Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
- die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Be- schwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
- die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);
- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Fra- ge der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen ist;
- aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur An- wendung gelangen soll;
- dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grund- satz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen be- ginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;
- 3 -
- Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den An- fang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kom- mentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
- die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, wes- halb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet er- weist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht – erübrigen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten hat;
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. März 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.1
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdegegnerin gegen B. und weitere Personen eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt, in de- ren Rahmen sie u. a. ein Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts im Entscheid des Bun- desstrafgerichts BV.2009.8 vom 30. März 2009, lit. A);
- sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010 verschiedene Anträge der Be- schwerdeführerin u. a. auf Aufhebung der Beschlagnahme abwies (act. 2.1), wobei die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag,
30. Januar 2010, auf der Poststelle Z. entgegennahm (act. 2.15);
- die Beschwerdeführerin hiergegen am Mittwoch, 3. Februar 2010, eine Be- schwerde erhob (act. 1, 2.15 und 5);
- die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2010 die Beschwerde zusammen mit ihrer Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts weiterleitete und in ihrem Hauptantrag hinsichtlich der Beschwerde auf Nichteintreten schloss (act. 2);
- die Beschwerdeführerin sich in ihrer Replik vom 18. Februar 2010 zur Fra- ge der Fristwahrung äussern konnte (act. 5);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu- reichen ist;
- aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, E. 2.3, unklar ist, welche gesetzliche Regelung für die Berechnung von Fristen im Bereich von Beschwerden gemäss Art. 26 ff. VStrR zur An- wendung gelangen soll;
- dies vorliegend keine Rolle spielt, da es einem allgemein gültigen Grund- satz entspricht, dass eine nach Tagen festgelegte Beschwerdefrist an dem der Mitteilung des angefochtenen Entscheides folgenden Tag zu laufen be- ginnt, auch wenn der Folgetag ein Samstag, Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist;
- 3 -
- Samstage, Sonntage und Feiertage mithin nur das Ende, nie aber den An- fang einer Frist beeinflussen (vgl. hierzu AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kom- mentar, 2008, Art. 44 BGG N. 17 m.w.H);
- die Frist zur Beschwerdeerhebung vorliegend am Sonntag, 31. Januar 2010, ihren Beginn nahm und am Dienstag, 2. Februar 2010, endete, wes- halb sich die Beschwerdeerhebung am 3. Februar 2010 als verspätet er- weist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb sich Weiterungen in materieller Hinsicht – so auch eine Fristerstreckung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Replik in materieller Hinsicht – erübrigen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurück- zuerstatten hat;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 2. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).