Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Die ESBK hatte den Verdacht, es könnten im Lokal der Spielsalon B. GmbH rechtswidrig Spielbankenspiele durchgeführt werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele, BGS; SR 935.51). Der Direktor der ESBK erliess für die Räumlichkeiten am 15. Oktober 2019 einen Durch- suchungsbefehl. Mitarbeiter der ESBK zusammen mit der aargauischen Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft sowie weitere Personen führten die Hausdurchsuchung am 18. Oktober 2019 durch. Die ESBK spiegelte und stellte vor Ort sieben PC-Stationen sicher, sechs aus dem Fumoir und eine aus dem anderen Bereich. Sie nahm zudem je einen Computer aus dem Kassen- und Bürobereich mit. Vom Mobiltelefon von A. wurden Daten extra- hiert. Die ESBK stellte auch einen Bitcoin-Automaten sicher und unter Sie- gel. Weiter beschlagnahmte sie Geldbeträge: Fr. 12'900.-- aus dem Tresor, Fr. 340.-- aus einem blauen Schrank mit Pokerutensilien sowie Fr. 4'400.-- aus der Kasse bei der Theke. Für zahlreiche von der ESBK sichergestellte Unterlagen und Abrechnungen wurde die Siegelung verlangt.
Sodann befragte die ESBK zwei Mitarbeiterinnen und acht Gäste sowie A. und C. Die Einvernahme der beiden letzteren fand auf dem Polizeiposten Baden statt; sie verweigerten die Aussage. Dort wurde auch das Mobiltelefon von C. sichergestellt. C. verlangte die Siegelung ihres Mobiltelefons.
B. Gegen die Handlungen der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2019 erhob Rechtsanwalt Flurin Turnes im Namen von A. sowie der Spielsalon B. GmbH am 21. Oktober 2019 Beschwerde. Die ESBK reichte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November 2019 das Entsiegelungsbegehren in derselben Strafuntersuchung ein. A. so- wie die Spielsalon B. GmbH teilten in ihrer Beschwerdereplik vom 6. Novem- ber 2019 mit, am Siegelungsbegehren nicht festzuhalten. Die Beschwerde- kammer vereinigte die Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2019, trat auf die Beschwerde nicht ein und schrieb das Entsiegelungsverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle ab (Verfahren BV.2019.46–47 und BE.2019.16).
C. Am 8. November 2019 beantragte die ESBK bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sie sei zu ermächtigen, das sichergestellte Mobil- telefon von C. zu entsiegeln und zu durchsuchen. C. war für dieses Verfah- ren nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdekammer hiess mit Beschluss BE.2019.17 vom 20. Dezember 2019 das Entsiegelungsgesuch der ESBK gut.
- 3 -
D. Die ESBK beschlagnahmte mit Verfügung vom 26. November 2019 Daten von 7 Computern aus den Spielräumen, den Hauptcomputer, den Ar- beitscomputer, zahlreiche AntePAY-Karten, Unterlagen, Notizzettel und Ab- rechnungen. Im Rubrum der Verfügung führte die ESBK A. (Strafuntersu- chung 62-2019-088) und C. (Strafuntersuchung 62-2019-090) auf. Sie eröff- nete die Verfügung, über Rechtsanwalt Flurin Turnes, an A. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte Rechtsanwalt Flurin Turnes im Namen von A. und C. am 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer. Seine Voll- macht von C. lautete nur für das Beschwerdeverfahren. Er beantragte na- mentlich, sie sei für die Beschlagnahme nicht passivlegitimiert. Die Be- schwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren BV.2019.50-51).
E. Am 5. Dezember 2019 setzte die ESBK Rechtsanwalt Flurin Turnes Frist zur Stellungnahme, ob bei ihm aufgrund einer Mehrfachverteidigung (A., C.) ein Interessenkonflikt bestehe. Rechtsanwalt Flurin Turnes verneinte dies (Schreiben vom 20. Dezember 2019).
Die ESBK verfügte am 18. Februar 2020, dass bei der Verteidigung von Rechtsanwalt Flurin Turnes in den Verwaltungsstrafverfahren 62-2019-088 und 62-2019-090 als Verteidiger von A. und C. ein Interessenkonflikt be- stehe. Er wurde von den Verfahren ausgeschlossen. In Erwägung 4 der Ver- fügung erklärte die ESBK, dass die beiden Verwaltungsstrafverfahren sistiert werden, bis zum Ausschluss von RA Flurin Turnes ein rechtskräftiger Ent- scheid vorliege.
Am 24. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt Flurin Turnes dagegen für A. Be- schwerde beim Direktor der ESBK ein. Dieser lehnte die Beschwerde am
9. April 2020 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Rechtsanwalt Flurin Turnes wurde als Verteidiger von A. ausgeschlossen (Dispositiv Zif- fer 2). In Dispositiv Ziffer 3 wurde festgestellt, dass RA Flurin Turnes kein Vertretungsmandat für C. mehr innehabe.
F. Rechtsanwalt Flurin Turnes wandte sich am 17. April 2020 für A. und gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors der ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Die Anträge lauten (act. 1 S. 2):
1. Der Beschwerdeentscheid vom 09.04.2020 sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 und 2 aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des gleichlautenden Passus in der Verfügung vom 18.02.2020;
- 4 -
2. Es sei festzustellen, dass der Rechtsanwalt (F. Turnes) ermächtigt ist, im Verwal- tungsstrafverfahren 62-2019-088 als Verteidiger von A. zu amten;
3. Es sei vorzumerken, dass der Rechtsanwalt (F. Turnes) im Falle C. lediglich den Einziehungsaspekt bearbeitet hat, und zwar zwangsläufig im Zusammenhang mit der entsprechenden Intervention von A., und es sei demzufolge in beiden Fällen von zulässiger Anwaltsvertretung auszugehen;
4. Der Beschwerde sei gegebenenfalls aufschiebende Wirkung zu verleihen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 20. April 2020 an die Be- schwerdekammer weiter (act. 2). Er verzichtete am 13. Mai 2020 auf eine eingehende Stellungnahme, wandte sich gegen das Gesuch um aufschie- bende Wirkung, da die Strafverfahren sistiert seien (act. 4) und reichte die Akten ein. Das Gericht brachte die Stellungnahme A. am 14. Mai 2020 zur Kenntnis (act. 5) und zog die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2019.50– 51 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Be- schwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person des Verwaltungsstrafver- fahrens der ESBK. Sie ist durch den Entscheid der ESBK, den von ihr ge-
- 5 -
wählten Verteidiger auszuschliessen, beschwert. Auf die im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1.1 Für die ESBK liegt eine unerlaubte Mehrfachverteidigung von Beschuldigten vor. Sie erklärt, dass A. und C. Mitbeschuldigte sind (Verfahren 62-2019-088 und -090), ihre Strafverfahren auf demselben Sachverhalt gründeten und da- her gemeinsam geführt werden. Rechtsanwalt Flurin Turnes sei zunächst Verteidiger von A. gewesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme vom 26. November 2019 habe RA Flurin Turnes auch eine Vollmacht für die Verteidigung von C. vorgelegt («Verfügung Nr. 62- 2019-088, 26.11.2019 (Beschlagnahme»). Damit liege eine grundsätzlich unzulässige Mehrfachverteidigung vor. Ein Ausnahmefall sei zu verneinen: Mangels bisheriger Aussagen könnten Wi- dersprüche bei künftigen Befragungen nicht ausgeschlossen werden. Es fehle damit an der Voraussetzung einer identischen und widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung für eine Ausnahme. Es könne auch nicht von einem einheitlichen Prozessinteresse ausgegangen werden. C. sei Angestellte im Spielsalon, der von A. geführt werde. Es sei plausibel, dass eine der Be- schuldigten dazu veranlasst werden könnte, sich selbst zu belasten, um das Arbeitsverhältnis mit der mitbeschuldigten Person nicht zu gefährden. Es sei auch möglich, dass RA Flurin Turnes mit dem ihm von C. anvertrauten Wis- sen auf die Mitbeschuldigten Einfluss nehmen könne. Schliesslich würde er im gegen seine Mandantin A. laufenden Verfahren gegen seine frühere Man- dantin C. prozessieren. Aus diesen Gründen habe die EBSK RA Flurin Turnes als Verteidiger von A. ausgeschlossen (act. 1.1 S. 4–7).
E. 2.1.2 Rechtsanwalt Flurin Turnes weist darauf hin, dass C. wie A. keine Aussagen machten. Wenn man es so ausdrücken wolle, so lägen damit sehr wohl iden- tische und gleichzeitig widerspruchsfreie Aussagen vor. Er habe in seiner Beschwerde klargestellt, dass sie bezüglich C. nur die Beschlagnahme be- treffe. Er habe dies tun müssen, da die Beschlagnahmeverfügung auf dem Titelblatt nicht nur beide genannt habe, sondern auch beide Verfahrensnum- mern angeführt habe. Die Folgen der Wahl der Parteibezeichnung durch die ESBK könnten nicht auf den Anwalt abgeschoben werden. Er habe von An- fang an klargestellt, nicht die Verteidigung von C. übernommen zu haben und könne entsprechend auch nicht als ihr «ehemaliger Verteidiger» be- zeichnet werden. Es läge gar keine Mehrfach-Verteidigung vor, die Frage einer Unzulässigkeit stelle sich gar nicht. Das Nichtvorliegen eines «einheit-
- 6 -
lichen Prozessinteresses» sei ohnehin nicht dargetan. Wem die beschlag- nahmten Gegenstände gehörten sei klar gewesen und es habe diesbezüg- lich gar nichts anzuvertrauen gegeben. Er habe keine Gespräche mit C. zu führen gehabt und auch keine geführt. Es gebe schlicht gar nichts, was ge- gen C. verwendet werden könne. Die Position sei vielmehr klar und offen- sichtlich – C. sei eine Arbeitnehmerin, welche ihre Arbeitspflicht erfüllt habe. Daran gebe es nichts zu rütteln, auch nicht grundsätzlich.
E. 2.2 A. bevollmächtigte RA Flurin Turnes am 23. Oktober 2019 in der Angelegen- heit «Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-088». C. bevollmächtigte RA Flurin Turnes am 2. Dezember 2019 betreffend «Verfügung Nr. 62-2019- 088, 26.11.2019 (Beschlagnahme» (BV.2019.50–51 act. 1.2).
Die ESBK erliess am 26. November 2019 eine Beschlagnahmeverfügung. Sie ordnete die Beschlagnahme von Gegenständen an, die sie auf rund zwei Seiten aufzählte (vgl. obige Erwägung A). Die Beschlagnahme erging «in der Strafuntersuchung 62-2019-088 gegen A.» sowie «in der Strafuntersuchung 62-2019-090 gegen C.». Die ESBK stellte die Verfügung gemäss ihrer Zif- fer 3 A. zu, per Adresse an RA Flurin Turnes. Er habe die Verfügung am
28. November 2019 erhalten und erhob dagegen am 2. Dezember 2019 für A. sowie für C. Beschwerde (Verfahren BV.2019.50–51). RA Flurin Turnes erklärte im vorliegenden Beschwerdeverfahren BV.2020.16 dies getan zu haben, da er ansonsten hätte befürchten müssen, die Beschlagnahme könnte nur deshalb nicht aufgehoben werden, weil sie auch im Strafverfah- ren bezüglich C. erlassen worden sei und diese sie nicht (auch) angefochten habe (act. 1 S. 4 Ziff. 5). Er machte in der damaligen Beschwerde BV.2019.50–51 klar, dass er C. nur bezüglich der Beschlagnahme vertrete, da ihre Belange unter diesem Aspekt tangiert seien und der Mitbeurteilung bedürften (S. 3). Die Beschwerde endet im Absatz:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine legale Grundlage zur Beschlag- nahme der hier relevanten Gegenstände nicht besteht. Wenn Gegenstände beschlag- nahmt werden, welche gar nicht der Spielsalon B. GmbH oder deren Geschäftsleiterin gehören (nämlich zu Lasten der Arbeitnehmerin C.), so befinden wir uns nicht mehr im legalen, vernünftigen Bereich. Man kann sicher nicht Arbeitsmittel eines Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, welcher ja weisungsgebunden ist, beschlagnahmen. Wenn der Arbeitnehmer Arbeiten ausführt, dann ist sowieso ohnehin zweifelhaft, ob überhaupt ein strafrechtlicher Massstab angesetzt werden könnte. Die Arbeitnehmerin C. hat da- her aus dem Verfahren, jedenfalls dem Beschlagnahmeverfahren, auszuscheiden, bzw. muss ausgeschieden werden.
Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde am 20. Dezember 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Beschluss BV.2019.50–51). In Erwä- gung 2.2 des Beschlusses wird ausgeführt:
- 7 -
Die Hausdurchsuchung fand im Lokal der Spielsalon B. GmbH statt. Die Adresse des Lokals ist zugleich die Domiziladresse der Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin mit Einzelunterschrift und Geschäftsführerin. Die beschlagnahmten Gegenstände (Computer, Gelder, AntePAY-Karten, Unterlagen) stammen alle aus dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon B. GmbH. Diese ist die Inhaberin der beschlag- nahmten Gegenstände. Gegen sie richtet sich die Beschlagnahme. Sind die Be- schwerdeführerinnen nicht die Inhaberinnen – etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einvernahmen und Berichten der ESBK – so fehlte ihnen die Legitimation, die Beschlagnahme anzufechten. Indes wäre die Beschlagnahmeverfügung nicht nur der im Rubrum als Beschuldigte genannten Beschwerdeführerin 1, sondern insbesondere auch der Spielsalon B. GmbH zu eröffnen gewesen. Immerhin wurde sie A. über den Rechtsanwalt zugestellt, welcher neben den Beschwerdeführerinnen auch die Spiel- salon B. GmbH vertritt. A. ist zudem das vertretungsberechtigte Organ der GmbH. Die Beschwerde zeigt, dass alle Betroffenen wissen, um was es geht. In dieser Situation wäre eine Rückweisung ein leerer Formalismus. Davon ist abzusehen.
E. 2.3 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtli- chen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammen- hang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundes- gerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechts- anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 92 f.). Die Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ist umfassender Natur und er- streckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (zum Ganzen: Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2 f.).
E. 2.4 Aus der Sorgfalts- und Treuepflicht ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streit- sache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte
- 8 -
(BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleich- gerichtet sind. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hän- gig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 S. 110). Damit eine Verteidigung verschiedener An- geklagter oder Beschuldigter im Strafverfahren zulässig ist, müssen sie sich in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sein. Das Bundesgericht erachtet Mehrfachvertei- digungsmandate für Mitangeklagte grundsätzlich als unzulässig (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 380 ff., 407 f.). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interes- senkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1 S. 154 f.; Urteil des Bundes- gerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
E. 2.5 Die ESBK ist vorliegend ihrer Pflicht nachgekommen, Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen, um ein faires Strafverfahren zu ge- währleisten. Sie stellt korrekt fest, dass Rechtsanwalt Flurin Turnes im glei- chen Sachverhalt zwei Personen vertreten hat, gegen welche sich die Straf- untersuchung der ESBK richtet. Dass er C. dabei nur in einem Beschwerde- verfahren gegen eine Beschlagnahme vertreten hat, ändert nichts an diesem Befund. Wenngleich damit eine Mehrfachvertretung (keine Mehrfachvertei- digung) vorliegt, sieht das Gericht nicht ein konkretes Risiko eines Interes- senkonfliktes (vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2014.22 vom 15. September 2014 E. 2.5 im konkreten Fall verneint für Geschäftsfüh- rer der Bar und Besitzer des Spielautomaten; BV.2007.12 vom 5. Februar 2008 E. 3.3.2 Interessenkonflikt lediglich theoretisch denkbar):
Die ESBK schliesst Widersprüche im Falle von künftigen Aussagen nicht aus und sieht es als plausibel, dass C. zum Schutz ihres Arbeitsplatzes sich künf-
- 9 -
tig selbst belasten könnte. Demnach läge ein Interessenkonflikt wohl stets vor, wenn Aussagen fehlen oder ein Arbeitsverhältnis bestünde. In solchen Fällen kann ein Interessenkonflikt durchaus bestehen. Die ESBK beschreibt indes keine genügend konkreten Anhaltspunkte, weder für ein fehlendes ein- heitliches Prozessinteresse noch von Widersprüchen in der Sachverhalts- schilderung. Wenn RA Flurin Turnes erklärt, C. habe ihm kein Wissen anver- traut, so ist dies für das Gericht glaubhaft, zumal es bei ihr um das enge Verfahrensthema einer Beschlagnahme ging und er keine Gespräche mit C. geführt habe. RA Flurin Turnes ist im Entsiegelungsverfahren BE.2019.17 betreffend ihr Mobiltelefon nicht als Vertreter von C. in Erscheinung getreten. Er hat auch im Beschwerdeverfahren BV.2019.50–51 zur Beschlagnahme für sie im Wesentlichen nur argumentiert, C. könne als Arbeitnehmerin nicht beschuldigt werden und sie sei für eine Beschlagnahme nicht passivlegiti- miert. Das erstere wiederholt er im vorliegenden Verfahren. Es liegen somit zu wenige konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor.
Aus der Beschlagnahme und dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren sollte ohnehin nicht zu viel abgeleitet werden. So nannte die Beschlagnah- meverfügung A. und C. im Rubrum und die ESBK stellte die Verfügung A. über RA Flurin Turnes zu. Die Verfügung erwähnt die eigentlich beschwer- delegitimierte Spielsalon B. GmbH weder im Rubrum noch im Zustellungs- satz. Hier sollte eine Strafbehörde mehr Klarheit schaffen. Wenn ein Rechts- anwalt dann – zwar fehlgeleitet, aber immerhin auf Umsicht bedacht – diese Beschlagnahme im Namen aller erwähnten Personen anficht, so würde es ohne weitere Umstände zu weit gehen, darin gleich einen Verstoss gegen seine Treuepflicht zu sehen. Auch dieser Umstand spricht für das Gericht dagegen, aus der einmaligen, begrenzten Vertretung von C. einen konkreten Interessenkonflikt bei der Verteidigung von A. abzuleiten.
E. 2.6 Insgesamt schildert die ESBK in nicht genügender Weise konkrete Anzei- chen für einen Interessenkonflikt. Entsprechend wäre es zum heutigen Zeit- punkt nicht gerechtfertigt, RA Flurin Turnes als Verteidiger von A. vom Ver- fahren auszuschliessen und damit ihre freie Anwaltswahl einzuschränken. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschwerdeent- scheid ist aufzuheben. Die fortdauernde Möglichkeit einer Verteidigung von A. durch RA Flurin Turnes ist im Beschlussdispositiv festzuhalten. Die ESBK hat weiterhin die Aufgabe zu überwachen, ob im Verlauf des Strafverfahrens allfällige konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt sichtbar wer- den.
E. 3 Die ESBK hat ihre Strafverfahren Nr. 62-2019-088 und 62-2019-090 sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von RA Flurin Turnes
- 10 -
vorliegt. Damit erübrigte es sich, einstweilige Anordnungen zu treffen. Mit Erledigung des Beschwerdeverfahrens (Gutheissung) ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. obige Erwägung F, Antrag Zif- fer 4) als gegenstandslos abzuschreiben. Sodann hat das Gericht Antrag Ziffer 3 inhaltlich entsprochen, ohne dass ein Interesse begründet wurde – oder ersichtlich wäre – dies formell im Beschlussdispositiv festzuhalten.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 4.2 Vorliegend obsiegt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Sie hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Das Bundesstrafgericht regelt die Ent- schädigungen an Parteien durch Reglement (Art. 73 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbe- hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 10 und 12 des Reglementes des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die ESBK hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Direktors der ESBK vom 9. April 2020 wird aufgehoben.
- Rechtsanwalt Flurin Turnes kann die Beschwerdeführerin im Strafverfahren der ESBK Nr. 62-2019-088 weiterhin erbeten verteidigen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die ESBK wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.16 Nebenverfahren: BP.2020.41
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die ESBK hatte den Verdacht, es könnten im Lokal der Spielsalon B. GmbH rechtswidrig Spielbankenspiele durchgeführt werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele, BGS; SR 935.51). Der Direktor der ESBK erliess für die Räumlichkeiten am 15. Oktober 2019 einen Durch- suchungsbefehl. Mitarbeiter der ESBK zusammen mit der aargauischen Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft sowie weitere Personen führten die Hausdurchsuchung am 18. Oktober 2019 durch. Die ESBK spiegelte und stellte vor Ort sieben PC-Stationen sicher, sechs aus dem Fumoir und eine aus dem anderen Bereich. Sie nahm zudem je einen Computer aus dem Kassen- und Bürobereich mit. Vom Mobiltelefon von A. wurden Daten extra- hiert. Die ESBK stellte auch einen Bitcoin-Automaten sicher und unter Sie- gel. Weiter beschlagnahmte sie Geldbeträge: Fr. 12'900.-- aus dem Tresor, Fr. 340.-- aus einem blauen Schrank mit Pokerutensilien sowie Fr. 4'400.-- aus der Kasse bei der Theke. Für zahlreiche von der ESBK sichergestellte Unterlagen und Abrechnungen wurde die Siegelung verlangt.
Sodann befragte die ESBK zwei Mitarbeiterinnen und acht Gäste sowie A. und C. Die Einvernahme der beiden letzteren fand auf dem Polizeiposten Baden statt; sie verweigerten die Aussage. Dort wurde auch das Mobiltelefon von C. sichergestellt. C. verlangte die Siegelung ihres Mobiltelefons.
B. Gegen die Handlungen der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18. Oktober 2019 erhob Rechtsanwalt Flurin Turnes im Namen von A. sowie der Spielsalon B. GmbH am 21. Oktober 2019 Beschwerde. Die ESBK reichte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November 2019 das Entsiegelungsbegehren in derselben Strafuntersuchung ein. A. so- wie die Spielsalon B. GmbH teilten in ihrer Beschwerdereplik vom 6. Novem- ber 2019 mit, am Siegelungsbegehren nicht festzuhalten. Die Beschwerde- kammer vereinigte die Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2019, trat auf die Beschwerde nicht ein und schrieb das Entsiegelungsverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle ab (Verfahren BV.2019.46–47 und BE.2019.16).
C. Am 8. November 2019 beantragte die ESBK bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sie sei zu ermächtigen, das sichergestellte Mobil- telefon von C. zu entsiegeln und zu durchsuchen. C. war für dieses Verfah- ren nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdekammer hiess mit Beschluss BE.2019.17 vom 20. Dezember 2019 das Entsiegelungsgesuch der ESBK gut.
- 3 -
D. Die ESBK beschlagnahmte mit Verfügung vom 26. November 2019 Daten von 7 Computern aus den Spielräumen, den Hauptcomputer, den Ar- beitscomputer, zahlreiche AntePAY-Karten, Unterlagen, Notizzettel und Ab- rechnungen. Im Rubrum der Verfügung führte die ESBK A. (Strafuntersu- chung 62-2019-088) und C. (Strafuntersuchung 62-2019-090) auf. Sie eröff- nete die Verfügung, über Rechtsanwalt Flurin Turnes, an A. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte Rechtsanwalt Flurin Turnes im Namen von A. und C. am 2. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer. Seine Voll- macht von C. lautete nur für das Beschwerdeverfahren. Er beantragte na- mentlich, sie sei für die Beschlagnahme nicht passivlegitimiert. Die Be- schwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren BV.2019.50-51).
E. Am 5. Dezember 2019 setzte die ESBK Rechtsanwalt Flurin Turnes Frist zur Stellungnahme, ob bei ihm aufgrund einer Mehrfachverteidigung (A., C.) ein Interessenkonflikt bestehe. Rechtsanwalt Flurin Turnes verneinte dies (Schreiben vom 20. Dezember 2019).
Die ESBK verfügte am 18. Februar 2020, dass bei der Verteidigung von Rechtsanwalt Flurin Turnes in den Verwaltungsstrafverfahren 62-2019-088 und 62-2019-090 als Verteidiger von A. und C. ein Interessenkonflikt be- stehe. Er wurde von den Verfahren ausgeschlossen. In Erwägung 4 der Ver- fügung erklärte die ESBK, dass die beiden Verwaltungsstrafverfahren sistiert werden, bis zum Ausschluss von RA Flurin Turnes ein rechtskräftiger Ent- scheid vorliege.
Am 24. Februar 2020 reichte Rechtsanwalt Flurin Turnes dagegen für A. Be- schwerde beim Direktor der ESBK ein. Dieser lehnte die Beschwerde am
9. April 2020 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Rechtsanwalt Flurin Turnes wurde als Verteidiger von A. ausgeschlossen (Dispositiv Zif- fer 2). In Dispositiv Ziffer 3 wurde festgestellt, dass RA Flurin Turnes kein Vertretungsmandat für C. mehr innehabe.
F. Rechtsanwalt Flurin Turnes wandte sich am 17. April 2020 für A. und gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors der ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Die Anträge lauten (act. 1 S. 2):
1. Der Beschwerdeentscheid vom 09.04.2020 sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1 und 2 aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des gleichlautenden Passus in der Verfügung vom 18.02.2020;
- 4 -
2. Es sei festzustellen, dass der Rechtsanwalt (F. Turnes) ermächtigt ist, im Verwal- tungsstrafverfahren 62-2019-088 als Verteidiger von A. zu amten;
3. Es sei vorzumerken, dass der Rechtsanwalt (F. Turnes) im Falle C. lediglich den Einziehungsaspekt bearbeitet hat, und zwar zwangsläufig im Zusammenhang mit der entsprechenden Intervention von A., und es sei demzufolge in beiden Fällen von zulässiger Anwaltsvertretung auszugehen;
4. Der Beschwerde sei gegebenenfalls aufschiebende Wirkung zu verleihen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde am 20. April 2020 an die Be- schwerdekammer weiter (act. 2). Er verzichtete am 13. Mai 2020 auf eine eingehende Stellungnahme, wandte sich gegen das Gesuch um aufschie- bende Wirkung, da die Strafverfahren sistiert seien (act. 4) und reichte die Akten ein. Das Gericht brachte die Stellungnahme A. am 14. Mai 2020 zur Kenntnis (act. 5) und zog die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2019.50– 51 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Bei einer Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Be- schwerdeentscheide kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 VStrR). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist beschuldigte Person des Verwaltungsstrafver- fahrens der ESBK. Sie ist durch den Entscheid der ESBK, den von ihr ge-
- 5 -
wählten Verteidiger auszuschliessen, beschwert. Auf die im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Für die ESBK liegt eine unerlaubte Mehrfachverteidigung von Beschuldigten vor. Sie erklärt, dass A. und C. Mitbeschuldigte sind (Verfahren 62-2019-088 und -090), ihre Strafverfahren auf demselben Sachverhalt gründeten und da- her gemeinsam geführt werden. Rechtsanwalt Flurin Turnes sei zunächst Verteidiger von A. gewesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme vom 26. November 2019 habe RA Flurin Turnes auch eine Vollmacht für die Verteidigung von C. vorgelegt («Verfügung Nr. 62- 2019-088, 26.11.2019 (Beschlagnahme»). Damit liege eine grundsätzlich unzulässige Mehrfachverteidigung vor. Ein Ausnahmefall sei zu verneinen: Mangels bisheriger Aussagen könnten Wi- dersprüche bei künftigen Befragungen nicht ausgeschlossen werden. Es fehle damit an der Voraussetzung einer identischen und widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung für eine Ausnahme. Es könne auch nicht von einem einheitlichen Prozessinteresse ausgegangen werden. C. sei Angestellte im Spielsalon, der von A. geführt werde. Es sei plausibel, dass eine der Be- schuldigten dazu veranlasst werden könnte, sich selbst zu belasten, um das Arbeitsverhältnis mit der mitbeschuldigten Person nicht zu gefährden. Es sei auch möglich, dass RA Flurin Turnes mit dem ihm von C. anvertrauten Wis- sen auf die Mitbeschuldigten Einfluss nehmen könne. Schliesslich würde er im gegen seine Mandantin A. laufenden Verfahren gegen seine frühere Man- dantin C. prozessieren. Aus diesen Gründen habe die EBSK RA Flurin Turnes als Verteidiger von A. ausgeschlossen (act. 1.1 S. 4–7).
2.1.2 Rechtsanwalt Flurin Turnes weist darauf hin, dass C. wie A. keine Aussagen machten. Wenn man es so ausdrücken wolle, so lägen damit sehr wohl iden- tische und gleichzeitig widerspruchsfreie Aussagen vor. Er habe in seiner Beschwerde klargestellt, dass sie bezüglich C. nur die Beschlagnahme be- treffe. Er habe dies tun müssen, da die Beschlagnahmeverfügung auf dem Titelblatt nicht nur beide genannt habe, sondern auch beide Verfahrensnum- mern angeführt habe. Die Folgen der Wahl der Parteibezeichnung durch die ESBK könnten nicht auf den Anwalt abgeschoben werden. Er habe von An- fang an klargestellt, nicht die Verteidigung von C. übernommen zu haben und könne entsprechend auch nicht als ihr «ehemaliger Verteidiger» be- zeichnet werden. Es läge gar keine Mehrfach-Verteidigung vor, die Frage einer Unzulässigkeit stelle sich gar nicht. Das Nichtvorliegen eines «einheit-
- 6 -
lichen Prozessinteresses» sei ohnehin nicht dargetan. Wem die beschlag- nahmten Gegenstände gehörten sei klar gewesen und es habe diesbezüg- lich gar nichts anzuvertrauen gegeben. Er habe keine Gespräche mit C. zu führen gehabt und auch keine geführt. Es gebe schlicht gar nichts, was ge- gen C. verwendet werden könne. Die Position sei vielmehr klar und offen- sichtlich – C. sei eine Arbeitnehmerin, welche ihre Arbeitspflicht erfüllt habe. Daran gebe es nichts zu rütteln, auch nicht grundsätzlich. 2.2 A. bevollmächtigte RA Flurin Turnes am 23. Oktober 2019 in der Angelegen- heit «Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2019-088». C. bevollmächtigte RA Flurin Turnes am 2. Dezember 2019 betreffend «Verfügung Nr. 62-2019- 088, 26.11.2019 (Beschlagnahme» (BV.2019.50–51 act. 1.2).
Die ESBK erliess am 26. November 2019 eine Beschlagnahmeverfügung. Sie ordnete die Beschlagnahme von Gegenständen an, die sie auf rund zwei Seiten aufzählte (vgl. obige Erwägung A). Die Beschlagnahme erging «in der Strafuntersuchung 62-2019-088 gegen A.» sowie «in der Strafuntersuchung 62-2019-090 gegen C.». Die ESBK stellte die Verfügung gemäss ihrer Zif- fer 3 A. zu, per Adresse an RA Flurin Turnes. Er habe die Verfügung am
28. November 2019 erhalten und erhob dagegen am 2. Dezember 2019 für A. sowie für C. Beschwerde (Verfahren BV.2019.50–51). RA Flurin Turnes erklärte im vorliegenden Beschwerdeverfahren BV.2020.16 dies getan zu haben, da er ansonsten hätte befürchten müssen, die Beschlagnahme könnte nur deshalb nicht aufgehoben werden, weil sie auch im Strafverfah- ren bezüglich C. erlassen worden sei und diese sie nicht (auch) angefochten habe (act. 1 S. 4 Ziff. 5). Er machte in der damaligen Beschwerde BV.2019.50–51 klar, dass er C. nur bezüglich der Beschlagnahme vertrete, da ihre Belange unter diesem Aspekt tangiert seien und der Mitbeurteilung bedürften (S. 3). Die Beschwerde endet im Absatz:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine legale Grundlage zur Beschlag- nahme der hier relevanten Gegenstände nicht besteht. Wenn Gegenstände beschlag- nahmt werden, welche gar nicht der Spielsalon B. GmbH oder deren Geschäftsleiterin gehören (nämlich zu Lasten der Arbeitnehmerin C.), so befinden wir uns nicht mehr im legalen, vernünftigen Bereich. Man kann sicher nicht Arbeitsmittel eines Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, welcher ja weisungsgebunden ist, beschlagnahmen. Wenn der Arbeitnehmer Arbeiten ausführt, dann ist sowieso ohnehin zweifelhaft, ob überhaupt ein strafrechtlicher Massstab angesetzt werden könnte. Die Arbeitnehmerin C. hat da- her aus dem Verfahren, jedenfalls dem Beschlagnahmeverfahren, auszuscheiden, bzw. muss ausgeschieden werden.
Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde am 20. Dezember 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Beschluss BV.2019.50–51). In Erwä- gung 2.2 des Beschlusses wird ausgeführt:
- 7 -
Die Hausdurchsuchung fand im Lokal der Spielsalon B. GmbH statt. Die Adresse des Lokals ist zugleich die Domiziladresse der Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin mit Einzelunterschrift und Geschäftsführerin. Die beschlagnahmten Gegenstände (Computer, Gelder, AntePAY-Karten, Unterlagen) stammen alle aus dem Geschäftsbetrieb der Spielsalon B. GmbH. Diese ist die Inhaberin der beschlag- nahmten Gegenstände. Gegen sie richtet sich die Beschlagnahme. Sind die Be- schwerdeführerinnen nicht die Inhaberinnen – etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einvernahmen und Berichten der ESBK – so fehlte ihnen die Legitimation, die Beschlagnahme anzufechten. Indes wäre die Beschlagnahmeverfügung nicht nur der im Rubrum als Beschuldigte genannten Beschwerdeführerin 1, sondern insbesondere auch der Spielsalon B. GmbH zu eröffnen gewesen. Immerhin wurde sie A. über den Rechtsanwalt zugestellt, welcher neben den Beschwerdeführerinnen auch die Spiel- salon B. GmbH vertritt. A. ist zudem das vertretungsberechtigte Organ der GmbH. Die Beschwerde zeigt, dass alle Betroffenen wissen, um was es geht. In dieser Situation wäre eine Rückweisung ein leerer Formalismus. Davon ist abzusehen.
2.3 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtli- chen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammen- hang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundes- gerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA haben die Rechts- anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, erfasst diese Berufsregel auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 92 f.). Die Treuepflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten ist umfassender Natur und er- streckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (zum Ganzen: Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2 f.). 2.4 Aus der Sorgfalts- und Treuepflicht ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streit- sache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte
- 8 -
(BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleich- gerichtet sind. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hän- gig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 S. 110). Damit eine Verteidigung verschiedener An- geklagter oder Beschuldigter im Strafverfahren zulässig ist, müssen sie sich in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sein. Das Bundesgericht erachtet Mehrfachvertei- digungsmandate für Mitangeklagte grundsätzlich als unzulässig (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 380 ff., 407 f.). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interes- senkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1 S. 154 f.; Urteil des Bundes- gerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). 2.5 Die ESBK ist vorliegend ihrer Pflicht nachgekommen, Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen, um ein faires Strafverfahren zu ge- währleisten. Sie stellt korrekt fest, dass Rechtsanwalt Flurin Turnes im glei- chen Sachverhalt zwei Personen vertreten hat, gegen welche sich die Straf- untersuchung der ESBK richtet. Dass er C. dabei nur in einem Beschwerde- verfahren gegen eine Beschlagnahme vertreten hat, ändert nichts an diesem Befund. Wenngleich damit eine Mehrfachvertretung (keine Mehrfachvertei- digung) vorliegt, sieht das Gericht nicht ein konkretes Risiko eines Interes- senkonfliktes (vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2014.22 vom 15. September 2014 E. 2.5 im konkreten Fall verneint für Geschäftsfüh- rer der Bar und Besitzer des Spielautomaten; BV.2007.12 vom 5. Februar 2008 E. 3.3.2 Interessenkonflikt lediglich theoretisch denkbar):
Die ESBK schliesst Widersprüche im Falle von künftigen Aussagen nicht aus und sieht es als plausibel, dass C. zum Schutz ihres Arbeitsplatzes sich künf-
- 9 -
tig selbst belasten könnte. Demnach läge ein Interessenkonflikt wohl stets vor, wenn Aussagen fehlen oder ein Arbeitsverhältnis bestünde. In solchen Fällen kann ein Interessenkonflikt durchaus bestehen. Die ESBK beschreibt indes keine genügend konkreten Anhaltspunkte, weder für ein fehlendes ein- heitliches Prozessinteresse noch von Widersprüchen in der Sachverhalts- schilderung. Wenn RA Flurin Turnes erklärt, C. habe ihm kein Wissen anver- traut, so ist dies für das Gericht glaubhaft, zumal es bei ihr um das enge Verfahrensthema einer Beschlagnahme ging und er keine Gespräche mit C. geführt habe. RA Flurin Turnes ist im Entsiegelungsverfahren BE.2019.17 betreffend ihr Mobiltelefon nicht als Vertreter von C. in Erscheinung getreten. Er hat auch im Beschwerdeverfahren BV.2019.50–51 zur Beschlagnahme für sie im Wesentlichen nur argumentiert, C. könne als Arbeitnehmerin nicht beschuldigt werden und sie sei für eine Beschlagnahme nicht passivlegiti- miert. Das erstere wiederholt er im vorliegenden Verfahren. Es liegen somit zu wenige konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt vor.
Aus der Beschlagnahme und dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren sollte ohnehin nicht zu viel abgeleitet werden. So nannte die Beschlagnah- meverfügung A. und C. im Rubrum und die ESBK stellte die Verfügung A. über RA Flurin Turnes zu. Die Verfügung erwähnt die eigentlich beschwer- delegitimierte Spielsalon B. GmbH weder im Rubrum noch im Zustellungs- satz. Hier sollte eine Strafbehörde mehr Klarheit schaffen. Wenn ein Rechts- anwalt dann – zwar fehlgeleitet, aber immerhin auf Umsicht bedacht – diese Beschlagnahme im Namen aller erwähnten Personen anficht, so würde es ohne weitere Umstände zu weit gehen, darin gleich einen Verstoss gegen seine Treuepflicht zu sehen. Auch dieser Umstand spricht für das Gericht dagegen, aus der einmaligen, begrenzten Vertretung von C. einen konkreten Interessenkonflikt bei der Verteidigung von A. abzuleiten.
2.6 Insgesamt schildert die ESBK in nicht genügender Weise konkrete Anzei- chen für einen Interessenkonflikt. Entsprechend wäre es zum heutigen Zeit- punkt nicht gerechtfertigt, RA Flurin Turnes als Verteidiger von A. vom Ver- fahren auszuschliessen und damit ihre freie Anwaltswahl einzuschränken. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschwerdeent- scheid ist aufzuheben. Die fortdauernde Möglichkeit einer Verteidigung von A. durch RA Flurin Turnes ist im Beschlussdispositiv festzuhalten. Die ESBK hat weiterhin die Aufgabe zu überwachen, ob im Verlauf des Strafverfahrens allfällige konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt sichtbar wer- den.
3. Die ESBK hat ihre Strafverfahren Nr. 62-2019-088 und 62-2019-090 sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von RA Flurin Turnes
- 10 -
vorliegt. Damit erübrigte es sich, einstweilige Anordnungen zu treffen. Mit Erledigung des Beschwerdeverfahrens (Gutheissung) ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. obige Erwägung F, Antrag Zif- fer 4) als gegenstandslos abzuschreiben. Sodann hat das Gericht Antrag Ziffer 3 inhaltlich entsprochen, ohne dass ein Interesse begründet wurde – oder ersichtlich wäre – dies formell im Beschlussdispositiv festzuhalten.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Vorliegend obsiegt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Sie hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Das Bundesstrafgericht regelt die Ent- schädigungen an Parteien durch Reglement (Art. 73 Abs. 1 lit. c des Bun- desgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbe- hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 10 und 12 des Reglementes des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die ESBK hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Direktors der ESBK vom 9. April 2020 wird aufgehoben.
2. Rechtsanwalt Flurin Turnes kann die Beschwerdeführerin im Strafverfahren der ESBK Nr. 62-2019-088 weiterhin erbeten verteidigen. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
5. Die ESBK wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesstrafgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 20. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flurin Turnes - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).