Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CA.2020.15
Sachverhalt
A. Mit Urteil der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wurde der Gesuchsteller des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Von den Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- wurden dem Be- schuldigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhält- nisse Fr. 5'000.-- auferlegt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 5.3.3 sowie Rechtsspruch Zif- fern 1, 2 und 4).
B. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) CA.2020.15 vom 8. März 2021 wurde der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt, die Freiheits- strafe jedoch in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, umgewandelt. Von den Verfahrenskosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschuldigten Fr. 3'200.-- auferlegt (vgl. Urteil CA.2020.15 Rechtsspruch Ziffer IV. 1).
C. Mit Eingabe vom 24. November 2021 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (nachfolgend: BA) um Erlass der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'200.--. Die BA leitete die Eingabe am 30. November 2021 zuständigkeitshalber an die Berufungs- kammer weiter (CAR 2021.21 pag. 1.100.001 ff.).
D. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 befürwortete die BA eine Ratenzahlung von mindestens Fr. 100.-- pro Monat, jedoch nicht einen kompletten Erlass der Ver- fahrenskosten (vgl. CAR 2021.21 pag. 3.101.002 f.).
E. Dem Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 Gelegenheit ge- geben, zur Stellungnahme der BA vom 13. Dezember 2021 seinerseits Stellung zu nehmen (CAR pag. 3.102.001). Innert gesetzter Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.
- 3 -
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts Anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 363 StPO N. 5). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestim- mungen der StPO, soweit der 9. Titel keine besonderen Bestimmungen enthält (vgl. Art. 379 StPO). Da der 9. Titel der StPO insofern keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Art. 363 Abs. 1 StPO sinngemäss auch für das Berufungsgericht bzw. die ihm übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide. Im Bundesstraf- verfahren besteht gemäss Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71) keine abwei- chende Regelung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2020.15 ergibt sich demgemäss aus ihrer Eigenschaft als Erlasserin desselben Urteils.
E. 2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (vgl. Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO).
E. 3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kos- ten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützen Personen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Stafbe-
- 4 - hörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beur- teilungsspielraum, und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestands- seite (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3 ff.).
E. 4 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten damit, dass sein Einkommen durch seinen Arbeitslohn (und ebenfalls die Einnahmen sei- ner Ehefrau) zu klein seien, um die Rechnung von Fr. 8'200.-- begleichen zu können. Er legte seinem Gesuch diverse Belege bezüglich seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation sowie derjenigen seiner Ehefrau bei (betreffend Ergänzungsleistung zur AHV/IV seiner Ehefrau; deren Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren; sowie die Steuererklärungen 2019 und 2020; CAR 2021.21 pag. 1.100.003 ff.).
E. 5 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 lud die Berufungskammer die BA ein, zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Stellung zu nehmen (CAR 2021.21 pag. 3.101.001). Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 befürwortete die BA eine Ratenzahlung von mindestens Fr. 100.-- pro Monat, jedoch nicht einen kompletten Erlass der Verfahrenskosten (CAR 2021.21 pag. 3.101.002 f.).
E. 6 Die Strafkammer hatte in ihrem Urteil SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 (E. 7.4 und Dispositiv-Ziffer 4) der beengten finanziellen Lage des Gesuchstellers bereits Rech- nung getragen, indem sie ihm die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 10‘000.– nur im Umfang von Fr. 5‘000.– auferlegte. An dieser Reduktion wurde im Berufungsverfahren nichts ge- ändert (vgl. Urteil CA.2020.15 E. II. 5.3.3 f. und Dispositiv-Ziffer III. 4).
E. 7 Im Berufungsverfahren CA.2020.15 wurden von Amtes wegen die Steuerunterlagen des Gesuchstellers (Veranlagungsverfügung 2018 und Steuererklärung 2019; CAR 2020.15 pag. 6.401.007 ff.) und ein Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR 2020.15 pag. 6.401.006) eingeholt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden dem Gesuchsteller zu 80 %, d.h. im Umfang von Fr. 3'200.-- auferlegt (Urteil CA.2020.15 E. II. 5.4.2 und Dispositiv-Ziffer IV. 1). Die Akten des Berufungsverfahrens bilden eine wesentliche Grundlage für den vorliegenden Ent- scheid (vgl. zur Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers Urteil CA.2020.15 E. II. 2.7.2).
E. 8 Bei dieser Sachlage würde sich ein vollständiger oder erneuter teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit dem Urteil der Berufungskammer CA.2020.15 vom 8. März 2021 eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Ver- hältnissen des Gesuchstellers eingetreten wäre oder neue Umstände geltend ge- macht würden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss der Strafkammer des BStGer SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5).
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E. 9 Die Einkünfte des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrugen laut Steuererklärung 2019 (welche bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens ge- würdigt wurde, vgl. oben E. 7) im Jahr 2019 Fr. 23'015.-- (CAR.2021.21 pag. 1.100.016). Gemäss der mit Gesuch vom 24. November 2021 neu aufgelegten Steu- ererklärung 2020 betrugen die Einkünfte des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 Fr. 25'192.-- (CAR.2021.21 pag. 1.100.024). In der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. September 2021 (CAR 2021.21 pag. 1.100.003 ff.) wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für die Ehefrau des Gesuchstellers von einem «Total Erwerbseinkommen netto pro Jahr» des Gesuchstellers von Fr. 27'952.-- ausgegangen (vgl. CAR 2021.21 pag. 1.100.007). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in Somalia 3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein Haus (Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar) sowie eine Schneiderei besitzt (vgl. Urteil CA.2020.15 E. II. 2.7.2).
E. 10 Demgemäss ist die finanzielle Situation des Gesuchstellers hinsichtlich seines Ein- kommens zwar nach wie vor beengt. Jedoch verfügt er im Heimatland Somalia über weitere Vermögenswerte (3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein Haus im Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar sowie eine Schneiderei), welche ihm die Bezahlung der gesamten auferlegten Verfahrenskosten durchaus ermögli- chen würden. Gesamthaft betrachtet ist seit dem Urteil CA.2020.15 somit keine we- sentliche Veränderung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetre- ten, die einen vollständigen (oder teilweisen) Erlass der von ihm zu tragenden Ver- fahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'200.-- rechtfertigen würde. Das Ge- such vom 24. November 2021 ist demnach abzuweisen.
E. 11 Dem Gesuchsteller wird indes (im Grundsatz in Übereinstimmung mit der der BA, vgl. oben E. 5) angesichts seiner beengten Einkommenssituation für die Begleichung der Verfahrenskosten gemäss Urteil CA.2020.15 im Umfang von Fr. 8'200.-- ermes- sensweise Ratenzahlung (monatliche Raten à Fr. 200.--) gewährt.
E. 12 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO (zusätz- lich) auch im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der BA) liegt, ob sie in einer der- artigen Konstellation Zahlungserleichterungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt.
E. 13 Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
- 6 - Die Berufungskammer erkennt:
Dispositiv
- Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird für die gemäss Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2020.15 vom 8. März 2021 zu tragenden Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 8'200.-- Ratenzahlung (monatliche Raten à Fr. 200.--) ge- währt.
- Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Partei
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CA.2020.15
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.21
- 2 - Sachverhalt A. Mit Urteil der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 wurde der Gesuchsteller des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Von den Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- wurden dem Be- schuldigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhält- nisse Fr. 5'000.-- auferlegt (vgl. Urteil SK.2019.74 E. 5.3.3 sowie Rechtsspruch Zif- fern 1, 2 und 4).
B. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) CA.2020.15 vom 8. März 2021 wurde der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt, die Freiheits- strafe jedoch in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, umgewandelt. Von den Verfahrenskosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschuldigten Fr. 3'200.-- auferlegt (vgl. Urteil CA.2020.15 Rechtsspruch Ziffer IV. 1).
C. Mit Eingabe vom 24. November 2021 ersuchte der Gesuchsteller die Bundesanwalt- schaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (nachfolgend: BA) um Erlass der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'200.--. Die BA leitete die Eingabe am 30. November 2021 zuständigkeitshalber an die Berufungs- kammer weiter (CAR 2021.21 pag. 1.100.001 ff.).
D. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 befürwortete die BA eine Ratenzahlung von mindestens Fr. 100.-- pro Monat, jedoch nicht einen kompletten Erlass der Ver- fahrenskosten (vgl. CAR 2021.21 pag. 3.101.002 f.).
E. Dem Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 Gelegenheit ge- geben, zur Stellungnahme der BA vom 13. Dezember 2021 seinerseits Stellung zu nehmen (CAR pag. 3.102.001). Innert gesetzter Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen.
- 3 - Erwägungen: 1. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts Anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 363 StPO N. 5). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestim- mungen der StPO, soweit der 9. Titel keine besonderen Bestimmungen enthält (vgl. Art. 379 StPO). Da der 9. Titel der StPO insofern keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Art. 363 Abs. 1 StPO sinngemäss auch für das Berufungsgericht bzw. die ihm übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide. Im Bundesstraf- verfahren besteht gemäss Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71) keine abwei- chende Regelung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2020.15 ergibt sich demgemäss aus ihrer Eigenschaft als Erlasserin desselben Urteils. 2. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (vgl. Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). 3. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kos- ten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützen Personen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Stafbe-
- 4 - hörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beur- teilungsspielraum, und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestands- seite (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3 ff.). 4. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten damit, dass sein Einkommen durch seinen Arbeitslohn (und ebenfalls die Einnahmen sei- ner Ehefrau) zu klein seien, um die Rechnung von Fr. 8'200.-- begleichen zu können. Er legte seinem Gesuch diverse Belege bezüglich seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation sowie derjenigen seiner Ehefrau bei (betreffend Ergänzungsleistung zur AHV/IV seiner Ehefrau; deren Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren; sowie die Steuererklärungen 2019 und 2020; CAR 2021.21 pag. 1.100.003 ff.). 5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 lud die Berufungskammer die BA ein, zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Stellung zu nehmen (CAR 2021.21 pag. 3.101.001). Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 befürwortete die BA eine Ratenzahlung von mindestens Fr. 100.-- pro Monat, jedoch nicht einen kompletten Erlass der Verfahrenskosten (CAR 2021.21 pag. 3.101.002 f.). 6. Die Strafkammer hatte in ihrem Urteil SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 (E. 7.4 und Dispositiv-Ziffer 4) der beengten finanziellen Lage des Gesuchstellers bereits Rech- nung getragen, indem sie ihm die Verfahrenskosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 10‘000.– nur im Umfang von Fr. 5‘000.– auferlegte. An dieser Reduktion wurde im Berufungsverfahren nichts ge- ändert (vgl. Urteil CA.2020.15 E. II. 5.3.3 f. und Dispositiv-Ziffer III. 4). 7. Im Berufungsverfahren CA.2020.15 wurden von Amtes wegen die Steuerunterlagen des Gesuchstellers (Veranlagungsverfügung 2018 und Steuererklärung 2019; CAR 2020.15 pag. 6.401.007 ff.) und ein Auszug aus dem Betreibungsregister (CAR 2020.15 pag. 6.401.006) eingeholt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- wurden dem Gesuchsteller zu 80 %, d.h. im Umfang von Fr. 3'200.-- auferlegt (Urteil CA.2020.15 E. II. 5.4.2 und Dispositiv-Ziffer IV. 1). Die Akten des Berufungsverfahrens bilden eine wesentliche Grundlage für den vorliegenden Ent- scheid (vgl. zur Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers Urteil CA.2020.15 E. II. 2.7.2). 8. Bei dieser Sachlage würde sich ein vollständiger oder erneuter teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit dem Urteil der Berufungskammer CA.2020.15 vom 8. März 2021 eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Ver- hältnissen des Gesuchstellers eingetreten wäre oder neue Umstände geltend ge- macht würden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden (vgl. Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3; Beschluss der Strafkammer des BStGer SK.2019.11 vom 11. April 2019 E. 5).
- 5 - 9. Die Einkünfte des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrugen laut Steuererklärung 2019 (welche bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens ge- würdigt wurde, vgl. oben E. 7) im Jahr 2019 Fr. 23'015.-- (CAR.2021.21 pag. 1.100.016). Gemäss der mit Gesuch vom 24. November 2021 neu aufgelegten Steu- ererklärung 2020 betrugen die Einkünfte des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 Fr. 25'192.-- (CAR.2021.21 pag. 1.100.024). In der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. September 2021 (CAR 2021.21 pag. 1.100.003 ff.) wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für die Ehefrau des Gesuchstellers von einem «Total Erwerbseinkommen netto pro Jahr» des Gesuchstellers von Fr. 27'952.-- ausgegangen (vgl. CAR 2021.21 pag. 1.100.007). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in Somalia 3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein Haus (Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar) sowie eine Schneiderei besitzt (vgl. Urteil CA.2020.15 E. II. 2.7.2). 10. Demgemäss ist die finanzielle Situation des Gesuchstellers hinsichtlich seines Ein- kommens zwar nach wie vor beengt. Jedoch verfügt er im Heimatland Somalia über weitere Vermögenswerte (3,5 Hektar Land im Wert von 35'000 - 52'000 Dollar, ein Haus im Wert zwischen 15'000 und 100'000 Dollar sowie eine Schneiderei), welche ihm die Bezahlung der gesamten auferlegten Verfahrenskosten durchaus ermögli- chen würden. Gesamthaft betrachtet ist seit dem Urteil CA.2020.15 somit keine we- sentliche Veränderung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen eingetre- ten, die einen vollständigen (oder teilweisen) Erlass der von ihm zu tragenden Ver- fahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 8'200.-- rechtfertigen würde. Das Ge- such vom 24. November 2021 ist demnach abzuweisen. 11. Dem Gesuchsteller wird indes (im Grundsatz in Übereinstimmung mit der der BA, vgl. oben E. 5) angesichts seiner beengten Einkommenssituation für die Begleichung der Verfahrenskosten gemäss Urteil CA.2020.15 im Umfang von Fr. 8'200.-- ermes- sensweise Ratenzahlung (monatliche Raten à Fr. 200.--) gewährt. 12. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO (zusätz- lich) auch im Ermessen der Vollzugsbehörde (d.h. der BA) liegt, ob sie in einer der- artigen Konstellation Zahlungserleichterungen in Form eines Zahlungsaufschubs respektive von Ratenzahlungen gewährt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt. 13. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
- 6 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird für die gemäss Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2020.15 vom 8. März 2021 zu tragenden Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 8'200.-- Ratenzahlung (monatliche Raten à Fr. 200.--) ge- währt. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn A. Mitteilung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 13. Januar 2022