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BV.2024.24

Bundesstrafgericht · 2024-10-29 · Deutsch CH

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

Sachverhalt

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvor- schuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Haupt- abteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2024.24

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 19. August 2024 verfügte (act. 2.1):

1. Die Einsprache vom 28. Juni 2024 wird dahingehend gutgeheissen, als der Strafbescheid SB240045 vom 5. Juni 2024 aufgehoben und das am 13. Juni 2019 gegen A. eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Eröffnung per Einschreiben an: […]

- A. mit Schreiben vom 30. August 2024 an die ESTV gelangte und sinnge- mäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der ESTV vom 19. August 2024 beantragte (act. 1);

- die ESTV mit Schreiben vom 4. September 2024 das Schreiben von A. vom

30. August 2024 mit einer Kopie der Einstellungsverfügung der ESTV vom

19. August 2024 (inkl. Sendungsverfolgung) der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. September 2024 A. einlud, bis 20. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 3);

- innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 A. unter Andro- hung des Nichteintretens bei Säumnis eine Nachfrist bis 17. Oktober 2024 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ansetzte (act. 4); dieses Schreiben am 9. Oktober 2024 zugestellt wurde (act. 5);

- auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungsein- gang verzeichnet werden konnte (vgl. act. 6).

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der StPO insoweit ergän- zend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);

- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 96 Abs. 1 VStrR);

- die Beschwerdekammer Art. 395 lit. b StPO, wonach die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- genden eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat, bei Beschwerden gegen Entschädi- gungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anwendet (TPF 2021 165 E. 2.2);

- es sachgerecht erscheint, Art. 395 lit. b StPO auch bei Beschwerde gegen Kostenerkenntnisse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR anzuwenden (Verfü- gungen des Bundesstrafgerichts BV.2023.26 vom 6. August 2024; BV.2023.29 vom 6. August 2024);

- demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der Einzelrichter der Beschwerdekammer zuständig ist;

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom

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17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvor- schuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

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- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.