Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Existenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BP.2009.11, act. 1);
- mit Entscheid vom 16. März 2009 auf sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde und dem Beschwerdefüh- rer gleichzeitig Frist bis am 26. März 2009 zur Leistung des Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde (act. 4);
- innert dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang seitens des Be- schwerdeführers erfolgte;
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 1. April 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 14. April 2009 ansetzte und den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam mach- te, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der anberaumten Nachfrist den Kos- tenvorschuss nicht einbezahlte, weshalb auf die Beschwerde androhungs-
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gemäss sowie in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- kosten für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege (BP.2009.11) auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2009.1 (Nebenverfahren: BP.2009.11)
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Straf- verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielban- ken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Januar 2009 in der Bar B. in Z. einen Spielautomaten des Typs Game Park II (Multigame) sicherstellte, diesen anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 2009 (act. 2.3) dem Aufsteller des Automaten, A., eröffnete;
- A. gegen diese Verfügung am 27. Januar 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob (act. 1), welcher die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort am 2. Februar 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- die I. Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Existenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BP.2009.11, act. 1);
- mit Entscheid vom 16. März 2009 auf sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde und dem Beschwerdefüh- rer gleichzeitig Frist bis am 26. März 2009 zur Leistung des Kostenvorschus- ses von Fr. 1'500.-- gesetzt wurde (act. 4);
- innert dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang seitens des Be- schwerdeführers erfolgte;
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 1. April 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis am 14. April 2009 ansetzte und den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam mach- te, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
- der Beschwerdeführer auch innerhalb der anberaumten Nachfrist den Kos- tenvorschuss nicht einbezahlte, weshalb auf die Beschwerde androhungs-
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gemäss sowie in Anwendung von Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- kosten für das vorliegende Verfahren sowie das Nebenverfahren bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege (BP.2009.11) auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).