Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 6. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.26
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 11. Juli 2023 verfügte (act. 1.1):
1. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und A. wegen Abgabebetrug, ev. Hinterzie- hung von Verrechnungssteuern im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. und der vormali- gen D. AG, betreffend die Geschäftsjahre 2012–2016, wird eingestellt.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200, die Schreibgebühr auf CHF 60. Die Verfahrenskosten betragen gesamthaft CHF 1260. Davon werden B. CHF 640 und A. CHF 320 Franken [sic] zur Bezahlung auferlegt.
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler, mit Beschwerde vom
27. Juli 2023 gegen die Verfügung der ESTV vom 11. Juli 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte (act. 1):
1. In Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der ESTV ASU vom 11. Juli 2023 seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV ASU.
- A. mit Eingabe vom 14. August 2023 beantragen liess, es sei das vorlie- gende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids im Verfah- ren gegen die betroffene Gesellschaft wegen Steuerhinterziehung bzw. ei- nem Entscheid in einem allfälligen Steuerstrafverfahren gegen A. zu sistie- ren (act. 5);
- die ESTV mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 8);
- die ESTV mit weiterer Eingabe vom 21. September 2023 beantragte, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen (act. 10);
- A. mit Beschwerdereplik vom 9. Oktober 2023 an seinen mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 gestellten Anträgen festhalten liess (act. 12);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 A. die Be- schwerdeduplik der ESTV vom 30. November 2023 (act. 15) zur Kenntnis- nahme zustellte (act. 16);
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- A. mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erklären liess, die Beschwerde zurückzuziehen, und beantragen liess, das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs unter Auferlegung der Abschreibungskosten abzuschreiben (act. 19); die Eingabe der ESTV mit vorliegender Verfügung zur Kenntnis gebracht wird.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der StPO insoweit ergän- zend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt; die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);
- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
- die Beschwerdekammer Art. 395 lit. b StPO, wonach die Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfol- genden eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken zum Gegenstand hat, bei Beschwerden gegen Entschädi- gungsentscheide im Sinne von Art. 100 Abs. 4 VStrR anwendet (TPF 2021 165 E. 2.2);
- es sachgerecht erscheint, Art. 395 lit. b StPO auch bei Beschwerde gegen Kostenerkenntnisse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR anzuwenden;
- demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde der Einzelrichter der Beschwerdekammer zuständig ist;
- gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO ein Rechtsmittel bei schriftlichen Verfah- ren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden kann;
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- hier der Rückzug bis zum Entscheidzeitpunkt als zulässig angesehen wird (ebenso LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, vor Art. 25–28 VStrR N. 35);
- das Verfahren mit dem Rückzug der Beschwerde unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. implizit BGE 141 IV 269 E. 2.2.3);
- auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 26 E. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2024 sinngemäss mitteilte, dass der Rückzug der Beschwerde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung erfolgte (act. 19);
- vor diesem Hintergrund ausnahmsweise darauf zu verzichten ist, Kosten zu erheben;
- entsprechend dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten ist;
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und verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 6. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler - Eidgenössische Steuerverwaltung (unter Beilage einer Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Christoph Hohler vom 18. Juli 2024)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.