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BV.2021.11

Bundesstrafgericht · 2021-05-12 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

9. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») führte die Kantonspolizei Basel-Stadt gleichentags in den Wohnräumlichkei- ten von A. am […], wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln eine Hausdurchsuchung durch und stellte unter anderem im Tresor Bargeld in der Höhe von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- sicher. Ebenso stellte die Polizei zuhanden der Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») einen Spielautomaten sicher (act. 2.3-2.6). Der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesende Sohn von A. gab an, dass seine Mutter spiel- und drogensüchtig sei. Weiter behauptete der Sohn, dass von dem sichergestellten Bargeld CHF 5'000.-- ihm und seinem Bruder gehören wür- den, ohne hierfür Belege vorzulegen. Das sichergestellte Bargeld wurde zwecks Prüfung auf Kontamination mit Betäubungsmitteln dem Institut für Rechtsmedizin übergeben. Da auf dem Geld Crystal Meth nachgewiesen wurde, deklarierte die Polizei das Bargeld als Drogengeld und nicht als Spiel- erlös (act. 2.3). Ferner hielt die Polizei am 9. Mai 2010 fest, dass anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A., B. aufgetaucht sei. Die Polizei vermutete, dass er in der Wohnung von A. Crystal Meth erwerben oder spielen wollte (act. 2.5).

B. In der Folge eröffnete die ESBK gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Untersuchungsnummer 62-2017-23 wegen des Verdachts auf Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) und beschlagnahmte mit Verfü- gung vom 3. Juni 2019 den sichergestellten Spielautomaten (U13892), auf welchem die Software «Vegas.pl» installiert war, inkl. Zubehör und Kassen- inhalt (act. 2.9). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Die StA BS sprach A. mit Strafbefehl vom 13. November 2020 der mehrfa- chen Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig. Des Weiteren hob die StA BS darin die Beschlagnahme in Bezug auf das Bargeld auf und überwies diese Vermögenswerte zuhan- den der ESBK (act. 2.12). Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 beschlag- nahmte die ESBK im Verfahren 62-2017-23, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), die ihr von der StA BS überwiesenen Gelder im Umfang von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- (act. 2.2).

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D. Dagegen erhob A. am 23. Januar 2021 beim Direktor des Sekretariats der ESBK zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung vom 20. Januar 2021 und Rückgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie einer angemessenen Beschwerdefrist (act. 1).

E. Am 15. Februar 2021 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde samt seiner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 2). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe:

1. März 2021) nahm A. zur Beschwerdeantwort der ESBK Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 4). Das Schreiben des Direktors der ESBK vom 8. März 2021, worin er dem Gericht mitteilte, dass er auf die Einreichung einer Duplik verzichte, wurde A. am 10. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das VStrR anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich

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analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi- gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei- ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Die Durchsuchung fand in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt, welche von ihr gemietet resp. ihr von ihrem Sohn untervermietet wer- den (act. 2.10, S. 6 f.). Demgemäss ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin die Eigentümerin bzw. Besitzerin des anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Bargeldes ist. In der Beschwerde bestätigt die Be- schwerdeführerin Besitzerin des Geldes zu sein und führt aus, das konfis- zierte Bargeld von ihren Söhnen als Notreserve für ihre Verwandte in Thai- land erhalten zu haben (act. 1). Damit sind allfällige Drittansprüche an den Vermögenswerten auszuschliessen. Als alleinige Inhaberin der beschlag- nahmten Vermögenswerte ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde ist somit einzutreten.

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E. 2.3 Die Beschwerdeführerin moniert die dreitägige Beschwerdefrist und ersucht um Gewährung einer angemessenen Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist eine gesetzliche Frist und als solche ist sie nicht erstreckbar (BGE 110 IV 112 E. 1; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer angemessenen Beschwerdefrist abzuweisen. Ausserdem enthält die Be- schwerde Anträge und eine knappe, jedoch ausreichende Begründung. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replikschrift zur Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin ausführlich geäus- sert und ihre Rügen näher begründet (act. 4).

E. 2.4 Die Beschwerde vom 23. Januar 2021 und die Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdekammer erst am 15. Feb- ruar 2021 weitergeleitet. Somit wurde die in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorge- schriebene Frist nicht eingehalten. Eine Erklärung für die verspätete Weiter- leitung ist der Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen (act. 2). Auch wenn es sich bei der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Weiterleitungsfrist um eine Ordnungsfrist handelt, deren Ver- letzung ohne Rechtswirkung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 2.3), ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzu- weisen, dass sie auch Ordnungsvorschriften zu beachten und einzuhalten hat (s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.29 vom 12. September 2019). Angesicht der dreitägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, welche die beschwerdeführenden Parteien zu beachten haben, liegt die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weiterleitungsfrist auch im Sinne der Verfahrensfairness.

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Beschlagnahme der Vermögens- werte von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- dahingehend, dass es sich bei die- sen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um Erträge aus nicht bewil- ligten Spielbankenspielen handeln könnte, die im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen seien (act. 1.2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss das Vorliegen des hinrei- chenden Tatverdachts und bringt vor, sie habe kein Bankkonto, weshalb ihr ihre Söhne die beschlagnahmten Vermögenswerte als Notreserve für die

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Verwandte in Thailand übergeben hätten. Sie sei halbseitig gelähmt, auf ei- nen Rollstuhl angewiesen und körperlich nicht in der Lage, die ihr vorgewor- fenen Aktivitäten auszuführen (act. 1).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundesrecht standhält.

E. 4.1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen- stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel- lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c).

E. 4.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der hinreichende Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüg- lich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzes- sionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng

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begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

E. 4.4.2 Die im Verwaltungsverfahren Mitbeschuldigte D. gab anlässlich der Einver- nahme vom 4. Juli 2019 an, am in der Wohnung der Beschwerdeführerin sichergestellten Automaten sporadisch und mit Einsätzen zu Fr. 0.50 ge- spielt zu haben. Sie habe auch schon gewonnen und der Gewinn sei ihr von der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Ferner gab D. an, dass C. ihr zwei Spielautomaten besorgt habe. Den Schlüssel zu diesen Geräten habe nur C. gehabt und er sei es gewesen, der die Kassen der Geräte geleert habe. Wenn jemand auf den Spielautomaten gewonnen habe, habe sie C. gerufen und er sei vorbeigekommen. Ab und zu habe sie von C. ein «Trink- geld» im Umfang von zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- erhalten. Schliesslich bestätigte D. ihre am 23. April 2019 gemachte Aussage, wonach nebst wei- teren Personen auch die Beschwerdeführerin von C. mit solchen Spielauto- maten beliefert worden sei (act. 2.11, S. 6 ff.).

E. 4.4.3 Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2019 durchführ- ten Konfrontationseinvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sich an die polizeiliche Einvernahme vom 9. Mai 2019 nicht mehr erinnern zu können. Entgegen ihrer ersten Aussage gab sie an, dass der in ihrer Wohnung si- chergestellte Spielautomat von ihrem Sohn gekauft worden sei, damit sie zuhause spielen könne. Ihr Sohn habe ihr sogar zwei Automaten gekauft. An den Geräten habe nur sie gespielt und das eingesetzte Geld habe sie aus

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der Kasse des Automaten entnommen und immer wieder mit den gleichen Einsätzen gespielt. Sie habe die Schlüssel des Automaten besessen und habe dessen Leerung selber vorgenommen. Die Polizei habe alle Schlüssel mitgenommen. Sie wisse, dass das Spielen von Glückspiele resp. an Spiel- bankenspielen gesetzeswidrig sei, sie sei jedoch spielsüchtig. Die von D. ge- machte Aussage, wonach sie bei ihr gespielt habe, stritt die Beschwerdefüh- rerin ab (act. 2.10, S. 2 ff.).

E. 4.5.1 Wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim sichergestellten Bargeld um Spielerlös handeln könnte.

E. 4.5.2 Am 9. Mai 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, neben ihr hätten auch Kun- den von ihr am sichergestellten Spielautomaten gespielt. Zudem gab sie an, dass C. in regelmässigen Abständen bei ihr vorbeigekommen sei, um den Kasseninhalt zu leeren. Ferner gestand sie ein, dass C. sie am Spielerlös beteiligt habe. Hätte am Gerät nur die Beschwerdeführerin gespielt, wie sie gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin vom mutmasslichen Aufsteller des Gerätes einen Teil des Einsatzes zurückerhalten sollte. Eine Erklärung hierfür lässt sich weder der Beschwerde noch den dem Gericht eingereichten Verfahrensakten ent- nehmen. Die am 9. Mai 2019 gemachte Aussage der Beschwerdeführerin, wonach C. ihr den Spielautomaten besorgt habe, entspricht auch der Aussage von D., die angab, dass C. sowohl ihr als auch der Beschwerdeführerin Spielauto- maten besorgt habe (supra E. 4.4.2). Gemäss D. habe C. den Kasseninhalt der Geräte geleert. Das deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der Haus- durchsuchung vom 9. Mai 2019, als dass bei der Beschwerdeführerin kein Schlüssel zur Öffnung der Geldkassette des sichergestellten Automaten vor- gefunden wurde (act. 2.3, S. 3; act. 2.6) Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sich dieser Schlüssel im Besitze einer dritten Person befand. Der aktu- elle Verfahrensstand begründet somit den hinreichenden Verdacht, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Basel Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt worden sind, ohne dass die dafür notwendige Konzession vorlag (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontations- einvernahme eine neue Version schilderte, lässt die erste nicht automatisch als unplausibel erscheien. Die körperliche Behinderung der Beschwerde- führerin schliesst eine Benutzung eines Spielautomaten durch Dritte nicht aus.

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E. 4.6 Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente, weitere Einnahmequellen sind nicht bekannt. Belege für die Herkunft der bei ihr sichergetellten Bargelder (CHF 8‘660.-- und EUR 1‘010.--) sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sich der Spielautomat seit ein oder zwei Jahren bei ihr befunden habe. Der beschlagnahmnte Betrag ist in Bezug auf den potentiellen Gewinn in der genannten Zeitspanne verhältnismässig.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.27, act. 1).

6.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2020.27 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführerin auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 9 Mai 2019 bei der StA BS zusammenfassend an, der sichergestellte Spiel- automat sei ihr ein oder zwei Jahre zuvor von C. gebracht worden. Auf dem Gerät könne man mit 20-er und 50-er Noten spielen. C. sei alle 2-3 Wochen vorbeigekommen, um das Geld aus dem Spielautomaten zu entnehmen. Er habe das Gerät geöffnet, das Geld entnommen, die Rechnung gemacht und das Programm gelöscht. C. habe sie nicht täglich besucht, da sie nicht viele Kunden gehabt habe, die gespielt hätten. Daher habe der Spielautomat nicht viel Geld enthalten. Neben C., welcher einen Schlüssel gehabt habe, mit welchem er die Automaten geöffnet habe, habe auch sie zwei Schlüssel dazu besessen und manchmal aus dem Automaten Geld entnommen, was C. jedoch verärgert habe. C. habe sie am Erlös beteiligen lassen. Beispiels- weise habe sie bei einem Kasseninhalt von Fr. 200.-- ca. Fr. 60.-- erhalten. Ebenso gab die Beschwerdeführerin an, spielsüchtig zu sein und auf dem Automaten meistens alleine gespielt zu haben. Den Vorhalt, in ihrer Woh- nung für C. einen Standort mit Glücksspiel betrieben zu haben, bejahte die Beschwerdeführerin (act. 2.8, S. 9 ff., 13 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Mai 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.11 Nebenverfahren: BP.2021.27

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom

9. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») führte die Kantonspolizei Basel-Stadt gleichentags in den Wohnräumlichkei- ten von A. am […], wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln eine Hausdurchsuchung durch und stellte unter anderem im Tresor Bargeld in der Höhe von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- sicher. Ebenso stellte die Polizei zuhanden der Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») einen Spielautomaten sicher (act. 2.3-2.6). Der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesende Sohn von A. gab an, dass seine Mutter spiel- und drogensüchtig sei. Weiter behauptete der Sohn, dass von dem sichergestellten Bargeld CHF 5'000.-- ihm und seinem Bruder gehören wür- den, ohne hierfür Belege vorzulegen. Das sichergestellte Bargeld wurde zwecks Prüfung auf Kontamination mit Betäubungsmitteln dem Institut für Rechtsmedizin übergeben. Da auf dem Geld Crystal Meth nachgewiesen wurde, deklarierte die Polizei das Bargeld als Drogengeld und nicht als Spiel- erlös (act. 2.3). Ferner hielt die Polizei am 9. Mai 2010 fest, dass anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A., B. aufgetaucht sei. Die Polizei vermutete, dass er in der Wohnung von A. Crystal Meth erwerben oder spielen wollte (act. 2.5).

B. In der Folge eröffnete die ESBK gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Untersuchungsnummer 62-2017-23 wegen des Verdachts auf Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) und beschlagnahmte mit Verfü- gung vom 3. Juni 2019 den sichergestellten Spielautomaten (U13892), auf welchem die Software «Vegas.pl» installiert war, inkl. Zubehör und Kassen- inhalt (act. 2.9). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C. Die StA BS sprach A. mit Strafbefehl vom 13. November 2020 der mehrfa- chen Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig. Des Weiteren hob die StA BS darin die Beschlagnahme in Bezug auf das Bargeld auf und überwies diese Vermögenswerte zuhan- den der ESBK (act. 2.12). Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 beschlag- nahmte die ESBK im Verfahren 62-2017-23, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), die ihr von der StA BS überwiesenen Gelder im Umfang von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- (act. 2.2).

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D. Dagegen erhob A. am 23. Januar 2021 beim Direktor des Sekretariats der ESBK zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung vom 20. Januar 2021 und Rückgabe der beschlagnahmten Ver- mögenswerte. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie einer angemessenen Beschwerdefrist (act. 1).

E. Am 15. Februar 2021 leitete der Direktor der ESBK die Beschwerde samt seiner Beschwerdeantwort an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei (act. 2). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe:

1. März 2021) nahm A. zur Beschwerdeantwort der ESBK Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 4). Das Schreiben des Direktors der ESBK vom 8. März 2021, worin er dem Gericht mitteilte, dass er auf die Einreichung einer Duplik verzichte, wurde A. am 10. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbanken- spielen das VStrR anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich

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analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi- gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei- ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die Durchsuchung fand in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt, welche von ihr gemietet resp. ihr von ihrem Sohn untervermietet wer- den (act. 2.10, S. 6 f.). Demgemäss ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin die Eigentümerin bzw. Besitzerin des anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Bargeldes ist. In der Beschwerde bestätigt die Be- schwerdeführerin Besitzerin des Geldes zu sein und führt aus, das konfis- zierte Bargeld von ihren Söhnen als Notreserve für ihre Verwandte in Thai- land erhalten zu haben (act. 1). Damit sind allfällige Drittansprüche an den Vermögenswerten auszuschliessen. Als alleinige Inhaberin der beschlag- nahmten Vermögenswerte ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde ist somit einzutreten.

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2.3 Die Beschwerdeführerin moniert die dreitägige Beschwerdefrist und ersucht um Gewährung einer angemessenen Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist eine gesetzliche Frist und als solche ist sie nicht erstreckbar (BGE 110 IV 112 E. 1; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grund ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer angemessenen Beschwerdefrist abzuweisen. Ausserdem enthält die Be- schwerde Anträge und eine knappe, jedoch ausreichende Begründung. Überdies hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replikschrift zur Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin ausführlich geäus- sert und ihre Rügen näher begründet (act. 4).

2.4 Die Beschwerde vom 23. Januar 2021 und die Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdekammer erst am 15. Feb- ruar 2021 weitergeleitet. Somit wurde die in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorge- schriebene Frist nicht eingehalten. Eine Erklärung für die verspätete Weiter- leitung ist der Stellungnahme des Direktors der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen (act. 2). Auch wenn es sich bei der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Weiterleitungsfrist um eine Ordnungsfrist handelt, deren Ver- letzung ohne Rechtswirkung bleibt (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 2.3), ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzu- weisen, dass sie auch Ordnungsvorschriften zu beachten und einzuhalten hat (s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.29 vom 12. September 2019). Angesicht der dreitägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, welche die beschwerdeführenden Parteien zu beachten haben, liegt die Einhaltung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weiterleitungsfrist auch im Sinne der Verfahrensfairness.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Beschlagnahme der Vermögens- werte von CHF 8'660.-- und EUR 1'010.-- dahingehend, dass es sich bei die- sen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um Erträge aus nicht bewil- ligten Spielbankenspielen handeln könnte, die im Hinblick auf eine spätere Einziehung zu beschlagnahmen seien (act. 1.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss das Vorliegen des hinrei- chenden Tatverdachts und bringt vor, sie habe kein Bankkonto, weshalb ihr ihre Söhne die beschlagnahmten Vermögenswerte als Notreserve für die

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Verwandte in Thailand übergeben hätten. Sie sei halbseitig gelähmt, auf ei- nen Rollstuhl angewiesen und körperlich nicht in der Lage, die ihr vorgewor- fenen Aktivitäten auszuführen (act. 1).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundesrecht standhält.

4.

4.1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegen- stände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstel- lung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c).

4.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Der hinreichende Ver- dacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüg- lich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

4.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzes- sionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng

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begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwet- ten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

9. Mai 2019 bei der StA BS zusammenfassend an, der sichergestellte Spiel- automat sei ihr ein oder zwei Jahre zuvor von C. gebracht worden. Auf dem Gerät könne man mit 20-er und 50-er Noten spielen. C. sei alle 2-3 Wochen vorbeigekommen, um das Geld aus dem Spielautomaten zu entnehmen. Er habe das Gerät geöffnet, das Geld entnommen, die Rechnung gemacht und das Programm gelöscht. C. habe sie nicht täglich besucht, da sie nicht viele Kunden gehabt habe, die gespielt hätten. Daher habe der Spielautomat nicht viel Geld enthalten. Neben C., welcher einen Schlüssel gehabt habe, mit welchem er die Automaten geöffnet habe, habe auch sie zwei Schlüssel dazu besessen und manchmal aus dem Automaten Geld entnommen, was C. jedoch verärgert habe. C. habe sie am Erlös beteiligen lassen. Beispiels- weise habe sie bei einem Kasseninhalt von Fr. 200.-- ca. Fr. 60.-- erhalten. Ebenso gab die Beschwerdeführerin an, spielsüchtig zu sein und auf dem Automaten meistens alleine gespielt zu haben. Den Vorhalt, in ihrer Woh- nung für C. einen Standort mit Glücksspiel betrieben zu haben, bejahte die Beschwerdeführerin (act. 2.8, S. 9 ff., 13 ff.). 4.4.2 Die im Verwaltungsverfahren Mitbeschuldigte D. gab anlässlich der Einver- nahme vom 4. Juli 2019 an, am in der Wohnung der Beschwerdeführerin sichergestellten Automaten sporadisch und mit Einsätzen zu Fr. 0.50 ge- spielt zu haben. Sie habe auch schon gewonnen und der Gewinn sei ihr von der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Ferner gab D. an, dass C. ihr zwei Spielautomaten besorgt habe. Den Schlüssel zu diesen Geräten habe nur C. gehabt und er sei es gewesen, der die Kassen der Geräte geleert habe. Wenn jemand auf den Spielautomaten gewonnen habe, habe sie C. gerufen und er sei vorbeigekommen. Ab und zu habe sie von C. ein «Trink- geld» im Umfang von zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- erhalten. Schliesslich bestätigte D. ihre am 23. April 2019 gemachte Aussage, wonach nebst wei- teren Personen auch die Beschwerdeführerin von C. mit solchen Spielauto- maten beliefert worden sei (act. 2.11, S. 6 ff.). 4.4.3 Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2019 durchführ- ten Konfrontationseinvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sich an die polizeiliche Einvernahme vom 9. Mai 2019 nicht mehr erinnern zu können. Entgegen ihrer ersten Aussage gab sie an, dass der in ihrer Wohnung si- chergestellte Spielautomat von ihrem Sohn gekauft worden sei, damit sie zuhause spielen könne. Ihr Sohn habe ihr sogar zwei Automaten gekauft. An den Geräten habe nur sie gespielt und das eingesetzte Geld habe sie aus

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der Kasse des Automaten entnommen und immer wieder mit den gleichen Einsätzen gespielt. Sie habe die Schlüssel des Automaten besessen und habe dessen Leerung selber vorgenommen. Die Polizei habe alle Schlüssel mitgenommen. Sie wisse, dass das Spielen von Glückspiele resp. an Spiel- bankenspielen gesetzeswidrig sei, sie sei jedoch spielsüchtig. Die von D. ge- machte Aussage, wonach sie bei ihr gespielt habe, stritt die Beschwerdefüh- rerin ab (act. 2.10, S. 2 ff.). 4.5

4.5.1 Wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim sichergestellten Bargeld um Spielerlös handeln könnte. 4.5.2 Am 9. Mai 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, neben ihr hätten auch Kun- den von ihr am sichergestellten Spielautomaten gespielt. Zudem gab sie an, dass C. in regelmässigen Abständen bei ihr vorbeigekommen sei, um den Kasseninhalt zu leeren. Ferner gestand sie ein, dass C. sie am Spielerlös beteiligt habe. Hätte am Gerät nur die Beschwerdeführerin gespielt, wie sie gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin vom mutmasslichen Aufsteller des Gerätes einen Teil des Einsatzes zurückerhalten sollte. Eine Erklärung hierfür lässt sich weder der Beschwerde noch den dem Gericht eingereichten Verfahrensakten ent- nehmen. Die am 9. Mai 2019 gemachte Aussage der Beschwerdeführerin, wonach C. ihr den Spielautomaten besorgt habe, entspricht auch der Aussage von D., die angab, dass C. sowohl ihr als auch der Beschwerdeführerin Spielauto- maten besorgt habe (supra E. 4.4.2). Gemäss D. habe C. den Kasseninhalt der Geräte geleert. Das deckt sich insoweit mit dem Ergebnis der Haus- durchsuchung vom 9. Mai 2019, als dass bei der Beschwerdeführerin kein Schlüssel zur Öffnung der Geldkassette des sichergestellten Automaten vor- gefunden wurde (act. 2.3, S. 3; act. 2.6) Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sich dieser Schlüssel im Besitze einer dritten Person befand. Der aktu- elle Verfahrensstand begründet somit den hinreichenden Verdacht, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Basel Spielbankenspiele organisiert, durchgeführt oder zur Verfügung gestellt worden sind, ohne dass die dafür notwendige Konzession vorlag (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontations- einvernahme eine neue Version schilderte, lässt die erste nicht automatisch als unplausibel erscheien. Die körperliche Behinderung der Beschwerde- führerin schliesst eine Benutzung eines Spielautomaten durch Dritte nicht aus.

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4.6 Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente, weitere Einnahmequellen sind nicht bekannt. Belege für die Herkunft der bei ihr sichergetellten Bargelder (CHF 8‘660.-- und EUR 1‘010.--) sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sich der Spielautomat seit ein oder zwei Jahren bei ihr befunden habe. Der beschlagnahmnte Betrag ist in Bezug auf den potentiellen Gewinn in der genannten Zeitspanne verhältnismässig.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Beschlagnahme kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2021.27, act. 1).

6.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aus- sichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2020.27 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführerin auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).