Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Dem Gesuchsteller wird bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Ko- stenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2009.11 (Hauptverfahren: BV.2009.1)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) ein Straf- verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielban- ken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;
- die ESBK im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Januar 2009 in der Bar B. in Z. einen Spielautomaten des Typs Game Park II (Multigame) sicherstellte, diesen anschliessend beschlagnahmte und die Beschlagnahmeverfügung vom 23. Januar 2009 dem Aufsteller des Automaten, A., eröffnete;
- A. gegen diese Verfügung Beschwerde beim Direktor der ESBK erhob, wel- cher anschliessend die Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeantwort an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete;
- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 aufforderte, bis am 13. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten;
- A. mit Eingabe vom 10. Februar 2009 mitteilte, dass er zurzeit auf dem Exi- stenzminimum lebe und es seine finanzielle Situation nicht erlaube, den Ko- stenvorschuss zu bezahlen (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2009 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis am 23. Februar 2009 zu retournieren (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 20. Februar 2009 lediglich einzelne Dokumente einreich- te (act. 3 – 3.3);
- die I. Beschwerdekammer A. daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 eine Nachfrist bis am 9. März 2009 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der restlichen, darin genannten Unter- lagen ansetzte (act. 4);
- A. in diesem Schreiben ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde und erneut darauf hin- gewiesen wurde, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beila- gen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten (act. 4);
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- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die restlichen beizubringen- den Unterlagen eingereicht wurden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);
- bisher als einzige Dokumente bezüglich der finanziellen Situation des Ge- suchstellers ein Kontoauszug vom Januar 2009 (act. 3), eine Existenzmini- mum-Berechnung vom 30. Oktober 2008 (act. 3.1) und eine Verfügung be- treffend Pfändungsvollzug vom 5. Dezember 2008 (act. 3.2) des Betrei- bungsamtes Littau in Y. / LU sowie die Rechnung für die Bundessteuer 2007 des Kantons Luzern (act. 3.3) vorliegen;
- der Gesuchsteller trotz der ihm gewährten Nachfrist weder das Formular be- treffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubringenden Un- terlagen eingereicht hat, welche seine finanziellen Verhältnissen vollständig belegen würden;
- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;
- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- dem Gesuchsteller bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- anzusetzen ist;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Dem Gesuchsteller wird bis am 26. März 2009 Frist zur Leistung des Ko- stenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Bellinzona, 16. März 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- A.
Beilage
- Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.