Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Für die ESBK bestand gestützt auf mehrere anonyme Anzeigen der hinrei- chende Verdacht, es könnten im Lokal der Spielsalon C. GmbH rechtswidrig Spielbankenspiele durchgeführt werden (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes über Geldspiele, BGS; SR 935.51; Strafuntersuchung 62-2019- 088). Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl ihres Direktors vom 15. Okto- ber 2019 führte die ESBK am 18. Oktober 2019 bei der Spielsalon C. GmbH eine Hausdurchsuchung durch. Dabei verlangte A. bei zahlreichen Gegen- ständen die Siegelung. Die ESBK beschlagnahmte Bargeld (aus Tresor: Fr. 12'900.--; aus blauem Schrank mit Pokerutensilien: gestückelte Fr. 340.--; aus Kasse bei Theke: Fr. 4'400.--; act. 2.5 Protokoll über die Be- schlagnahme; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.17 vom heutigen Tag).
B. A. sowie die Spielsalon C. GmbH erhoben am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, insbesondere gegen die Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2019 sowie die Sicherstellungen (Verfahren BV.2019.46). Am
7. November 2019 reichte die ESBK ebenfalls beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsbegehren mit denselben Personen in derselben Strafuntersu- chung ein (Verfahren BE.2019.16). In der Replik des Beschwerdeverfahrens BV.2019.46 erklärten A. und die Spielsalon C. GmbH, an ihrem Siegelungs- begehren nicht weiter festzuhalten. Am 14. November 2019 vereinte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die beiden Verfahren BE.2019.16 und BV.2019.46, trat auf die Beschwerden nicht ein und schrieb das Entsiegelungsverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.
C. Rechtsanwalt Flurin Turnes ersuchte die ESBK am 15. November 2019, die beschlagnahmten Hauptcomputer (U10220), Arbeitscomputer (U10221), Bit- coin-Automaten U10227 sowie die beschlagnahmten Gelder und AntePAY- Karten zurückzugeben (act. 2.20). Die ESBK erliess am 26. November 2019 die Beschlagnahmeverfügung (act. 2.21; in der Verfügung einzeln aufgelis- tet). Sie beschlagnahmte Daten von 7 Computern aus den Spielräumen, den Hauptcomputer (U10220), den Arbeitscomputer (U10221), zahlreiche Ante- PAY-Karten, Unterlagen, Notizzettel und Abrechnungen. Der Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gelder und des Bitcoin-Automaten wurde abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2). Im Rubrum der Verfügung führte die ESBK A. (Strafuntersuchung 62-2019-088) und B. (Strafuntersuchung 62-2019-
090) auf. Sie eröffnete die Verfügung, über Rechtsanwalt Flurin Turnes, an A. (Dispositiv Ziffer 3).
- 3 -
D. Gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESBK vom 26. November 2019 erhoben A. und B. am 2. Dezember 2019 bei der ESBK Beschwerde zuhan- den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen (act. 1 S. 2):
1. Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.11.2019, insoweit, als sie sich gegen B., richtet (Strafverfahren 62-2019-090), sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Ev., es sei festzustellen, dass ein Verfahren gegen B., betreffend Beschlagnah- me, zufolge Nichtvorliegens der Passivlegitimation der rechtlichen Grundlage entbehrt;
3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.11.2019 sei, soweit als das Strafverfahren 62-2019-088 betreffend, aufzuheben, insbesondere im Sinne von nachfolgend Antrag Ziff. 4;
4. Es sei die ESBK anzuhalten, die mit Schreiben an sie vom 15.11.2019 expressis verbis zurückverlangten Gegenstände (Hauptcomputer U10220; Arbeitscompu- ter U10221; beschlagnahmte Gelder; beschlagnahmte AntePAY-Karten) zurück- zugeben, und an den Wegnahmeort umgehend zurückzuverbringen, und zwar was das Verfahren 62-2019-088 betrifft, aber auch das Verfahren 62-2019-090 (nachdem im letztgenannten Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor eine Beschlagnahme wirksam ist);
5. Es sei vorzumerken, dass im Verfahren 62-2019-088 die ESBK mit Schreiben vom 12.11.2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der be- schlagnahmte Bitcoin-Automat (U10227) nicht der Bfin 1, noch der Befin II, noch der C. GmbH gehöre (sondern einer dritten Eigentümerschaft, vertreten durch RA D.), weshalb die Beschwerdeführerinnnen davon absehen, in den eingangs referierten Verfahren diesbezüglich Freigabebegehren zu stellen;
6. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführer sich die Stellung von Schaden- ersatzansprüchen, Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, etc., ausdrücklich vor- behalten;
7. Dem vorstehenden Antrag Ziff. 1 und 3 sei in Form einer superprovisorischen Verfügung zu entsprechen;
8. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei gegebenenfalls aufschiebende Wirkung zu gewähren […].
Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Wider- handlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) an- wendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kan- tonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi- gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit
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einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei- ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 VStrR richtet sich die Beschlagnahme gegen den Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7 f; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 31). Die Hausdurchsuchung fand im Lokal der Spielsalon C. GmbH statt. Die Ad- resse des Lokals ist zugleich die Domiziladresse der Gesellschaft. Die Be- schwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin mit Einzelunterschrift und Geschäfts- führerin. Die beschlagnahmten Gegenstände (Computer, Gelder, AntePAY- Karten, Unterlagen) stammen alle aus dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon C. GmbH. Diese ist die Inhaberin der beschlagnahmten Gegenstände. Ge- gen sie richtet sich die Beschlagnahme. Sind die Beschwerdeführerinnen nicht die Inhaberinnen – etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ein- vernahmen und Berichten der ESBK – so fehlte ihnen die Legitimation, die Beschlagnahme anzufechten. Indes wäre die Beschlagnahmeverfügung nicht nur der im Rubrum als Beschuldigte genannten Beschwerdeführerin 1 (act. 1.1 S. 3 Dispositiv Ziff. 3), sondern insbesondere auch der Spielsalon C. GmbH zu eröffnen gewesen. Immerhin wurde sie A. über den Rechtsan- walt zugestellt, welcher neben den Beschwerdeführerinnen auch die Spiel- salon C. GmbH vertritt. A. ist zudem das vertretungsberechtigte Organ der GmbH. Die Beschwerde zeigt, dass alle Betroffenen wissen, um was es geht. In dieser Situation wäre eine Rückweisung ein leerer Formalismus. Davon ist abzusehen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt formell zwei als "Vormerknahme" be- zeichnete Feststellungen (act. 1 S. 2), wohl im Beschlussdispositiv: Es sei vorzumerken, die ESBK sei darauf aufmerksam gemacht worden, der Bit- coin-Automat (U10227) gehöre einer Dritten (Antrag 5). Vorzumerken sei so- dann, dass sich die Beschwerdeführerinnen vorbehielten, Schadenersatzan- sprüche zu erheben, und Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, zu verlangen (Antrag 6). Für diese Anträge ist kein schützenswertes Feststellungsinte- resse auszumachen (dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 351 f.). Es steht den Beschwerdeführerinnen namentlich frei, im Strafverfahren Entschädi- gungsforderungen zu stellen. Die Eigentumsverhältnisse spielen sodann bei Erlass einer strafprozessualen Beschlagnahme keine Rolle (vgl. obige Er- wägung 2.2). Auf die Anträge 5 und 6 der Beschwerde ist nicht einzutreten.
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E. 2.4 Die ESBK führt in ihrer Vernehmlassung aus, das im Spielsalon C. GmbH vorgefundene Bargeld sei am 18. Oktober 2019 beschlagnahmt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei (act. 2 S. 3 Ziff. 5). Die Beschlagnahme dauert indes fort. Es kann auch später noch vorgebracht werden, ihre Voraussetzungen lägen nicht (mehr) vor.
E. 2.5 Es kann offenbleiben, ob auf die durch die Beschwerdeführerinnen einge- reichte Beschwerde einzutreten ist, da sie aus den folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Verkauf von AntePAY-Karten sei legal. Was ein Kunde in der Folge damit mache, sei seine Sache und je- denfalls nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerinnen. Dasselbe gelte für den Bitcoin-Automaten. Die Seite E. gehöre nicht den Verfahrensbeteilig- ten. Die Annahme, Verfahrensbeteiligte hätten aufgrund der fraglichen Seite ein Casino-Spiel getätigt oder angeboten, sei daher weit hergeholt. Dass ein Computer den Zugriff erlaube, begründe noch keine Strafbarkeit. Der Spiel- salon sei nur ein Internet-Café. Das Stockgeld diene der Auszahlung von Gewinnen aus den drei klar legalen Geräten mit Geschicklichkeitsspielen. Diese würfen Gewinne teilweise in vierstelligen Beträgen ab, der dann sofort ausbezahlt werden müsse. Damit fehle eine rechtliche Grundlage, um das Stockgeld zu beschlagnahmen. Es werde sodann bestritten, dass die be- schlagnahmten Gegenstände als Beweismittel dienlich sein könnten (act. 1). Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird – sofern keine gewerbs- oder banden- mässige Begehung nach Art. 130 Abs. 2 BGS vorliegt – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, or- ganisiert oder zur Verfügung stellt (dazu Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8498 f). Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwerten Vorteil gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes ge- spielt (Art. 3 lit. a BGS). In Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel entschei- det der Zufall über den Spielgewinn und nicht überwiegend die Geschicklich- keit (Art. 3 lit. d BGS). Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilli- gung oder eine Konzession (Art. 4 BGS). Konzessionierte Spielbanken dür- fen automatisiert durchgeführte Geldspiele durchführen, gegebenenfalls auch online (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken; Spielbankenverordnung EJPD,
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SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 7. No- vember 2018 über Geldspiele; Geldspielverordnung, VGS; SR 935.511). "Automatisiert durchführen" bedeutet, dass wesentliche Teile des Spielab- laufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrich- tungen abgewickelt werden (BBl 2015 8387, 8438). Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele (Roulette, Black Jack, Po- ker etc.), die Spielautomatenspiele und die "grossen" Pokerturniere (mit Möglichkeit von hohen Einsätzen und Gewinnen; BBl 2015 8387, 8407).
E. 3.2 Gäste im Spielsalon C. GmbH sagten gegenüber der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung aus: "Heute habe ich Glücksspiel gespielt. Es sind zwei oder drei unterschiedliche Spiele gewesen. (…) Mit der Karte lädt man Gut- haben auf der Webseite "E." auf. Dann kann man Fussball-Wetten abschlies- sen oder Casino-Spiele spielen". Auf die Frage, wofür AntePAY-Karten ver- wendet werden können: "Wenn du das gekauft hast, kannst du Casinospiele, Poker, Roulette, Black Jack, Sportwetten (..). Ich kann nichts damit einkau- fen, das ist nur für Glückspiele." Der Gast sagte weiter aus, es habe auf der Website E. Casinospiele, bei denen man bis zu 20 Franken Einsatz machen könne. "Ich persönlich brauche sie um zu wetten und um Casino-Spiele zu spielen." Was muss man tun, um diese AntePAY-Karten benutzen zu kön- nen? "Man kauft die Karte, geht auf E., gibt Karten Nr. und PIN der Karte ein und kriegt Guthaben, um zu spielen". Die Strafverfolgungsbehörden beo- bachteten anlässlich verschiedener Besuche, wie an gut frequentierten Computern gespielt wurde. Sie nahmen wahr, wie Spieler der Bardame Geld gaben, diese Gutschriftskarten der Marke "AntePAY" hinter dem Tresen der Kasse hervorholte und der Spieler bei einer solchen Karte von Hand einen Code freirubbelte. Am Bitcoin-Automaten habe man sich Kredite auszahlen lassen können (act. 2.8–2.16; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.17 vom heutigen Tag E. 3.4).
E. 3.3 Das durchsuchte Lokal verkaufte AntePAY-Karten. Diese erlauben, Spiel- geld auf Glückspielseiten, insbesondere E. und ihre Klone, aufzuschalten. Die Aussagen der Gäste und Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehör- den begründen den hinreichenden Tatverdacht, dass im durchsuchten Lokal auf Computern automatisiert durchgeführte Geldspiele ermöglicht wurden (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Die ESBK durfte gestützt darauf die Hausdurch- suchung und Sicherstellungen vornehmen. Die Einwendung der Beschwerdeführerinnen, es handle sich beim Lokal nur um ein Internet-Café, überzeugt nicht. Dagegen spricht auf ersten Blick schon der selbst gewählte Auftritt unter der Firma "Spielsalon C. GmbH". De- ren Gesellschaftszweck ist gemäss Handelsregister der "Betrieb eines oder
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mehrerer Spielsalons"; ein Internet-Café wird darin nicht erwähnt. Weiter be- zahlten die Kunden nicht für eine gewisse Zeit des Internetzugangs wie bei einem Internet-Café; vielmehr schalteten sie selbst damit auf einer Webseite Spielguthaben von im Lokal verkauften AntePAY-Karten auf.
E. 3.4 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al- lenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).
E. 3.5.1 Vor dem Hintergrund des hinreichenden Tatverdachts ist die Beschlag- nahme als Beweismittel (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR) der Daten, der AntePAY- Karten sowie der Papiere zulässig und verhältnismässig: Die Daten wurden ab den Spielcomputern gespiegelt. Die Papiere – namentlich Abrechnungen, Notizzettel aus dem Kassenbereich, Pokererklärungen etc. – stehen in Zu- sammenhang zum Spielbetrieb. Vorstehende Gegenstände sind geeignet, den Tatverdacht zu erhärten oder dahinfallen zu lassen. Was die bei der Kantonspolizei Aargau sichergestellten Computerstationen U10220 und U10221 betrifft, wird die ESBK zügig zu prüfen haben, ob sie freizugeben, selbst als Beweismittel zu beschlagnahmen oder davon lediglich Daten zu spiegeln und zu beschlagnahmen seien.
E. 3.5.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte scheinen mit dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon C. GmbH und dem untersuchten Delikt in engem Zusammen- hang zu stehen. Die Aussagen der Gäste widersprechen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Geld sei nur zur Auszahlung von Gewinnen ab Geschicklichkeitsspielautomaten bestimmt gewesen. Zum einen schei- nen auf den Computern Glücksspiele gespielt worden zu sein, die auch (aus- zuzahlende) Gewinne erlauben. Zum anderen schuf der Verkauf der Ante- PAY-Karten Einnahmen. Wie es sich damit genau verhält, wird die Straf-
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untersuchung zu klären haben. Die Vermögensbeschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) ist rechtens erfolgt.
E. 3.6 Die Anträge 3 und 4 der Beschwerde gehen damit fehl. Die Beschlagnahmen sind aufrechtzuerhalten.
E. 4 Insgesamt gingen die Rügen gegen die Beschlagnahmen fehl. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung (Antrag 7) oder superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag 8) sind damit hinfällig geworden. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 5 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegations- norm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenverteilung zwischen den Parteien wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3). Bei Gerichts- kosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsie- gen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- rerinnen und werden damit kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
- 10 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.50–51 Nebenverfahren: BP.2019.94–95
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Sachverhalt:
A. Für die ESBK bestand gestützt auf mehrere anonyme Anzeigen der hinrei- chende Verdacht, es könnten im Lokal der Spielsalon C. GmbH rechtswidrig Spielbankenspiele durchgeführt werden (Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes über Geldspiele, BGS; SR 935.51; Strafuntersuchung 62-2019- 088). Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl ihres Direktors vom 15. Okto- ber 2019 führte die ESBK am 18. Oktober 2019 bei der Spielsalon C. GmbH eine Hausdurchsuchung durch. Dabei verlangte A. bei zahlreichen Gegen- ständen die Siegelung. Die ESBK beschlagnahmte Bargeld (aus Tresor: Fr. 12'900.--; aus blauem Schrank mit Pokerutensilien: gestückelte Fr. 340.--; aus Kasse bei Theke: Fr. 4'400.--; act. 2.5 Protokoll über die Be- schlagnahme; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.17 vom heutigen Tag).
B. A. sowie die Spielsalon C. GmbH erhoben am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, insbesondere gegen die Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2019 sowie die Sicherstellungen (Verfahren BV.2019.46). Am
7. November 2019 reichte die ESBK ebenfalls beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsbegehren mit denselben Personen in derselben Strafuntersu- chung ein (Verfahren BE.2019.16). In der Replik des Beschwerdeverfahrens BV.2019.46 erklärten A. und die Spielsalon C. GmbH, an ihrem Siegelungs- begehren nicht weiter festzuhalten. Am 14. November 2019 vereinte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die beiden Verfahren BE.2019.16 und BV.2019.46, trat auf die Beschwerden nicht ein und schrieb das Entsiegelungsverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.
C. Rechtsanwalt Flurin Turnes ersuchte die ESBK am 15. November 2019, die beschlagnahmten Hauptcomputer (U10220), Arbeitscomputer (U10221), Bit- coin-Automaten U10227 sowie die beschlagnahmten Gelder und AntePAY- Karten zurückzugeben (act. 2.20). Die ESBK erliess am 26. November 2019 die Beschlagnahmeverfügung (act. 2.21; in der Verfügung einzeln aufgelis- tet). Sie beschlagnahmte Daten von 7 Computern aus den Spielräumen, den Hauptcomputer (U10220), den Arbeitscomputer (U10221), zahlreiche Ante- PAY-Karten, Unterlagen, Notizzettel und Abrechnungen. Der Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gelder und des Bitcoin-Automaten wurde abgewiesen (Dispositiv Ziffer 2). Im Rubrum der Verfügung führte die ESBK A. (Strafuntersuchung 62-2019-088) und B. (Strafuntersuchung 62-2019-
090) auf. Sie eröffnete die Verfügung, über Rechtsanwalt Flurin Turnes, an A. (Dispositiv Ziffer 3).
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D. Gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESBK vom 26. November 2019 erhoben A. und B. am 2. Dezember 2019 bei der ESBK Beschwerde zuhan- den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen (act. 1 S. 2):
1. Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.11.2019, insoweit, als sie sich gegen B., richtet (Strafverfahren 62-2019-090), sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Ev., es sei festzustellen, dass ein Verfahren gegen B., betreffend Beschlagnah- me, zufolge Nichtvorliegens der Passivlegitimation der rechtlichen Grundlage entbehrt;
3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.11.2019 sei, soweit als das Strafverfahren 62-2019-088 betreffend, aufzuheben, insbesondere im Sinne von nachfolgend Antrag Ziff. 4;
4. Es sei die ESBK anzuhalten, die mit Schreiben an sie vom 15.11.2019 expressis verbis zurückverlangten Gegenstände (Hauptcomputer U10220; Arbeitscompu- ter U10221; beschlagnahmte Gelder; beschlagnahmte AntePAY-Karten) zurück- zugeben, und an den Wegnahmeort umgehend zurückzuverbringen, und zwar was das Verfahren 62-2019-088 betrifft, aber auch das Verfahren 62-2019-090 (nachdem im letztgenannten Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor eine Beschlagnahme wirksam ist);
5. Es sei vorzumerken, dass im Verfahren 62-2019-088 die ESBK mit Schreiben vom 12.11.2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der be- schlagnahmte Bitcoin-Automat (U10227) nicht der Bfin 1, noch der Befin II, noch der C. GmbH gehöre (sondern einer dritten Eigentümerschaft, vertreten durch RA D.), weshalb die Beschwerdeführerinnnen davon absehen, in den eingangs referierten Verfahren diesbezüglich Freigabebegehren zu stellen;
6. Es sei vorzumerken, dass die Beschwerdeführer sich die Stellung von Schaden- ersatzansprüchen, Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, etc., ausdrücklich vor- behalten;
7. Dem vorstehenden Antrag Ziff. 1 und 3 sei in Form einer superprovisorischen Verfügung zu entsprechen;
8. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei gegebenenfalls aufschiebende Wirkung zu gewähren […].
Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Wider- handlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) an- wendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kan- tonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständi- gen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit
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einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der betei- ligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Be- schwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 VStrR richtet sich die Beschlagnahme gegen den Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7 f; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 31). Die Hausdurchsuchung fand im Lokal der Spielsalon C. GmbH statt. Die Ad- resse des Lokals ist zugleich die Domiziladresse der Gesellschaft. Die Be- schwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin mit Einzelunterschrift und Geschäfts- führerin. Die beschlagnahmten Gegenstände (Computer, Gelder, AntePAY- Karten, Unterlagen) stammen alle aus dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon C. GmbH. Diese ist die Inhaberin der beschlagnahmten Gegenstände. Ge- gen sie richtet sich die Beschlagnahme. Sind die Beschwerdeführerinnen nicht die Inhaberinnen – etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ein- vernahmen und Berichten der ESBK – so fehlte ihnen die Legitimation, die Beschlagnahme anzufechten. Indes wäre die Beschlagnahmeverfügung nicht nur der im Rubrum als Beschuldigte genannten Beschwerdeführerin 1 (act. 1.1 S. 3 Dispositiv Ziff. 3), sondern insbesondere auch der Spielsalon C. GmbH zu eröffnen gewesen. Immerhin wurde sie A. über den Rechtsan- walt zugestellt, welcher neben den Beschwerdeführerinnen auch die Spiel- salon C. GmbH vertritt. A. ist zudem das vertretungsberechtigte Organ der GmbH. Die Beschwerde zeigt, dass alle Betroffenen wissen, um was es geht. In dieser Situation wäre eine Rückweisung ein leerer Formalismus. Davon ist abzusehen.
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt formell zwei als "Vormerknahme" be- zeichnete Feststellungen (act. 1 S. 2), wohl im Beschlussdispositiv: Es sei vorzumerken, die ESBK sei darauf aufmerksam gemacht worden, der Bit- coin-Automat (U10227) gehöre einer Dritten (Antrag 5). Vorzumerken sei so- dann, dass sich die Beschwerdeführerinnen vorbehielten, Schadenersatzan- sprüche zu erheben, und Genugtuung, ferner Schmerzensgeld, zu verlangen (Antrag 6). Für diese Anträge ist kein schützenswertes Feststellungsinte- resse auszumachen (dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 351 f.). Es steht den Beschwerdeführerinnen namentlich frei, im Strafverfahren Entschädi- gungsforderungen zu stellen. Die Eigentumsverhältnisse spielen sodann bei Erlass einer strafprozessualen Beschlagnahme keine Rolle (vgl. obige Er- wägung 2.2). Auf die Anträge 5 und 6 der Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2.4 Die ESBK führt in ihrer Vernehmlassung aus, das im Spielsalon C. GmbH vorgefundene Bargeld sei am 18. Oktober 2019 beschlagnahmt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei (act. 2 S. 3 Ziff. 5). Die Beschlagnahme dauert indes fort. Es kann auch später noch vorgebracht werden, ihre Voraussetzungen lägen nicht (mehr) vor.
2.5 Es kann offenbleiben, ob auf die durch die Beschwerdeführerinnen einge- reichte Beschwerde einzutreten ist, da sie aus den folgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Verkauf von AntePAY-Karten sei legal. Was ein Kunde in der Folge damit mache, sei seine Sache und je- denfalls nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerinnen. Dasselbe gelte für den Bitcoin-Automaten. Die Seite E. gehöre nicht den Verfahrensbeteilig- ten. Die Annahme, Verfahrensbeteiligte hätten aufgrund der fraglichen Seite ein Casino-Spiel getätigt oder angeboten, sei daher weit hergeholt. Dass ein Computer den Zugriff erlaube, begründe noch keine Strafbarkeit. Der Spiel- salon sei nur ein Internet-Café. Das Stockgeld diene der Auszahlung von Gewinnen aus den drei klar legalen Geräten mit Geschicklichkeitsspielen. Diese würfen Gewinne teilweise in vierstelligen Beträgen ab, der dann sofort ausbezahlt werden müsse. Damit fehle eine rechtliche Grundlage, um das Stockgeld zu beschlagnahmen. Es werde sodann bestritten, dass die be- schlagnahmten Gegenstände als Beweismittel dienlich sein könnten (act. 1). Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird – sofern keine gewerbs- oder banden- mässige Begehung nach Art. 130 Abs. 2 BGS vorliegt – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, or- ganisiert oder zur Verfügung stellt (dazu Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8498 f). Geldspiele werden im Hinblick auf einen geldwerten Vorteil gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes ge- spielt (Art. 3 lit. a BGS). In Abgrenzung zum Geschicklichkeitsspiel entschei- det der Zufall über den Spielgewinn und nicht überwiegend die Geschicklich- keit (Art. 3 lit. d BGS). Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilli- gung oder eine Konzession (Art. 4 BGS). Konzessionierte Spielbanken dür- fen automatisiert durchgeführte Geldspiele durchführen, gegebenenfalls auch online (Art. 5 Abs. 2 BGS; Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken; Spielbankenverordnung EJPD,
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SPBV-EJPD; SR 935.511.1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 7. No- vember 2018 über Geldspiele; Geldspielverordnung, VGS; SR 935.511). "Automatisiert durchführen" bedeutet, dass wesentliche Teile des Spielab- laufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrich- tungen abgewickelt werden (BBl 2015 8387, 8438). Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele (Roulette, Black Jack, Po- ker etc.), die Spielautomatenspiele und die "grossen" Pokerturniere (mit Möglichkeit von hohen Einsätzen und Gewinnen; BBl 2015 8387, 8407).
3.2 Gäste im Spielsalon C. GmbH sagten gegenüber der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung aus: "Heute habe ich Glücksspiel gespielt. Es sind zwei oder drei unterschiedliche Spiele gewesen. (…) Mit der Karte lädt man Gut- haben auf der Webseite "E." auf. Dann kann man Fussball-Wetten abschlies- sen oder Casino-Spiele spielen". Auf die Frage, wofür AntePAY-Karten ver- wendet werden können: "Wenn du das gekauft hast, kannst du Casinospiele, Poker, Roulette, Black Jack, Sportwetten (..). Ich kann nichts damit einkau- fen, das ist nur für Glückspiele." Der Gast sagte weiter aus, es habe auf der Website E. Casinospiele, bei denen man bis zu 20 Franken Einsatz machen könne. "Ich persönlich brauche sie um zu wetten und um Casino-Spiele zu spielen." Was muss man tun, um diese AntePAY-Karten benutzen zu kön- nen? "Man kauft die Karte, geht auf E., gibt Karten Nr. und PIN der Karte ein und kriegt Guthaben, um zu spielen". Die Strafverfolgungsbehörden beo- bachteten anlässlich verschiedener Besuche, wie an gut frequentierten Computern gespielt wurde. Sie nahmen wahr, wie Spieler der Bardame Geld gaben, diese Gutschriftskarten der Marke "AntePAY" hinter dem Tresen der Kasse hervorholte und der Spieler bei einer solchen Karte von Hand einen Code freirubbelte. Am Bitcoin-Automaten habe man sich Kredite auszahlen lassen können (act. 2.8–2.16; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.17 vom heutigen Tag E. 3.4).
3.3 Das durchsuchte Lokal verkaufte AntePAY-Karten. Diese erlauben, Spiel- geld auf Glückspielseiten, insbesondere E. und ihre Klone, aufzuschalten. Die Aussagen der Gäste und Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehör- den begründen den hinreichenden Tatverdacht, dass im durchsuchten Lokal auf Computern automatisiert durchgeführte Geldspiele ermöglicht wurden (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Die ESBK durfte gestützt darauf die Hausdurch- suchung und Sicherstellungen vornehmen. Die Einwendung der Beschwerdeführerinnen, es handle sich beim Lokal nur um ein Internet-Café, überzeugt nicht. Dagegen spricht auf ersten Blick schon der selbst gewählte Auftritt unter der Firma "Spielsalon C. GmbH". De- ren Gesellschaftszweck ist gemäss Handelsregister der "Betrieb eines oder
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mehrerer Spielsalons"; ein Internet-Café wird darin nicht erwähnt. Weiter be- zahlten die Kunden nicht für eine gewisse Zeit des Internetzugangs wie bei einem Internet-Café; vielmehr schalteten sie selbst damit auf einer Webseite Spielguthaben von im Lokal verkauften AntePAY-Karten auf.
3.4 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; (c) die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der al- lenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Ver- waltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).
3.5
3.5.1 Vor dem Hintergrund des hinreichenden Tatverdachts ist die Beschlag- nahme als Beweismittel (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR) der Daten, der AntePAY- Karten sowie der Papiere zulässig und verhältnismässig: Die Daten wurden ab den Spielcomputern gespiegelt. Die Papiere – namentlich Abrechnungen, Notizzettel aus dem Kassenbereich, Pokererklärungen etc. – stehen in Zu- sammenhang zum Spielbetrieb. Vorstehende Gegenstände sind geeignet, den Tatverdacht zu erhärten oder dahinfallen zu lassen. Was die bei der Kantonspolizei Aargau sichergestellten Computerstationen U10220 und U10221 betrifft, wird die ESBK zügig zu prüfen haben, ob sie freizugeben, selbst als Beweismittel zu beschlagnahmen oder davon lediglich Daten zu spiegeln und zu beschlagnahmen seien. 3.5.2 Die beschlagnahmten Vermögenswerte scheinen mit dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon C. GmbH und dem untersuchten Delikt in engem Zusammen- hang zu stehen. Die Aussagen der Gäste widersprechen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Geld sei nur zur Auszahlung von Gewinnen ab Geschicklichkeitsspielautomaten bestimmt gewesen. Zum einen schei- nen auf den Computern Glücksspiele gespielt worden zu sein, die auch (aus- zuzahlende) Gewinne erlauben. Zum anderen schuf der Verkauf der Ante- PAY-Karten Einnahmen. Wie es sich damit genau verhält, wird die Straf-
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untersuchung zu klären haben. Die Vermögensbeschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) ist rechtens erfolgt.
3.6 Die Anträge 3 und 4 der Beschwerde gehen damit fehl. Die Beschlagnahmen sind aufrechtzuerhalten.
4. Insgesamt gingen die Rügen gegen die Beschlagnahmen fehl. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung (Antrag 7) oder superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag 8) sind damit hinfällig geworden. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegations- norm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenverteilung zwischen den Parteien wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3). Bei Gerichts- kosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsie- gen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- rerinnen und werden damit kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 20. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).