Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 (Art. 83 StPO)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde A. (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 al. 1 und 3 StGB in Be- zug auf eine Zahlung (seiner Gesellschaft), der B. GmbH, vom 03. Juni 2002 an den C. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3.a). Zu Lasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzforde- rung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf C. bei der D. AG, einstweilen auf- rechterhalten (Dispositiv-Ziff. 6 [SK.2014.22, TPF pag. 149.970.065 f.]).
Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeit- punkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, weshalb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als un- möglich erwies. Das Gericht schloss indes nicht aus, dass das Konkursamt, wel- ches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zusprechung dieser Forde- rung im Rahmen eines sog. Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne (SK.2014.22, TPF pag. 149.970.059).
Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (SK.2014.22, TPF pag. 149.980.024 ff.). Damit ist das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 Mit Urteil vom 17. Juni 2019 eröffnete das Bezirksgericht Z. den Nachkonkurs über die B. GmbH (TPF pag. 1.100.007 ff.). Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Z. die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsregister an (TPF pag. 1.100.003, 022).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 beantragt der Gesuchsteller, "[e]s sei das Dispo- sitiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Pro- zess-Nr. SK.2014.22, unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 i.V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die gestützt auf Art. 73
- 3 - SK.2021.25 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-
- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Las- ten des Staates". Er bringt vor, dass mit der Wiedereintragung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister (siehe E. 1.2 hiervor) nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454'000.-- zu erstatten habe.
E. 1.4 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme (Art. 83 Abs. 3 StPO). Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 be- antragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Erläuterung sei abzuweisen. Sie macht geltend, dass keine Widersprüche zwischen der Begründung des Ur- teils und dem Dispositiv bestünden. Es liege daher kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. Art. 83 StGB vor (TPF pag. 1.510.002 f.).
E. 2 In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers, verlangt er doch, der Bund solle der B. GmbH in Liquidation die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- erstatten. Er ist zwar im Handelsregister für die Gesellschaft mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesellschaft wird indessen durch das Konkursamt Z. vertreten (TPF pag. 1.100.001). Sodann würde es gemäss Erwä- gung 9.7 des Urteils SK.2014.22 am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sog. Nachkonkurses zu verlangen (vgl. E. 1.1). Aufgrund des Ergebnisses in rechtlicher Hinsicht (vgl. E. 3. f.) kann aber vorlie- gend die Beantwortung dieser Eintretensvoraussetzung offen gelassen werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Ver- sehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen
- 4 - SK.2021.25 Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berich- tigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1 und 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1, je m.w.H.).
E. 3.2 In Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde die Ersatzforderung zu Lasten von C. explizit zu Gunsten der Eidgenos- senschaft festgesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der diesbezügli- chen Erwägung 9.7 des Urteils (vgl. E. 1.1). Eine Zusprechung der Ersatzforde- rung bzw. des Verwertungserlöses an die B. GmbH war im Urteilszeitpunkt nicht möglich, da diese im Handelsregister gelöscht war und somit als Rechtssubjekt nicht mehr existierte. Aber auch für den Fall des Nachkonkurses kann der Ge- suchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der B. GmbH wurde gestützt Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB keine Ersatzforderung zugesprochen, sondern lediglich fest- gestellt, dass das Konkursamt die Zusprechung der Ersatzforderung zwecks Ver- teilung unter den Gläubigern einfordern könne. Es besteht mithin kein Wider- spruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils. Nach dem Ge- sagten liegt kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vor.
E. 4 Der Gesuchsteller verlangt vorliegend die Zusprechung der Ersatzforderung ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, da die gelöschte B. GmbH in Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen worden sei. Zunächst ist zu bemerken, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes der Staat nicht die Ersatzforderung an den Geschädigten abtritt. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung einzu- treiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN, Verwendung zu Gunsten des Geschädigten, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 73 StGB N. 108). Vorliegend ist aber entscheidend, dass sich der Gesuchsteller auf Tatsa- chen (Wiedereintragung) bezieht, welche nach dem rechtskräftigen Urteil SK.2014.22 eingetreten sind. Er beantragt insofern eine Korrektur in der Sache. Die vom Gesuchsteller angestrebte materielle Korrektur eines (rechtskräftigen) Urteils ist im Rahmen einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen und steht auch sonst nicht in der Kompetenz der Strafkammer. Da eine Änderung des rechtskräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht fällt, ist die vorliegende Eingabe materiell als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
- 5 - SK.2021.25
E. 5.1 Gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet eine schweizerische Behörde eine Ein- gabe, welche bei ihr eingeht und für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Für die Weiterleitung einer Eingabe wird demnach vorausgesetzt, dass diese bei einer nicht zuständigen schweizeri- schen Behörde eingeht (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 44). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Behörden auf gesetzli- cher Grundlage beruhende Organe, welche mit hoheitlicher Zuständigkeit staat- liche Funktionen ausüben (BGE 114 IV 24 E. 2). Als Behörde mit der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO gelten die Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwal- tungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.2).
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist eine absolute Unzuständigkeit der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts festzustellen, währenddessen eine potentielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts besteht (Art. 38a StBOG i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache ist somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten. Über die Eintretensvoraussetzungen (u.a. die Legitimation) der weitergeleiteten Eingabe und die damit zusammenhängen- den Fragen entscheidet allein die zuständige Behörde (RIKLIN, StPO Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 6; STOLL, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 91 StPO N. 21).
E. 6 Für diese Verfügung sind keine Kosten zu erheben.
E. 7 Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- 6 - SK.2021.25 Die Einzelrichterin verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts weitergeleitet.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Till Gontersweiler und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. Juli 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gonters- weiler, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Gesuch um Erläuterung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.25
- 2 - SK.2021.25 Die Einzelrichterin erwägt: 1.
1.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde A. (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 al. 1 und 3 StGB in Be- zug auf eine Zahlung (seiner Gesellschaft), der B. GmbH, vom 03. Juni 2002 an den C. in Höhe von Fr. 1.67 Mio. schuldig gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3.a). Zu Lasten von C. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzforde- rung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt. Zur Deckung der Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft am 28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf C. bei der D. AG, einstweilen auf- rechterhalten (Dispositiv-Ziff. 6 [SK.2014.22, TPF pag. 149.970.065 f.]).
Gemäss Erwägung 9.7 des Urteils war die Geschädigte B. GmbH im Urteilszeit- punkt bereits liquidiert und im Handelsregister gelöscht, weshalb sich eine direkte Zusprechung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB als un- möglich erwies. Das Gericht schloss indes nicht aus, dass das Konkursamt, wel- ches das Konkursverfahren durchgeführt hatte, die Zusprechung dieser Forde- rung im Rahmen eines sog. Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordern und den Erlös unter den zu Verlust gekommenen Gläubigern verteilen könne (SK.2014.22, TPF pag. 149.970.059).
Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (SK.2014.22, TPF pag. 149.980.024 ff.). Damit ist das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Mit Urteil vom 17. Juni 2019 eröffnete das Bezirksgericht Z. den Nachkonkurs über die B. GmbH (TPF pag. 1.100.007 ff.). Am 30. November 2020 ordnete das Bezirksgericht Z. die Wiedereintragung der gelöschten B. GmbH in Liquidation in das Handelsregister an (TPF pag. 1.100.003, 022).
1.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 beantragt der Gesuchsteller, "[e]s sei das Dispo- sitiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 9. Januar und 20. Mai 2015, Pro- zess-Nr. SK.2014.22, unter Berücksichtigung von Dispositiv-Ziff. 6 i.V.m. Erw. 9.7 in Anwendung von Art. 83 StPO in dem Sinne zu erläutern, dass festgestellt [werde], der Bund habe der «B. GmbH in Liquidation» die gestützt auf Art. 73
- 3 - SK.2021.25 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-
- zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Las- ten des Staates". Er bringt vor, dass mit der Wiedereintragung der B. GmbH in Liquidation im Handelsregister (siehe E. 1.2 hiervor) nunmehr der Bund dieser Gesellschaft Fr. 1'454'000.-- zu erstatten habe. 1.4 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme (Art. 83 Abs. 3 StPO). Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 be- antragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Erläuterung sei abzuweisen. Sie macht geltend, dass keine Widersprüche zwischen der Begründung des Ur- teils und dem Dispositiv bestünden. Es liege daher kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. Art. 83 StGB vor (TPF pag. 1.510.002 f.). 2. In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach der Aktivlegitimation des Gesuchstellers, verlangt er doch, der Bund solle der B. GmbH in Liquidation die gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB zugesprochene Ersatzforderung im Betrag von Fr. 1'454'000.-- erstatten. Er ist zwar im Handelsregister für die Gesellschaft mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Gesellschaft wird indessen durch das Konkursamt Z. vertreten (TPF pag. 1.100.001). Sodann würde es gemäss Erwä- gung 9.7 des Urteils SK.2014.22 am Konkursamt liegen, die Zusprechung der Ersatzforderung im Rahmen des sog. Nachkonkurses zu verlangen (vgl. E. 1.1). Aufgrund des Ergebnisses in rechtlicher Hinsicht (vgl. E. 3. f.) kann aber vorlie- gend die Beantwortung dieser Eintretensvoraussetzung offen gelassen werden. 3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Ver- sehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen
- 4 - SK.2021.25 Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berich- tigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom 12. März 2018 E. 1 und 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1, je m.w.H.). 3.2 In Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 wurde die Ersatzforderung zu Lasten von C. explizit zu Gunsten der Eidgenos- senschaft festgesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der diesbezügli- chen Erwägung 9.7 des Urteils (vgl. E. 1.1). Eine Zusprechung der Ersatzforde- rung bzw. des Verwertungserlöses an die B. GmbH war im Urteilszeitpunkt nicht möglich, da diese im Handelsregister gelöscht war und somit als Rechtssubjekt nicht mehr existierte. Aber auch für den Fall des Nachkonkurses kann der Ge- suchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der B. GmbH wurde gestützt Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB keine Ersatzforderung zugesprochen, sondern lediglich fest- gestellt, dass das Konkursamt die Zusprechung der Ersatzforderung zwecks Ver- teilung unter den Gläubigern einfordern könne. Es besteht mithin kein Wider- spruch zwischen dem Dispositiv und der Begründung des Urteils. Nach dem Ge- sagten liegt kein Anwendungsfall einer Erläuterung i.S.v. von Art. 83 StPO vor. 4. Der Gesuchsteller verlangt vorliegend die Zusprechung der Ersatzforderung ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, da die gelöschte B. GmbH in Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen worden sei. Zunächst ist zu bemerken, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes der Staat nicht die Ersatzforderung an den Geschädigten abtritt. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung einzu- treiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN, Verwendung zu Gunsten des Geschädigten, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 73 StGB N. 108). Vorliegend ist aber entscheidend, dass sich der Gesuchsteller auf Tatsa- chen (Wiedereintragung) bezieht, welche nach dem rechtskräftigen Urteil SK.2014.22 eingetreten sind. Er beantragt insofern eine Korrektur in der Sache. Die vom Gesuchsteller angestrebte materielle Korrektur eines (rechtskräftigen) Urteils ist im Rahmen einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen und steht auch sonst nicht in der Kompetenz der Strafkammer. Da eine Änderung des rechtskräftigen Urteils der Strafkammer durch die Strafkammer selbst prozessrechtlich a priori ausser Betracht fällt, ist die vorliegende Eingabe materiell als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu betrachten. Gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.
- 5 - SK.2021.25 5.
5.1 Gemäss Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO leitet eine schweizerische Behörde eine Ein- gabe, welche bei ihr eingeht und für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Für die Weiterleitung einer Eingabe wird demnach vorausgesetzt, dass diese bei einer nicht zuständigen schweizeri- schen Behörde eingeht (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 44). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Behörden auf gesetzli- cher Grundlage beruhende Organe, welche mit hoheitlicher Zuständigkeit staat- liche Funktionen ausüben (BGE 114 IV 24 E. 2). Als Behörde mit der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Eingaben im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO gelten die Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwal- tungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.2). 5.2 Nach dem Gesagten ist eine absolute Unzuständigkeit der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts festzustellen, währenddessen eine potentielle Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts besteht (Art. 38a StBOG i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Sache ist somit in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten. Über die Eintretensvoraussetzungen (u.a. die Legitimation) der weitergeleiteten Eingabe und die damit zusammenhängen- den Fragen entscheidet allein die zuständige Behörde (RIKLIN, StPO Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 91 StPO N. 6; STOLL, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 91 StPO N. 21). 6. Für diese Verfügung sind keine Kosten zu erheben. 7. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- 6 - SK.2021.25 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts weitergeleitet. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Till Gontersweiler und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an (brevi manu) Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Versand: 16. Juli 2021