Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 Rückzug der Berufungserklärung durch die Bundesanwaltschaft
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 A. AG,
E. 2 Die Anschlussberufung der Beschuldigten fällt infolge Rückzugs der Berufung der Bundesanwaltschaft dahin und wird ebenfalls als gegenstandslos abge- schrieben.
E. 3 Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4 Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.-- gehen zulasten der Staatskasse.
E. 5 Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 7'347.60 (inkl. MWST) entschädigt.
E. 6 Der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft werden keine Parteient- schädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 7 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel - Herren Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Dr. Pascal Hachem
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) - Bundesanwaltschaft (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 - 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Versand 13. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. September 2019 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Kathrin Streichenberg, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin
sowie
1. A. AG,
2. B. AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länz- linger und Rechtsanwalt Dr. Pascal Hachem, Privatklägerschaft
gegen
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Kno- del, Beschuldigte / Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.5
- 2 -
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 Rückzug der Berufungserklärung durch die Bundesan- waltschaft
- 3 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren SV.17.0110-SKA gegen die Be- schuldigte am 20. Januar 2017 Strafanzeige erstattete und Strafantrag wegen wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) und Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) stellte (BA pag. 05-00- 0001 - 0022);
- die Bundesanwaltschaft am 30. April 2018 bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts Anklage gegen die Beschuldigte wegen der beanzeigten Delikte erhob (TPF pag. 9.100.001 - 011);
- die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 7. Februar 2019 in Anwesenheit sämtli- cher Parteien inkl. Verteidigung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts statt- fand (TPF pag 9.720.001 ff.);
- die Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 (münd- lich eröffnet und begründet) vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrich- tendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) freigesprochen sowie das Verfahren gegen sie hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) eingestellt wurde (TPF pag. 9.930.001
- 005);
- die Bundesanwaltschaft am 19. März 2019 bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung anmeldete (CAR pag. 1.100.057) sowie nach Zustellung des ausführlich begründe- ten Urteils am 15. April 2019 (CAR pag. 1.100.003 - 056 und 1.100.067) bei der Berufungskammer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 fristgerecht Berufung erklärte und entsprechende Beweisanträge stellte (CAR pag. 1.100.068 - 071);
- die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2019 ihren Verzicht auf die Erklä- rung der Anschlussberufung kundtat und zur Berufungserklärung der Bundes- anwaltschaft Stellung nahm (CAR pag. 2.100.008 f.);
- die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Anschlussberufung erklärte und entsprechende Beweisanträge stellte (CAR pag. 2.100.010 - 023);
- mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die Auszahlung des von der Vorinstanz zugespro- chenen Honorars der Verteidigung von CHF 89'122.45 veranlasst wurde (CAR pag. 3.102.004 f.);
- die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 17. Juni 2019 zur Anschlussberufung Stel- lung nahm (CAR pag. 4.103.001 - 004);
- 4 - - das Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2019 das Recht der Beschuldigten auf Ak- teneinsicht bestätigte, diesbezüglich ein Prozedere im Hinblick auf die Spezifizie- rung ihrer Beweisanträge in Aussicht stellte und die anderen Parteien zur Stellung- nahme aufforderte (CAR pag. 2.100.024 f.);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Juni 2019 auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung verzichtete und sich mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Ak- teneinsichtsprozedere einverstanden erklärte (CAR pag. 2.100.026);
- sich die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 10. Juli 2019 mit dem vom Gericht vor- geschlagenen Akteneinsichtsprozedere ebenfalls einverstanden erklärte (CAR pag. 2.100.027);
- das Gericht mit ausführlich begründeter Verfügung vom 15. Juli 2019 über die Be- weisanträge der Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft entschied und das Ak- teneinsichtsprozedere genauer definierte (CAR pag. 6.400.001 - 010);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 27. August 2019 den Rückzug ihrer Beru- fungserklärung vom 6. Mai 2019 erklärte (CAR pag. 4.101.001);
- die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 6. Mai 2019 somit infolge Rückzugser- klärung abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO);
- infolge Rückzugs der Berufung der Bundesanwaltschaft auch die Anschlussberu- fung der Beschuldigten vom 29. Mai 2019 dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO) und somit ebenfalls abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO);
- das Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 somit per Entscheid- datum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO);
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Verfahrenskosten demnach vom Staat zu tragen sind;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- 5 -
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von CHF 3’000.-- festzusetzen ist;
- die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Ein- stellung des Verfahrens insbesondere Anspruch hat auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen prüft (Art. 429 Abs. 2 StPO);
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Iit. c StBOG);
- die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen sowie Porti und Te- lefonspesen umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 BStKR), wobei der Stun- denansatz nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird und der Stundenansatz mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR);
- die Verteidigerin mit Kostennote vom 9. September 2019 (CAR pag. 9.201.004 -
009) fristgerecht die Ausrichtung eines Honorars von CHF 7’397.15 (inkl. MWST) beantragte, wobei sie einen Arbeitsaufwand von 29.70 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.--, Auslagen von CHF 37.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 528.85 geltend machte;
- die beiden Telefonate der Verteidigerin mit der IV-Stelle Aargau vom 3. und 9. April 2019 von je 0.10 Stunden Dauer nicht als notwendiger Zeitaufwand für die amtliche Verteidigung anerkannt werden können, weshalb der geltend gemachte Zeitauf- wand um 0.20 Stunden auf 29.50 Stunden zu reduzieren ist;
- der geltend gemachte Arbeitsaufwand (inkl. Auslagen) der Verteidigung im Übrigen angemessen erscheint und der beantragte Stundenansatz von Fr. 230.-- der gelten- den Praxis entspricht;
- der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von CHF 7'347.60 (29.50 Stunden x CHF 230.-- / Stunde = CHF 6'785.--; Barausla- gen CHF 37.30; 7,7 % MWST auf CHF 6'822.30 = CHF 525.30) zugesprochen wird;
- der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft ausgangsgemäss keine Partei- entschädigungen auszurichten sind.
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft im Verfahren CA.2019.5 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Anschlussberufung der Beschuldigten fällt infolge Rückzugs der Berufung der Bundesanwaltschaft dahin und wird ebenfalls als gegenstandslos abge- schrieben. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2018.20 vom 15. März 2019 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.-- gehen zulasten der Staatskasse. 5. Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 7'347.60 (inkl. MWST) entschädigt.
6. Der Privatklägerschaft und der Bundesanwaltschaft werden keine Parteient- schädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 7 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel - Herren Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Dr. Pascal Hachem
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) - Bundesanwaltschaft (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 - 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Versand 13. September 2019