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CA.2021.22

Bundesstrafgericht · 2022-01-14 · Deutsch CH

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 5. Februar 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fährlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (TPF pag. 2.100.003 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 19. Februar 2021 Ein- sprache (TPF pag. 2.100.007), worauf die Bundesanwaltschaft an ihrem Strafbe- fehl festhielt und diesen am 19. März 2021 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies (TPF pag. 2.100.001 ff.). Mit Urteil SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten von der Anklage frei (TPF pag. 2.930.022 = CAR pag. 1.100.021).

E. 2 Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundes- anwaltschaft am 18. Oktober 2021 Berufung an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Bundesanwaltschaft am 21. Dezember 2021 zugestellt (CAR pag. 1.100.026). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 er- klärte die Bundesanwaltschaft, dass auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.002). Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

E. 3 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung erledigt abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen

- 4 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 17. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Andrea Blum und Petra Venetz, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Nathalie Guth, wiss. Adjunktin Rechtsdienst,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mario Borto- luzzi,

Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021

Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2021.22

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 5. Februar 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fährlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (TPF pag. 2.100.003 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 19. Februar 2021 Ein- sprache (TPF pag. 2.100.007), worauf die Bundesanwaltschaft an ihrem Strafbe- fehl festhielt und diesen am 19. März 2021 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies (TPF pag. 2.100.001 ff.). Mit Urteil SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten von der Anklage frei (TPF pag. 2.930.022 = CAR pag. 1.100.021). 2. Gegen das zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil meldete die Bundes- anwaltschaft am 18. Oktober 2021 Berufung an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Bundesanwaltschaft am 21. Dezember 2021 zugestellt (CAR pag. 1.100.026). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 er- klärte die Bundesanwaltschaft, dass auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.002). Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 vom 12. Oktober 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung erledigt abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.11 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getra- gen. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen

- 4 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 17. Januar 2022