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BV.2025.44

Bundesstrafgericht · 2026-05-12 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt seit dem Jahr 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52; Verwaltungsstrafverfah- ren Nr. 62-2016-125). Mit Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 schloss die ESBK die Strafuntersuchung ab und räumte A. bzw. seiner Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Nach mehrmaligen Fristverlän- gerungen folgte mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ein Wechsel des amt- lichen Verteidigers von A. rückwirkend ab dem 9. Februar 2024. Am 29. Feb- ruar 2024 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Friedrich Frank, die Akten in elektronischer Form auf einer verschlüsselten externen Festplatte zugestellt und eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. August 2024 angesetzt, um sich zum Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 zu äussern. Mit Schreiben vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt Frank die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten, die Neuzustellung der paginierten Akten sowie die Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.1).

B. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wies der zuständige Verfahrensleiter der ESBK die Anträge der Verteidigung ab und setzte eine ausserordentliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme von 30 Tagen an (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank, mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Leiter des Sekretariats der ESBK und verlangte erneut die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten und danach die Gewährung der Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1.1).

D. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. Oktober 2025 hiess der Leiter des Sekre- tariats der ESBK den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides zu laufen be- ginne. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab und schlug die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache (act. 1.1).

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E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhob A. (nachfolgend: «Beschwerdefüh- rer»), vertreten durch Rechtsanwalt Frank, Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2): Es seien die Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheides des Leiters des Sekretariats der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2025 und die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 18. August 2025 in Bezug auf die Ziffern, 3, 4 und 5 aufzuheben und

a) es sei im Verfahren 62-2016-125 ein Aktenverzeichnis zu erstellen und sämtliche Akten seien zu paginieren.

b) In die neu paginierten Akten sowie das Aktenverzeichnis sei Akteneinsicht zu ge- währen, wobei ab diesem Zeitpunkt, mithin ab Eingang der Akten sowie des Akten- verzeichnisses, eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll zu ge- währen sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt Frank als unentgeltlicher Rechtsbeistand/amtlicher Verteidiger im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Für den Fall, dass die Gutheissung des Antrags der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine Gültigkeit habe, stellt er zudem folgenden Antrag (act. 1 S. 2):

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin res- pektive deren Verfahrensleiter, Herr B., seien insbesondere anzuweisen, sie haben es zu un- terlassen, weitergehende Entscheide resp. Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerde- führer zu erlassen bzw. die Akten der Gruppenleitung zu einem allfälligen Entscheid zu über- weisen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 reichte die ESBK (nachfol- gend «Beschwerdegegnerin») die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2016-125 in elektronischer Form sowie ein Aktenverzeichnis ein. Die Akten wiesen sodann, abgesehen von der Rubrik «7. Schlussprotokoll / Ent- scheide» eine Paginierung auf, die bei den Dateinamen der einzelnen Doku- mente in den elektronischen Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht bereits gegen- standslos sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers (act. 5).

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G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Beschwerdeantwort mitsamt dem Aktenverzeichnis übermittelt und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde- antwort und einer allfälligen Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für den Fall der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in- folge Gegenstandslosigkeit aufgefordert (act. 6).

H. Mit Eingabe vom 28. November 2025 hält der Beschwerdeführer an den ge- stellten Anträgen fest, insbesondere – auch für den Fall der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – an der Kostentragungspflicht der Beschwer- degegnerin. Eventualiter beantragt er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und zur Bezifferung derselben sei ihm eine entsprechende Frist anzusetzen (act. 7).

I. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (siehe auch Art. 57 Abs. 1 SBG [nicht mehr in Kraft]).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu

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berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

E. 1.3 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das Beschwer- deverfahren wird als erledigt erklärt, wenn in dessen Verlaufe das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. hierzu Urteile des Bundes- gerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend das Erstellen eines Aktenver- zeichnisses sowie die Paginierung der Akten. Diesem Hauptbegehren ist die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor der Be- schwerdekammer nachgekommen (vgl. act. 5.1). Das Aktenverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. November 2025 übermittelt (act. 6). Damit entfällt diesbezüglich das ak- tuelle Interesse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich inso- fern als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 1.5 Nicht als gegenstandslos erweist sich die Beschwerde indes in Bezug auf den Antrag auf Akteneinsicht in die neu paginierten Akten sowie Neuanset- zung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

E. 2 April 2009 E. 3 jeweils m.w.H.).

E. 2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassun- gen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden

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Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde ein- zusehen.

E. 2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ist vorliegend unbe- stritten. Inwiefern das Recht auf Akteneinsicht einen Anspruch auf das Vor- handensein eines Aktenverzeichnisses sowie einer Paginierung umfasst bzw. ob die strittigen Akten vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens den rechtlichen Vorgaben genügt hatten, ist in Folge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu beantworten (siehe oben E. 1.4; aber unten E. 4.2 betreffend Kos- tenfolgen). Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer treuwidrig vorgegangen ist, indem er mit dem Antrag auf Erstellung eines Aktenver- zeichnisses und einer Paginierung bis zum Tag des Ablaufs einer fünfmona- tigen nicht erstreckbaren Frist zugewartet hat. Auch nicht relevant ist, dass die Beschwerdegegnerin rund ein Jahr verstreichen liess, bis sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies, und was der Inhalt des Telefongesprächs zwischen Rechtsanwalt Frank und dem zuständigen Verfahrensleiter der Be- schwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 war. Zumal nun ein Aktenverzeich- nis und eine Paginierung vorhanden sind, hat der Beschwerdeführer An- spruch darauf, die Akten erneut zur Einsicht zugestellt zu erhalten. Die Be- schwerdegegnerin hat mit der Übermittlung der Akten dem Beschwerdefüh- rer die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

E. 3 Mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen hinfällig und ist als ge- genstandslos abzuschreiben (Verfahrensnummern BP.2025.100-101).

E. 4.1 Die Kosten im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es recht- fertigen, können die Kosten anders verteilt oder darauf verzichtet werden Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 des Bundes gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] analog; zur analogen Anwendung des BGG siehe TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP; SR 273) ist bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Be- gründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 6.1; BV.2017.46 vom 22. Dezember 2017; BV.2017.20 vom 11. Mai 2017 E. 2). Bei Wegfall des aktuellen

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Rechtsschutzinteresses im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, ist summa- risch zu beurteilen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre. Lässt sich nicht feststellen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre, sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die das gegenstandslos gewor- dene Verfahren eingeleitet hat oder bei der die Gründe der Gegenstandslo- sigkeit eingetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2017 vom

30. Mai 2017 E. 2.3 m.w.H.; LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 25 VStrR N. 28).

E. 4.2 Soweit die Beschwerde zu beurteilen ist, obsiegt der Beschwerdeführer. Im Übrigen ist die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit zu prüfen. Grund- sätzlich ist ein geordnetes Aktendossier zu führen und insbesondere bei um- fangreichen Unterlagen ist es angebracht, das Dossier zu paginieren (vgl. TPF 2008 73; siehe auch Art. 38 Abs. 1 VStrR und Art. 100 Abs. 2 StPO). Dass die Beschwerde nicht von vorherein unbegründet war, zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das geforderte Aktenverzeichnis und die Paginierung im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstellt hat. So hat auch die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- verfahrens zu verantworten und hätte dieses mit einer früheren Erstellung des nun vorliegenden Aktenverzeichnisses verhindern können. Unter diesen Umständen ist die auf Fr. 1’500.-- festzusetzende Gerichtsgebühr vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom

17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Beschwerdeverfahren nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dem Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der Entschädigung kann nicht statt- gegeben werden. Dem Beschwerdeführer ist durch die Beschwerdegegnerin eine ermessensweise festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszu- richten (Art. 12 Abs. 2 BStKR; Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Frank ist damit als gegenstandlos abzuschreiben (Verfahrensnummer BP.2025.99).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht zu Folge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewäh- ren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme wird zu Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird auf die Staatskasse genommen.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vor- liegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zu Folge Gegenstandslosig- keit abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Aktenein- sicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG);

Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungsfol- gen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2025.44 Nebenverfahren: BP.2025.99-101

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt seit dem Jahr 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52; Verwaltungsstrafverfah- ren Nr. 62-2016-125). Mit Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 schloss die ESBK die Strafuntersuchung ab und räumte A. bzw. seiner Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Nach mehrmaligen Fristverlän- gerungen folgte mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ein Wechsel des amt- lichen Verteidigers von A. rückwirkend ab dem 9. Februar 2024. Am 29. Feb- ruar 2024 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Friedrich Frank, die Akten in elektronischer Form auf einer verschlüsselten externen Festplatte zugestellt und eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. August 2024 angesetzt, um sich zum Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 zu äussern. Mit Schreiben vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt Frank die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten, die Neuzustellung der paginierten Akten sowie die Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.1).

B. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wies der zuständige Verfahrensleiter der ESBK die Anträge der Verteidigung ab und setzte eine ausserordentliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme von 30 Tagen an (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank, mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Leiter des Sekretariats der ESBK und verlangte erneut die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten und danach die Gewährung der Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1.1).

D. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. Oktober 2025 hiess der Leiter des Sekre- tariats der ESBK den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides zu laufen be- ginne. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab und schlug die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache (act. 1.1).

- 3 -

E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhob A. (nachfolgend: «Beschwerdefüh- rer»), vertreten durch Rechtsanwalt Frank, Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2): Es seien die Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheides des Leiters des Sekretariats der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2025 und die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 18. August 2025 in Bezug auf die Ziffern, 3, 4 und 5 aufzuheben und

a) es sei im Verfahren 62-2016-125 ein Aktenverzeichnis zu erstellen und sämtliche Akten seien zu paginieren.

b) In die neu paginierten Akten sowie das Aktenverzeichnis sei Akteneinsicht zu ge- währen, wobei ab diesem Zeitpunkt, mithin ab Eingang der Akten sowie des Akten- verzeichnisses, eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll zu ge- währen sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt Frank als unentgeltlicher Rechtsbeistand/amtlicher Verteidiger im vorliegen- den Beschwerdeverfahren. Für den Fall, dass die Gutheissung des Antrags der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Beschwerde- verfahren keine Gültigkeit habe, stellt er zudem folgenden Antrag (act. 1 S. 2):

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin res- pektive deren Verfahrensleiter, Herr B., seien insbesondere anzuweisen, sie haben es zu un- terlassen, weitergehende Entscheide resp. Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerde- führer zu erlassen bzw. die Akten der Gruppenleitung zu einem allfälligen Entscheid zu über- weisen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 reichte die ESBK (nachfol- gend «Beschwerdegegnerin») die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2016-125 in elektronischer Form sowie ein Aktenverzeichnis ein. Die Akten wiesen sodann, abgesehen von der Rubrik «7. Schlussprotokoll / Ent- scheide» eine Paginierung auf, die bei den Dateinamen der einzelnen Doku- mente in den elektronischen Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht bereits gegen- standslos sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers (act. 5).

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G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Beschwerdeantwort mitsamt dem Aktenverzeichnis übermittelt und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde- antwort und einer allfälligen Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für den Fall der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens in- folge Gegenstandslosigkeit aufgefordert (act. 6).

H. Mit Eingabe vom 28. November 2025 hält der Beschwerdeführer an den ge- stellten Anträgen fest, insbesondere – auch für den Fall der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – an der Kostentragungspflicht der Beschwer- degegnerin. Eventualiter beantragt er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und zur Bezifferung derselben sei ihm eine entsprechende Frist anzusetzen (act. 7).

I. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (siehe auch Art. 57 Abs. 1 SBG [nicht mehr in Kraft]).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu

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berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

1.3 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das Beschwer- deverfahren wird als erledigt erklärt, wenn in dessen Verlaufe das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. hierzu Urteile des Bundes- gerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3; 2C_77/2007 vom

2. April 2009 E. 3 jeweils m.w.H.). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend das Erstellen eines Aktenver- zeichnisses sowie die Paginierung der Akten. Diesem Hauptbegehren ist die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor der Be- schwerdekammer nachgekommen (vgl. act. 5.1). Das Aktenverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. November 2025 übermittelt (act. 6). Damit entfällt diesbezüglich das ak- tuelle Interesse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich inso- fern als gegenstandslos und ist abzuschreiben. 1.5 Nicht als gegenstandslos erweist sich die Beschwerde indes in Bezug auf den Antrag auf Akteneinsicht in die neu paginierten Akten sowie Neuanset- zung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Aktenein- sicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassun- gen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden

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Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde ein- zusehen. 2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ist vorliegend unbe- stritten. Inwiefern das Recht auf Akteneinsicht einen Anspruch auf das Vor- handensein eines Aktenverzeichnisses sowie einer Paginierung umfasst bzw. ob die strittigen Akten vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens den rechtlichen Vorgaben genügt hatten, ist in Folge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu beantworten (siehe oben E. 1.4; aber unten E. 4.2 betreffend Kos- tenfolgen). Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer treuwidrig vorgegangen ist, indem er mit dem Antrag auf Erstellung eines Aktenver- zeichnisses und einer Paginierung bis zum Tag des Ablaufs einer fünfmona- tigen nicht erstreckbaren Frist zugewartet hat. Auch nicht relevant ist, dass die Beschwerdegegnerin rund ein Jahr verstreichen liess, bis sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies, und was der Inhalt des Telefongesprächs zwischen Rechtsanwalt Frank und dem zuständigen Verfahrensleiter der Be- schwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 war. Zumal nun ein Aktenverzeich- nis und eine Paginierung vorhanden sind, hat der Beschwerdeführer An- spruch darauf, die Akten erneut zur Einsicht zugestellt zu erhalten. Die Be- schwerdegegnerin hat mit der Übermittlung der Akten dem Beschwerdefüh- rer die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

3. Mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen hinfällig und ist als ge- genstandslos abzuschreiben (Verfahrensnummern BP.2025.100-101).

4.

4.1 Die Kosten im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es recht- fertigen, können die Kosten anders verteilt oder darauf verzichtet werden Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 des Bundes gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] analog; zur analogen Anwendung des BGG siehe TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP; SR 273) ist bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Be- gründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 6.1; BV.2017.46 vom 22. Dezember 2017; BV.2017.20 vom 11. Mai 2017 E. 2). Bei Wegfall des aktuellen

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Rechtsschutzinteresses im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, ist summa- risch zu beurteilen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre. Lässt sich nicht feststellen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre, sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die das gegenstandslos gewor- dene Verfahren eingeleitet hat oder bei der die Gründe der Gegenstandslo- sigkeit eingetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2017 vom

30. Mai 2017 E. 2.3 m.w.H.; LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 25 VStrR N. 28). 4.2 Soweit die Beschwerde zu beurteilen ist, obsiegt der Beschwerdeführer. Im Übrigen ist die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit zu prüfen. Grund- sätzlich ist ein geordnetes Aktendossier zu führen und insbesondere bei um- fangreichen Unterlagen ist es angebracht, das Dossier zu paginieren (vgl. TPF 2008 73; siehe auch Art. 38 Abs. 1 VStrR und Art. 100 Abs. 2 StPO). Dass die Beschwerde nicht von vorherein unbegründet war, zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das geforderte Aktenverzeichnis und die Paginierung im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstellt hat. So hat auch die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerde- verfahrens zu verantworten und hätte dieses mit einer früheren Erstellung des nun vorliegenden Aktenverzeichnisses verhindern können. Unter diesen Umständen ist die auf Fr. 1’500.-- festzusetzende Gerichtsgebühr vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog). 4.3 Dem Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom

17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Beschwerdeverfahren nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dem Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der Entschädigung kann nicht statt- gegeben werden. Dem Beschwerdeführer ist durch die Beschwerdegegnerin eine ermessensweise festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszu- richten (Art. 12 Abs. 2 BStKR; Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Frank ist damit als gegenstandlos abzuschreiben (Verfahrensnummer BP.2025.99).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht zu Folge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben ist.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewäh- ren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme wird zu Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird auf die Staatskasse genommen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vor- liegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zu Folge Gegenstandslosig- keit abgeschrieben.

Bellinzona, 13. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.