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BV.2016.16

Hinterlassenenleistungen für Lebenspartnerin, Begünstigtenerklärung als konstitutives Element zulässig - BVG (BGer 9C_874/2018 Urteil vom 26.6.19)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-11-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom6. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2016.16

Klage vom 18. Juli 2016 und Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2017

Hinterlassenenleistungen für Lebenspartnerin, Begünstigtenerklärung als konstitutives Element zulässig

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnderlic. iur. H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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