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CA.2022.14

Bundesstrafgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 23. Mai 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) stellte mit Ur- teil SK.2015.44 vom 30. September 2016/30. März 2017 das Verfahren gegen Dieter Behring sel. (hiernach: Behring sel.) hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter der qualifizierten Verun- treuung, betreffend Handlungen vor dem 1. Oktober 2001 und der Geldwäscherei ein (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositiv- ziffer I.1). Im Übrigen sprach sie Behring sel. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Disposi- tivziffern I.2 und I.3). A.2 Mit selbigem Urteil traf die Strafkammer Anordnungen über die Einziehung und Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffern II.2 und II.3) und be- gründete gegen Behring sel. eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 100 Mio. (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016/30. März 2017, Dispositivziffer II.4). Sie verpflichtete Behring sel. ferner zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'174'416.00, verzichtete auf das Zusprechen einer Entschädi- gung an Behring sel. und regelte die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gungen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom

30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffer III.). A.3 Schliesslich bezeichnete die Strafkammer diejenigen Personen, die sich nicht mehr als Zivilkläger am Verfahren beteiligten, regelte die Ansprüche der verblie- benen Privatklägerschaft oder verwies deren Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg. Sie traf ausserdem Anordnungen betreffend die Parteientschädi- gung zu Gunsten der Privatklägerschaft und bestimmte, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös und Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, sobald die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffern IV.1.1, IV.1.2, IV.1.3, IV.1.4 und IV.2).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Berufungsführerin liess gegen das Urteil der Strafkammer SK.2015.44 vom

30. September 2016 / 30. März 2017 am 16. Mai 2022 Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.003) und mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Berufung erklären (CAR pag. 1.100.381 ff.). Die Berufung richtete sich gegen die Einziehung von Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 (gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009), und von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 abzüglich Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4. B.2 Zur Begründung ihrer Berufung brachte die Berufungsführerin zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei bis zum 4. Mai 2022 davon ausgegangen, gar nicht Verfahrensbeteiligte (Drittbetroffene) gewesen zu sein. Im Anschluss an die konkursamtliche Verstei- gerung der genannten Liegenschaften vom 28. April 2006 seien die gesamten jeweiligen Erlöse von Fr. 4'370'811.35, Fr. 433'842.47 und Fr. 3'978'572.00, da beschlagnahmt, an die Bundesanwaltschaft (hiernach: BA) überwiesen worden. Danach habe man von dieser nichts mehr vernommen und es seien auch keine gerichtlichen Zustellungen erfolgt, weder betreffend die Anklage noch den Ein- ziehungsantrag der BA. Auch sei der Beschwerdeführerin nie das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Am 27. Dezember 2017 sei bei der Konkursverwaltung Ba- sel-Stadt dann eine mit «Kopie»-Stempel versehene Kopie des Urteils SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 eingegangen. Da weder die Berufungsklägerin, die Konkursitin swisspulse Real Estate AG, noch die Lie- genschaften, deren Erlös beschlagnahmt worden war, im Rubrum aufgeführt ge- wesen seien oder sonst irgendwo Erwähnung gefunden hätten (das im Rubrum erwähnte separate Verzeichnis beschwerter Dritter habe der Urteilskopie nicht beigelegen) und der Entscheid nicht als Gerichtsurkunde, sondern als blosse Ko- pie zugestellt worden sei, sei die Konkursverwaltung nicht von einer Relevanz des Urteils für das Konkursverfahren ausgegangen. Insbesondere sei man sich keiner Rechtsmittellegitimation bewusst gewesen und habe zudem weder einen Bedarf zur Ergreifung eines Rechtsmittels noch zur Antragstellung an die Kon- kursgläubiger über das weitere Vorgehen gesehen. Erst auf Nachfrage bei der BA sei die Berufungsklägerin von dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie im Strafverfahren SK.2015.44 als «be- schwerte Dritte» (gemäss separatem Verzeichnis, das ihr erstmals am 4. Mai 2022 zugestellt wurde) geführt worden und über die Einziehung bereits rechts- kräftig entschieden worden sei. Nach Auffassung der Berufungsführerin sei die Einziehung der streitbetroffenen Vermögenswerte in unzulässiger Weise einzig

- 4 - mit Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau erfolgt, da sich die Beru- fungsführerin seit 2005 im Konkurs befunden habe und ihre Organe keinerlei Verfügungsmacht über sie mehr gehabt hätten. Die Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau hätten diesen prozessualen Mangel (Unmöglichkeit für die Berufungsführerin, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen) nicht zu heilen vermögen. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer vom 18 Mai 2022 sei die Rechtskraft der besagten Einziehungen schliesslich bestätigt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Berufungsfrist erst am 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei ihre Berufung rechtzeitig erfolgt (CAR pag. 1.100.382 f, Rz. 1 und 4-19). B.3 Überdies unterrichtete die Strafkammer die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (hiernach: Berufungskammer) darüber, dass die Berufungsführerin das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 gleichzeitig beim Bundesgericht mit Beschwerde angefoch- ten habe (CAR pag. 2.201.002). B.4 Die Berufungsführerin liess schliesslich mit Eingabe vom 5. August 2022 – noch vor der Vernehmlassung – den Rückzug der Berufung vom 23. Mai 2022 erklä- ren (CAR pag. 1.300.001). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 3 StPO zufolge sind Verzicht und Rückzug endgültig. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Ur- teile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel

- 5 - nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person er- klärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurück- zieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend hat die Berufungsführerin mit Eingabe vom 5. August 2022 den Rück- zug ihrer Berufung vom 23. Mai 2022 erklärt. Dieser Rückzug erfolgt rechtmässig und ist damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsver- fahren ist somit infolge Rückzugs der Berufung vom 23. Mai 2022 als erledigt abzuschreiben. Die mit Urteil der Strafkammer SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 angeordnete Einziehung von Vermögenswerten, welche sich auf dem Fallkonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung befinden, nämlich Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Ba- sel, 2 sowie Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. Septem- ber 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.2.), ist somit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen. 3. Verfahrenskosten und Entschädigungen 3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Berufungsführerin hat den Rückzug ihrer Berufung erklärt und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind demgemäss von der Berufungsführerin zu tragen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Der Berufungsführerin ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2022.14 wird infolge des gültigen Rückzugs der Be- rufung der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG vom 23. Mai 2022 als er- ledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffer II.2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 im Hinblick auf die angeordnete Einziehung von Fr 4'370'811.35 aus der Verwer- tung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Ver- gleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 sowie von Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 per Entscheiddatum vom 30. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 sind von der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG zu tragen. 4. Der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Konkursamt Basel-Stadt

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 7 - Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 22. September 2022

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 September 2016 / 30. März 2017 am 16. Mai 2022 Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.003) und mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Berufung erklären (CAR pag. 1.100.381 ff.). Die Berufung richtete sich gegen die Einziehung von Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 (gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009), und von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 abzüglich Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4. B.2 Zur Begründung ihrer Berufung brachte die Berufungsführerin zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei bis zum 4. Mai 2022 davon ausgegangen, gar nicht Verfahrensbeteiligte (Drittbetroffene) gewesen zu sein. Im Anschluss an die konkursamtliche Verstei- gerung der genannten Liegenschaften vom 28. April 2006 seien die gesamten jeweiligen Erlöse von Fr. 4'370'811.35, Fr. 433'842.47 und Fr. 3'978'572.00, da beschlagnahmt, an die Bundesanwaltschaft (hiernach: BA) überwiesen worden. Danach habe man von dieser nichts mehr vernommen und es seien auch keine gerichtlichen Zustellungen erfolgt, weder betreffend die Anklage noch den Ein- ziehungsantrag der BA. Auch sei der Beschwerdeführerin nie das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Am 27. Dezember 2017 sei bei der Konkursverwaltung Ba- sel-Stadt dann eine mit «Kopie»-Stempel versehene Kopie des Urteils SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 eingegangen. Da weder die Berufungsklägerin, die Konkursitin swisspulse Real Estate AG, noch die Lie- genschaften, deren Erlös beschlagnahmt worden war, im Rubrum aufgeführt ge- wesen seien oder sonst irgendwo Erwähnung gefunden hätten (das im Rubrum erwähnte separate Verzeichnis beschwerter Dritter habe der Urteilskopie nicht beigelegen) und der Entscheid nicht als Gerichtsurkunde, sondern als blosse Ko- pie zugestellt worden sei, sei die Konkursverwaltung nicht von einer Relevanz des Urteils für das Konkursverfahren ausgegangen. Insbesondere sei man sich keiner Rechtsmittellegitimation bewusst gewesen und habe zudem weder einen Bedarf zur Ergreifung eines Rechtsmittels noch zur Antragstellung an die Kon- kursgläubiger über das weitere Vorgehen gesehen. Erst auf Nachfrage bei der BA sei die Berufungsklägerin von dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie im Strafverfahren SK.2015.44 als «be- schwerte Dritte» (gemäss separatem Verzeichnis, das ihr erstmals am 4. Mai 2022 zugestellt wurde) geführt worden und über die Einziehung bereits rechts- kräftig entschieden worden sei. Nach Auffassung der Berufungsführerin sei die Einziehung der streitbetroffenen Vermögenswerte in unzulässiger Weise einzig

- 4 - mit Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau erfolgt, da sich die Beru- fungsführerin seit 2005 im Konkurs befunden habe und ihre Organe keinerlei Verfügungsmacht über sie mehr gehabt hätten. Die Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau hätten diesen prozessualen Mangel (Unmöglichkeit für die Berufungsführerin, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen) nicht zu heilen vermögen. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer vom 18 Mai 2022 sei die Rechtskraft der besagten Einziehungen schliesslich bestätigt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Berufungsfrist erst am 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei ihre Berufung rechtzeitig erfolgt (CAR pag. 1.100.382 f, Rz. 1 und 4-19). B.3 Überdies unterrichtete die Strafkammer die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (hiernach: Berufungskammer) darüber, dass die Berufungsführerin das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 gleichzeitig beim Bundesgericht mit Beschwerde angefoch- ten habe (CAR pag. 2.201.002). B.4 Die Berufungsführerin liess schliesslich mit Eingabe vom 5. August 2022 – noch vor der Vernehmlassung – den Rückzug der Berufung vom 23. Mai 2022 erklä- ren (CAR pag. 1.300.001). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 3 StPO zufolge sind Verzicht und Rückzug endgültig. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Ur- teile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel

- 5 - nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person er- klärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurück- zieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend hat die Berufungsführerin mit Eingabe vom 5. August 2022 den Rück- zug ihrer Berufung vom 23. Mai 2022 erklärt. Dieser Rückzug erfolgt rechtmässig und ist damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsver- fahren ist somit infolge Rückzugs der Berufung vom 23. Mai 2022 als erledigt abzuschreiben. Die mit Urteil der Strafkammer SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 angeordnete Einziehung von Vermögenswerten, welche sich auf dem Fallkonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung befinden, nämlich Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Ba- sel, 2 sowie Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. Septem- ber 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.2.), ist somit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen. 3. Verfahrenskosten und Entschädigungen 3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Berufungsführerin hat den Rückzug ihrer Berufung erklärt und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind demgemäss von der Berufungsführerin zu tragen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Der Berufungsführerin ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2022.14 wird infolge des gültigen Rückzugs der Be- rufung der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG vom 23. Mai 2022 als er- ledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffer II.2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 im Hinblick auf die angeordnete Einziehung von Fr 4'370'811.35 aus der Verwer- tung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Ver- gleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 sowie von Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 per Entscheiddatum vom 30. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 sind von der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG zu tragen. 4. Der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Konkursamt Basel-Stadt

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 7 - Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 22. September 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. September 2022 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

KONKURSMASSE SWISSPULSE REAL ESTATE AG, vertre- ten durch das Konkursamt Basel-Stadt, wiederum ver- treten durch Matthias Häuptli, Leiter Konkurse, Berufungsführerin gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 23. Mai 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017

Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2022.14

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) stellte mit Ur- teil SK.2015.44 vom 30. September 2016/30. März 2017 das Verfahren gegen Dieter Behring sel. (hiernach: Behring sel.) hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter der qualifizierten Verun- treuung, betreffend Handlungen vor dem 1. Oktober 2001 und der Geldwäscherei ein (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositiv- ziffer I.1). Im Übrigen sprach sie Behring sel. des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Disposi- tivziffern I.2 und I.3). A.2 Mit selbigem Urteil traf die Strafkammer Anordnungen über die Einziehung und Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffern II.2 und II.3) und be- gründete gegen Behring sel. eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 100 Mio. (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016/30. März 2017, Dispositivziffer II.4). Sie verpflichtete Behring sel. ferner zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'174'416.00, verzichtete auf das Zusprechen einer Entschädi- gung an Behring sel. und regelte die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gungen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom

30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffer III.). A.3 Schliesslich bezeichnete die Strafkammer diejenigen Personen, die sich nicht mehr als Zivilkläger am Verfahren beteiligten, regelte die Ansprüche der verblie- benen Privatklägerschaft oder verwies deren Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg. Sie traf ausserdem Anordnungen betreffend die Parteientschädi- gung zu Gunsten der Privatklägerschaft und bestimmte, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös und Ersatzforderungen zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, sobald die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffern IV.1.1, IV.1.2, IV.1.3, IV.1.4 und IV.2).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Berufungsführerin liess gegen das Urteil der Strafkammer SK.2015.44 vom

30. September 2016 / 30. März 2017 am 16. Mai 2022 Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.003) und mit Eingabe vom 23. Mai 2022 Berufung erklären (CAR pag. 1.100.381 ff.). Die Berufung richtete sich gegen die Einziehung von Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 (gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009), und von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 abzüglich Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4. B.2 Zur Begründung ihrer Berufung brachte die Berufungsführerin zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei bis zum 4. Mai 2022 davon ausgegangen, gar nicht Verfahrensbeteiligte (Drittbetroffene) gewesen zu sein. Im Anschluss an die konkursamtliche Verstei- gerung der genannten Liegenschaften vom 28. April 2006 seien die gesamten jeweiligen Erlöse von Fr. 4'370'811.35, Fr. 433'842.47 und Fr. 3'978'572.00, da beschlagnahmt, an die Bundesanwaltschaft (hiernach: BA) überwiesen worden. Danach habe man von dieser nichts mehr vernommen und es seien auch keine gerichtlichen Zustellungen erfolgt, weder betreffend die Anklage noch den Ein- ziehungsantrag der BA. Auch sei der Beschwerdeführerin nie das rechtliche Ge- hör gewährt worden. Am 27. Dezember 2017 sei bei der Konkursverwaltung Ba- sel-Stadt dann eine mit «Kopie»-Stempel versehene Kopie des Urteils SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 eingegangen. Da weder die Berufungsklägerin, die Konkursitin swisspulse Real Estate AG, noch die Lie- genschaften, deren Erlös beschlagnahmt worden war, im Rubrum aufgeführt ge- wesen seien oder sonst irgendwo Erwähnung gefunden hätten (das im Rubrum erwähnte separate Verzeichnis beschwerter Dritter habe der Urteilskopie nicht beigelegen) und der Entscheid nicht als Gerichtsurkunde, sondern als blosse Ko- pie zugestellt worden sei, sei die Konkursverwaltung nicht von einer Relevanz des Urteils für das Konkursverfahren ausgegangen. Insbesondere sei man sich keiner Rechtsmittellegitimation bewusst gewesen und habe zudem weder einen Bedarf zur Ergreifung eines Rechtsmittels noch zur Antragstellung an die Kon- kursgläubiger über das weitere Vorgehen gesehen. Erst auf Nachfrage bei der BA sei die Berufungsklägerin von dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie im Strafverfahren SK.2015.44 als «be- schwerte Dritte» (gemäss separatem Verzeichnis, das ihr erstmals am 4. Mai 2022 zugestellt wurde) geführt worden und über die Einziehung bereits rechts- kräftig entschieden worden sei. Nach Auffassung der Berufungsführerin sei die Einziehung der streitbetroffenen Vermögenswerte in unzulässiger Weise einzig

- 4 - mit Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau erfolgt, da sich die Beru- fungsführerin seit 2005 im Konkurs befunden habe und ihre Organe keinerlei Verfügungsmacht über sie mehr gehabt hätten. Die Zustimmung von Behring sel. und seiner Ehefrau hätten diesen prozessualen Mangel (Unmöglichkeit für die Berufungsführerin, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen) nicht zu heilen vermögen. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Strafkammer vom 18 Mai 2022 sei die Rechtskraft der besagten Einziehungen schliesslich bestätigt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Berufungsfrist erst am 4. Mai 2022 zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei ihre Berufung rechtzeitig erfolgt (CAR pag. 1.100.382 f, Rz. 1 und 4-19). B.3 Überdies unterrichtete die Strafkammer die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (hiernach: Berufungskammer) darüber, dass die Berufungsführerin das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 gleichzeitig beim Bundesgericht mit Beschwerde angefoch- ten habe (CAR pag. 2.201.002). B.4 Die Berufungsführerin liess schliesslich mit Eingabe vom 5. August 2022 – noch vor der Vernehmlassung – den Rückzug der Berufung vom 23. Mai 2022 erklä- ren (CAR pag. 1.300.001). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer entscheidet innerhalb der Bundesstrafjustiz über Berufun- gen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän- zungen zurückziehen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 3 StPO zufolge sind Verzicht und Rückzug endgültig. Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO werden Ur- teile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel

- 5 - nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person er- klärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurück- zieht. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend hat die Berufungsführerin mit Eingabe vom 5. August 2022 den Rück- zug ihrer Berufung vom 23. Mai 2022 erklärt. Dieser Rückzug erfolgt rechtmässig und ist damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsver- fahren ist somit infolge Rückzugs der Berufung vom 23. Mai 2022 als erledigt abzuschreiben. Die mit Urteil der Strafkammer SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 angeordnete Einziehung von Vermögenswerten, welche sich auf dem Fallkonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung befinden, nämlich Fr. 4'370'811.35 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Vergleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Ba- sel, 2 sowie Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. Septem- ber 2016 / 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.2.), ist somit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft er- wachsen. 3. Verfahrenskosten und Entschädigungen 3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Berufungsführerin hat den Rückzug ihrer Berufung erklärt und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind demgemäss von der Berufungsführerin zu tragen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine minimale Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen. Der Berufungsführerin ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2022.14 wird infolge des gültigen Rückzugs der Be- rufung der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG vom 23. Mai 2022 als er- ledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffer II.2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 / 30. März 2017 im Hinblick auf die angeordnete Einziehung von Fr 4'370'811.35 aus der Verwer- tung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 1 abzüglich Fr. 470'000.00 gemäss Ver- gleich mit der CCCCCCC. AG, vom 1./3. Juli 2009, von Fr. 3'978'572.00 aus der Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Basel, 2 sowie von Fr. 433'842.47 aus der Verwertung der Stockwerkeigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 3 und der Miteigentumsparzelle Grundbuch Stein AG, 4 per Entscheiddatum vom 30. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 sind von der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG zu tragen. 4. Der Konkursmasse swisspulse Real Estate AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Konkursamt Basel-Stadt

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

- 7 - Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 22. September 2022