Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 13. September 2024 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fährlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung durch die Luftfahrt (TPF pag. 4.100.003 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am
23. September 2024 Einsprache (TPF pag. 4.100.007), worauf die Bundesan- waltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und diesen am 29. Oktober 2024 als An- klageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies (TPF pag. 4.100.012 ff.). Mit Urteil SK.2024.61 vom 3. April 2025 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch die Luftfahrt ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei (TPF pag. 4.930.020 = CAR pag. 1.100.020).
E. 2 Gegen das im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. April 2025 mündlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 9. April 2025 Berufung an (TPF pag. 4.720.006; TPF pag. 4.940.001). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Bundesanwaltschaft am 25. August 2025 zugestellt (CAR pag. 1.100.024). Mit Eingabe vom 11. September 2025 erklärte die Bundesan- waltschaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzu- schreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen.
E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth - Herrn Rechtsanwalt Dominik Tschudi - Herrn B.
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 22. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. September 2025 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Brigitte Stump Wendt und Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth,
Berufungsführerin / Anklagebehörde
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Tschudi,
Berufungsgegner / Beschuldigter
sowie
B., Privatklägerschaft
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.22
- 2 - Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025
Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 13. September 2024 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fährlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung durch die Luftfahrt (TPF pag. 4.100.003 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am
23. September 2024 Einsprache (TPF pag. 4.100.007), worauf die Bundesan- waltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und diesen am 29. Oktober 2024 als An- klageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies (TPF pag. 4.100.012 ff.). Mit Urteil SK.2024.61 vom 3. April 2025 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch die Luftfahrt ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei (TPF pag. 4.930.020 = CAR pag. 1.100.020). 2. Gegen das im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. April 2025 mündlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 9. April 2025 Berufung an (TPF pag. 4.720.006; TPF pag. 4.940.001). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Bundesanwaltschaft am 25. August 2025 zugestellt (CAR pag. 1.100.024). Mit Eingabe vom 11. September 2025 erklärte die Bundesan- waltschaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzu- schreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. Dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft ist aus dem Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth - Herrn Rechtsanwalt Dominik Tschudi - Herrn B.
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 22. September 2025