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CA.2022.29

Bundesstrafgericht · 2023-01-24 · Deutsch CH

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022 Rückzug der Berufung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 21. Januar 2022 erliess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Strafbefehl gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ausnützens von Insi- derinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) und verurteilte ihn als Primärinsider (BA pag. 03.001-0021 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am

E. 3 Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundes- anwaltschaft am 21. September 2022 Berufung an (TPF pag. 3.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde der BA am 3. Januar 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.032) und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte am

30. Dezember 2022 sämtliche Verfahrensakten an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.033). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erklärte die BA den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.036). Sie hat somit sinngemäss in- nerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Das Berufungsverfahren ist somit infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N. 3). In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Auf- wand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Berufungsverfahren CA.2022.29 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister - Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, unter Beilage der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2023 (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 24. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Januar 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Maurizio Albisetti Bernasconi und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfis- ter

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Berufungsgegner / Beschuldiger

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2022.11 vom 12. September 2022

Rückzug der Berufung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2022.29

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 21. Januar 2022 erliess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Strafbefehl gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Ausnützens von Insi- derinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) und verurteilte ihn als Primärinsider (BA pag. 03.001-0021 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am

3. Februar 2022 fristgerecht Einsprache (BA pag. 03.001-0033). Am 1. März 2022 erhob die BA gegen den Beschuldigten Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinfor- mationen als Primärinsider gemäss Art. 40 aBEHG (TPF pag. 3.100.001 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 sprach der Einzelrichter der Strafkammer den Beschuldigten frei vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen, aufer- legte ihm allerdings die Verfahrenskosten und richtete ihm keine Parteientschä- digung aus (CAR pag. 1.100.0026). 2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurück- gezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdis- positivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (welche durch die Zustellung des begründeten Urteils ausgelöst wird), kann die Partei, die Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechts- mittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.). Darauf wird das Verfahren ebenfalls abgeschrieben. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl.

- 3 - ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrie- ben wird. 3. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundes- anwaltschaft am 21. September 2022 Berufung an (TPF pag. 3.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde der BA am 3. Januar 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.032) und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte am

30. Dezember 2022 sämtliche Verfahrensakten an die Berufungskammer (CAR pag. 1.100.033). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erklärte die BA den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.036). Sie hat somit sinngemäss in- nerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Das Berufungsverfahren ist somit infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N. 3). In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Auf- wand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: I. Das Berufungsverfahren CA.2022.29 wird infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungserklärung als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.11 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Andrea Blum Nathalie Hiltbrunner

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister - Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker, unter Beilage der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2023 (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten)

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 24. Januar 2023