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BV.2018.20

Bundesstrafgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, mahnte die A. AG am 10. April 2018, die Mehrwertsteuerabrechnung des 4. Quartals 2017 einzureichen. Das Standardformular (eingelegt in act. 5.1) setzte dazu eine Frist von 10 Tagen und wies darauf hin, dass online die Frist erstreckt, ein neues Abrechnungsformular bestellt oder Zahlungser- leichterungen beantragt werden können.

B. Da die A. AG nicht reagierte, erliess die EStV am 8. Mai 2018 das Schluss- protokoll. Dieses wies darauf hin, dass das Verfahren formlos eingestellt werde, sofern die Abrechnung innert 10 Tagen eingereicht werde (act. 5.2). Die A. AG reichte die Abrechnung am 29. Mai 2018 ein. Am 6. Juni 2018 erliess die EStV den Strafbescheid. Sie sprach gegen die A. AG gestützt auf Art. 98 lit. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), Art. 100 MWSTG und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Busse von Fr. 500.-- wegen Ver- letzung von Verfahrenspflichten aus. Dagegen erhob die A. AG am 13. Juni 2018 Einsprache. Es sei ihr als kleiner und junger Betrieb mit einer Buchhal- tungsstelle von 20% nicht immer möglich, die Fristen genau einzuhalten. Sie habe die Abrechnung Ende Mai eingereicht, sie jedoch zurückerhalten: Die verwendeten Formulare seien ab Januar 2018 nicht mehr gültig. Am 29. Juni 2018 erging die Strafverfügung der EStV. Die Abrechnung sei erst am 29. Mai 2018 eingereicht worden und zwar auf dem Formular des Buchhaltungssystems und nicht auf den offiziellen Formularen. Die A. AG habe nicht auf die Mahnung vom 10. April 2018 reagiert, auch keine Frister- streckung beantragt und zudem die Frist von 10 Tagen des Schlussproto- kolls vom 8. Mai 2018 ungenutzt verstreichen lassen. In Ziffer 1 der Strafver- fügung wurde die Einsprache abgewiesen, in Ziffer 2 die Sanktion (Busse) des Strafbescheids bestätigt. Nach Ziffer 3 ersetzte die Strafverfügung den Strafbescheid. Ziffer 4 auferlegte der A. AG die Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 250.-- (act. 5.5 S. 4 f.).

C. Dagegen führte die A. AG am 25. Juli 2018 "Beschwerde gegen das Kosten- erkenntnis aus dem Strafbescheid". Die Begründung der Eingabe richtete sich indes gegen die Busse (act. 1). Auf telefonische Nachfrage vom 30. Juli 2018 (act. 2 Telefonnotiz) erklärte die A. AG, mit der Busse nicht einverstan- den zu sein: Unterlagen verspätet einzureichen sei nicht gleichzusetzen mit

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Unterlagen gar nicht einzureichen. Die juristische Kanzlei erläuterte der A. AG den Unterschied zwischen einem Begehren um gerichtliche Beurtei- lung einer Busse und der Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis. Die A. AG wünschte daraufhin die Ansetzung einer Frist, um einen allfälligen Rückzug zu erklären. Mit der bis 13. August 2018 angesetzten Frist (act. 3) wurde den Parteien auch die Telefonnotiz zur Kenntnis gebracht. Die A. AG liess sich in der Folge nicht vernehmen. Am 30. August 2018 reichte die EStV nach Aufforderung des Gerichts die Akten ein, was der A. AG am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5, 6).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss; zur analogen Anwendung der StPO BGE 139 IV 246 E. 1.2).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die EStV erlässt für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzes- konformen Einzug der Mehrwertsteuer alle erforderlichen Verfügungen, de- ren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist, Art. 65 Abs. 2 MWSTG). Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der EStV (Art. 103 Abs. 2 MwStG). Auf die Strafverfolgung ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MwStG).

E. 2.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR kann der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Straf- gericht verlangen. Das entsprechende Begehren ist schriftlich bei der Ver- waltung einzureichen, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist steht die Strafverfügung ei- nem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Busse selbst (Ziff. 2 der Strafverfügung). Die Busse stellt eine Strafsanktion dar und betrifft

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nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis (ent- halten in Ziff. 4 der Strafverfügung). Gegen die Busse und deren Bemessung hat die betroffene Person daher gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR innert 10 Tagen die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat die Strafverfügung am 2. Juli 2018 erhalten (act. 5.6). Der letzte Tag der Frist war somit der 12. Juli 2018 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MwStG; TPF 2008 167; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.11 vom 15. Oktober 2013 E. 2.3); mithin hat die Beschwerdeführe- rin die Frist für das Begehren um gerichtlichen Beurteilung der Busse mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 offensichtlich verpasst, weshalb unbesehen der Zuständigkeitsfrage in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist.

E. 2.2 Beschwerde lediglich gegen das Kostenerkenntnis kann die mit Kosten be- schwerte Person beim Bundesstrafgericht innerhalb von 30 Tagen führen, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR; BGE 111 IV 188 E. 1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde am 25. Juli 2018 und damit fristgerecht erhoben. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt einzutreten.

E. 3.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; zum Unterschied zwischen Gebühr und Auslage BGE 141 IV 465 E. 9.5). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Verordnung des Bundesrates vom

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25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf- verfahren [SR 313.32], nachfolgend "Kostenverordnung VStrR" oder "KV- VStrR"). Der Rahmen der Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid Fr. 50.-- bis 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. a KV-VStrR), für die Strafverfügung Fr. 100.-- bis 10'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. c KV-VStrR). Die Schreibgebühr be- trägt Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a KV-VStrR).

E. 3.2 Vorliegend wurden für den einseitigen Strafbescheid eine Spruchgebühr von Fr. 100.-- und Schreibgebühren von Fr. 10.-- erhoben. Die Strafverfügung auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten gemäss Strafbescheid (Fr. 110.--) sowie eine zusätzliche Spruchgebühr von Fr. 100.--. Die Schreib- gebühr für die fünfseitige Strafverfügung beträgt Fr. 40.--. Zusammenge- nommen belaufen sich die Verfahrenskosten auf Fr. 250.--.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Mehr- wertsteuerabrechnung gar nicht eingereicht worden sei. Es sei lediglich ver- spätet erfolgt. Dies sei wegen der per 1. Januar 2018 geänderten Formular- praxis der EStV geschehen. Sie sei ein junges und im Aufbau befindliches Unternehmen. Zudem stünde noch die Rückzahlung der Mehrwertsteuergut- haben für das ganze Jahr 2017 von ca. Fr. 5'000.-- aus (act. 1).

E. 3.4 Während die Bemessung und Auferlegung der Verfahrenskosten summa- risch begründet werden kann, finden sich dazu weder im Strafbescheid noch in der Strafverfügung irgendwelche Ausführungen. Die Spruchgebühren be- wegen sich allerdings mit je Fr. 100.-- auch nahe beim unteren Rahmen der Kostenverordnung-VStrR (Fr. 50.-- für den Strafbescheid, Fr. 100.-- für die Strafverfügung). Ihre Höhe beachtet damit die Bedeutung der Strafsache und den Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (vgl. Art. 6a Kostenverord- nung-VStrR). Die Schreibgebühr wurde zugunsten der Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-- angesetzt. Was sie gegen dieses Kostenerkenntnis anführt, ver- fängt nicht. Ist die Strafe (vorliegend Verurteilung zu einer Busse) mangels Begehrens um gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig geworden, so können die Verfahrenskosten nicht damit in Frage gestellt werden, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffent- lichem Rechte können auch nicht wider den Willen des Staates durch Ver- rechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Für die Bemessung der Verfahrenskosten wäre der Bestand eines Guthabens beim Staat ohne- hin nicht massgebend. Das Kostenerkenntnis ist rechtmässig. Die Rügen ge- hen offensichtlich fehl.

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E. 4 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log herangezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 700.-- festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2018.20

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, mahnte die A. AG am 10. April 2018, die Mehrwertsteuerabrechnung des 4. Quartals 2017 einzureichen. Das Standardformular (eingelegt in act. 5.1) setzte dazu eine Frist von 10 Tagen und wies darauf hin, dass online die Frist erstreckt, ein neues Abrechnungsformular bestellt oder Zahlungser- leichterungen beantragt werden können.

B. Da die A. AG nicht reagierte, erliess die EStV am 8. Mai 2018 das Schluss- protokoll. Dieses wies darauf hin, dass das Verfahren formlos eingestellt werde, sofern die Abrechnung innert 10 Tagen eingereicht werde (act. 5.2). Die A. AG reichte die Abrechnung am 29. Mai 2018 ein. Am 6. Juni 2018 erliess die EStV den Strafbescheid. Sie sprach gegen die A. AG gestützt auf Art. 98 lit. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), Art. 100 MWSTG und Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Busse von Fr. 500.-- wegen Ver- letzung von Verfahrenspflichten aus. Dagegen erhob die A. AG am 13. Juni 2018 Einsprache. Es sei ihr als kleiner und junger Betrieb mit einer Buchhal- tungsstelle von 20% nicht immer möglich, die Fristen genau einzuhalten. Sie habe die Abrechnung Ende Mai eingereicht, sie jedoch zurückerhalten: Die verwendeten Formulare seien ab Januar 2018 nicht mehr gültig. Am 29. Juni 2018 erging die Strafverfügung der EStV. Die Abrechnung sei erst am 29. Mai 2018 eingereicht worden und zwar auf dem Formular des Buchhaltungssystems und nicht auf den offiziellen Formularen. Die A. AG habe nicht auf die Mahnung vom 10. April 2018 reagiert, auch keine Frister- streckung beantragt und zudem die Frist von 10 Tagen des Schlussproto- kolls vom 8. Mai 2018 ungenutzt verstreichen lassen. In Ziffer 1 der Strafver- fügung wurde die Einsprache abgewiesen, in Ziffer 2 die Sanktion (Busse) des Strafbescheids bestätigt. Nach Ziffer 3 ersetzte die Strafverfügung den Strafbescheid. Ziffer 4 auferlegte der A. AG die Verfahrenskosten von insge- samt Fr. 250.-- (act. 5.5 S. 4 f.).

C. Dagegen führte die A. AG am 25. Juli 2018 "Beschwerde gegen das Kosten- erkenntnis aus dem Strafbescheid". Die Begründung der Eingabe richtete sich indes gegen die Busse (act. 1). Auf telefonische Nachfrage vom 30. Juli 2018 (act. 2 Telefonnotiz) erklärte die A. AG, mit der Busse nicht einverstan- den zu sein: Unterlagen verspätet einzureichen sei nicht gleichzusetzen mit

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Unterlagen gar nicht einzureichen. Die juristische Kanzlei erläuterte der A. AG den Unterschied zwischen einem Begehren um gerichtliche Beurtei- lung einer Busse und der Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis. Die A. AG wünschte daraufhin die Ansetzung einer Frist, um einen allfälligen Rückzug zu erklären. Mit der bis 13. August 2018 angesetzten Frist (act. 3) wurde den Parteien auch die Telefonnotiz zur Kenntnis gebracht. Die A. AG liess sich in der Folge nicht vernehmen. Am 30. August 2018 reichte die EStV nach Aufforderung des Gerichts die Akten ein, was der A. AG am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5, 6).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss; zur analogen Anwendung der StPO BGE 139 IV 246 E. 1.2).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die EStV erlässt für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzes- konformen Einzug der Mehrwertsteuer alle erforderlichen Verfügungen, de- ren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist, Art. 65 Abs. 2 MWSTG). Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der EStV (Art. 103 Abs. 2 MwStG). Auf die Strafverfolgung ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MwStG).

2.

2.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR kann der von einer Strafverfügung Betroffene innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Straf- gericht verlangen. Das entsprechende Begehren ist schriftlich bei der Ver- waltung einzureichen, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR). Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist steht die Strafverfügung ei- nem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Busse selbst (Ziff. 2 der Strafverfügung). Die Busse stellt eine Strafsanktion dar und betrifft

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nicht das mittels Beschwerdeverfahren anfechtbare Kostenerkenntnis (ent- halten in Ziff. 4 der Strafverfügung). Gegen die Busse und deren Bemessung hat die betroffene Person daher gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR innert 10 Tagen die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat die Strafverfügung am 2. Juli 2018 erhalten (act. 5.6). Der letzte Tag der Frist war somit der 12. Juli 2018 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MwStG; TPF 2008 167; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.11 vom 15. Oktober 2013 E. 2.3); mithin hat die Beschwerdeführe- rin die Frist für das Begehren um gerichtlichen Beurteilung der Busse mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 offensichtlich verpasst, weshalb unbesehen der Zuständigkeitsfrage in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 2.2 Beschwerde lediglich gegen das Kostenerkenntnis kann die mit Kosten be- schwerte Person beim Bundesstrafgericht innerhalb von 30 Tagen führen, wenn keine gerichtliche Beurteilung verlangt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR; BGE 111 IV 188 E. 1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange- fochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde am 25. Juli 2018 und damit fristgerecht erhoben. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt einzutreten.

3.

3.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; zum Unterschied zwischen Gebühr und Auslage BGE 141 IV 465 E. 9.5). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Verordnung des Bundesrates vom

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25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf- verfahren [SR 313.32], nachfolgend "Kostenverordnung VStrR" oder "KV- VStrR"). Der Rahmen der Spruchgebühr beträgt für den Strafbescheid Fr. 50.-- bis 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. a KV-VStrR), für die Strafverfügung Fr. 100.-- bis 10'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. c KV-VStrR). Die Schreibgebühr be- trägt Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a KV-VStrR). 3.2 Vorliegend wurden für den einseitigen Strafbescheid eine Spruchgebühr von Fr. 100.-- und Schreibgebühren von Fr. 10.-- erhoben. Die Strafverfügung auferlegt der Beschwerdeführerin die Kosten gemäss Strafbescheid (Fr. 110.--) sowie eine zusätzliche Spruchgebühr von Fr. 100.--. Die Schreib- gebühr für die fünfseitige Strafverfügung beträgt Fr. 40.--. Zusammenge- nommen belaufen sich die Verfahrenskosten auf Fr. 250.--. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Mehr- wertsteuerabrechnung gar nicht eingereicht worden sei. Es sei lediglich ver- spätet erfolgt. Dies sei wegen der per 1. Januar 2018 geänderten Formular- praxis der EStV geschehen. Sie sei ein junges und im Aufbau befindliches Unternehmen. Zudem stünde noch die Rückzahlung der Mehrwertsteuergut- haben für das ganze Jahr 2017 von ca. Fr. 5'000.-- aus (act. 1). 3.4 Während die Bemessung und Auferlegung der Verfahrenskosten summa- risch begründet werden kann, finden sich dazu weder im Strafbescheid noch in der Strafverfügung irgendwelche Ausführungen. Die Spruchgebühren be- wegen sich allerdings mit je Fr. 100.-- auch nahe beim unteren Rahmen der Kostenverordnung-VStrR (Fr. 50.-- für den Strafbescheid, Fr. 100.-- für die Strafverfügung). Ihre Höhe beachtet damit die Bedeutung der Strafsache und den Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (vgl. Art. 6a Kostenverord- nung-VStrR). Die Schreibgebühr wurde zugunsten der Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-- angesetzt. Was sie gegen dieses Kostenerkenntnis anführt, ver- fängt nicht. Ist die Strafe (vorliegend Verurteilung zu einer Busse) mangels Begehrens um gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig geworden, so können die Verfahrenskosten nicht damit in Frage gestellt werden, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffent- lichem Rechte können auch nicht wider den Willen des Staates durch Ver- rechnung getilgt werden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]). Für die Bemessung der Verfahrenskosten wäre der Bestand eines Guthabens beim Staat ohne- hin nicht massgebend. Das Kostenerkenntnis ist rechtmässig. Die Rügen ge- hen offensichtlich fehl.

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4. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log herangezogen (TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichts- kosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7). Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 700.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 13. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).