Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») forderte die A. GmbH am 28. März 2017 auf, ihr das Formular 110 sowie die Jahresrech- nungen 2013 bis 2016 einzureichen (act. 4.11). Mit Schreiben vom 8. Mai und 13. Juni 2017 mahnte die ESTV die A. GmbH und setzte ihr eine Frist von 30 bzw. 15 Tagen an, um ihr die angeforderten Unterlagen einzureichen (act. 4.9, 4.10). Mit der dritten Mahnung vom 1. September 2017 setzte die ESTV der A. GmbH eine weitere Frist von 10 Tagen an und wies sie darauf hin, dass im Unterlassungsfall ein Strafverfahren eröffnet werde (act. 4.9).
B. Mit Schlussprotokoll vom 3. Oktober 2017 teilte die ESTV der A. GmbH mit, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Steuergefährdung i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) eingeleitet wor- den sei. Weiter teilte die ESTV der A. GmbH mit, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- in Aussicht genommen werde und gewährte ihr die Möglichkeit, sich innert 10 Tagen schriftlich zu äussern, die Akten einzusehen und allen- falls eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (act. 4.7). Die A. GmbH liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
C. Mit Strafbescheid vom 7. September 2018 verurteilte die ESTV die A. GmbH wegen Steuergefährdung zu einer Busse von Fr. 2'500.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 20.-- (act. 4.6).
D. Gegen den Strafbescheid vom 7. September 2018 erhob die A. GmbH am
4. Oktober 2018 bei der ESTV Einsprache und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich keines Verschuldens bewusst sei. Zudem reichte sie das For- mular 110 ein (act. 4.5).
E. Mit Strafverfügung vom 24. Februar 2020 verurteilte die ESTV die A. GmbH wegen Steuergefährdung zu einer Busse von Fr. 2'500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten aus dem Strafbescheid in Höhe von Fr. 520.--. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus einer Spruchge- bühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 40.-- (act. 4.1).
- 3 -
F. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 25. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht im Wesentlichen um Reduktion der Spruchgebühr von total Fr. 1'000.-- auf maximal Fr. 300.--, basierend auf der Lohnklasse 3-8 und Annahme eines diesbezüg- lichen Mittelwertes für einen zuständigen, bearbeitenden Bundesbeamten in einer «besseren» Sachbearbeiterposition (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 30. März 2020 wurde die ESTV aufgefordert, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Die ESTV kam dieser Aufforde- rung am 6. April 2020 nach (act. 4).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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E. 2.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren einge- stellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 bis 5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 24. Februar 2020 innert Frist nicht verlangt. Die vorliegende Be- schwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde form- und fristgerecht erho- ben. Die Beschwerdeführerin ist von den ihr auferlegten Verfahrenskosten berührt und hat an der Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel der verurteilten Person auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann sie von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR).
E. 3.2 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; zum Unterschied zwischen Gebühr und Auslage BGE 141 IV 465 E. 9.5). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Verordnung des Bundesrates vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf- verfahren [SR 313.32]; nachfolgend «KV-VStrR»). Der Rahmen der Spruch- gebühr beträgt für den Strafbescheid Fr. 50.-- bis 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. a KV-VStrR), für die Strafverfügung Fr. 100.-- bis 10'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. c KV-VStrR). Die Schreibgebühr beträgt Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a KV-VStrR).
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E. 3.3.1 Vorliegend wurden für den zweiseitigen Strafbescheid eine Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 20.-- erhoben (act. 4.6). In der Strafverfügung wurden der Beschwerdeführerin die Kosten gemäss Strafbe- scheid (Fr. 520.--) sowie die Verfahrenskosten für die vierseitige Strafverfü- gung auferlegt, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 40.-- (act. 4.1). Somit belaufen sich die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten auf total Fr. 1‘060.--.
E. 3.3.2 Die Schreibgebühr wurde richtigerweise pro Seite mit Fr. 10.-- berechnet und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt.
E. 3.3.3 Da sich die Spruchgebühr für einen Strafbescheid und eine Strafverfügung bis Fr. 5‘000.-- bzw. 10‘000.-- belaufen kann, bewegen sich die hier ange- fochtenen Spruchgebühren mit je Fr. 500.-- im unteren Kostenrahmen. Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Spruchgebühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (vgl. supra E. 3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet die Lohnklasse oder der mittlere Lohn der mit der Erledigung eines verwaltungsstrafrechtli- chen Verfahrens befassten Person bei der Festlegung der Spruchgebühr keine Berücksichtigung. Soweit gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann, entspricht die Höhe der Spruchgebühren des Strafbescheids und der Strafverfügung der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erforderte (vgl. Art. 6a KV-VStrR). Eine Ermessensüber- schreitung oder – missbrauch ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde auch nicht aus, aus welchen Gründen ihr eine tie- fere Spruchgebühr hätte auferlegt werden sollen. Die lediglich allgemein ge- haltene Begründung, wonach die Spruchgebühr auf eine dem tatsächlichen Sachverhalt und dem Aufwand in diesem einfachen Standardverfahren ent- sprechende Spruchgebühr zu reduzieren sei, genügt den Begründungsan- forderungen nicht. Ausserdem gilt, dass wenn die Strafe – wie im vorliegen- den Fall – mangels Begehrens um gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig ge- worden ist, die Verfahrenskosten nicht damit in Frage gestellt werden kön- nen, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2018.20 vom 12. September 2018 E. 3.4).
E. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist das Kostenerkenntnis rechtmässig. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist.
- 6 -
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. GMBH,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech- nungssteuer, Stempelabgaben, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2020.11
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») forderte die A. GmbH am 28. März 2017 auf, ihr das Formular 110 sowie die Jahresrech- nungen 2013 bis 2016 einzureichen (act. 4.11). Mit Schreiben vom 8. Mai und 13. Juni 2017 mahnte die ESTV die A. GmbH und setzte ihr eine Frist von 30 bzw. 15 Tagen an, um ihr die angeforderten Unterlagen einzureichen (act. 4.9, 4.10). Mit der dritten Mahnung vom 1. September 2017 setzte die ESTV der A. GmbH eine weitere Frist von 10 Tagen an und wies sie darauf hin, dass im Unterlassungsfall ein Strafverfahren eröffnet werde (act. 4.9).
B. Mit Schlussprotokoll vom 3. Oktober 2017 teilte die ESTV der A. GmbH mit, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Steuergefährdung i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) eingeleitet wor- den sei. Weiter teilte die ESTV der A. GmbH mit, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- in Aussicht genommen werde und gewährte ihr die Möglichkeit, sich innert 10 Tagen schriftlich zu äussern, die Akten einzusehen und allen- falls eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (act. 4.7). Die A. GmbH liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
C. Mit Strafbescheid vom 7. September 2018 verurteilte die ESTV die A. GmbH wegen Steuergefährdung zu einer Busse von Fr. 2'500.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 20.-- (act. 4.6).
D. Gegen den Strafbescheid vom 7. September 2018 erhob die A. GmbH am
4. Oktober 2018 bei der ESTV Einsprache und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich keines Verschuldens bewusst sei. Zudem reichte sie das For- mular 110 ein (act. 4.5).
E. Mit Strafverfügung vom 24. Februar 2020 verurteilte die ESTV die A. GmbH wegen Steuergefährdung zu einer Busse von Fr. 2'500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten aus dem Strafbescheid in Höhe von Fr. 520.--. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus einer Spruchge- bühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 40.-- (act. 4.1).
- 3 -
F. Dagegen gelangte die A. GmbH mit Beschwerde vom 25. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht im Wesentlichen um Reduktion der Spruchgebühr von total Fr. 1'000.-- auf maximal Fr. 300.--, basierend auf der Lohnklasse 3-8 und Annahme eines diesbezüg- lichen Mittelwertes für einen zuständigen, bearbeitenden Bundesbeamten in einer «besseren» Sachbearbeiterposition (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 30. März 2020 wurde die ESTV aufgefordert, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Die ESTV kam dieser Aufforde- rung am 6. April 2020 nach (act. 4).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
- 4 -
2.
2.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren einge- stellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 bis 5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 24. Februar 2020 innert Frist nicht verlangt. Die vorliegende Be- schwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde form- und fristgerecht erho- ben. Die Beschwerdeführerin ist von den ihr auferlegten Verfahrenskosten berührt und hat an der Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel der verurteilten Person auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann sie von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR).
3.2 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR; zum Unterschied zwischen Gebühr und Auslage BGE 141 IV 465 E. 9.5). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr bemisst sich dabei nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (Art. 6a der Verordnung des Bundesrates vom
25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf- verfahren [SR 313.32]; nachfolgend «KV-VStrR»). Der Rahmen der Spruch- gebühr beträgt für den Strafbescheid Fr. 50.-- bis 5'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. a KV-VStrR), für die Strafverfügung Fr. 100.-- bis 10'000.-- (Art. 7 Abs. 2 lit. c KV-VStrR). Die Schreibgebühr beträgt Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a KV-VStrR).
- 5 -
3.3
3.3.1 Vorliegend wurden für den zweiseitigen Strafbescheid eine Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 20.-- erhoben (act. 4.6). In der Strafverfügung wurden der Beschwerdeführerin die Kosten gemäss Strafbe- scheid (Fr. 520.--) sowie die Verfahrenskosten für die vierseitige Strafverfü- gung auferlegt, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Schreibgebühren von Fr. 40.-- (act. 4.1). Somit belaufen sich die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten auf total Fr. 1‘060.--. 3.3.2 Die Schreibgebühr wurde richtigerweise pro Seite mit Fr. 10.-- berechnet und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt. 3.3.3 Da sich die Spruchgebühr für einen Strafbescheid und eine Strafverfügung bis Fr. 5‘000.-- bzw. 10‘000.-- belaufen kann, bewegen sich die hier ange- fochtenen Spruchgebühren mit je Fr. 500.-- im unteren Kostenrahmen. Wie oben ausgeführt, bemisst sich die Spruchgebühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert (vgl. supra E. 3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet die Lohnklasse oder der mittlere Lohn der mit der Erledigung eines verwaltungsstrafrechtli- chen Verfahrens befassten Person bei der Festlegung der Spruchgebühr keine Berücksichtigung. Soweit gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann, entspricht die Höhe der Spruchgebühren des Strafbescheids und der Strafverfügung der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erforderte (vgl. Art. 6a KV-VStrR). Eine Ermessensüber- schreitung oder – missbrauch ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde auch nicht aus, aus welchen Gründen ihr eine tie- fere Spruchgebühr hätte auferlegt werden sollen. Die lediglich allgemein ge- haltene Begründung, wonach die Spruchgebühr auf eine dem tatsächlichen Sachverhalt und dem Aufwand in diesem einfachen Standardverfahren ent- sprechende Spruchgebühr zu reduzieren sei, genügt den Begründungsan- forderungen nicht. Ausserdem gilt, dass wenn die Strafe – wie im vorliegen- den Fall – mangels Begehrens um gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig ge- worden ist, die Verfahrenskosten nicht damit in Frage gestellt werden kön- nen, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2018.20 vom 12. September 2018 E. 3.4). 3.3.4 Nach dem Gesagten ist das Kostenerkenntnis rechtmässig. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist.
- 6 -
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.