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BV.2015.10

Bundesstrafgericht · 2016-04-29 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ab- gabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1.5). Aufgrund einer Kontrolle der mehrwert- steuerpflichtigen B. GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. De- zember 2010 sei festgestellt worden, dass die Firma kein Kassenbuch ge- führt habe und dass zahlreiche Zahlungen auf mehreren Bankkonten von A. bei der Bank C., dem Geldinstitut D. und der Bank E. erfolgt seien, die weder in der privaten Steuererklärung von A. noch in der Steuererklärung der B. GmbH deklariert worden seien. Es sei der Verdacht entstanden, dass es sich bei diesen Zahlungen um in der Buchhaltung der B. GmbH nicht erfasste mehrwertsteuerpflichtige Einnahme gehandelt habe. Mit Verfügung vom

16. April 2015 sperrte die ESTV folgende auf A. lautende Konten: Konto- Nr. 1 und 2 bei dem Geldinstitut D., Mitgliedersparkonto-Nr. 3 bei der Bank C., Mitgliedersparkonto-Nr. 4 bei der Bank F., Mitgliedersparkonto-Nr. 5 bei der Bank G. und Mitgliedersparkonto-Nr. 6 bei der Bank H., und beschlag- nahmte die bei den genannten Geldinstituten und der Bank E. mit Verfügun- gen vom 24. und 27. November 2014 edierten Unterlagen (act. 1.1).

B. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. April 2015 zuhanden der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts an die ESTV und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2015 (act. 1). Mit Schreiben vom 29. April 2015 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bun- desstrafgericht weiter. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. hält in seiner Replik vom 21. Mai 2015 an seinem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest (act. 7). In ihrer Duplik vom 5. Juni 2015 teilt die ESTV der Beschwerdekammer mit, dass die Sperren der Konten bei den Banken C., F., G. und H. sowie hinsichtlich des Kontos 2 bei dem Geldinstitut D. (vgl. supra lit. A) aufgehoben würden. Gesperrt bleibe das Konto 1 beim Geldin- stitut D. (act. 13).

C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gelangte die Beschwerdekammer an die Parteien und teilte ihnen mit, dass ihrer Ansicht nach zufolge der teilweisen Aufhebung der Kontosperren das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dahinfalle, weshalb sie beabsichtige, das Verfahren als teilweise gegenstandslos abzuschreiben. Die Parteien wurden aufgefordert, sich zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern

- 3 -

(act. 14). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 22. Juni 2015 nach (act. 18 und 19).

D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die ESTV der Beschwerdekammer mit, dass auch die bis anhin noch aufrecht erhaltene Sperre des Kontos 1 beim Geldinstitut D. mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde (act. 21). Da- raufhin forderte die Beschwerdekammer die Parteien mit Schreiben vom

30. Juni 2015 auf, sich zur nunmehr vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 22). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 10. Juli 2015 nach (act. 23 und 24). A. reichte dem Gericht am 2. September 2015 bezugneh- mend auf die Stellungnahme der ESTV vom 10. Juli 2015 eine ergänzende Stellungnahme ein, die der ESTV am 4. September 2015 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 26 und 27).

E. Mit Schreiben vom 23. November 2015 gelangte die Beschwerdekammer an A. und teilte diesem mit, dass sie entgegen ihrem Schreiben vom

30. Juni 2015 (vgl. supra lit. D.) zur Ansicht gelangt sei, dass das Beschwer- deverfahren nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden sei, da die an- gefochtene Verfügung vom 16. April 2015 nebst den Kontosperren auch eine Beweismittelbeschlagnahme zum Gegenstand gehabt habe, die ESTV je- doch lediglich die Kontosperren aufgehoben hätte. Da A. in seiner Be- schwerde vom 23. April 2015 die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2015 beantragt und mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (vgl. supra lit. D.) festgehalten hatte, dass mit der vollständigen Aufhebung der Konto- sperren vollumfänglich seinem Begehren entsprochen werde, wurde A. auf- gefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob mit Bezug auf die in der Verfügung vom 16. April 2015 angeordneten Beweismittelbeschlagnahme von einem sinngemässen Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden könne oder ob diesbezüglich an der Beschwerde festgehalten werde (act. 28).

A. nahm in seiner Eingabe vom 30. November 2015 unter anderem dahin- gehend Stellung, dass aufgrund der Freigabe der gesperrten Konten die Grundlage für die Beweismittelbeschlagnahme entfallen sei und diese sich daher als obsolet erweise (act. 29). Die Eingabe A.s wurde der ESTV am

1. Dezember 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich- tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 16. April 2015 verfügt und die Beschwerde- führer gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde vom

23. April 2015 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwer- deführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

E. 1.3.1 Mit Bezug auf die unter Ziffer 1 der Beschlagnahmeverfügung angeordnete Vermögenssperre ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden, da diese Vermögenswerte freigegeben worden sind. Die Beschwerdegegnerin be- gründete die Freigabe damit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den fraglichen Einzahlungen auf die privaten Konten des Beschwerde- führers bei der Bank C., dem Geldinstitut D. und der Bank E. (vgl. supra

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lit. A.) nicht um der Mehrwertsteuer unterliegenden Einnahmen gehandelt habe (act. 24.1).

E. 1.3.2 Damit verbleibt als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die unter Ziffer 2 aufgeführte Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung vom 16. April 2015 beantragt hatte (vgl. supra lit. E.). Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um die bei dem Geldinstitut D. und den Ban- ken E., C., F., G. und H. edierten Bankunterlagen, welche gemäss der Be- schlagnahmeverfügung das Vorhandensein von nicht deklarierten mehrwert- steuerpflichtigen Einnahmen der B. GmbH hätten belegen sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, dass die fraglichen Einzahlungen nicht als der Mehrwertsteuer unterliegenden Einnahmen zu gelten haben, entfällt damit ohne Weiteres die Grundlage für die Beschlag- nahme der Kontounterlagen als Beweismittel. Mit der Aufhebung der Konto- sperren ist im vorliegenden Fall auch die Rechtfertigung der Beweismittelbe- schlagnahme hinfällig geworden. Dies hat – bei genauerem Hinsehen und anders als in der Prima-Facie-Beurteilung vom 23. November 2015 (vgl. supra lit. E.) – zur Folge, dass der Rechtsstreit auch mit Bezug auf die An- fechtung von Ziffer 2 der Beschlagnahmeverfügung gegenstandslos gewor- den ist.

E. 1.4 Damit ist das Beschwerdeverfahren gänzlich als erledigt abzuschreiben.

E. 2.1 Gemäss Art. 25. Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, welcher seiner- seits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung im BGG anzuwenden (TPF 2011 25 E. 3).

Nach den Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozess- kosten zu entscheiden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang im konkreten Fall nicht feststellen, sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuzie- hen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegen- standlos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Gleiches hat zu gelten, wenn

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das Abstellen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses präjudizie- rende Wirkung auf konnexe Fälle hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.11 vom 13. August 2013). Bei der Beschwerdekammer sind im glei- chen Sachverhaltskomplex zwei Entsiegelungsverfahren hängig (BE.2015.5+10 und BE.2015.11-12). Würde im vorliegenden Fall die Beur- teilung der Kostenpflicht gestützt auf Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP vorgenommen, müsste (zumindest summarisch) über den kon- kreten Tatverdacht befunden werden, eine Frage, die ebenso in den konne- xen Entsiegelungsverfahren zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, die Kosten- und Entschädigungspflicht nach den obgenannten allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

E. 2.2 Mit der Aufhebung der Kontosperren ist den Anträgen des Beschwerdefüh- rers entsprochen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht hat. Damit gilt sie als unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG sind ihr keine Gerichts- kosten aufzuerlegen. Jedoch hat sie als unterliegende Partei der obsiegen- den alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer hat für die anwaltlichen Aufwendungen eine Entschä- digung von Fr. 11'891.60 (zuzüglich 8% MwSt.) gemäss Honorarrechnung verlangt (act. 23.2). Vorliegend kann jedoch zur Bemessung der Entschädi- gung nicht auf die Honorarnote des Beschwerdeführers abgestellt werden, weil in dieser nicht nur die Bemühungen für das Beschwerdeverfahren selber enthalten sind (mehrere Posten betreffen Bemühungen des Rechtsvertre- ters, welche dieser schon vor Ergehen der angefochtenen Verfügung getätigt hatte bzw. die zwar nach deren Erlass angefallen sind, die jedoch im Zusam- menhang mit Zeugeneinvernahmen vor der Beschwerdegegnerin stehen und daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdever- fahren getätigt worden sind). Eine genaue Ausscheidung ist mangels detail- lierter Angaben nicht möglich. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt zudem über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Zu kürzen wäre zudem der geltend gemachte Aufwand von 800 Minuten für die Redaktion der Replik. Dieser Aufwand er- scheint nicht zuletzt im Vergleich zu den Aufwendungen für die Redaktion der Beschwerde – nämlich 330 Minuten – unangemessen hoch, zumal der quantitative Umfang der beiden Schriften identisch ist. Die von der Be- schwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung wird daher ermes- sensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

- 7 -

Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

- 8 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2015.10

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfü- gung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Ab- gabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1.5). Aufgrund einer Kontrolle der mehrwert- steuerpflichtigen B. GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. De- zember 2010 sei festgestellt worden, dass die Firma kein Kassenbuch ge- führt habe und dass zahlreiche Zahlungen auf mehreren Bankkonten von A. bei der Bank C., dem Geldinstitut D. und der Bank E. erfolgt seien, die weder in der privaten Steuererklärung von A. noch in der Steuererklärung der B. GmbH deklariert worden seien. Es sei der Verdacht entstanden, dass es sich bei diesen Zahlungen um in der Buchhaltung der B. GmbH nicht erfasste mehrwertsteuerpflichtige Einnahme gehandelt habe. Mit Verfügung vom

16. April 2015 sperrte die ESTV folgende auf A. lautende Konten: Konto- Nr. 1 und 2 bei dem Geldinstitut D., Mitgliedersparkonto-Nr. 3 bei der Bank C., Mitgliedersparkonto-Nr. 4 bei der Bank F., Mitgliedersparkonto-Nr. 5 bei der Bank G. und Mitgliedersparkonto-Nr. 6 bei der Bank H., und beschlag- nahmte die bei den genannten Geldinstituten und der Bank E. mit Verfügun- gen vom 24. und 27. November 2014 edierten Unterlagen (act. 1.1).

B. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 23. April 2015 zuhanden der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts an die ESTV und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2015 (act. 1). Mit Schreiben vom 29. April 2015 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bun- desstrafgericht weiter. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. hält in seiner Replik vom 21. Mai 2015 an seinem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest (act. 7). In ihrer Duplik vom 5. Juni 2015 teilt die ESTV der Beschwerdekammer mit, dass die Sperren der Konten bei den Banken C., F., G. und H. sowie hinsichtlich des Kontos 2 bei dem Geldinstitut D. (vgl. supra lit. A) aufgehoben würden. Gesperrt bleibe das Konto 1 beim Geldin- stitut D. (act. 13).

C. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gelangte die Beschwerdekammer an die Parteien und teilte ihnen mit, dass ihrer Ansicht nach zufolge der teilweisen Aufhebung der Kontosperren das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung dahinfalle, weshalb sie beabsichtige, das Verfahren als teilweise gegenstandslos abzuschreiben. Die Parteien wurden aufgefordert, sich zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern

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(act. 14). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 22. Juni 2015 nach (act. 18 und 19).

D. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die ESTV der Beschwerdekammer mit, dass auch die bis anhin noch aufrecht erhaltene Sperre des Kontos 1 beim Geldinstitut D. mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde (act. 21). Da- raufhin forderte die Beschwerdekammer die Parteien mit Schreiben vom

30. Juni 2015 auf, sich zur nunmehr vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 22). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 10. Juli 2015 nach (act. 23 und 24). A. reichte dem Gericht am 2. September 2015 bezugneh- mend auf die Stellungnahme der ESTV vom 10. Juli 2015 eine ergänzende Stellungnahme ein, die der ESTV am 4. September 2015 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 26 und 27).

E. Mit Schreiben vom 23. November 2015 gelangte die Beschwerdekammer an A. und teilte diesem mit, dass sie entgegen ihrem Schreiben vom

30. Juni 2015 (vgl. supra lit. D.) zur Ansicht gelangt sei, dass das Beschwer- deverfahren nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden sei, da die an- gefochtene Verfügung vom 16. April 2015 nebst den Kontosperren auch eine Beweismittelbeschlagnahme zum Gegenstand gehabt habe, die ESTV je- doch lediglich die Kontosperren aufgehoben hätte. Da A. in seiner Be- schwerde vom 23. April 2015 die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2015 beantragt und mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (vgl. supra lit. D.) festgehalten hatte, dass mit der vollständigen Aufhebung der Konto- sperren vollumfänglich seinem Begehren entsprochen werde, wurde A. auf- gefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob mit Bezug auf die in der Verfügung vom 16. April 2015 angeordneten Beweismittelbeschlagnahme von einem sinngemässen Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden könne oder ob diesbezüglich an der Beschwerde festgehalten werde (act. 28).

A. nahm in seiner Eingabe vom 30. November 2015 unter anderem dahin- gehend Stellung, dass aufgrund der Freigabe der gesperrten Konten die Grundlage für die Beweismittelbeschlagnahme entfallen sei und diese sich daher als obsolet erweise (act. 29). Die Eingabe A.s wurde der ESTV am

1. Dezember 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der In- landsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich- tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 16. April 2015 verfügt und die Beschwerde- führer gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde vom

23. April 2015 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwer- deführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.3.1 Mit Bezug auf die unter Ziffer 1 der Beschlagnahmeverfügung angeordnete Vermögenssperre ist der Rechtsstreit gegenstandslos geworden, da diese Vermögenswerte freigegeben worden sind. Die Beschwerdegegnerin be- gründete die Freigabe damit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den fraglichen Einzahlungen auf die privaten Konten des Beschwerde- führers bei der Bank C., dem Geldinstitut D. und der Bank E. (vgl. supra

- 5 -

lit. A.) nicht um der Mehrwertsteuer unterliegenden Einnahmen gehandelt habe (act. 24.1).

1.3.2 Damit verbleibt als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die unter Ziffer 2 aufgeführte Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung vom 16. April 2015 beantragt hatte (vgl. supra lit. E.). Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um die bei dem Geldinstitut D. und den Ban- ken E., C., F., G. und H. edierten Bankunterlagen, welche gemäss der Be- schlagnahmeverfügung das Vorhandensein von nicht deklarierten mehrwert- steuerpflichtigen Einnahmen der B. GmbH hätten belegen sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, dass die fraglichen Einzahlungen nicht als der Mehrwertsteuer unterliegenden Einnahmen zu gelten haben, entfällt damit ohne Weiteres die Grundlage für die Beschlag- nahme der Kontounterlagen als Beweismittel. Mit der Aufhebung der Konto- sperren ist im vorliegenden Fall auch die Rechtfertigung der Beweismittelbe- schlagnahme hinfällig geworden. Dies hat – bei genauerem Hinsehen und anders als in der Prima-Facie-Beurteilung vom 23. November 2015 (vgl. supra lit. E.) – zur Folge, dass der Rechtsstreit auch mit Bezug auf die An- fechtung von Ziffer 2 der Beschlagnahmeverfügung gegenstandslos gewor- den ist.

1.4 Damit ist das Beschwerdeverfahren gänzlich als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Gemäss Art. 25. Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG, welcher seiner- seits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung im BGG anzuwenden (TPF 2011 25 E. 3).

Nach den Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozess- kosten zu entscheiden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang im konkreten Fall nicht feststellen, sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuzie- hen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegen- standlos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Gleiches hat zu gelten, wenn

- 6 -

das Abstellen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses präjudizie- rende Wirkung auf konnexe Fälle hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.11 vom 13. August 2013). Bei der Beschwerdekammer sind im glei- chen Sachverhaltskomplex zwei Entsiegelungsverfahren hängig (BE.2015.5+10 und BE.2015.11-12). Würde im vorliegenden Fall die Beur- teilung der Kostenpflicht gestützt auf Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP vorgenommen, müsste (zumindest summarisch) über den kon- kreten Tatverdacht befunden werden, eine Frage, die ebenso in den konne- xen Entsiegelungsverfahren zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, die Kosten- und Entschädigungspflicht nach den obgenannten allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zu beurteilen.

2.2 Mit der Aufhebung der Kontosperren ist den Anträgen des Beschwerdefüh- rers entsprochen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht hat. Damit gilt sie als unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG sind ihr keine Gerichts- kosten aufzuerlegen. Jedoch hat sie als unterliegende Partei der obsiegen- den alle durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer hat für die anwaltlichen Aufwendungen eine Entschä- digung von Fr. 11'891.60 (zuzüglich 8% MwSt.) gemäss Honorarrechnung verlangt (act. 23.2). Vorliegend kann jedoch zur Bemessung der Entschädi- gung nicht auf die Honorarnote des Beschwerdeführers abgestellt werden, weil in dieser nicht nur die Bemühungen für das Beschwerdeverfahren selber enthalten sind (mehrere Posten betreffen Bemühungen des Rechtsvertre- ters, welche dieser schon vor Ergehen der angefochtenen Verfügung getätigt hatte bzw. die zwar nach deren Erlass angefallen sind, die jedoch im Zusam- menhang mit Zeugeneinvernahmen vor der Beschwerdegegnerin stehen und daher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschwerdever- fahren getätigt worden sind). Eine genaue Ausscheidung ist mangels detail- lierter Angaben nicht möglich. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- liegt zudem über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.-- (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2). Zu kürzen wäre zudem der geltend gemachte Aufwand von 800 Minuten für die Redaktion der Replik. Dieser Aufwand er- scheint nicht zuletzt im Vergleich zu den Aufwendungen für die Redaktion der Beschwerde – nämlich 330 Minuten – unangemessen hoch, zumal der quantitative Umfang der beiden Schriften identisch ist. Die von der Be- schwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung wird daher ermes- sensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

- 7 -

Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 29. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix Barmettler - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).