Berufungen (je vollumfänglich) von A. vom 19. Oktober 2020, von Mykola MARTYNENKO vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung (teil-weise) der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-desstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 329...
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mykola MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
E. 2 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
E. 3 B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2022.7 Hauptdossier: CA.2020.14
- 2 -
E. 4 Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des
- 7 -
Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.
E. 5 Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
- 9 - Die Berufungskammer beschliesst:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren CA.2020.14 wird bis zum Abschluss des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_776/2022 sistiert.
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Juni 2022 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien / Verfahrensbeteiligte
1. Mykola MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
3. B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2022.7 Hauptdossier: CA.2020.14
- 2 -
4. G. LTD., Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufungen (je vollumfänglich) von A. vom 19. Oktober 2020, von Mykola MARTYNENKO vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung (teil- weise) der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB)
Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO)
- 3 - Sachverhalt / Auszug aus der Prozessgeschichte A. Am 19. JuIi 2013 reichte die Bank C. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend MROS) eine Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 Geldwäschereingesetz (GwG; SR 955.0) ein. Die Meldung betraf verschiedene Konten, unter anderem ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. S.A., bei der Bank C., dessen wirt- schaftlich Berechtigter Mykola MARTYNENKO (nachfolgend auch: Beschuldigter MARTYNENKO) und dessen Bevollmächtigter A. waren (BA pag. 05.101-0009 ff.). MARTYNENKO war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. Am 24. Juli 2013 erstattete die MROS aufgrund der er- wähnten Verdachtsmeldung der Bank C. vom 19. JuIi 2013 gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA [BA pag. 05.101-0001 ff.]). B. Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten MARTYNENKO eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträ- ger (BA pag. 01.000-0002). Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechi- schen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur Lieferung von Nuklearreakto- ren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke herrührten und die nach- folgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien (vgl. BA pag. 01.000-0001). C. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfe- weg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die unter- suchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Uk- raine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Si- cherstellungen und Beschlagnahmungen durch. D. In der Ukraine wurde gegen die Beschuldigten MARTYNENKO und A. sowie wei- tere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine or- ganisierte Gruppe, Anklage erhoben (vgl. BA pag. B18.104.05-0252 ff.), welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von D. wegen Veruntreuung so- wie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet (vgl. BA pag. 18.102.01-0494 ff.). E. In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni
- 4 - 2018 die Strafverfolgung in persönlicher Hinsicht auf den Beschuldigten A., we- gen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 StGB), aus- gedehnt (BA pag. 01.000-0003 f.). In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Ver- dachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amts- träger (Art. 322septies StGB) sowie gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 lit. b. StGB) wurde mit Aus- dehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 die Strafverfolgung betreffend den Be- schuldigten MARTYNENKO auf Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB (Verdacht der qua- lifizierten Geldwäscherei) ausgedehnt (BA pag. 01.000-0005). F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein (BA pag. 03.001-0001 ff.; TPF pag. 76.100.071 ff.). G. Am 19. Dezember 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten MARTY- NENKO und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB (TPF pag. 76.100.001 ff.). Die Anklageschrift wurde der Strafkammer sowie den beiden Beschuldigten bzw. deren erbetenen Verteidigern zugestellt, nicht jedoch der B. und der G. respektive deren Rechtsvertreter Rechts- anwalt Hans-Peter Schaad (vgl. TPF pag. 76.100.070). H. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.77 fand am 2. Juni 2020 in An- wesenheit der BA sowie der Verteidiger der beiden Beschuldigten (RA Vafadar und RA Mráz) vor dem Kollegialgericht der Strafkammer am Sitz des Gerichts statt (vgl. TPF pag. 76.720.001 ff.; CAR pag. 1.100.085 ff.). Die von ihrer Anwe- senheitspflicht dispensierten beiden Beschuldigten blieben der Hauptverhand- lung wie angekündigt fern (TPF pag. 76.720.002; CAR pag. 1.100.086). I. Das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 76.720.009 ff.; 76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldigten nach der Verlesung des Urteils im Namen ihrer Man- danten mündlich Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. und der G. respektive deren Rechtsvertreter RA Schaad nicht eröffnet oder zugestellt (vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.). J. Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die BA, die Verteidiger der
- 5 - beiden Beschuldigten sowie auszugsweise an RA Affolter, den vormaligen amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (vgl. CAR pag. 1.100.109, 195 ff.). K. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte A. (CAR pag. 1.100.113 ff.) und mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 der Beschuldigte MARTY- NENKO je vollumfängliche Berufung (CAR pag. 1.100.323 ff.). Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 teilweise Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003 ff.).
L.
L.1 RA Schaad bestätigte am 25. Januar 2021 gegenüber dem Berufungsgericht die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. und G. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. und G. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Verfahrenshand- lungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzli- che Urteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1. - 4.) beschwert. B. und G. wurde Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stellungnahme zu den Berufungen / Anschlussberufung der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt (CAR pag. 10.101.001 ff.). L.2 B. und G. beantragten mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Rückweisung an die Vor- instanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. der vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte der B. und G.; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.). L.3 Am 8. März 2021 erhoben B. und G. beim Bundesgericht Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2021, wobei die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Anwei- sung an die Berufungskammer zur Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Strafkammer beantragt wurde. Dies zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in Anwesenheit von B. / G., inkl. Gewährung einer 30- tägigen Frist zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 10.201.003 ff.). L.4 Mit Beschluss der Berufungskammer vom 25. März 2021 wurde das Berufungs- verfahren CA.2020.14 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahrens 1B_120/2021 sistiert (CAR pag. 10.301.001 ff.), unter Freigabe der
- 6 - Terminreservationen für die in der Woche des 12. Juli 2021 geplante Berufungs- verhandlung (CAR. pag. 6.100.001). L.5 Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 auf die Be- schwerde der B. / G. gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskam- mer vom 3. Februar 2021 nicht ein (CAR pag. 10.201.025 ff.). Die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 wurde daraufhin aufgehoben und das Beru- fungsverfahren weitergeführt (CAR pag. 10.301.014 f.). M. Rechtsanwalt Michael Mráz orientierte das Gericht mit E-Mail vom 30. Septem- ber 2021, dass er den Beschuldigten A. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.103.001). Mit Eingabe vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwältin Ganden Tethong das Gericht über ihre Mandatierung als Verteidigerin des Be- schuldigten A. (CAR pag. 3.103.002 f.). N. Per E-Mails vom 4. / 5. Oktober 2021 bzw. Schreiben vom 9. Oktober 2021 teilte RA Schaad dem Gericht mit, dass er die B. und G. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.104.017 f.). Mit Mail-Eingabe vom 14. Oktober 2021 orientierte Rechtsanwalt André Clerc das Gericht über seine Mandatierung als Rechtsvertreter der B. (CAR pag. 3.104.021 f.). O. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurden u.a. verschiedene Beweisanträge und ein Verfahrensantrag der Verfahrensbeteiligten abgewiesen sowie ein Be- weisantrag der BA gutgeheissen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschul- digte MARTYNENKO innert Frist für die G. weder eine Rechtsvertretung noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hatte, weshalb andro- hungsgemäss vom Verzicht der G. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren ausgegangen wurde (vgl. CAR pag. 6.200.011 ff.). P. Der Beschuldigte A. (RAin Tethong) stellte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war.
2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhand- lung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des
- 7 -
Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009 - 021) enthielt die Ein- gabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. AAAAA. zur Thematik (CAR pag. 3.103.022 - 038). Q. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel zur Eingabe des Beschuldig- ten A. vom 26. Januar 2022 wies die Berufungskammer mit Beschluss CA.2020.14 vom 10. Mai 2022 die Anträge Ziffern 1 - 3 des Beschuldigten A. vom
26. Januar 2022 ab, während Antrag Ziffer 4 als obsolet angesehen wurde (vgl. CAR pag. 10.302.001 - 041, insbesondere 040). R. Mit Eingangsanzeige vom 14. Juni 2022 orientierte das Bundesgericht die Beru- fungskammer über die Beschwerde des Beschuldigten A. vom 10. Juni 2022 ge- gen den Beschluss der Berufungskammer CA.2020.14 vom 10. Mai 2022 (Ak- tenzeichen 6B_776/2022; CAR pag. 10.302.047). S. Die Vorsitzende der Berufungskammer orientierte die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 15. Juni 2022 über die aufgrund des vom beschuldigten A. ein- geleiteten Beschwerdeverfahrens 6B_776/2022 notwendig gewordene Abzitie- rung/Verschiebung der auf den 6./7. Juni 2022 angesetzten Berufungsverhand- lung und stellte einen formellen Sistierungsbeschluss in Aussicht (CAR pag. 6.100.024).
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO sistiert das Gericht ein Verfahren, wenn sich in dessen Verlauf ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (vgl. zum Umfang des Verweises in Art. 379 StPO ZIEGLER/KELLER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 379 StPO N. 4). 2. Der konkrete Inhalt der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde des Be- schuldigten A. vom 10. Juni 2022 ist der Berufungskammer derzeit noch nicht bekannt (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. R). Falls mit der Beschwerde kein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt worden sein sollte, könnte der zuständige Instruktionsrichter eine solche gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG auch von Amtes we- gen anordnen. 3. Die Beschwerde des Beschuldigten A. vom 10. Juni 2022 richtet sich gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2020.14 vom 10. Mai 2022. Mit Letzterem wurden die Anträge Ziffern 1 - 3 des Beschuldigten A. vom 26. Januar 2022 ab- gewiesen und Antrag Ziffer 4 als obsolet qualifiziert (siehe zu den einzelnen An- trägen oben SV lit. P). Es ist davon auszugehen, dass im entsprechenden bun- desgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_776/2022 insbesondere eine Aufhe- bung des angefochtenen Urteils der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 mit Rückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Durchführung der Haupt- verhandlung zur Debatte steht. Demzufolge würde die Fortführung des Beru- fungsverfahrens bis zur definitiven Klärung dieser Frage wenig Sinn machen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie drängt sich eine Sistierung des Berufungsver- fahrens bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesgerichts auf. 4. Das Verfahren bleibt auch während der Sistierung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hängig. Zurzeit sind keine weiteren Anordnungen angezeigt (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 379 StPO). 5. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
- 9 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2020.14 wird bis zum Abschluss des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_776/2022 sistiert. 2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden Beilage (Kopie): - Mitteilung (Eingangsanzeige) des Bundesgerichts vom 14. Juni 2022
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Ganden Tethong - Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar - Herrn Rechtsanwalt André Clerc
Kopien an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts - Herrn Rechtsanwalt Michael Mráz Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1 BGG.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand 23. Juni 2022