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BV.2016.16

Bundesstrafgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2016.16

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic») gegen A. wegen des Verdachts verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt (vgl. act. 2.5);

- Swissmedic mit Verfügung vom 28. April 2016 verschiedene zuvor bei A. sichergestellte Daten und Unterlagen beschlagnahmte (act. 2.1);

- A. diese Beschlagnahmeverfügung am 29. April 2016 eröffnet wurde (act. 2.2; vgl. auch act. 1, S. 2);

- er hiergegen mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde erhob (act. 1), er diese aber erst am 3. Mai 2016 zu Handen des Direktors von Swissmedic der Post übergab (act. 2.3);

- Swissmedic diesbezüglich in erster Linie geltend macht, die Beschwerde er- weise sich als verspätet (act. 2, S. 2);

- A. von der Beschwerdekammer eingeladen wurde, sich zur Frage der Frist- wahrung zu äussern (act. 3 und 5), er sich innerhalb der anberaumten Frist zu diesem Punkt aber nicht vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bun- des von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR ge- führt wird;

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

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- die Fristen im Beschwerdeverfahren sich nach der StPO richten (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (…) übergeben wer- den müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. April 2016 (Frei- tag) eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist vorliegend am 30. April 2016 zu laufen begann und am 2. Mai 2016 (Montag) ablief;

- sich die erst am 3. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde daher als verspätet erweist;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).