Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStR).
Sachverhalt
Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.29
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach in den Räumlichkeiten des Ve- reinslokals «B.» unter anderem illegal Spielbankenspiele angeboten würden, die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») am
9. Juli 2019 eine Durchsuchung der Lokalitäten des Vereins an der U.- Strasse in V. hat durchführen lassen;
- anlässlich dieser Hausdurchsuchung verschiedene Automaten und PC-Sta- tionen sichergestellt worden sind, welche auf illegal angebotene Spielban- kenspiele hinwiesen und sich der Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) erhärtet habe;
- zudem ein Untermietvertrag vom 9. Januar 2019 gefunden worden ist, der A. als Hauptmieterin und deren Vater als Untermieter des Vereinslokals aus- wies; zudem ein auf A. lautender Inspektionsbericht aufgefunden wurde;
- gestützt darauf sich der Verdacht ergeben habe, dass sich in der Wohnung von A. ebenfalls sachdienliches Beweismaterial befinden könnte;
- daher gleichentags eine Hausdurchsuchung bei A. an der W.-Strasse in X. durchgeführt wurde;
- der Durchsuchungsbefehl gegenüber A. zunächst mündlich ausgesprochen und mit Schreiben der ESBK vom 11. Juli 2019 schriftlich bestätigt worden ist (act. 2.1);
- gegen den schriftlichen Durchsuchungsbefehl von A. bei der ESBK mit Ein- gabe vom 16. Juli 2019 (Poststempel 2. August 2019) Beschwerde erhob (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar und verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 1 und 2 BGS);
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- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem die Beschwerdeführerin von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- die Fristen im gerichtlichen Verfahren, mithin auch im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3); Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- der Durchsuchungsbefehl der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 zuge- stellt worden ist (act. 2.2);
- die dreitägige Beschwerdefrist am 19. Juli 2019 abgelaufen ist, weshalb sich die am 2. August 2019 (Poststempel; vgl. act. 2.4) erhobene Beschwerde als verspätet erweist, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen ist, dass sie bei ihr eingereichte Beschwerden spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten hat, wenn sie die Amtshandlung oder Säumnis nicht im Sinne der gestellten Anträge be- richtigt (Art. 26 Abs. 3 VStrR); die Beschwerdegegnerin die Weiterleitung an die Beschwerdekammer erst nach einem Monat vorgenommen und damit Art. 26 Abs. 3 VStrR verletzt hat; die Verletzung der genannten Bestimmung indes ohne Rechtswirkungen bleibt, da es sich hierbei lediglich um eine Ord- nungsvorschrift handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. Sep- tember 2009 E. 2.3) und die Beschwerde ohnehin verspätet eingereicht wor- den ist; die Beschwerdegegnerin jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass auch Ordnungsvorschriften zu beachten und einzuhalten sind;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).