Ausstand des Bundesstrafrichters Olivier Thormann sowie der Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt im Verfahren CA.2025.3 und Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer
Sachverhalt
A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde Ousman Sonko (nachfolgend: Gesuchsteller) erstinstanzlich mehre- rer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ver- urteilt. Im erwähnten Verfahren bildeten die Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf den Spruchkörper (Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024). Gegen dieses Urteil wurde unter anderem vom Gesuchsteller Berufung angemeldet. Am 9. April 2025 überwies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das schriftlich begrün- dete Urteil, die Berufungsanmeldungen und die Akten im erwähnten Verfahren an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskam- mer) (CAR pag. 1.100.004 f [CA.2025.3]). B. Mit Schreiben vom 10. April 2025 zeigte der Präsident der Berufungskammer den Parteien den Eingang der Berufungsanmeldungen gegen das Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 an und gab den Spruchkörper des Beru- fungsverfahrens, bestehend aus dem Richter der Berufungskammer Olivier Thor- mann als Vorsitzenden sowie den Richterinnen der Berufungskammer Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt als Beisitzende, bekannt. Dieses Schreiben wurde dem Verteidiger des Gesuchstellers am 17. April 2025 zugestellt. Das Be- rufungsverfahren wird unter der Geschäftsnummer CA.2025.3 geführt (CAR pag. 1.200.001 [CA.2025.3]). C. Mit Gesuch vom 23. April 2025 (CAR pag. 1.100.003) stellte der Gesuchsteller im Verfahren CA.2025.3 zuhanden des Spruchkörpers den folgenden Antrag:
«Hiermit beantragt Ousman Sonko, dass di[e] drei Richter, nämlich Herr Vorsit- zender Olivier Thormann, [Frau] Bundes[straf]richter[in] Andrea Blum und Frau Bundes[straf]richterin Brigitte S[t]ump Wendt, in den Ausstand treten (..).
Er beantragt ausserdem die Anwendung von Art. 38c StBOG, um das Berufungs- gericht zu bestimmen.» D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 überwies der Vorsitzende im Verfahren CA.2025.3 das soeben erwähnte Ausstandsgesuch dem Vizepräsidenten der Berufungskammer zur weiteren Behandlung und teilte mit, dass er es für offen- sichtlich unbegründet halte (CAR pag. 1.100.001). Am 7. Mai 2025 bestimmte der Vizepräsident der Berufungskammer den Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens (CAR pag. 1.200.001).
- 3 - I. Ausstandsgesuch gegen den Spruchköper des Berufungsverfahrens CA.2025.3 A. Prozessuales 1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst konkret, die drei Richter, nämlich Herr Vor- sitzender Olivier Thormann, Frau Bundesstrafrichterin Andrea Blum und Frau Bundesstrafrichterin Brigitte Stump Wendt, in den Ausstand zu setzen (zum Ge- such um Einsetzung einer ausserordentlichen Berufungskammer vgl. E. II). 2. Zuständigkeit der Berufungskammer 2.1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: das Berufungsgericht, wenn die Be- schwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Das Berufungsgericht entscheidet dabei regelmässig in der vorgesehenen Spruchkörperbesetzung, ohne Mitwirkung seines vom Aus- standsbegehren betroffenen Richters oder Gerichtsschreibers (vgl. KELLER, in: Do- natsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band I, 3. Aufl., Zürich 2020, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO, N. 5). 2.2 Die Berufungskammer entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 3. Weitere Eintretensvoraussetzungen 3.1 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im erwähnten Berufungsverfahren CA.2025.3 (oben SV lit. A f.) und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das vorliegende Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner, die Richterinnen und Richter des Berufungsverfah- rens CA.2025.3, zu stellen. 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Der Gesuchsteller reichte
- 4 - sein Gesuch 6 Tage nach Kenntnisnahme der Zusammensetzung des Spruch- körpers ein. Es erfolgte damit rechtzeitig. 3.3 Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten Tatsa- chen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 58 StPO, N. 4; KELLER, a.a.O., Art. 58 StPO, N. 9). Ist ein Ausstandsgesuch un- genügend substanziiert, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (KELLER, a.a.O., Art. 58 StPO, N. 11). Der Gesuchsteller legt grundsätzlich genügend dar, wieso der Spruchkörper im Verfahren CA.2025.3 in einem hierarchischen Verhältnis zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri und der Vizepräsidentin des Bundessgrafgerichts Joséphine Contu Albrizio stehen soll (vgl. E. I.B.3). In- soweit ist das Ausstandsgesuch hinreichend substanziiert. 3.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers einzutreten. 4. Unzulässige (Ausstands-)Gesuche können abgewiesen werden, ohne den ande- ren Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2). Da das Ausstands- gesuch, wie noch zu zeigen sein wird, aus rechtlichen Gründen abzuweisen ist und sich nur auf offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen über institutio- nelle Gegebenheiten stützt, kann auf eine Stellungnahme der Gesuchsgegner verzichtet werden. B. Standpunkt des Gesuchstellers 1. Der Gesuchsteller rügt zuerst abstrakt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, legt die theoretischen Grundsätze dazu dar und zitiert mehrere Urteile des EGMR (CAR pag. 1.100.003 ff., S. 1-3). 2. Der Gesuchsteller macht alsdann geltend, dass generell eine Situation gegeben sei, die auf eine mangelnde Unparteilichkeit der Richter der Berufungskammer hindeute. Anschliessend gibt er Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 2 StBOG wieder. Weiter bemerkt der Gesuchsteller, dass der Begriff «Unabhängigkeit» im StBOG einzig in Art. 44 Abs. 2 StBOG vorkomme, wobei nicht die gerichtsinterne Unab- hängigkeit der einzelnen Richter behandelt werde. Auch im BStGerOR komme das Wort «Unabhängigkeit» nicht vor. Zudem sei der Wortlaut des Eides oder Gelübdes der Richter nicht näher festgelegt. Die Art und Weise, wie diese
- 5 - Verfahrensordnung [BStGerOR] die Organisation der Kammern und die Vertei- lung der Rechtssachen regle, biete keinerlei Gewähr für die Unabhängigkeit der Richter von den anderen Richtern des Gerichts und enthalte keine Bestimmun- gen über ihre Unabhängigkeit von ihrem Präsidenten, dem Gesamtgericht oder dem Generalsekretariat. Es gebe keine Aufsichts- und Disziplinarbehörde, die das Handeln der Richter kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren könne. Daraus folge, dass die Richter des Bundesstrafgerichts bei Verletzung ihrer Pflichten völlige Straffreiheit geniessen würden (CAR pag. 1.100.006, S. 4). 3. Spezifisch auf den vorliegenden Fall angewandt stellt der Gesuchsteller fest, dass aktuell das Gesamtgericht durch Bundesstrafrichter Alberto Fabbri präsi- diert werde und Joséphine Contu Albrizio deren Vizepräsidentin sei. Beide wür- den dieselben Positionen in der Verwaltungskommission des Bundesstrafge- richts bekleiden, deren Zusammensetzung durch Bundesstrafrichterin Andrea Blum vervollständigt werde. Somit würden die Bundesstrafrichter Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio die Geschäftsverteilung leiten oder die Strafkam- mern und die Beschwerdeinstanzen bilden und den Präsidenten und den Vize- präsidenten jeder Kammer auf Vorschlag der Verwaltungskommission ernennen, der sie als zwei von drei Mitgliedern angehören würden, d.h. sie müssten ihre eigenen Vorschläge bestätigen. Der Präsident des Bundestrafgerichts Alberto Fabbri sei jedoch Präsident der Strafkammer zusammen mit der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts Joséphine Contu Albrizio, welche Beisitzerin im Verfah- ren gegen den Gesuchsteller sei. Auch hier würden sie zwei von drei Richtern bilden, sodass ihre Entscheidungen verbindlich seien. Gegen das von ihnen ge- fällte Urteil werde daher Berufung eingelegt und sie würden dafür kritisiert, dass sie die seit über zehn Monaten erwartete Urteilsbegründung zu Unrecht verzö- gert hätten. Sie hätten die Berufungskammer gebildet, die zu entscheiden habe, und deren Präsident Olivier Thormann ernannt. Somit bestehe ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri und der Vizepräsidentin Joséphine Contu Albrizio einerseits und den Richtern, die die Berufungskammer bilden würden, andererseits, da sie [Fabbri und Contu Albrizio] diese [Richterinnen und Richter der Berufungskammer] dem Gericht zu- gewiesen hätten, und insbesondere dem Präsidenten, den sie ernannt hätten (CAR pag. 1.100.006 f., S. 4 f.). Weiter wird von gegenseitigen Anzeigen zwi- schen Alberto Fabbri und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers berichtet (CAR pag. 1.100.007, S. 5). 4. Der Gesuchsteller fasst schlussendlich zusammen, dass «hierarchische Verbin- dungen und gemeinsame Interessen [hinzu kommen], sich gegenseitig gegen die von Ousman Sonko gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Bun- desstrafgerichts, Alberto Fabbri, und seiner Vizepräsidentin, Joséphine Contu Albrizio, vorgebrachten Vorwürfe zu verteidigen, die vom Präsidenten und den
- 6 - Richtern der Beschwerdekammer in allen oben genannten Entscheidungen fest- gestellt wurden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Richter der Berufungs- kammer. Es handelt sich hierbei um objektiv überprüfbare Tatsachen, die Zweifel an der Unparteilichkeit, der vor der Berufungskammer zu entscheidenden Richter im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufkommen lassen.» Unter den gegebenen Umständen gebe es daher keine verfassungsrechtliche, gesetzliche oder verordnungsrecht- liche Garantie, welche die Unabhängigkeit der Richter [der Berufungskammer] des Bundesstrafgerichts gegenüber ihren Kollegen objektiv gewährleisten könne, geschweige denn gegenüber dem Präsidenten und der Vizepräsidentin des Ge- samtgerichts, welche auch die Verwaltungskommission leiten würden. Vielmehr würden die geltenden Vorschriften zeigen, dass sie über eine starke Entschei- dungsgewalt und Einfluss auf die Arbeitsweise des Gerichts verfügen würden. Daraus folge, dass objektive Kriterien vorlägen, die erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter der Berufungskammer gegenüber den Richtern der ersten Instanz, zu denen auch ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin gehören würden, aufkommen liessen. Im Verlaufe der Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt, sowohl bei der Haftprüfung als auch bei Ausstandsfragen, würde alles da- rauf hindeuten, dass die Berufungsrichter nichts tun würden, was die Entschei- dungen der Strafkammer, in der ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin sitzen, in Frage stellen könnten (CAR pag. 1.100.008, S. 6). C. Beurteilung des Ausstandsgesuchs 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Der abgelehnte Richter muss nicht tat- sächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen (insbesondere
- 7 - wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand) befangen sein könnte (lit. f). 2.
2.1 Der Gesuchsteller geht in seinem Hauptstandpunkt (zusammengefasst) davon aus, dass zum einen Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio an der erstin- stanzlichen Entscheidung gegen Ousman Sonko mitgewirkt hätten und sie zum anderen als Präsident des Bundesstrafgerichts bzw. als dessen Vizepräsidentin die Berufungskammer gebildet und den Präsidenten der Berufungskammer be- stimmt hätten. Letztere Tatsache begründe ein hierarchisches Verhältnis. Auf- grund dieses hierarchischen Verhältnisses könnten die Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht mehr frei entscheiden und würden die von Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio getroffene Entscheidung in der Strafsache gegen Ousman Sonko voreingenommen beurteilen (vgl. E. I.B.3). 2.2 Zunächst trifft es zu, dass Bundesstrafrichter Alberto Fabbri und Bundesstrafrich- terin Joséphine Contu Albrizio an der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Ous- man Sonko mitgewirkt haben. Ebenso zutreffend ist, dass Bundesstrafrichter Al- berto Fabbri Präsident des Bundesstrafgerichts und Bundesstrafrichterin Jo- séphine Contu Albrizio dessen Vizepräsidentin ist. Dem Standpunkt des Gesuch- stellers ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Richterinnen und Richter der Be- rufungskammer nicht vom Gesamtgericht der Berufungskammer zugewiesen wurden (Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG gilt diesbezüglich nur für die Straf- und Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts), sondern von der Vereinigten Bun- desversammlung (direkt) in die Berufungskammer gewählt wurden (Art. 42 Abs. 1bis StBOG). Zudem wurde der Präsident der Berufungskammer nicht von Al- berto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio ernannt, sondern vom Gesamtgericht gewählt (Art. 56 Abs. 1 StBOG). Das Gesamtgericht setzt sich aus den ordentli- chen Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts zusammen (Art. 53 Abs. 1 StBOG), wobei weder dem Präsidenten noch der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts ein besonderes Gewicht zukommt. Die Wahl der Richter und Richterinnen der Berufungskammer erfolgt somit völlig unabhängig von den üb- rigen Richtern und Richterinnen des Gesamtgerichts. Ebenso haben der Präsi- dent oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts keinen besonderen Ein- fluss auf die Bestellung des Kammerpräsidiums. 2.3 Das vom Gesuchsteller geltend gemachte hierarchische Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. dessen Vizepräsidentin und den Richtern der Berufungskammer bzw. deren Präsidenten ist nicht ersichtlich. Viel- mehr ist durch die direkte Wahl der Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer durch die Vereinigte Bundesversammlung sichergestellt, dass die
- 8 - Richterinnen und Richter der Berufungskammer von den übrigen Kammern un- abhängig sind. Auch der Präsident der Berufungskammer ist vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. von dessen Vizepräsidentin unabhängig, da er vom Gesamtgericht gewählt wird. 3. Die Geschäftsverteilung wird zudem entgegen den Ausführungen des Gesuch- stellers (vgl. E. I.B.3) nicht vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. des- sen Vizepräsidentin geleitet, sondern vom Präsidenten der Berufungskammer vorgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 hinzuweisen, wo das Bundesgericht auch klärte, dass zwischen dem Prä- sidenten der Berufungskammer und den übrigen Richterinnen und Richtern der Berufungskammer kein hierarchisches Verhältnis besteht und die in Art. 15 Abs. 2 BStGOR statuierten Kriterien (namentlich: Sprache des Geschäfts, Beschäfti- gungsgrad der Richterinnen und Richter, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im glei- chen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten) Gewähr dafür bieten, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Zuteilung der Ge- schäfte und Bildung der Spruchkörper pflichtgemäss gehandhabt wird (a.a.O., E. 2.4). 4. Es mag auch sein, dass das StBOG bzw. das BStGerOR den Begriff «Unabhän- gigkeit» nicht explizit verwenden (vgl. E. I.B.2). Das StBOG ergänzt aber nur die StPO (Art. 1 Abs. 1 StBOG), welche die richterliche Unabhängigkeit vorschreibt (Art. 4 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass diese Erlasse unter Wahrung der rich- terlichen Unabhängigkeit dem Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Bun- desstrafgerichts in erster Linie repräsentative Funktionen zuweisen (Art. 52 Abs. 3 StBOG), während die Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär für die administrative Verwaltung des Gerichts zuständig sind (Art. 54 StBOG). Da zwi- schen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und den repräsen- tativen Aufgaben des Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. der administra- tiven Verwaltung des Gerichts durch die Verwaltungskommission und den Gene- ralsekretär keine wesentliche Verbindung oder Abhängigkeit besteht, lässt sich daraus auch kein hierarchisches Verhältnis zu den Richterinnen und Richtern und erst recht nicht zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. seiner Vize- präsidentin ableiten. 5. Für die effektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Rich- ter der Berufungskammer ist der Wortlaut des Eides bzw. des Gelübdes uner- heblich (vgl. E. I.B.3).
- 9 - 6. Unzutreffend ist zudem das Argument des Gesuchstellers (vgl. E. I.B.2), die Bun- desstrafrichterinnen und Bundesstrafrichter unterständen keiner Aufsicht oder Disziplinarbehörde. Art. 34 StBOG sieht eine entsprechende Aufsicht durch das Bundesgericht bzw. die Bundesversammlung vor. Zudem unterstehen die Bun- desstrafrichterinnen und -richter dem Strafgesetzbuch, weshalb entgegen der Behauptung des Gesuchstellers auch nicht von einer Straflosigkeit allfälliger Ver- fehlungen der Bundesstrafrichterinnen und -richter ausgegangen werden kann. 7. Der Gesuchsteller geht weiter davon aus, dass Bundesstrafrichterin Andrea Blum Teil der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts sei (vgl. E. I.B.2). Sie ist seit dem 1. April 2025 nicht mehr Teil der Verwaltungskommission. 8. Der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger machen zudem gegenseitige Anzei- gen von bzw. gegen Alberto Fabbri geltend (vgl. E. I.B.3). Da die Richterinnen und Richter der Berufungskammer jedoch von Alberto Fabbri unabhängig sind, berührt das (wohl angespannte) Verhältnis zwischen Alberto Fabbri und dem Ge- suchsteller bzw. dessen Verteidiger die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht. 9. Zwischen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts sind auch keine besonderen Beziehungen wie Freundschaft oder Feindschaft bekannt, die über ein professionelles und kollegi- ales Verhältnis hinausgehen. Zudem macht der Gesuchsteller keine konkreten Handlungen des Vorsitzenden oder des Spruchkörpers im Verfahren CA.2025.3 geltend, die auf eine Befangenheit schliessen lassen. 10. Die weiteren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gesuchstellers be- schränken sich auf pauschale Behauptungen, die den Begründungsanforderun- gen an ein Ausstandsbegehren nicht genügen. Auf sie ist daher nicht weiter ein- zugehen. Da im Ergebnis keine Ausstandsgründe ersichtlich sind, ist das Aus- standsbegehren gegen den Richter und die Richterinnen des Spruchkörpers im Berufungsverfahren CA.2025.3 abzuweisen. II. Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer 1. Sodann beantragt der Gesuchsteller generell die Anwendung von Art. 38c StBOG, um das Berufungsgericht zu bestimmen. Gemäss dieser Bestimmung bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts – wenn von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt wird, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann – aus der Zahl der Obergerichtspräsi- denten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als
- 10 - erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Berufungskammer ist in jedem Falle unzuständig das Losverfahren gemäss Art. 38c StBOG durchzuführen, weshalb auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird. 3.
3.1 Das zweite Rechtsbegehren des Gesuchstellers kann als impliziten Antrag ver- standen werden, das Gesuch an das Präsidium des Bundesstrafgerichts weiterzu- leiten. Dabei handelt es sich um einen verfahrensmässigen Antrag (Urteil des Bun- desgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Be- stimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)). 3.2 Allerdings wird der Verfahrensantrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG seitens des Gesuchstellers nicht eigenständig begründet. Vielmehr liegt ihm die Annahme zugrunde, dass, wenn die drei konkret im Ausstandsgesuch genannten Personen befangen sind, dies auch für alle übrigen Richterpersonen des Berufungsgerichts gelten müsse. Erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper im Verfahren CA.2025.3 nicht als befangen, so ist auch der weitere Antrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Bestimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)). Das Bundesgericht leitet das in Art. 37 Abs. 3 BGG vorgesehene Verfahren zudem nur dann ein, wenn ein gewisser Beurteilungsspielraum beim Entscheid über den Aus- stand ersichtlich und das Ausstandsbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist (HÄNER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 37 BGG, N. 6 m.H.). 3.3 Wie gezeigt (vgl. E. I) erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper des Ver- fahrens CA.2025.3 als unbefangen und weist das entsprechende Ausstandsge- such ab. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 38c StBOG und eine Weiterleitung des zweiten Rechtsbegehrens an den Präsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erübrigt sich. So- weit auf das entsprechende Rechtsbegehren einzutreten ist, ist es als gegen- standslos abzuschreiben. 4. Sofern das Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer zu verstehen wäre, wäre dieses zu pauschal gegen eine ganze Behörde ge- richtet und wie unter E. I gezeigt offensichtlich unzulässig. Auf ein solches Gesuch
- 11 - wäre nicht einzutreten (BGer 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteile zu den analogen anderen Verfahrensordnungen). III. Kostenfolgen 1. Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offen- sichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstel- lenden Person (Art. 59 Abs. 1 StPO). 2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement die Berechnung der Verfahrens- kosten und Gebühren (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebüh- renrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 3. Da sich das sechsseitige (kurze) Ausstandsgesuch ohne Weiteres als unbegrün- det erweist und nur einen kleinen Aufwand verursachte, beträgt die Entscheidge- bühr Fr. 200.-- und ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 12 - Die Berufungskammer beschliesst:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller beantragt zunächst konkret, die drei Richter, nämlich Herr Vor- sitzender Olivier Thormann, Frau Bundesstrafrichterin Andrea Blum und Frau Bundesstrafrichterin Brigitte Stump Wendt, in den Ausstand zu setzen (zum Ge- such um Einsetzung einer ausserordentlichen Berufungskammer vgl. E. II).
E. 2 Zuständigkeit der Berufungskammer
E. 2.1 Der Gesuchsteller geht in seinem Hauptstandpunkt (zusammengefasst) davon aus, dass zum einen Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio an der erstin- stanzlichen Entscheidung gegen Ousman Sonko mitgewirkt hätten und sie zum anderen als Präsident des Bundesstrafgerichts bzw. als dessen Vizepräsidentin die Berufungskammer gebildet und den Präsidenten der Berufungskammer be- stimmt hätten. Letztere Tatsache begründe ein hierarchisches Verhältnis. Auf- grund dieses hierarchischen Verhältnisses könnten die Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht mehr frei entscheiden und würden die von Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio getroffene Entscheidung in der Strafsache gegen Ousman Sonko voreingenommen beurteilen (vgl. E. I.B.3).
E. 2.2 Zunächst trifft es zu, dass Bundesstrafrichter Alberto Fabbri und Bundesstrafrich- terin Joséphine Contu Albrizio an der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Ous- man Sonko mitgewirkt haben. Ebenso zutreffend ist, dass Bundesstrafrichter Al- berto Fabbri Präsident des Bundesstrafgerichts und Bundesstrafrichterin Jo- séphine Contu Albrizio dessen Vizepräsidentin ist. Dem Standpunkt des Gesuch- stellers ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Richterinnen und Richter der Be- rufungskammer nicht vom Gesamtgericht der Berufungskammer zugewiesen wurden (Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG gilt diesbezüglich nur für die Straf- und Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts), sondern von der Vereinigten Bun- desversammlung (direkt) in die Berufungskammer gewählt wurden (Art. 42 Abs. 1bis StBOG). Zudem wurde der Präsident der Berufungskammer nicht von Al- berto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio ernannt, sondern vom Gesamtgericht gewählt (Art. 56 Abs. 1 StBOG). Das Gesamtgericht setzt sich aus den ordentli- chen Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts zusammen (Art. 53 Abs. 1 StBOG), wobei weder dem Präsidenten noch der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts ein besonderes Gewicht zukommt. Die Wahl der Richter und Richterinnen der Berufungskammer erfolgt somit völlig unabhängig von den üb- rigen Richtern und Richterinnen des Gesamtgerichts. Ebenso haben der Präsi- dent oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts keinen besonderen Ein- fluss auf die Bestellung des Kammerpräsidiums.
E. 2.3 Das vom Gesuchsteller geltend gemachte hierarchische Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. dessen Vizepräsidentin und den Richtern der Berufungskammer bzw. deren Präsidenten ist nicht ersichtlich. Viel- mehr ist durch die direkte Wahl der Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer durch die Vereinigte Bundesversammlung sichergestellt, dass die
- 8 - Richterinnen und Richter der Berufungskammer von den übrigen Kammern un- abhängig sind. Auch der Präsident der Berufungskammer ist vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. von dessen Vizepräsidentin unabhängig, da er vom Gesamtgericht gewählt wird. 3. Die Geschäftsverteilung wird zudem entgegen den Ausführungen des Gesuch- stellers (vgl. E. I.B.3) nicht vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. des- sen Vizepräsidentin geleitet, sondern vom Präsidenten der Berufungskammer vorgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 hinzuweisen, wo das Bundesgericht auch klärte, dass zwischen dem Prä- sidenten der Berufungskammer und den übrigen Richterinnen und Richtern der Berufungskammer kein hierarchisches Verhältnis besteht und die in Art. 15 Abs. 2 BStGOR statuierten Kriterien (namentlich: Sprache des Geschäfts, Beschäfti- gungsgrad der Richterinnen und Richter, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im glei- chen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten) Gewähr dafür bieten, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Zuteilung der Ge- schäfte und Bildung der Spruchkörper pflichtgemäss gehandhabt wird (a.a.O., E. 2.4).
E. 3 Weitere Eintretensvoraussetzungen
E. 3.1 Das zweite Rechtsbegehren des Gesuchstellers kann als impliziten Antrag ver- standen werden, das Gesuch an das Präsidium des Bundesstrafgerichts weiterzu- leiten. Dabei handelt es sich um einen verfahrensmässigen Antrag (Urteil des Bun- desgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Be- stimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)).
E. 3.2 Allerdings wird der Verfahrensantrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG seitens des Gesuchstellers nicht eigenständig begründet. Vielmehr liegt ihm die Annahme zugrunde, dass, wenn die drei konkret im Ausstandsgesuch genannten Personen befangen sind, dies auch für alle übrigen Richterpersonen des Berufungsgerichts gelten müsse. Erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper im Verfahren CA.2025.3 nicht als befangen, so ist auch der weitere Antrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Bestimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)). Das Bundesgericht leitet das in Art. 37 Abs. 3 BGG vorgesehene Verfahren zudem nur dann ein, wenn ein gewisser Beurteilungsspielraum beim Entscheid über den Aus- stand ersichtlich und das Ausstandsbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist (HÄNER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 37 BGG, N. 6 m.H.).
E. 3.3 Wie gezeigt (vgl. E. I) erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper des Ver- fahrens CA.2025.3 als unbefangen und weist das entsprechende Ausstandsge- such ab. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 38c StBOG und eine Weiterleitung des zweiten Rechtsbegehrens an den Präsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erübrigt sich. So- weit auf das entsprechende Rechtsbegehren einzutreten ist, ist es als gegen- standslos abzuschreiben. 4. Sofern das Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer zu verstehen wäre, wäre dieses zu pauschal gegen eine ganze Behörde ge- richtet und wie unter E. I gezeigt offensichtlich unzulässig. Auf ein solches Gesuch
- 11 - wäre nicht einzutreten (BGer 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteile zu den analogen anderen Verfahrensordnungen). III. Kostenfolgen 1. Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offen- sichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstel- lenden Person (Art. 59 Abs. 1 StPO). 2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement die Berechnung der Verfahrens- kosten und Gebühren (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebüh- renrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 3. Da sich das sechsseitige (kurze) Ausstandsgesuch ohne Weiteres als unbegrün- det erweist und nur einen kleinen Aufwand verursachte, beträgt die Entscheidge- bühr Fr. 200.-- und ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 12 - Die Berufungskammer beschliesst:
E. 3.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers einzutreten.
E. 4 Es mag auch sein, dass das StBOG bzw. das BStGerOR den Begriff «Unabhän- gigkeit» nicht explizit verwenden (vgl. E. I.B.2). Das StBOG ergänzt aber nur die StPO (Art. 1 Abs. 1 StBOG), welche die richterliche Unabhängigkeit vorschreibt (Art. 4 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass diese Erlasse unter Wahrung der rich- terlichen Unabhängigkeit dem Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Bun- desstrafgerichts in erster Linie repräsentative Funktionen zuweisen (Art. 52 Abs. 3 StBOG), während die Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär für die administrative Verwaltung des Gerichts zuständig sind (Art. 54 StBOG). Da zwi- schen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und den repräsen- tativen Aufgaben des Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. der administra- tiven Verwaltung des Gerichts durch die Verwaltungskommission und den Gene- ralsekretär keine wesentliche Verbindung oder Abhängigkeit besteht, lässt sich daraus auch kein hierarchisches Verhältnis zu den Richterinnen und Richtern und erst recht nicht zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. seiner Vize- präsidentin ableiten.
E. 5 Für die effektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Rich- ter der Berufungskammer ist der Wortlaut des Eides bzw. des Gelübdes uner- heblich (vgl. E. I.B.3).
- 9 -
E. 6 Unzutreffend ist zudem das Argument des Gesuchstellers (vgl. E. I.B.2), die Bun- desstrafrichterinnen und Bundesstrafrichter unterständen keiner Aufsicht oder Disziplinarbehörde. Art. 34 StBOG sieht eine entsprechende Aufsicht durch das Bundesgericht bzw. die Bundesversammlung vor. Zudem unterstehen die Bun- desstrafrichterinnen und -richter dem Strafgesetzbuch, weshalb entgegen der Behauptung des Gesuchstellers auch nicht von einer Straflosigkeit allfälliger Ver- fehlungen der Bundesstrafrichterinnen und -richter ausgegangen werden kann.
E. 7 Der Gesuchsteller geht weiter davon aus, dass Bundesstrafrichterin Andrea Blum Teil der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts sei (vgl. E. I.B.2). Sie ist seit dem 1. April 2025 nicht mehr Teil der Verwaltungskommission.
E. 8 Der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger machen zudem gegenseitige Anzei- gen von bzw. gegen Alberto Fabbri geltend (vgl. E. I.B.3). Da die Richterinnen und Richter der Berufungskammer jedoch von Alberto Fabbri unabhängig sind, berührt das (wohl angespannte) Verhältnis zwischen Alberto Fabbri und dem Ge- suchsteller bzw. dessen Verteidiger die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht.
E. 9 Zwischen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts sind auch keine besonderen Beziehungen wie Freundschaft oder Feindschaft bekannt, die über ein professionelles und kollegi- ales Verhältnis hinausgehen. Zudem macht der Gesuchsteller keine konkreten Handlungen des Vorsitzenden oder des Spruchkörpers im Verfahren CA.2025.3 geltend, die auf eine Befangenheit schliessen lassen.
E. 10 Die weiteren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gesuchstellers be- schränken sich auf pauschale Behauptungen, die den Begründungsanforderun- gen an ein Ausstandsbegehren nicht genügen. Auf sie ist daher nicht weiter ein- zugehen. Da im Ergebnis keine Ausstandsgründe ersichtlich sind, ist das Aus- standsbegehren gegen den Richter und die Richterinnen des Spruchkörpers im Berufungsverfahren CA.2025.3 abzuweisen. II. Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer 1. Sodann beantragt der Gesuchsteller generell die Anwendung von Art. 38c StBOG, um das Berufungsgericht zu bestimmen. Gemäss dieser Bestimmung bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts – wenn von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt wird, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann – aus der Zahl der Obergerichtspräsi- denten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als
- 10 - erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Berufungskammer ist in jedem Falle unzuständig das Losverfahren gemäss Art. 38c StBOG durchzuführen, weshalb auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird. 3.
Dispositiv
- Auf das Gesuch von Ousman Sonko betreffend Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer gemäss Art. 38c StBOG im Verfahren CA.2025.3 wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Ausstandsgesuch von Ousman Sonko gegen Bundesstrafrichter Olivier Thormann sowie gegen die Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt im Verfahren CA.2025.3 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren von Fr. 200.-- wird Ousman Sonko auferlegt.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Mai 2025 Berufungskammer Besetzung
Richter Maurizio Albisetti Bernasconi, Vorsitzender Richterin Katharina Giovannone-Hofmann Richter Andrea Ermotti Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
OUSMAN SONKO, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Gesuchsteller gegen
1. OLIVIER THORMANN, Richter der Berufungskam- mer, Gesuchsgegner 2. ANDREA BLUM, Richterin der Berufungskammer, Gesuchsgegnerin 3. BRIGITTE STUMP WENDT, Richterin der Berufungs- kammer, Gesuchsgegnerin Gegenstand
Ausstand des Bundesstrafrichters Olivier Thormann so- wie der Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum und Bri- gitte Stump Wendt im Verfahren CA.2025.3 und Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.8
- 2 -
Sachverhalt: A. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde Ousman Sonko (nachfolgend: Gesuchsteller) erstinstanzlich mehre- rer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ver- urteilt. Im erwähnten Verfahren bildeten die Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf den Spruchkörper (Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024). Gegen dieses Urteil wurde unter anderem vom Gesuchsteller Berufung angemeldet. Am 9. April 2025 überwies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das schriftlich begrün- dete Urteil, die Berufungsanmeldungen und die Akten im erwähnten Verfahren an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskam- mer) (CAR pag. 1.100.004 f [CA.2025.3]). B. Mit Schreiben vom 10. April 2025 zeigte der Präsident der Berufungskammer den Parteien den Eingang der Berufungsanmeldungen gegen das Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 an und gab den Spruchkörper des Beru- fungsverfahrens, bestehend aus dem Richter der Berufungskammer Olivier Thor- mann als Vorsitzenden sowie den Richterinnen der Berufungskammer Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt als Beisitzende, bekannt. Dieses Schreiben wurde dem Verteidiger des Gesuchstellers am 17. April 2025 zugestellt. Das Be- rufungsverfahren wird unter der Geschäftsnummer CA.2025.3 geführt (CAR pag. 1.200.001 [CA.2025.3]). C. Mit Gesuch vom 23. April 2025 (CAR pag. 1.100.003) stellte der Gesuchsteller im Verfahren CA.2025.3 zuhanden des Spruchkörpers den folgenden Antrag:
«Hiermit beantragt Ousman Sonko, dass di[e] drei Richter, nämlich Herr Vorsit- zender Olivier Thormann, [Frau] Bundes[straf]richter[in] Andrea Blum und Frau Bundes[straf]richterin Brigitte S[t]ump Wendt, in den Ausstand treten (..).
Er beantragt ausserdem die Anwendung von Art. 38c StBOG, um das Berufungs- gericht zu bestimmen.» D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 überwies der Vorsitzende im Verfahren CA.2025.3 das soeben erwähnte Ausstandsgesuch dem Vizepräsidenten der Berufungskammer zur weiteren Behandlung und teilte mit, dass er es für offen- sichtlich unbegründet halte (CAR pag. 1.100.001). Am 7. Mai 2025 bestimmte der Vizepräsident der Berufungskammer den Spruchkörper des vorliegenden Verfahrens (CAR pag. 1.200.001).
- 3 - I. Ausstandsgesuch gegen den Spruchköper des Berufungsverfahrens CA.2025.3 A. Prozessuales 1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst konkret, die drei Richter, nämlich Herr Vor- sitzender Olivier Thormann, Frau Bundesstrafrichterin Andrea Blum und Frau Bundesstrafrichterin Brigitte Stump Wendt, in den Ausstand zu setzen (zum Ge- such um Einsetzung einer ausserordentlichen Berufungskammer vgl. E. II). 2. Zuständigkeit der Berufungskammer 2.1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: das Berufungsgericht, wenn die Be- schwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Das Berufungsgericht entscheidet dabei regelmässig in der vorgesehenen Spruchkörperbesetzung, ohne Mitwirkung seines vom Aus- standsbegehren betroffenen Richters oder Gerichtsschreibers (vgl. KELLER, in: Do- natsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Band I, 3. Aufl., Zürich 2020, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO, N. 5). 2.2 Die Berufungskammer entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 3. Weitere Eintretensvoraussetzungen 3.1 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im erwähnten Berufungsverfahren CA.2025.3 (oben SV lit. A f.) und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das vorliegende Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner, die Richterinnen und Richter des Berufungsverfah- rens CA.2025.3, zu stellen. 3.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Der Gesuchsteller reichte
- 4 - sein Gesuch 6 Tage nach Kenntnisnahme der Zusammensetzung des Spruch- körpers ein. Es erfolgte damit rechtzeitig. 3.3 Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten Tatsa- chen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 58 StPO, N. 4; KELLER, a.a.O., Art. 58 StPO, N. 9). Ist ein Ausstandsgesuch un- genügend substanziiert, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (KELLER, a.a.O., Art. 58 StPO, N. 11). Der Gesuchsteller legt grundsätzlich genügend dar, wieso der Spruchkörper im Verfahren CA.2025.3 in einem hierarchischen Verhältnis zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri und der Vizepräsidentin des Bundessgrafgerichts Joséphine Contu Albrizio stehen soll (vgl. E. I.B.3). In- soweit ist das Ausstandsgesuch hinreichend substanziiert. 3.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers einzutreten. 4. Unzulässige (Ausstands-)Gesuche können abgewiesen werden, ohne den ande- ren Beteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2). Da das Ausstands- gesuch, wie noch zu zeigen sein wird, aus rechtlichen Gründen abzuweisen ist und sich nur auf offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen über institutio- nelle Gegebenheiten stützt, kann auf eine Stellungnahme der Gesuchsgegner verzichtet werden. B. Standpunkt des Gesuchstellers 1. Der Gesuchsteller rügt zuerst abstrakt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, legt die theoretischen Grundsätze dazu dar und zitiert mehrere Urteile des EGMR (CAR pag. 1.100.003 ff., S. 1-3). 2. Der Gesuchsteller macht alsdann geltend, dass generell eine Situation gegeben sei, die auf eine mangelnde Unparteilichkeit der Richter der Berufungskammer hindeute. Anschliessend gibt er Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 2 StBOG wieder. Weiter bemerkt der Gesuchsteller, dass der Begriff «Unabhängigkeit» im StBOG einzig in Art. 44 Abs. 2 StBOG vorkomme, wobei nicht die gerichtsinterne Unab- hängigkeit der einzelnen Richter behandelt werde. Auch im BStGerOR komme das Wort «Unabhängigkeit» nicht vor. Zudem sei der Wortlaut des Eides oder Gelübdes der Richter nicht näher festgelegt. Die Art und Weise, wie diese
- 5 - Verfahrensordnung [BStGerOR] die Organisation der Kammern und die Vertei- lung der Rechtssachen regle, biete keinerlei Gewähr für die Unabhängigkeit der Richter von den anderen Richtern des Gerichts und enthalte keine Bestimmun- gen über ihre Unabhängigkeit von ihrem Präsidenten, dem Gesamtgericht oder dem Generalsekretariat. Es gebe keine Aufsichts- und Disziplinarbehörde, die das Handeln der Richter kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren könne. Daraus folge, dass die Richter des Bundesstrafgerichts bei Verletzung ihrer Pflichten völlige Straffreiheit geniessen würden (CAR pag. 1.100.006, S. 4). 3. Spezifisch auf den vorliegenden Fall angewandt stellt der Gesuchsteller fest, dass aktuell das Gesamtgericht durch Bundesstrafrichter Alberto Fabbri präsi- diert werde und Joséphine Contu Albrizio deren Vizepräsidentin sei. Beide wür- den dieselben Positionen in der Verwaltungskommission des Bundesstrafge- richts bekleiden, deren Zusammensetzung durch Bundesstrafrichterin Andrea Blum vervollständigt werde. Somit würden die Bundesstrafrichter Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio die Geschäftsverteilung leiten oder die Strafkam- mern und die Beschwerdeinstanzen bilden und den Präsidenten und den Vize- präsidenten jeder Kammer auf Vorschlag der Verwaltungskommission ernennen, der sie als zwei von drei Mitgliedern angehören würden, d.h. sie müssten ihre eigenen Vorschläge bestätigen. Der Präsident des Bundestrafgerichts Alberto Fabbri sei jedoch Präsident der Strafkammer zusammen mit der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts Joséphine Contu Albrizio, welche Beisitzerin im Verfah- ren gegen den Gesuchsteller sei. Auch hier würden sie zwei von drei Richtern bilden, sodass ihre Entscheidungen verbindlich seien. Gegen das von ihnen ge- fällte Urteil werde daher Berufung eingelegt und sie würden dafür kritisiert, dass sie die seit über zehn Monaten erwartete Urteilsbegründung zu Unrecht verzö- gert hätten. Sie hätten die Berufungskammer gebildet, die zu entscheiden habe, und deren Präsident Olivier Thormann ernannt. Somit bestehe ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts Alberto Fabbri und der Vizepräsidentin Joséphine Contu Albrizio einerseits und den Richtern, die die Berufungskammer bilden würden, andererseits, da sie [Fabbri und Contu Albrizio] diese [Richterinnen und Richter der Berufungskammer] dem Gericht zu- gewiesen hätten, und insbesondere dem Präsidenten, den sie ernannt hätten (CAR pag. 1.100.006 f., S. 4 f.). Weiter wird von gegenseitigen Anzeigen zwi- schen Alberto Fabbri und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers berichtet (CAR pag. 1.100.007, S. 5). 4. Der Gesuchsteller fasst schlussendlich zusammen, dass «hierarchische Verbin- dungen und gemeinsame Interessen [hinzu kommen], sich gegenseitig gegen die von Ousman Sonko gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Bun- desstrafgerichts, Alberto Fabbri, und seiner Vizepräsidentin, Joséphine Contu Albrizio, vorgebrachten Vorwürfe zu verteidigen, die vom Präsidenten und den
- 6 - Richtern der Beschwerdekammer in allen oben genannten Entscheidungen fest- gestellt wurden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Richter der Berufungs- kammer. Es handelt sich hierbei um objektiv überprüfbare Tatsachen, die Zweifel an der Unparteilichkeit, der vor der Berufungskammer zu entscheidenden Richter im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufkommen lassen.» Unter den gegebenen Umständen gebe es daher keine verfassungsrechtliche, gesetzliche oder verordnungsrecht- liche Garantie, welche die Unabhängigkeit der Richter [der Berufungskammer] des Bundesstrafgerichts gegenüber ihren Kollegen objektiv gewährleisten könne, geschweige denn gegenüber dem Präsidenten und der Vizepräsidentin des Ge- samtgerichts, welche auch die Verwaltungskommission leiten würden. Vielmehr würden die geltenden Vorschriften zeigen, dass sie über eine starke Entschei- dungsgewalt und Einfluss auf die Arbeitsweise des Gerichts verfügen würden. Daraus folge, dass objektive Kriterien vorlägen, die erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter der Berufungskammer gegenüber den Richtern der ersten Instanz, zu denen auch ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin gehören würden, aufkommen liessen. Im Verlaufe der Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt, sowohl bei der Haftprüfung als auch bei Ausstandsfragen, würde alles da- rauf hindeuten, dass die Berufungsrichter nichts tun würden, was die Entschei- dungen der Strafkammer, in der ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin sitzen, in Frage stellen könnten (CAR pag. 1.100.008, S. 6). C. Beurteilung des Ausstandsgesuchs 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Der abgelehnte Richter muss nicht tat- sächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2; 138 I 425 E. 4.2.1). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen (insbesondere
- 7 - wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbei- stand) befangen sein könnte (lit. f). 2.
2.1 Der Gesuchsteller geht in seinem Hauptstandpunkt (zusammengefasst) davon aus, dass zum einen Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio an der erstin- stanzlichen Entscheidung gegen Ousman Sonko mitgewirkt hätten und sie zum anderen als Präsident des Bundesstrafgerichts bzw. als dessen Vizepräsidentin die Berufungskammer gebildet und den Präsidenten der Berufungskammer be- stimmt hätten. Letztere Tatsache begründe ein hierarchisches Verhältnis. Auf- grund dieses hierarchischen Verhältnisses könnten die Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht mehr frei entscheiden und würden die von Alberto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio getroffene Entscheidung in der Strafsache gegen Ousman Sonko voreingenommen beurteilen (vgl. E. I.B.3). 2.2 Zunächst trifft es zu, dass Bundesstrafrichter Alberto Fabbri und Bundesstrafrich- terin Joséphine Contu Albrizio an der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Ous- man Sonko mitgewirkt haben. Ebenso zutreffend ist, dass Bundesstrafrichter Al- berto Fabbri Präsident des Bundesstrafgerichts und Bundesstrafrichterin Jo- séphine Contu Albrizio dessen Vizepräsidentin ist. Dem Standpunkt des Gesuch- stellers ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Richterinnen und Richter der Be- rufungskammer nicht vom Gesamtgericht der Berufungskammer zugewiesen wurden (Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG gilt diesbezüglich nur für die Straf- und Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts), sondern von der Vereinigten Bun- desversammlung (direkt) in die Berufungskammer gewählt wurden (Art. 42 Abs. 1bis StBOG). Zudem wurde der Präsident der Berufungskammer nicht von Al- berto Fabbri und Joséphine Contu Albrizio ernannt, sondern vom Gesamtgericht gewählt (Art. 56 Abs. 1 StBOG). Das Gesamtgericht setzt sich aus den ordentli- chen Richterinnen und Richtern des Bundesstrafgerichts zusammen (Art. 53 Abs. 1 StBOG), wobei weder dem Präsidenten noch der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts ein besonderes Gewicht zukommt. Die Wahl der Richter und Richterinnen der Berufungskammer erfolgt somit völlig unabhängig von den üb- rigen Richtern und Richterinnen des Gesamtgerichts. Ebenso haben der Präsi- dent oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts keinen besonderen Ein- fluss auf die Bestellung des Kammerpräsidiums. 2.3 Das vom Gesuchsteller geltend gemachte hierarchische Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. dessen Vizepräsidentin und den Richtern der Berufungskammer bzw. deren Präsidenten ist nicht ersichtlich. Viel- mehr ist durch die direkte Wahl der Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer durch die Vereinigte Bundesversammlung sichergestellt, dass die
- 8 - Richterinnen und Richter der Berufungskammer von den übrigen Kammern un- abhängig sind. Auch der Präsident der Berufungskammer ist vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. von dessen Vizepräsidentin unabhängig, da er vom Gesamtgericht gewählt wird. 3. Die Geschäftsverteilung wird zudem entgegen den Ausführungen des Gesuch- stellers (vgl. E. I.B.3) nicht vom Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. des- sen Vizepräsidentin geleitet, sondern vom Präsidenten der Berufungskammer vorgenommen (Art. 15 Abs. 1 und 2 BStGerOR). Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2023 vom 15. März 2024 hinzuweisen, wo das Bundesgericht auch klärte, dass zwischen dem Prä- sidenten der Berufungskammer und den übrigen Richterinnen und Richtern der Berufungskammer kein hierarchisches Verhältnis besteht und die in Art. 15 Abs. 2 BStGOR statuierten Kriterien (namentlich: Sprache des Geschäfts, Beschäfti- gungsgrad der Richterinnen und Richter, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im glei- chen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten) Gewähr dafür bieten, dass das vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Zuteilung der Ge- schäfte und Bildung der Spruchkörper pflichtgemäss gehandhabt wird (a.a.O., E. 2.4). 4. Es mag auch sein, dass das StBOG bzw. das BStGerOR den Begriff «Unabhän- gigkeit» nicht explizit verwenden (vgl. E. I.B.2). Das StBOG ergänzt aber nur die StPO (Art. 1 Abs. 1 StBOG), welche die richterliche Unabhängigkeit vorschreibt (Art. 4 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass diese Erlasse unter Wahrung der rich- terlichen Unabhängigkeit dem Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin des Bun- desstrafgerichts in erster Linie repräsentative Funktionen zuweisen (Art. 52 Abs. 3 StBOG), während die Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär für die administrative Verwaltung des Gerichts zuständig sind (Art. 54 StBOG). Da zwi- schen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und den repräsen- tativen Aufgaben des Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. der administra- tiven Verwaltung des Gerichts durch die Verwaltungskommission und den Gene- ralsekretär keine wesentliche Verbindung oder Abhängigkeit besteht, lässt sich daraus auch kein hierarchisches Verhältnis zu den Richterinnen und Richtern und erst recht nicht zum Präsidenten des Bundesstrafgerichts bzw. seiner Vize- präsidentin ableiten. 5. Für die effektive Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Rich- ter der Berufungskammer ist der Wortlaut des Eides bzw. des Gelübdes uner- heblich (vgl. E. I.B.3).
- 9 - 6. Unzutreffend ist zudem das Argument des Gesuchstellers (vgl. E. I.B.2), die Bun- desstrafrichterinnen und Bundesstrafrichter unterständen keiner Aufsicht oder Disziplinarbehörde. Art. 34 StBOG sieht eine entsprechende Aufsicht durch das Bundesgericht bzw. die Bundesversammlung vor. Zudem unterstehen die Bun- desstrafrichterinnen und -richter dem Strafgesetzbuch, weshalb entgegen der Behauptung des Gesuchstellers auch nicht von einer Straflosigkeit allfälliger Ver- fehlungen der Bundesstrafrichterinnen und -richter ausgegangen werden kann. 7. Der Gesuchsteller geht weiter davon aus, dass Bundesstrafrichterin Andrea Blum Teil der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts sei (vgl. E. I.B.2). Sie ist seit dem 1. April 2025 nicht mehr Teil der Verwaltungskommission. 8. Der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger machen zudem gegenseitige Anzei- gen von bzw. gegen Alberto Fabbri geltend (vgl. E. I.B.3). Da die Richterinnen und Richter der Berufungskammer jedoch von Alberto Fabbri unabhängig sind, berührt das (wohl angespannte) Verhältnis zwischen Alberto Fabbri und dem Ge- suchsteller bzw. dessen Verteidiger die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht. 9. Zwischen den Richterinnen und Richtern der Berufungskammer und der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts sind auch keine besonderen Beziehungen wie Freundschaft oder Feindschaft bekannt, die über ein professionelles und kollegi- ales Verhältnis hinausgehen. Zudem macht der Gesuchsteller keine konkreten Handlungen des Vorsitzenden oder des Spruchkörpers im Verfahren CA.2025.3 geltend, die auf eine Befangenheit schliessen lassen. 10. Die weiteren Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gesuchstellers be- schränken sich auf pauschale Behauptungen, die den Begründungsanforderun- gen an ein Ausstandsbegehren nicht genügen. Auf sie ist daher nicht weiter ein- zugehen. Da im Ergebnis keine Ausstandsgründe ersichtlich sind, ist das Aus- standsbegehren gegen den Richter und die Richterinnen des Spruchkörpers im Berufungsverfahren CA.2025.3 abzuweisen. II. Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer 1. Sodann beantragt der Gesuchsteller generell die Anwendung von Art. 38c StBOG, um das Berufungsgericht zu bestimmen. Gemäss dieser Bestimmung bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts – wenn von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt wird, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann – aus der Zahl der Obergerichtspräsi- denten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als
- 10 - erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Berufungskammer ist in jedem Falle unzuständig das Losverfahren gemäss Art. 38c StBOG durchzuführen, weshalb auf dieses Gesuch nicht eingetreten wird. 3.
3.1 Das zweite Rechtsbegehren des Gesuchstellers kann als impliziten Antrag ver- standen werden, das Gesuch an das Präsidium des Bundesstrafgerichts weiterzu- leiten. Dabei handelt es sich um einen verfahrensmässigen Antrag (Urteil des Bun- desgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Be- stimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)). 3.2 Allerdings wird der Verfahrensantrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG seitens des Gesuchstellers nicht eigenständig begründet. Vielmehr liegt ihm die Annahme zugrunde, dass, wenn die drei konkret im Ausstandsgesuch genannten Personen befangen sind, dies auch für alle übrigen Richterpersonen des Berufungsgerichts gelten müsse. Erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper im Verfahren CA.2025.3 nicht als befangen, so ist auch der weitere Antrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.4 (betreffend die analoge Bestimmung in Art. 37 Abs. 3 BGG)). Das Bundesgericht leitet das in Art. 37 Abs. 3 BGG vorgesehene Verfahren zudem nur dann ein, wenn ein gewisser Beurteilungsspielraum beim Entscheid über den Aus- stand ersichtlich und das Ausstandsbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist (HÄNER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 37 BGG, N. 6 m.H.). 3.3 Wie gezeigt (vgl. E. I) erachtet die Berufungskammer den Spruchkörper des Ver- fahrens CA.2025.3 als unbefangen und weist das entsprechende Ausstandsge- such ab. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 38c StBOG und eine Weiterleitung des zweiten Rechtsbegehrens an den Präsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts erübrigt sich. So- weit auf das entsprechende Rechtsbegehren einzutreten ist, ist es als gegen- standslos abzuschreiben. 4. Sofern das Gesuch um Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer als Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Berufungskam- mer zu verstehen wäre, wäre dieses zu pauschal gegen eine ganze Behörde ge- richtet und wie unter E. I gezeigt offensichtlich unzulässig. Auf ein solches Gesuch
- 11 - wäre nicht einzutreten (BGer 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf Urteile zu den analogen anderen Verfahrensordnungen). III. Kostenfolgen 1. Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offen- sichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstel- lenden Person (Art. 59 Abs. 1 StPO). 2. Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement die Berechnung der Verfahrens- kosten und Gebühren (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebüh- renrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 3. Da sich das sechsseitige (kurze) Ausstandsgesuch ohne Weiteres als unbegrün- det erweist und nur einen kleinen Aufwand verursachte, beträgt die Entscheidge- bühr Fr. 200.-- und ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 12 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch von Ousman Sonko betreffend Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer gemäss Art. 38c StBOG im Verfahren CA.2025.3 wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Ausstandsgesuch von Ousman Sonko gegen Bundesstrafrichter Olivier Thormann sowie gegen die Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt im Verfahren CA.2025.3 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren von Fr. 200.-- wird Ousman Sonko auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Maurizio Albisetti Bernasconi Luzius Kaufmann
- 13 - Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes (Gerichtsur- kunde) - Herr Rechtsanwalt Philippe Currat (Gerichtsurkunde) - Herr Bundesstrafrichter Olivier Thormann (brevi manu) - Frau Bundesstrafrichterin Andrea Blum (brevi manu) - Frau Bundesstrafrichterin Brigitte Stump Wendt (brevi manu)
Kopie an: − Frau Rechtsanwältin Caroline Renold − Frau Rechtsanwältin Annina Mullis − Frau Rechtsanwältin Fanny de Weck − Frau Rechtsanwältin Stephanie Motz − Frau Rechtsanwältin Nina Burri − Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 13. Mai 2025