Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 Rückzug der Berufung durch den Privatkläger
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A., vertreten durch C., Berufungsführer / Privatkläger
E. 2 Gegen das im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 mündlich eröffnete Urteil den Beschuldigten/Berufungsgegner betreffend meldete einzig der Privatkläger am 15. Juli 2025 Berufung an (CAR pag. 1.100.090). Die schrift- liche Urteilsbegründung wurde dem Privatkläger am 12. Dezember 2025 zuge- stellt (CAR pag. 1.100.091 und -.094). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 er- klärte der Privatkläger, dass die angemeldete Berufung zurückgezogen und kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. Juli 2025 ergriffen werde (CAR pag. 1.300.001). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). In diesem Sinne ist das Berufungs- verfahren als durch Verzicht des Privatklägers auf die Einreichung einer Beru- fungserklärung erledigt abzuschreiben. Weiter ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 betref- fend den Beschuldigten/Berufungsgegner per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Bezüglich der beiden ande- ren Beschuldigten im Verfahren SK.2024.71 wurde die Rechtskraft bereits durch die Strafkammer festgestellt (TPF pag. 11.962.001 ff.). Damit ist das Urteil SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.
- 3 -
E. 3 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, unter Beilage der Eingabe des Privatklägers vom 17. Dezember 2025 − Herrn Rechtsanwalt Benedict von Allmen − Herrn Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, unter Beilage der Eingabe des Privat- klägers vom 17. Dezember 2025
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Dezember 2025 Berufungskammer Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum Richter Thomas Frischknecht Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
1. A., vertreten durch C., Berufungsführer / Privatkläger
2. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Anklagebehörde gegen
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, Berufungsgegner / Beschuldigter Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.71 vom 11. Juli 2025
Rückzug der Berufung durch den Privatkläger
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.38
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil vom 11. Juli 2025 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren gegen den Beschuldigten/Berufungsgegner wegen mehrfacher Tät- lichkeiten sowie mehrfacher Beschimpfung (Anklagepunkt 1.4.6) ein. Weiter sprach sie diesen von der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklagepunkt 1.4.2.2), der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklagepunkt 1.4.2.3), der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung (Anklagepunkt 1.4.6 b) sowie der mehrfachen Drohung frei. Hin- gegen wurde der Beschuldigte/Berufungsgegner wegen mehrfacher Begünsti- gung (Art. 305 Abs. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) (Anklagepunkt 1.4.2.1) sowie der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung des ausgestande- nen Freiheitsentzugs von einem Tag, bestraft. Mit gleichem Urteil wurden zwei weitere Beschuldigte verurteilt. 2. Gegen das im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 mündlich eröffnete Urteil den Beschuldigten/Berufungsgegner betreffend meldete einzig der Privatkläger am 15. Juli 2025 Berufung an (CAR pag. 1.100.090). Die schrift- liche Urteilsbegründung wurde dem Privatkläger am 12. Dezember 2025 zuge- stellt (CAR pag. 1.100.091 und -.094). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 er- klärte der Privatkläger, dass die angemeldete Berufung zurückgezogen und kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. Juli 2025 ergriffen werde (CAR pag. 1.300.001). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). In diesem Sinne ist das Berufungs- verfahren als durch Verzicht des Privatklägers auf die Einreichung einer Beru- fungserklärung erledigt abzuschreiben. Weiter ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 betref- fend den Beschuldigten/Berufungsgegner per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Bezüglich der beiden ande- ren Beschuldigten im Verfahren SK.2024.71 wurde die Rechtskraft bereits durch die Strafkammer festgestellt (TPF pag. 11.962.001 ff.). Damit ist das Urteil SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.
- 3 - 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Umstandshalber – der Berufungsführer ist minderjährig und im vorliegenden Verfahren durch einen Beistand vertreten – ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Weder dem Beschuldig- ten/Berufungsgegner noch dem Privatkläger ist aus dem Berufungsverfahren ein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.
- 4 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht des Privatklägers auf Einrei- chung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 bezüglich des Beschuldigten/Berufungsgegners per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes, unter Beilage der Eingabe des Privatklägers vom 17. Dezember 2025 − Herrn Rechtsanwalt Benedict von Allmen − Herrn Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, unter Beilage der Eingabe des Privat- klägers vom 17. Dezember 2025
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.