Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Strafrechtsdienst, eröffnete gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 8. November 2013 u. a. gegen A. ein Ver- waltungsstrafverfahren (Verfahrensakten EFD, pag. 040 001).
B. Auf Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils (EFD, pag. 020 14), gab der in Kenia wohnhafte A. mit E-Mail vom 14. November 2013 be- kannt, bei seiner Tochter in Z. (Schweiz) angemeldet zu sein (EFD, pag. 020 17). Die Mitteilung betreffend Verfahrenseröffnung sowie die Strafanzeige samt Beilagen wurden mit Schreiben vom 15. November 2013 per Einschrei- ben am angezeigten Zustellungsdomizil zugestellt (EFD, pag. 020 19 ff.).
Am 18. Juni 2014 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid, welcher ihm am 19. Juni 2014 am Zustellungsdomizil zugestellt wurde (EFD, pag. 090 7 f.) und nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechts- kraft erwachsen ist. A. wurde wegen unbefugter Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. No- vember 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in der Zeit vom 1. März 2006 bis 1. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen à Fr. 60.–, ausmachend Fr. 8'640.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'100.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'060.– verurteilt (EFD, pag. 090 1 ff.). Trotz Rechnungsstellung und Mahnung bezahlte A. die ihm auferlegte Busse sowie die Verfahrenskosten nicht (EFD, pag. 092 1 ff.).
A. wies das EFD mit E-Mail vom 25. Januar 2015 darauf hin, dass praktisch alle relevanten Schreiben des EFD nach dem 3. Juli 2014 ergangen seien, als er bereits nicht mehr in Z. angemeldet gewesen sei, und er erst am
23. Januar 2015 vom Strafbescheid Kenntnis erhalten habe (EFD, pag. 092 17).
C. Mit Gesuch vom 9. Februar 2015 ersuchte A. um Wiederherstellung der Fris- ten zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbescheid des EFD vom
18. Juni 2014 (EFD, pag. 090 9 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wies das EFD das Gesuch ab (EFD, pag. 090 16 ff.). Die Verfügung wurde A. am 20. Februar 2015 zugestellt (EFD, pag. 090 21).
- 3 -
D. A. gelangte diesbezüglich mit Beschwerde vom 23. Februar 2015 (EFD, pag. 090 22 ff.) an das EFD. Diese wurde mit Entscheid vom 12. März 2015 abgewiesen (act. 2.1).
E. Mit Beschwerde vom 16. März 2015 gelangt A. an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die Fristen zur Erhebung von Einsprachen gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen der Strafbehörde wieder herzustellen.
Ebenfalls ersucht A. das Gericht um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bis zum definitiven Entscheid. Mit Schreiben vom 27. März 2015 bean- tragt A. des Weiteren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2015.11, act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Für Widerhandlungen gegen Art. 46 BankG ist das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar, soweit das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes be- stimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Be- hörde ist das Generalsekretariat des EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Feb- ruar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
- 4 -
E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Be- schwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Beschwerdegegners in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm verlangte Wiederherstellung der Fristen verweigert wurde. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.3 Die Beschwerde wurde nicht durch den Beschwerdeführer persönlich, son- dern durch B. als dessen «nichtberufsmässigen Verteidiger» eingereicht (act. 1, S. 1). Gemäss Art. 32 Abs. 1 VStrR kann der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen. Als berufsmässige Vertei- diger im Verfahren der Verwaltung werden die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte zugelassen (Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Wenn es um die nicht berufsmässige Verteidigung geht, kann dage- gen jedermann ein Mandat übernehmen (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 91; dies im Gegensatz zum Verfahren nach StPO, vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO).
E. 3 Der Beschwerdegegner wies den Antrag des Beschwerdeführers um Wie- derherstellung der Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen den Straf- bescheid vom 18. Juni 2014 mit Beschwerdeentscheid vom 12. März 2015 ab (act. 2.1). Im Entscheid wird erwogen, dass die Zustellung des Strafbe- scheids an das gewählte Zustellungsdomizil rechtskonform erfolgt sei, da dieses nicht geändert worden sei und der Beschwerdeführer vom hängigen Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis gehabt habe. Die verspätete Orientie- rung seinerseits liege im eigenen Verantwortungsbereich des Beschwerde- führers, weshalb keine unverschuldete Säumnis vorliege.
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In seiner Beschwerde unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit der Ar- gumentation des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und be- schränkt sich auf die Beanstandung von Mängeln des nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Verwaltungsstrafverfahrens.
Die Beschwerde ist indessen ohnehin aussichtlos. Für die Restitution einer gesetzlichen Frist wird materiell verlangt, dass den Gesuchsteller kein Ver- schulden trifft (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es muss dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmög- lich gewesen sein, die fragliche Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.160 vom 15. September 2011; VOGEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 VwVG N. 10). Wer bei einem hängigen Verfahren mit der Zu- stellung einer Verfügung zu rechnen hat, muss bei längerer Abwesenheit sein neues Zustellungsdomizil melden, für eine Nachsendung der Post be- sorgt sein oder eine Vertretung bestellen. Anders zu entscheiden ist, wenn jemand nicht mit der Zustellung rechnen muss. Mithin ist die Wiederherstel- lung zu verweigern, wenn den Pflichtigen ein Organisationsverschulden trifft (VOGEL, a.a.O., Art. 24 VwVG N. 11). Der Strafbescheid des EFD vom
18. Juni 2014 gegen den Beschwerdeführer konnte am 19. Juni 2014 am vom Beschwerdeführer angegebenen und nicht widerrufenen Zustellungs- domizil zugestellt werden, wobei die tatsächliche und rechtzeitige Kenntnis- nahme in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag. Die vorgebrachten Gründe weshalb der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis des Straf- bescheids erhalten hat – der Beschwerdeführer habe aus verschiedenen Gründen sein Domizil wechseln müssen und seine Tochter habe es unter- lassen, die Post an seine Adresse weiterzuleiten – sind organisatorischer Natur und liegen im ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Be- schwerdeführers. Dass er nicht für eine rechtzeitige Information bzw. Wei- terleitung an sich besorgt war, hat der Beschwerdeführer allein zu verant- worten. Er trägt damit ein (prozessuales) Verschulden, welches eine Wieder- herstellung der Einsprachefrist ausschliesst, nachdem ihm bekannt war, dass ein Verwaltungsstrafverfahren hängig war und er diesbezüglich mit Zu- stellungen rechnen musste. Inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens seitens des Beschwerdegegners vorliegen soll, ist daher nicht ersichtlich.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 6 -
E. 5 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1, S. 2) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 6 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.). Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch B.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG); Unentgelt- liche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.5, BP.2015.11, BP.2015.12
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Strafrechtsdienst, eröffnete gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 8. November 2013 u. a. gegen A. ein Ver- waltungsstrafverfahren (Verfahrensakten EFD, pag. 040 001).
B. Auf Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils (EFD, pag. 020 14), gab der in Kenia wohnhafte A. mit E-Mail vom 14. November 2013 be- kannt, bei seiner Tochter in Z. (Schweiz) angemeldet zu sein (EFD, pag. 020 17). Die Mitteilung betreffend Verfahrenseröffnung sowie die Strafanzeige samt Beilagen wurden mit Schreiben vom 15. November 2013 per Einschrei- ben am angezeigten Zustellungsdomizil zugestellt (EFD, pag. 020 19 ff.).
Am 18. Juni 2014 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid, welcher ihm am 19. Juni 2014 am Zustellungsdomizil zugestellt wurde (EFD, pag. 090 7 f.) und nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechts- kraft erwachsen ist. A. wurde wegen unbefugter Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. No- vember 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in der Zeit vom 1. März 2006 bis 1. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen à Fr. 60.–, ausmachend Fr. 8'640.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'100.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'060.– verurteilt (EFD, pag. 090 1 ff.). Trotz Rechnungsstellung und Mahnung bezahlte A. die ihm auferlegte Busse sowie die Verfahrenskosten nicht (EFD, pag. 092 1 ff.).
A. wies das EFD mit E-Mail vom 25. Januar 2015 darauf hin, dass praktisch alle relevanten Schreiben des EFD nach dem 3. Juli 2014 ergangen seien, als er bereits nicht mehr in Z. angemeldet gewesen sei, und er erst am
23. Januar 2015 vom Strafbescheid Kenntnis erhalten habe (EFD, pag. 092 17).
C. Mit Gesuch vom 9. Februar 2015 ersuchte A. um Wiederherstellung der Fris- ten zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbescheid des EFD vom
18. Juni 2014 (EFD, pag. 090 9 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wies das EFD das Gesuch ab (EFD, pag. 090 16 ff.). Die Verfügung wurde A. am 20. Februar 2015 zugestellt (EFD, pag. 090 21).
- 3 -
D. A. gelangte diesbezüglich mit Beschwerde vom 23. Februar 2015 (EFD, pag. 090 22 ff.) an das EFD. Diese wurde mit Entscheid vom 12. März 2015 abgewiesen (act. 2.1).
E. Mit Beschwerde vom 16. März 2015 gelangt A. an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2015 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die Fristen zur Erhebung von Einsprachen gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen der Strafbehörde wieder herzustellen.
Ebenfalls ersucht A. das Gericht um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bis zum definitiven Entscheid. Mit Schreiben vom 27. März 2015 bean- tragt A. des Weiteren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2015.11, act. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen gegen Art. 46 BankG ist das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar, soweit das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes be- stimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Be- hörde ist das Generalsekretariat des EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Feb- ruar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).
- 4 -
2.
2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Be- schwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Be- schwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Beschwerdegegners in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm verlangte Wiederherstellung der Fristen verweigert wurde. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Die Beschwerde wurde nicht durch den Beschwerdeführer persönlich, son- dern durch B. als dessen «nichtberufsmässigen Verteidiger» eingereicht (act. 1, S. 1). Gemäss Art. 32 Abs. 1 VStrR kann der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen. Als berufsmässige Vertei- diger im Verfahren der Verwaltung werden die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte zugelassen (Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Wenn es um die nicht berufsmässige Verteidigung geht, kann dage- gen jedermann ein Mandat übernehmen (HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 91; dies im Gegensatz zum Verfahren nach StPO, vgl. Art. 127 Abs. 5 StPO).
3. Der Beschwerdegegner wies den Antrag des Beschwerdeführers um Wie- derherstellung der Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen den Straf- bescheid vom 18. Juni 2014 mit Beschwerdeentscheid vom 12. März 2015 ab (act. 2.1). Im Entscheid wird erwogen, dass die Zustellung des Strafbe- scheids an das gewählte Zustellungsdomizil rechtskonform erfolgt sei, da dieses nicht geändert worden sei und der Beschwerdeführer vom hängigen Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis gehabt habe. Die verspätete Orientie- rung seinerseits liege im eigenen Verantwortungsbereich des Beschwerde- führers, weshalb keine unverschuldete Säumnis vorliege.
- 5 -
In seiner Beschwerde unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit der Ar- gumentation des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und be- schränkt sich auf die Beanstandung von Mängeln des nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Verwaltungsstrafverfahrens.
Die Beschwerde ist indessen ohnehin aussichtlos. Für die Restitution einer gesetzlichen Frist wird materiell verlangt, dass den Gesuchsteller kein Ver- schulden trifft (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es muss dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmög- lich gewesen sein, die fragliche Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.160 vom 15. September 2011; VOGEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 VwVG N. 10). Wer bei einem hängigen Verfahren mit der Zu- stellung einer Verfügung zu rechnen hat, muss bei längerer Abwesenheit sein neues Zustellungsdomizil melden, für eine Nachsendung der Post be- sorgt sein oder eine Vertretung bestellen. Anders zu entscheiden ist, wenn jemand nicht mit der Zustellung rechnen muss. Mithin ist die Wiederherstel- lung zu verweigern, wenn den Pflichtigen ein Organisationsverschulden trifft (VOGEL, a.a.O., Art. 24 VwVG N. 11). Der Strafbescheid des EFD vom
18. Juni 2014 gegen den Beschwerdeführer konnte am 19. Juni 2014 am vom Beschwerdeführer angegebenen und nicht widerrufenen Zustellungs- domizil zugestellt werden, wobei die tatsächliche und rechtzeitige Kenntnis- nahme in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag. Die vorgebrachten Gründe weshalb der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Kenntnis des Straf- bescheids erhalten hat – der Beschwerdeführer habe aus verschiedenen Gründen sein Domizil wechseln müssen und seine Tochter habe es unter- lassen, die Post an seine Adresse weiterzuleiten – sind organisatorischer Natur und liegen im ausschliesslichen Verantwortungsbereich des Be- schwerdeführers. Dass er nicht für eine rechtzeitige Information bzw. Wei- terleitung an sich besorgt war, hat der Beschwerdeführer allein zu verant- worten. Er trägt damit ein (prozessuales) Verschulden, welches eine Wieder- herstellung der Einsprachefrist ausschliesst, nachdem ihm bekannt war, dass ein Verwaltungsstrafverfahren hängig war und er diesbezüglich mit Zu- stellungen rechnen musste. Inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens seitens des Beschwerdegegners vorliegen soll, ist daher nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1, S. 2) wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.). Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B. - Eidgenössisches Finanzdepartement
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.