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BV.2014.23

Bundesstrafgericht · 2014-05-27 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 gab der Strafrechtsdienst des Eidge- nössischen Finanzdepartements EFD A. bekannt, gegen ihn eine verwal- tungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eröffnet zu haben. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, bis 24. Februar 2014 zu den Vorwürfen Stellung zu neh- men und ein Formular mit Angaben zur Person auszufüllen (Vorakten, pag. 022 001 f.). Am 21. Februar 2014 liess A. mitteilen, er habe Rechts- anwalt Joachim Lerf mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und er- suchte um Erstreckung der ihm anberaumten Frist. Das entsprechende Schreiben wurde von der Rechtsanwaltspraktikantin von Rechtsanwalt Lerf unterzeichnet (pag. 022 004). Am 25. Februar 2014 antwortete der Straf- rechtsdienst, diese ausschliesslich von der Rechtsanwaltspraktikantin un- terzeichnete Eingabe lediglich ausnahmsweise zu akzeptieren und er- streckte die anberaumte Frist (pag. 022 0009). Mit Eingabe vom 26. März 2014 beantragte A., das Strafverfahren sei in französischer Sprache durch- zuführen, sämtliche Verfahrensakten seien ins Französische zu übersetzen und die anberaumte Frist sei auszusetzen, bis definitiv über die Verfah- renssprache entschieden sei (pag. 022 010 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2014 hielt der Strafrechtsdienst an der Verfahrenssprache Deutsch fest, wies die diesbezüglichen Anträge von A. ab und erstreckte diesem die an- beraumte Frist bis 11. April 2014 (pag. 022 0013 ff.).

B. Am 3. April 2014 erhob A. hiergegen Beschwerde im Sinne von Art. 27 VStrR (pag. 072 0001 ff.). Die entsprechende Eingabe trug ausschliesslich die Unterschrift der Rechtsanwaltspraktikantin von Rechtsanwalt Lerf (pag. 072 0005, 0014). Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Mai 2014 trat der Stv. Leiter des Rechtsdienstes EFD mangels rechtsgenüglicher Unterschrift nicht auf die Beschwerde ein und erstreckte die anberaumte Frist bis

30. Mai 2014 (pag. 072 0016 ff.).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 19. Mai 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt die folgenden An- träge (act. 1):

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"1. La plainte est admise.

2. Partant, la décision rendue sur plainte du Chef suppléant du Service juridique DFF du 14 mai 2014 est annulée.

3. Principalement: L'affaire est renvoyée à l'autorité intimée afin de statuer sur le fond. Subsidiairement: L'affaire est renvoyée à l'autorité intimée afin d'impartir au plaignant [un délai] supplémentai- re pour réparer le vice invoqué dans la décision rendue sur plainte du Chef suppléant du Service juridique DFF le 14 mai 2014 et pour statuer sur le fond.

4. L'effet suspensif est accordé à la présente plainte. Partant, le délai imparti dans la déci- sion rendue sur plainte du Chef suppléant du service juridique DFF du 14 mai 2014 est ré- voqué. Le tout avec suite de frais et dépens."

Die Beschwerdekammer forderte den Rechtsdienst des EFD auf, zum Ge- such um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und die Verfahrens- akten einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung kam der Rechtsdienst des EFD am 22. Mai 2014 nach (act. 3).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-

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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren und durch den Nichteintre- tensentscheid des Beschwerdegegners beschwert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde nicht eingetreten, weil die entsprechende Eingabe nicht vom durch diesen mandatierten Rechtsanwalt, sondern allein von dessen Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer hält dies für überspitzt formalistisch und führt aus, der Beschwerdegegner hätte ihm eine Frist zur Verbesserung des gerügten Mangels ansetzen müssen (act. 1, S. 7 ff.).

E. 2.2 Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden die ih- ren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte zuge- lassen (Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Damit statuierte der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltung das Anwaltsmonopol (Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I S. 1010). Darunter sind die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Partei- en berechtigten Personen zu verstehen. Nach Bundesrecht und vor Bun- desbehörden sind Rechtsanwaltspraktikanten patentierten Rechtsanwälten nicht gleichgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Eine Beschwerde kann daher nicht rechtsgültig durch einen Rechtsanwaltspraktikanten unter- zeichnet werden, selbst wenn dies unter Instruktion und Verantwortung ei- nes ihn beaufsichtigenden und patentierten Rechtsanwalts erfolgt. Die ei- genhändige Unterschrift hat durch den mandatierten sowie patentierten Rechtsanwalt zu erfolgen. Auf eine lediglich durch einen Rechtsanwalts- praktikanten unterzeichnete Beschwerde ist daher nach konstanter Recht- sprechung nicht einzutreten (BGE 107 IV 68 E. 2 S. 69 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6P.18/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1). Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bspw. BGE 120 V 413) bei Vorliegen einer nicht formgültig unterzeichneten Eingabe – die durch eine Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnete Eingabe fällt u. a. darunter – eine kurze Nachfrist anzusetzen ist. Dies gilt freilich nur, wenn der Mangel oder Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um freiwillige,

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d. h. nicht versehentliche Unterlassungen handelt (Urteil des Bundesge- richts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1).

E. 2.3 Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstan- den. Nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits am

25. Februar 2014 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die vorlie- gend ausschliesslich durch die Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnete Eingabe lediglich ausnahmsweise akzeptiert werde, war der Beschwerde- führer insofern gewarnt als durch den Beschwerdegegner klargestellt wor- den war, dass die Unterzeichnung ungenügend war und nicht weiterhin ak- zeptiert werde. Unter diesen Umständen ist das erneute Absehen einer rechtsgültigen Unterschrift – zumal noch bei der Beschwerde selbst – als freiwillige, nicht versehentliche Unterlassung zu qualifizieren und der Be- schwerdegegner war vor seinem Beschwerdeentscheid somit auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführ- ten Urteile und Bestimmungen aus anderen Verfahrenserlassen (wie etwa Art. 385 Abs. 2 StPO) sind nicht anwendbar für Eingaben, die die einrei- chende Person, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihr auf diesem Weg möglich, die gesetzlichen Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des Bundesge- richts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.H.; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3).

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.

E. 3 Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. Es liegt diesbezüglich am Beschwerdegegner, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme anberaumte Frist (vgl. oben lit. B) angemessen zu erstrecken.

E. 4 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BV.2014.23, BP.2014.26

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 gab der Strafrechtsdienst des Eidge- nössischen Finanzdepartements EFD A. bekannt, gegen ihn eine verwal- tungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) eröffnet zu haben. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, bis 24. Februar 2014 zu den Vorwürfen Stellung zu neh- men und ein Formular mit Angaben zur Person auszufüllen (Vorakten, pag. 022 001 f.). Am 21. Februar 2014 liess A. mitteilen, er habe Rechts- anwalt Joachim Lerf mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, und er- suchte um Erstreckung der ihm anberaumten Frist. Das entsprechende Schreiben wurde von der Rechtsanwaltspraktikantin von Rechtsanwalt Lerf unterzeichnet (pag. 022 004). Am 25. Februar 2014 antwortete der Straf- rechtsdienst, diese ausschliesslich von der Rechtsanwaltspraktikantin un- terzeichnete Eingabe lediglich ausnahmsweise zu akzeptieren und er- streckte die anberaumte Frist (pag. 022 0009). Mit Eingabe vom 26. März 2014 beantragte A., das Strafverfahren sei in französischer Sprache durch- zuführen, sämtliche Verfahrensakten seien ins Französische zu übersetzen und die anberaumte Frist sei auszusetzen, bis definitiv über die Verfah- renssprache entschieden sei (pag. 022 010 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2014 hielt der Strafrechtsdienst an der Verfahrenssprache Deutsch fest, wies die diesbezüglichen Anträge von A. ab und erstreckte diesem die an- beraumte Frist bis 11. April 2014 (pag. 022 0013 ff.).

B. Am 3. April 2014 erhob A. hiergegen Beschwerde im Sinne von Art. 27 VStrR (pag. 072 0001 ff.). Die entsprechende Eingabe trug ausschliesslich die Unterschrift der Rechtsanwaltspraktikantin von Rechtsanwalt Lerf (pag. 072 0005, 0014). Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Mai 2014 trat der Stv. Leiter des Rechtsdienstes EFD mangels rechtsgenüglicher Unterschrift nicht auf die Beschwerde ein und erstreckte die anberaumte Frist bis

30. Mai 2014 (pag. 072 0016 ff.).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 19. Mai 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt die folgenden An- träge (act. 1):

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"1. La plainte est admise.

2. Partant, la décision rendue sur plainte du Chef suppléant du Service juridique DFF du 14 mai 2014 est annulée.

3. Principalement: L'affaire est renvoyée à l'autorité intimée afin de statuer sur le fond. Subsidiairement: L'affaire est renvoyée à l'autorité intimée afin d'impartir au plaignant [un délai] supplémentai- re pour réparer le vice invoqué dans la décision rendue sur plainte du Chef suppléant du Service juridique DFF le 14 mai 2014 et pour statuer sur le fond.

4. L'effet suspensif est accordé à la présente plainte. Partant, le délai imparti dans la déci- sion rendue sur plainte du Chef suppléant du service juridique DFF du 14 mai 2014 est ré- voqué. Le tout avec suite de frais et dépens."

Die Beschwerdekammer forderte den Rechtsdienst des EFD auf, zum Ge- such um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und die Verfahrens- akten einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung kam der Rechtsdienst des EFD am 22. Mai 2014 nach (act. 3).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wur- de, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmass- nahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, ein-

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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren und durch den Nichteintre- tensentscheid des Beschwerdegegners beschwert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdegegner ist auf die vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde nicht eingetreten, weil die entsprechende Eingabe nicht vom durch diesen mandatierten Rechtsanwalt, sondern allein von dessen Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer hält dies für überspitzt formalistisch und führt aus, der Beschwerdegegner hätte ihm eine Frist zur Verbesserung des gerügten Mangels ansetzen müssen (act. 1, S. 7 ff.).

2.2 Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden die ih- ren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte zuge- lassen (Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Damit statuierte der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Verwaltung das Anwaltsmonopol (Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I S. 1010). Darunter sind die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Partei- en berechtigten Personen zu verstehen. Nach Bundesrecht und vor Bun- desbehörden sind Rechtsanwaltspraktikanten patentierten Rechtsanwälten nicht gleichgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. a VStrR). Eine Beschwerde kann daher nicht rechtsgültig durch einen Rechtsanwaltspraktikanten unter- zeichnet werden, selbst wenn dies unter Instruktion und Verantwortung ei- nes ihn beaufsichtigenden und patentierten Rechtsanwalts erfolgt. Die ei- genhändige Unterschrift hat durch den mandatierten sowie patentierten Rechtsanwalt zu erfolgen. Auf eine lediglich durch einen Rechtsanwalts- praktikanten unterzeichnete Beschwerde ist daher nach konstanter Recht- sprechung nicht einzutreten (BGE 107 IV 68 E. 2 S. 69 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6P.18/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1). Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bspw. BGE 120 V 413) bei Vorliegen einer nicht formgültig unterzeichneten Eingabe – die durch eine Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnete Eingabe fällt u. a. darunter – eine kurze Nachfrist anzusetzen ist. Dies gilt freilich nur, wenn der Mangel oder Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um freiwillige,

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d. h. nicht versehentliche Unterlassungen handelt (Urteil des Bundesge- richts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.1).

2.3 Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstan- den. Nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits am

25. Februar 2014 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die vorlie- gend ausschliesslich durch die Rechtsanwaltspraktikantin unterzeichnete Eingabe lediglich ausnahmsweise akzeptiert werde, war der Beschwerde- führer insofern gewarnt als durch den Beschwerdegegner klargestellt wor- den war, dass die Unterzeichnung ungenügend war und nicht weiterhin ak- zeptiert werde. Unter diesen Umständen ist das erneute Absehen einer rechtsgültigen Unterschrift – zumal noch bei der Beschwerde selbst – als freiwillige, nicht versehentliche Unterlassung zu qualifizieren und der Be- schwerdegegner war vor seinem Beschwerdeentscheid somit auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels anzusetzen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführ- ten Urteile und Bestimmungen aus anderen Verfahrenserlassen (wie etwa Art. 385 Abs. 2 StPO) sind nicht anwendbar für Eingaben, die die einrei- chende Person, der die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihr auf diesem Weg möglich, die gesetzlichen Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. hierzu u. a. die Urteile des Bundesge- richts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.H.; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3).

2.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist.

3. Das Verfahren betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos. Es liegt diesbezüglich am Beschwerdegegner, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme anberaumte Frist (vgl. oben lit. B) angemessen zu erstrecken.

4. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 27. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Joachim Lerf - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.