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BV.2022.17

Bundesstrafgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 führt das Bun- desamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») seit Februar 2018 ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlun- gen, mutmasslich begangen im Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäfts- jahre 2013 bis 2018 (act. 1, S. 3; act. 6, S. 2).

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 18. Oktober 2022). Nach Abschluss der Untersu- chung überwies das Fedpol im August 2020 die Akten an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern zwecks Anklageerhebung. Das Wirtschaftsstrafge- richt des Kantons Bern wies die Anklage am 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt an- geordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu hal- ten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Da- her seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordne- ten Verfahrenshandlungen nichtig. Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschuss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die vom Fedpol dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022, Sachverhalt lit. B; nicht in den dem Gericht eingereichten Akten).

C. Am 1. September 2021 nahm das Fedpol das Verwaltungsstrafverfahren im Untersuchungsstadium mit Emanuel Lauber als Verfahrensleiter (nachfol- gend «Lauber»), Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender

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Verfahrensleiter (nachfolgend «Pollace»), Ermittler bei der ESTV, wieder auf (act. 6.2 = Verfahrensakten, pag. 11.103.0001-0004).

D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess A. bei der Direktorin des Fedpol Be- schwerde erheben. Im Hauptbegehren beantragte A., Lauber und Pollace sei die Untersuchungsleitung wegen Verdachts des Leistungsbetrugs zu- gunsten der PostAuto zu entziehen und das Fedpol habe den Untersu- chungsauftrag zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit dem Bundesrat zu unterbreiten. Seine Beschwerde begründete A. damit, dass sich die Ermitt- lungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemali- gen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgän- ger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben ge- nügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe er- fahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesrats- beschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unter- stützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zustän- digkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.).

E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegiti- mation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1).

F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu ent- scheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 1).

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G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom

7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuwei- sen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren. Mit der Beschwerdeantwort wurde u.a. ein roter Umschlag eingereicht, der ausschliesslich für die Beschwerdekammer bestimmt war (act. 2).

H. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 wies das Gericht die Direktorin des Fedpol auf seine konstante Praxis hin, wonach es von keinen Akten Kenntnis nimmt, die der Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht offengelegt werden kön- nen, und retournierte ihr den roten Umschlag (act. 7). Gleichentags stellte das Gericht A. die Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zu (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde

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gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022, welchen sie ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen und mit welchem sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 nicht eingetreten ist (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Im Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, mit welchen für den Adressaten eine verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt werde, anfechtbar seien. Die Untersuchungsleiter hätten im März und anfangs Mai 2022 je zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese Vorladungen seien nicht an den Beschwerdeführer gerichtet und könnten daher nicht Anfechtungsob- jekt seiner Beschwerde sein. Der Beschwerdeführer verlange auch nicht die Aufhebung der Vorladungen, sondern dass den Verfahrensleitern die Unter- suchungsleitung entzogen werde, weil diese faktisch der ESTV delegiert worden sei. Die Anstellung der Verfahrensleiter sei ein Akt der beteiligten Bundesverwaltung, stelle jedoch als Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses keinen mit Beschwerde nach Art. 27 VStrR anfechtba- ren Vorgang dar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit von den Ermittlungen betroffen sein könnte, sei lediglich eine Ver- mutung. Der Beschwerdeführer sei aktuell von keiner konkreten Untersu- chungsmassnahme betroffen, welche ihm eine Pflicht aufbürde oder sonst wie in seiner Rechtstellung beeinflusse. Daher habe der Beschwerdeführer am Aufheben bisheriger und aktueller Untersuchungshandlungen kein schutzwürdiges Interesse. Da die Direktorin des Beschwerdegegners das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verneinte und dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis absprach, wurde offengelassen, ob die Be- schwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde (act. 1.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem vorliegend entgegen, bei den ergangenen Vorladungen handle es sich um Untersuchungshandlungen nach Art. 32-72 VStrR. Anhand dieser Vorladungen fechte er im frühest möglichen Zeitpunkt die sachliche Zuständigkeit der Untersuchungsleitung an. Ein Zuwarten bis

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zu einer allfälligen Überweisung würde angesichts der Vorgeschichte wohl von keiner Rechtsmittelinstanz toleriert werden. Deshalb sei der Begriff der «Untersuchungshandlungen» weit auszulegen und einer Anfechtung zu- gänglich zu machen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der zurückgewie- senen Anklage Beschuldigter gewesen und mit Sicherheit würden sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter nun auch gegen ihn richten. Er sei von den Amtshandlungen, von welchen er nach dem Urteil des Bundesgerichts erfahren habe, betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. an der rechtlichen Beurteilung, ob die eingesetzten Verfah- rensleiter auf genügender gesetzlicher Grundlage handeln würden. Nach einer an ihn gerichteten Vorladung würde er ohnehin als formell beschwert gelten und damit zum Rechtsmittel legitimiert sein. Ihm die Beschwerdebe- fugnis als durch die Vorladungen berührtem Dritten abzusprechen, mache auch prozessökonomisch keinen Sinn (act. 1).

E. 3.3.1 Gegenstand des Verfahrens bildet der Beschwerdeentscheid vom 31. Mai

2022. Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Direktorin des Be- schwerdegegners unter den zum Zeitpunkt des Erlasses gegebenen Um- ständen auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht eintreten durfte.

E. 3.3.2 Zur Beschwerde nach Art. 27 VStrR ist u.a. berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids führte der Beschwerdegegner die Untersuchung gegen Unbekannt. Soweit aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der hier streitenden Parteien hervorgeht, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung nicht beteiligt. Die vom Be- schwerdeführer erwähnten Vorladungen betreffen laut den Ausführungen des Beschwerdegegners andere Personen. Unbestrittermassen ergingen gegenüber dem Beschwerdeführer bisher keine Vorladungen oder sonstige Untersuchungshandlungen. Damit ist der Beschwerdeführer von einer von den aktuellen Untersuchungsleitern angeordneten individuell-konkreten Amtshandlung nicht betroffen. Mangels einer Amts- bzw. Untersuchungs- handlung gegenüber dem Beschwerdeführer ist ihm das schutzwürdige Interesse abzusprechen, die von Lauber und Pollace gegenüber anderen Personen durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen auf deren Rechtmässigkeit überprüfen zu dürfen. Aus der Tatsache, dass die Verfahrensleiter gegenüber anderen Personen Vorladungen erlassen ha- ben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

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E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vor- bringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgen- des festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwal- tungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvo- raussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufge- worfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; HAURI/VENEZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Unter- suchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirt- schaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Be- schuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprü- fung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen ge- führten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der unter- suchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantra- gen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Ver- fügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw. Untersuchungshandlung die Unzuständigkeit der untersuchenden Beamten und die entsprechenden Folgen geltend machen. Mangels Parteistellung verneinte die Direktorin des Beschwerdegegners daher richtigerweise das Vorliegen eines Anfechtungs- objekts, zu dessen Anfechtung der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 nicht zu bemängeln. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Be- schwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als vollum- fänglich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch BP.2022.45 um aufschie- bende Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des

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Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR POLIZEI (fedpol),

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.45

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 führt das Bun- desamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») seit Februar 2018 ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlun- gen, mutmasslich begangen im Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäfts- jahre 2013 bis 2018 (act. 1, S. 3; act. 6, S. 2).

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-70092.html, besucht am 18. Oktober 2022). Nach Abschluss der Untersu- chung überwies das Fedpol im August 2020 die Akten an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern zwecks Anklageerhebung. Das Wirtschaftsstrafge- richt des Kantons Bern wies die Anklage am 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Hans Mathys und Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt an- geordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu hal- ten und anschliessend zu vernichten seien. Seinen Entscheid begründete das Gericht damit, dass es sich bei Hans Mathys und Pierre Cornu nicht um Beamte i.S.v. Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Da- her seien sämtliche von ihnen selbst durchgeführten oder direkt angeordne- ten Verfahrenshandlungen nichtig. Auf die dagegen vom Fedpol erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschuss BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 nicht ein. Die vom Fedpol dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022, Sachverhalt lit. B; nicht in den dem Gericht eingereichten Akten).

C. Am 1. September 2021 nahm das Fedpol das Verwaltungsstrafverfahren im Untersuchungsstadium mit Emanuel Lauber als Verfahrensleiter (nachfol- gend «Lauber»), Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender

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Verfahrensleiter (nachfolgend «Pollace»), Ermittler bei der ESTV, wieder auf (act. 6.2 = Verfahrensakten, pag. 11.103.0001-0004).

D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess A. bei der Direktorin des Fedpol Be- schwerde erheben. Im Hauptbegehren beantragte A., Lauber und Pollace sei die Untersuchungsleitung wegen Verdachts des Leistungsbetrugs zu- gunsten der PostAuto zu entziehen und das Fedpol habe den Untersu- chungsauftrag zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit dem Bundesrat zu unterbreiten. Seine Beschwerde begründete A. damit, dass sich die Ermitt- lungen der Untersuchungsleiter mit Sicherheit auch gegen ihn als ehemali- gen […] der PostAuto richten würden. Deshalb könne jede Beweiserhebung zu Ergebnissen führen, die gegen ihn verwendet werden könnten. Lauber und Pollace seien am 1. September 2021 eingesetzt worden, obschon zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei, ob die Amtshandlungen ihrer Vorgän- ger bis zum Überweisungsbeschluss den bundesrechtlichen Vorgaben ge- nügt hätten. Mit dem Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 stehe nun fest, dass deren Untersuchungshandlungen nicht verwertet werden dürfen. Er habe er- fahren, dass die neuen Verfahrensleiter bereits erste Amtshandlungen in Form von Vorladungen erlassen hätten. Lauber und Pollace seien jedoch Mitarbeiter der ESTV. Eine Grundlage für die Delegation an die ESTV durch das Fedpol bestünde nicht und lasse sich auch nicht aus dem Bundesrats- beschluss vom 27. Februar 2018 ableiten, welcher der ESTV lediglich unter- stützende Funktion zuerkenne. Eine solche Subdelegation widerspreche auch Art. 20 Abs. 1 VStrR. Indem die Verfahrensleitung faktisch an die ESTV übertragen worden sei, seien deren Handlungen mangels sachlicher Zustän- digkeit nichtig (Verfahrensakten, pag. 17.201.0001 ff.).

E. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 verneinte die Direktorin des Fedpol das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegiti- mation von A. und trat auf seine Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht ein (act. 1.1).

F. Am 3. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Mai 2022 beantragten. Ferner ersucht A. um Anweisung der Direktorin des Fedpol, auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzutreten und über sie bezüglich der Zulässigkeit der Subdelegation materiell zu ent- scheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 1).

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G. Die Direktorin des Fedpol liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom

7. Juni 2022 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuwei- sen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren. Mit der Beschwerdeantwort wurde u.a. ein roter Umschlag eingereicht, der ausschliesslich für die Beschwerdekammer bestimmt war (act. 2).

H. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 wies das Gericht die Direktorin des Fedpol auf seine konstante Praxis hin, wonach es von keinen Akten Kenntnis nimmt, die der Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht offengelegt werden kön- nen, und retournierte ihr den roten Umschlag (act. 7). Gleichentags stellte das Gericht A. die Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zu (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinnge- mäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde

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gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022, welchen sie ge- stützt auf Art. 27 VStrR erlassen und mit welchem sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 nicht eingetreten ist (act. 1.1). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Im Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass nur individuell-konkrete Anordnungen, mit welchen für den Adressaten eine verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt werde, anfechtbar seien. Die Untersuchungsleiter hätten im März und anfangs Mai 2022 je zu einer Einvernahme vorgeladen. Diese Vorladungen seien nicht an den Beschwerdeführer gerichtet und könnten daher nicht Anfechtungsob- jekt seiner Beschwerde sein. Der Beschwerdeführer verlange auch nicht die Aufhebung der Vorladungen, sondern dass den Verfahrensleitern die Unter- suchungsleitung entzogen werde, weil diese faktisch der ESTV delegiert worden sei. Die Anstellung der Verfahrensleiter sei ein Akt der beteiligten Bundesverwaltung, stelle jedoch als Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses keinen mit Beschwerde nach Art. 27 VStrR anfechtba- ren Vorgang dar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit von den Ermittlungen betroffen sein könnte, sei lediglich eine Ver- mutung. Der Beschwerdeführer sei aktuell von keiner konkreten Untersu- chungsmassnahme betroffen, welche ihm eine Pflicht aufbürde oder sonst wie in seiner Rechtstellung beeinflusse. Daher habe der Beschwerdeführer am Aufheben bisheriger und aktueller Untersuchungshandlungen kein schutzwürdiges Interesse. Da die Direktorin des Beschwerdegegners das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verneinte und dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis absprach, wurde offengelassen, ob die Be- schwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde (act. 1.1).

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem vorliegend entgegen, bei den ergangenen Vorladungen handle es sich um Untersuchungshandlungen nach Art. 32-72 VStrR. Anhand dieser Vorladungen fechte er im frühest möglichen Zeitpunkt die sachliche Zuständigkeit der Untersuchungsleitung an. Ein Zuwarten bis

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zu einer allfälligen Überweisung würde angesichts der Vorgeschichte wohl von keiner Rechtsmittelinstanz toleriert werden. Deshalb sei der Begriff der «Untersuchungshandlungen» weit auszulegen und einer Anfechtung zu- gänglich zu machen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der zurückgewie- senen Anklage Beschuldigter gewesen und mit Sicherheit würden sich die Ermittlungen der Untersuchungsleiter nun auch gegen ihn richten. Er sei von den Amtshandlungen, von welchen er nach dem Urteil des Bundesgerichts erfahren habe, betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. an der rechtlichen Beurteilung, ob die eingesetzten Verfah- rensleiter auf genügender gesetzlicher Grundlage handeln würden. Nach einer an ihn gerichteten Vorladung würde er ohnehin als formell beschwert gelten und damit zum Rechtsmittel legitimiert sein. Ihm die Beschwerdebe- fugnis als durch die Vorladungen berührtem Dritten abzusprechen, mache auch prozessökonomisch keinen Sinn (act. 1).

3.3

3.3.1 Gegenstand des Verfahrens bildet der Beschwerdeentscheid vom 31. Mai

2022. Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Direktorin des Be- schwerdegegners unter den zum Zeitpunkt des Erlasses gegebenen Um- ständen auf die Beschwerde vom 13. Mai 2022 nicht eintreten durfte. 3.3.2 Zur Beschwerde nach Art. 27 VStrR ist u.a. berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids führte der Beschwerdegegner die Untersuchung gegen Unbekannt. Soweit aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der hier streitenden Parteien hervorgeht, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung nicht beteiligt. Die vom Be- schwerdeführer erwähnten Vorladungen betreffen laut den Ausführungen des Beschwerdegegners andere Personen. Unbestrittermassen ergingen gegenüber dem Beschwerdeführer bisher keine Vorladungen oder sonstige Untersuchungshandlungen. Damit ist der Beschwerdeführer von einer von den aktuellen Untersuchungsleitern angeordneten individuell-konkreten Amtshandlung nicht betroffen. Mangels einer Amts- bzw. Untersuchungs- handlung gegenüber dem Beschwerdeführer ist ihm das schutzwürdige Interesse abzusprechen, die von Lauber und Pollace gegenüber anderen Personen durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen auf deren Rechtmässigkeit überprüfen zu dürfen. Aus der Tatsache, dass die Verfahrensleiter gegenüber anderen Personen Vorladungen erlassen ha- ben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

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3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vor- bringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgen- des festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwal- tungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvo- raussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufge- worfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; HAURI/VENEZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Unter- suchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirt- schaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Be- schuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprü- fung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen ge- führten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der unter- suchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantra- gen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Ver- fügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw. Untersuchungshandlung die Unzuständigkeit der untersuchenden Beamten und die entsprechenden Folgen geltend machen. Mangels Parteistellung verneinte die Direktorin des Beschwerdegegners daher richtigerweise das Vorliegen eines Anfechtungs- objekts, zu dessen Anfechtung der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeentscheid vom 31. Mai 2022 nicht zu bemängeln. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Be- schwerde vom 13. Mai 2022 fristgerecht erhoben wurde. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als vollum- fänglich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch BP.2022.45 um aufschie- bende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des

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Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückzu- erstatten.

Bellinzona, 20. Oktober 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Andreas Hubacher - Bundesamt für Polizei (fedpol)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).