann indes of- fengelassen werden, da auf ihn ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 9 - 3.4.4 Für die Beantragung eines «Zuweisungsentscheids», auf welchen der Eventual- antrag abzielt, fehlt es dem Gesuchsteller an der hierfür notwendigen Legitima- tion respektive Vertretungsbefugnis für die Geschädigte B. GmbH in Liquidation. Insofern kann sinngemäss auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Hauptantrag des Gesuchstellers verwiesen werden (E. 3.3.2 - 3.3.4). Bereits un- ter diesem Gesichtspunkt kann auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4.5 Abgesehen davon bringt der Gesuchsteller auch keine wesentlichen neuen und stichhaltigen Argumente vor, welche eine entsprechende Rückweisung an die Strafkammer rechtfertigen würden. Dies gilt umso mehr, als es dem Gesuchstel- ler offengestanden wäre, gegen die Verfügung SK.2021.25 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einzureichen (vgl. CAR pag. 1.100.008; oben E. 3.4.3). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung SK.2021.25 indes in Rechtskraft (oben SV lit. E). Die Begründung, weshalb die Strafkammer mit Verfügung der Einzelrichterin SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 auf das Gesuch um Erläuterung vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten ist (vgl. zusam- menfassend oben SV lit. D), ist zutreffend und überzeugend. Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorliegende Eventualantrag ist auch dies- bezüglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in dieser Hinsicht ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.5 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Der Gesuchsteller stellt insofern den Antrag (Ziffer 3) «unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. G). 4.2
4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
- 10 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unter- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.4 Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Kopie an (brevi manu / Einschreiben):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Herrn Rechtsanwalt Jean-Daniel Schmid
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 12 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 13. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Anpassung des Dispositivs im Sinne eines eindeutigen Zuweisungsentscheids betreffend Erstattung einer Er- satzforderung
Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2021.8
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde der Gesuchsteller u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Al. 1 und 3 StGB) in Bezug auf eine Zahlung seiner Gesellschaft, der B. GmbH, vom 3. Juni 2002 an den D. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 lit. a). Der Gesuchsteller wurde insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten be- straft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 4). Zu Lasten des D. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzfor- derung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft (fortan: BA) am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf den D. bei der Bank S. AG, einstweilen aufrechterhalten (Dispositiv-Ziffer 6; vgl. TPF 2014.22 pag. 149.970.065 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeitpunkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, wes- halb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als unmöglich erwies. Die Strafkammer schloss indes nicht aus, dass das Konkursamt, welches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zuspre- chung dieser Forderung im Rahmen eines sogenannten Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne (TPF 2014.22 pag. 149.970.059). Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 abgewiesen wurde. Damit erwuchs das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 in Rechtskraft. B. Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkonkurs über die B. GmbH (CAR pag. 2.100.014 ff.). Am 30. November 2020 ordnete es sodann die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Han- delsregister an (TPF 2021.25 pag. 1.100.003, 022). C. Mit Eingabe an die Strafkammer vom 4. Juni 2021 beantragte der Gesuchsteller, «[es] sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und
20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, unter Berücksichtigung von Dispositiv- Ziff. 6 i. V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 Iit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
- 3 - 7.7% MwSt. zu Lasten des Staates». Er brachte vor, dass mit der Wiedereintra- gung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454’000.-- zu erstatten habe (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.002 ff.). D. Mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde auf das Gesuch vom 4. Juni 2021 nicht eingetre- ten (Dispositiv-Ziffer 1; CAR pag. 1.100.08). Es wurde festgestellt, dass kein Wi- derspruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils, und damit kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege. Der Ge- suchsteller verlange eine Korrektur in der Sache. Da eine Änderung des rechts- kräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht falle, sei die vorliegende Eingabe materiell als Revisions- gesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten (vgl. E. 3.2 und 4; CAR pag. 1.100.006 f.). Demgemäss wurde eine absolute Unzuständigkeit der Strafkam- mer festgestellt, während eine potenzielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) bestehe (Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbe- hördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache sei somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer weiterzuleiten (vgl. Verfügung SK.2021.25 E. 5.2 und Dispositiv-Ziffer 2; CAR pag. 1.100.007 f.). E. Die Strafkammer leitete die Verfahrensakten (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. D) am 16. Juli 2021 an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 1.100.001 f.). Die Verfügung SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 wurde vom Gesuchsteller nicht ange- fochten, womit sie in Rechtskraft erwuchs (vgl. CAR pag. 1.100.033 ff.). F. Mit Schreiben vom 16. September 2021 wurde der Gesuchsteller von der Vorsit- zenden der Berufungskammer aufgefordert, Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; CAR pag. 2.100.001). G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller dem Gericht ein Revisionsbegehren mit folgenden Anträgen ein: «1. Es sei das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Prozess-Nr. SK.2014.22, im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsent- scheids anzupassen, dass festgestellt wird, der Bund habe der «B. GmbH in Liqui- dation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten;
- 4 - 2. eventualiter sei die Sache zuständigkeitshalber an die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zurückzuweisen und die Strafkammer anzuweisen, auf das Erläu- terungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines ein- deutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates.» H. Auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers, der Strafkammer und ande- rer Behörden ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Art des Rechtsmittels Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 ein Revisionsbe- gehren ein, nachdem er aufgefordert worden war, Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen (vgl. Art. 410, Art. 411 Abs. 1 StPO; oben SV lit. F f.). In der Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 (E. 3.2) war festgehalten worden, dass kein Anwendungsfall einer ErIäuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vorliege (oben SV lit. D). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuch- stellers vom 27. Oktober 2021 als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen. 2. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zu- ständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Vorprüfung und Eintreten 3.1 Rechtliches Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).
- 5 -
3.2 Anfechtungsobjekt
Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Ver- fahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist (vgl. HEER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10, mit Hinweisen). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. Das Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015, auf welches sich der Hauptantrag des Revisionsgesuchs vom 27. Oktober 2021 bezieht, ist in Rechtskraft erwach- sen, nachdem die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Straf- sachen mit Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 abgewie- sen worden war (vgl. oben SV lit. A Abs. 2). Auch die Verfügung der Einzelrich- terin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021, mit der auf das Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 nicht eingetreten worden war, ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen (oben SV lit. E). Demgemäss liegt (in Bezug auf den Hauptantrag des Revisionsgesuchs) mit dem Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Zudem liegt (in Be- zug auf den Eventualantrag des Revisionsgesuchs) mit der Verfügung der Ein- zelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 ein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt vor. 3.3 Legitimation / Zulässigkeit 3.3.1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). An- dere Verfahrensbeteiligte sind (u.a.) die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann (u.a.) die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
- 6 - Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeig- net sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Beschränkt sich die Revi- sion auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Mit seinem Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 beantragt der Gesuchsteller im Hauptantrag (Ziffer 1), es sei das Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 im Sinne eines eindeutigen Zu- weisunqsentscheids anzupassen, dass festgestellt werde, der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten (vgl. oben SV lit. G). 3.3.3 Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 17. Juni 2019 den Nachkon- kurs über die B. GmbH. Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Uster die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsre- gister an (vgl. oben SV lit. B). Demgemäss ist die B. GmbH in Liquidation in der vorliegenden Konstellation als Geschädigte (Art. 105 Abs. 1 lit. a; Art. 115 Abs. 1 StPO) zu betrachten, wovon aufgrund seiner Anträge und Ausführungen auch der Gesuchsteller ausgeht. 3.3.4 Die Geschädigte B. GmbH in Liquidation ist vorliegend in ihren Rechten unmit- telbar betroffen, womit ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zustehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers betreffend deren Vertretung. Dieser ist zwar im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäfts- führer der B. GmbH in Liquidation mit Einzelunterschrift eingetragen (CAR pag. 1.100.031). Die Gesellschaft wird jedoch mittlerweile durch das Konkursamt Us- ter vertreten (vgl. TPF 2021.25 pag. 1.100.001; CAR pag. 2.100.021 und 027 f.). Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils SK.2014.22 würde es am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sogenannten Nachkonkur- ses zu verlangen (vgl. oben SV lit. A). Zur Geltendmachung dieser Verfahrens- bzw. Parteirechte ist tatsächlich das Konkursamt Uster vertretungsberechtigt res- pektive aktivlegitimiert, nicht jedoch der Gesuchsteller. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. 3.3.5 Ergänzend ist diesbezüglich auch auf folgende Punkte hinzuweisen: 3.3.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Wiedereintragung sowie der aktuelle eröffnete Nachkonkurs der Geschädigten «B. GmbH» (bzw. B. GmbH in Liquida- tion) «nach» dem Urteil SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 erfolgt seien
- 7 - und neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellten (vgl. CAR pag. 2.100.009). Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue Tatsachen betrifft, die «vor» dem Entscheid einge- treten sind, nicht nachher. Zudem geht es insofern um Tatsachen, «die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen». Darum geht es vorliegend gemäss den Anträgen des Gesuchstellers jedoch gerade nicht. Das Revisionsgesuch beschränkt sich in der Sache auf Zivilansprüche (vgl. Art. 410 Abs. 4 StPO), da es darauf abzielt, dass der Bund der «B. GmbH in Liquidation» als Geschädigte die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1’454’000.-- zu erstatten habe. Ob das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vor- liegend eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 letzter Teilsatz StPO), kann im Rahmen dieses Beschlusses offenbleiben, da aufgrund fehlender Legi- timation des Gesuchstellers auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.3.4). 3.3.5.2 Der Antrag des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 29. ApriI 2019 an das Be- zirksgericht Uster, wonach das Konkursamt Uster zu beauftragen sei, einen Nachkonkurs über die am 17. Januar 2013 gelöschte B. GmbH zu eröffnen (vgl. CAR pag. 1.100.019), wurde in dem Sinne gutgeheissen, als mit Urteil desselben Gerichts vom 17. Juni 2019 über die (gelöschte) B. GmbH gemäss Art. 269 SchKG der Nachkonkurs eröffnet wurde (CAR pag. 1.100.029). Auf die damali- gen weiteren Rechtsbegehren des Gesuchstellers Ziffern 2 und 3 vom 29. April 2019 (CAR pag. 1.100.019) sowie dessen ergänzende Rechtsbegehren Ziffern 1 - 4 vom 6. Juni 2019 (CAR pag. 1.100.023) trat das Bezirksgericht Uster jedoch nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.029). Mit diesen zusätzlichen Rechtsbegehren versuchte der Gesuchsteller teilweise bereits im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgerichts Uster, sinngemäss jene Ziele zu erreichen, welche er mit dem vorliegenden Revisionsgesuch (allerdings ohne über die dafür notwendige Legitimation zu verfügen) anstrebt. So beantragte er etwa, dass das Konkursamt Uster anzuweisen sei (1.) beim «Bundesstrafgericht» ein Gesuch um Zusprechung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1’454’000.-- einzureichen, und (2.) vom «Bundesstrafgericht» zu verlangen, im zu fällenden Zuweisungsentscheid klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Ersatzforderung um eine pfandge- sicherte Forderung handle (vgl. CAR pag. 1.100.028). Das Bezirksgericht Uster hielt zu diesen Rechtsbegehren insbesondere fest, dass der Entscheid über das weitere Vorgehen nach der Eröffnung des Nachkonkurses zunächst dem Kon- kursamt obliege. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts un- terlägen anschliessend dem Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde. Das Konkursgericht habe somit dem Konkursamt keine vorgängigen Anweisungen betreffend Führung der Amtsgeschäfte zu erteilen (vgl. CAR pag. 1.100.029).
- 8 -
Demgemäss steht es dem Gesuchsteller (als Alternative zum vorliegenden Re- visionsgesuch) grundsätzlich offen, mit Anträgen an das Konkursamt Uster zu gelangen, um seine Ziele bzw. allfällige Ansprüche (sofern solche bestehen soll- ten) im vorliegenden Zusammenhang zu verfolgen respektive durchzusetzen – dies auch in Übereinstimmung mit Erwägung 9.7 und Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- teils der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015. Allfällige verfahrensrelevante Entscheide des Konkursamts Uster (bzw. grundsätzlich auch die Verweigerung solcher Entscheide) würden anschliessend dem Be- schwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde unterliegen (Art. 17 SchKG; vgl. COMETTA / MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 17 SchKG N. 1 ff.).
Diese Ausführungen zum prozessualen Vorgehen auf der Ebene des SchKG (oben E. 3.3.5.2 Abs. 1 und 2) sind ergänzender, formaler und unpräjudizieller Art. Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, welche allfälligen Ansprüche der Gesuchsteller im vorliegenden Zusammenhang gegenüber dem Konkursamt Us- ter hat, oder über entsprechende Prozessaussichten des Gesuchstellers, der B. GmbH in Liquidation bzw. des Konkursamts Uster. 3.4 Eventualantrag 3.4.1 Der Gesuchsteller beantragt zudem (Ziffer 2), eventualiter sei die Sache zustän- digkeitshalber an die Strafkammer zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Erläuterungsbegehren vom 4. Juni 2021 einzutreten und das Urteil im Sinne eines eindeutigen Zuweisunqsentscheids zu erläutern (vgl. oben SV lit. G). 3.4.2 Der Eventualantrag zielt in der Sache – wie der Hauptantrag – auf einen «ein- deutigen Zuweisungsentscheid» ab (dass der Bund der «B. GmbH in Liquida- tion» als Geschädigter die gestützt auf Art. 73 Abs. 1lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von CHF 1’454’000.-- zu erstatten habe), wenn auch in Form eines «Erläuterungsbegehrens». 3.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es allenfalls einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellt bzw. rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Art. 1 und 2 ZGB; Art. 5 Abs. 3 BV), bewusst eine Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, um dann mit derselben Argumentation im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen einen rechtskräftigen Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer SK.2021.25 vom 16. Juli 2021; vgl. oben E. 3.2) vorzugehen. Es würde systema- tisch dem Wesen der Revision widersprechen, sie als eine parallel bestehende «Alternative» zum ordentlichen Rechtsmittel (vorliegend: Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts) zu verstehen und einzusetzen. Die Frage, ob der gestellte Eventualantrag rechtsmissbräuchlich ist, kann indes of- fengelassen werden, da auf ihn ohnehin nicht einzutreten ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.
- 9 - 3.4.4 Für die Beantragung eines «Zuweisungsentscheids», auf welchen der Eventual- antrag abzielt, fehlt es dem Gesuchsteller an der hierfür notwendigen Legitima- tion respektive Vertretungsbefugnis für die Geschädigte B. GmbH in Liquidation. Insofern kann sinngemäss auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Hauptantrag des Gesuchstellers verwiesen werden (E. 3.3.2 - 3.3.4). Bereits un- ter diesem Gesichtspunkt kann auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4.5 Abgesehen davon bringt der Gesuchsteller auch keine wesentlichen neuen und stichhaltigen Argumente vor, welche eine entsprechende Rückweisung an die Strafkammer rechtfertigen würden. Dies gilt umso mehr, als es dem Gesuchstel- ler offengestanden wäre, gegen die Verfügung SK.2021.25 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einzureichen (vgl. CAR pag. 1.100.008; oben E. 3.4.3). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung SK.2021.25 indes in Rechtskraft (oben SV lit. E). Die Begründung, weshalb die Strafkammer mit Verfügung der Einzelrichterin SK.2021.25 vom 16. Juli 2021 auf das Gesuch um Erläuterung vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten ist (vgl. zusam- menfassend oben SV lit. D), ist zutreffend und überzeugend. Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vorliegende Eventualantrag ist auch dies- bezüglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in dieser Hinsicht ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 3.5 Wenn ein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ver- zichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). Auf das Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigungen 4.1 Der Gesuchsteller stellt insofern den Antrag (Ziffer 3) «unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. 7.7 % Mwst. zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. G). 4.2
4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang
- 10 - und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.3 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. 4.2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unter- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.4 Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).
- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Kopie an (brevi manu / Einschreiben):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Herrn Rechtsanwalt Jean-Daniel Schmid
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 12 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 13. Januar 2022