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BV.2017.44

Bundesstrafgericht · 2017-12-13 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 November 2017 zu laufen begann;

- sich die über einen Monat später erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als deutlich verspätet erweist;

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. November 2017 zudem zurückzog (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abge- schrieben werden kann (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2017.36 vom 9. August 2017 m.H.);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2017.44

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) eine Strafuntersuchung führt (vgl. act. 2.1, S. 1);

- sie mit Verfügung vom 15. September 2017 die in den von A. gemieteten Räumlichkeiten aufgefundenen zwei PC-Terminals Hewlett Packard U1 und U2 inkl. Zubehör und allfälligem Kassetteninhalt beschlagnahmte (act. 2.1);

- A. diese Beschlagnahmeverfügung am 18. September 2017 zugestellt wor- den ist (act. 2.2);

- dieser gegen die Beschlagnahmeverfügung bei der ESBK mit Eingabe vom

22. Oktober 2017 «Einsprache» erhob (act. 1);

- die ESBK die als Einsprache bezeichnete Beschwerde am 26. Oktober 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diesbe- züglich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 2);

- A. mit Replik vom 6. November 2017 akzeptiert, dass er die Beschwerdefrist von drei Tagen nicht eingehalten habe, die Beschwerde zurückzieht und be- antragt, die Beschwerdefrist müsse B., dem eigentlichen Eigentümer der be- schlagnahmten PC-Terminals, gesetzt werden (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt und das Sekretariat der ESBK die verfolgende Behörde ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

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- eine solche Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der angefochtenen Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde nach Art. 26 Abs. 2 VStrR schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- die drei Tage dauernde Beschwerdefrist vorliegend am Tag nach der Zustel- lung der Beschlagnahmeverfügung an den Beschwerdeführer, mithin am

19. November 2017 zu laufen begann;

- sich die über einen Monat später erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als deutlich verspätet erweist;

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 6. November 2017 zudem zurückzog (act. 4);

- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abge- schrieben werden kann (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2017.36 vom 9. August 2017 m.H.);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).