Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfol- gend „Sekretariat“) führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom
18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Anlass dieses Verfahrens war eine Polizeikontrolle im Vereinslokal „C.“ in Z., bei welcher insgesamt 18 Personen angetroffen und festgestellt wurde, dass mehrere Personen an einem Tisch Poker spielten. Bei zehn Personen wurde Bar- geld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 beschlagnahmte das Sekretariat das bei A. sichergestellte Bar- geld in der Höhe von Fr. 640.-- und EUR 16'350.-- (act. 2.4).
B. A. führt mit Eingabe an den Direktor des Sekretariats vom 14. Juni 2006 Beschwerde und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Geldbeträge seien freizugeben (act. 1).
Der Direktor des Sekretariats leitete die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge abzuweisen (act. 2).
C. A. leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 5). Sein Rechtsvertreter reichte ebenfalls innert Frist eine schriftliche Vollmacht so- wie den Nachweis der Anwaltsqualifikation ein (act. 4, 4.1, 4.2).
D. Mit Beschwerdereplik vom 31. Juli 2006 (Posteingang: 3. August 2006) hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt vorsorglich vollum- fängliche Akteneinsicht im Hinblick auf eine weitere Stellungnahme (act. 13). Gestützt auf diesen Antrag wurden A. die Akten des Beschwerdever- fahrens (Beilagen zur Beschwerdeantwort) übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Replik eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 6. September 2006 wahr nahm (act. 15 und 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 und 3 OG).
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR); die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist Frist wahrend (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
E. 1.2 Die Beschlagnahme von Bargeld stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder von der an- gefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Verfügung datiert vom 9. Juni 2006 und wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am Zustelldomizil in Deutschland am 14. Ju- ni 2006 in Empfang genommen (act. 2.4). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ging die am 14. Juni 2006 der Post übergebene Be- schwerde am 16. Juni 2006 bei ihr ein (act. 2 S. 3). Die dreitägige Be- schwerdefrist ist damit eingehalten (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs.
E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Sachverhalt lit. C). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann unter anderem die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer beantragt eine ergänzende Einver- nahme der anlässlich der Razzia vom 14. Mai 2006 angehaltenen Perso- nen, sofern diese in den bisherigen Befragungen nicht seine Darstellung des Sachverhalts – wonach er weder an Glücksspielen teil genommen
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noch eine entsprechende Absicht gehabt noch Kontakt mit den an einem Tisch spielenden Personen gehabt und sich nur zufällig im fraglichen Lokal aufgehalten habe – bestätigten. Er macht mithin keine unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Für eine Ergänzung des Sachverhalts besteht daher vorliegend kein Grund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchung noch nicht ab- geschlossen ist und die Beschwerdegegnerin, soweit für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich, die vom Beschwerdefüh- rer beantragte Zeugeneinvernahme (vgl. act. 16) vorzunehmen haben wird.
E. 3.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Die Einziehung von Vermögenswerten ist ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person zulässig. Sie erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch beim tatunbeteiligten Dritten. Es genügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob es als Folge die- ser Straftat zu einer Verurteilung kommt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 11, 17 zu Art. 59 StGB). Voraussetzung für die Beschlag- nahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerde- kammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnis- mässig sein (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
E. 3.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 14. Mai 2006 um 05.30 Uhr wurden im eingangs erwähnten Vereinslokal 18 Personen angehalten. Im Lokal be- fanden sich drei Spieltische; auf einem Tisch lagen Spielkarten, Jetons und Bargeld, auf einem anderen Tisch ein Spielteppich und in der Küche zahl-
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reiche weitere Spielutensilien. Die Polizei stellte Würfelpisten, Würfelbe- cher, Würfel, Spielkartensets, Spielchips und eine grosse Anzahl Jetons sowie auf dem Spieltisch liegendes Bargeld im Betrag von Fr. 820.-- sicher. Der insgesamt sichergestellte Geldbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 40'000.--. Gemäss Polizeirapport sagten mehrere der kontrollierten Personen aus, dass Poker mit Geldeinsätzen gespielt wurde, als die Polizei den Raum betrat. Auch der Beschwerdeführer bestätigte dies gegenüber der Polizei. Im Weitern gab er zu Protokoll, dass er zum zweiten Mal im fraglichen Lo- kal gewesen sei, aber nicht am Spiel teilgenommen habe; bei seinem ers- ten Besuch am 1. Mai 2006 sei gar nicht gespielt worden. Er sei dieses Mal mit seiner Familie in die Schweiz gekommen, um ein Schiff zu kaufen, weshalb er einen grossen Geldbetrag dabei gehabt habe (act. 2.1).
Nach dem Vorstehenden bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde und die bei den kontrollierten Personen beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstellen. Ob sich auch der Beschwerdeführer am Glücksspiel beteiligte bzw. beteili- gen wollte oder ob er sich bloss zufällig und nicht in der Absicht der Teil- nahme am Glücksspiel im Lokal aufhielt, wie er in der Beschwerde geltend macht, ist im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung von der Beschwer- degegnerin zu klären. Unerheblich sind deshalb die ergänzenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, wonach er am frühen Morgen zwecks Be- zahlung einer Parkbusse bei der Stadtpolizei Y. vorgesprochen habe und erst unmittelbar vor der Polizeirazzia im fraglichen Lokal eingetroffen sei, um dort einen Bekannten zu treffen (act. 16). Die Erklärung des Beschwer- deführers, einen grossen Bargeldbetrag zur Anschaffung eines Schiffes auf sich gehabt zu haben, wird jedenfalls durch nichts untermauert und er- scheint daher wenig glaubhaft; dass er an einem Tisch gesessen sei, an welchem nicht gespielt worden sei, relativiert daher den vorgenannten Ver- dacht nicht. Im gegenwärtigen Anfangsstadium des Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen des Vereinslokals besteht damit ein hinreichender Verdacht, dass der beim Beschwerdeführer beschlagnahmte, relativ hohe Geldbetrag als Spieleinsatz vorgesehen war.
E. 3.3 Da der Verein bzw. das Lokal über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank orga- nisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Wider- handlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlag- nahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1
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StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den be- schlagnahmten Vermögenswerten.
E. 3.4 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht; auch erhebt der Beschwerdeführer keine dahingehende Rüge.
E. 4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Geldbeträge erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.-- zu verrechnen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manfred L. Fuchs,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.54
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Sachverhalt:
A. Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfol- gend „Sekretariat“) führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom
18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52). Anlass dieses Verfahrens war eine Polizeikontrolle im Vereinslokal „C.“ in Z., bei welcher insgesamt 18 Personen angetroffen und festgestellt wurde, dass mehrere Personen an einem Tisch Poker spielten. Bei zehn Personen wurde Bar- geld in Schweizer Franken und Euro sichergestellt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 beschlagnahmte das Sekretariat das bei A. sichergestellte Bar- geld in der Höhe von Fr. 640.-- und EUR 16'350.-- (act. 2.4).
B. A. führt mit Eingabe an den Direktor des Sekretariats vom 14. Juni 2006 Beschwerde und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Geldbeträge seien freizugeben (act. 1).
Der Direktor des Sekretariats leitete die Beschwerde zusammen mit seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter mit dem Antrag, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge abzuweisen (act. 2).
C. A. leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 5). Sein Rechtsvertreter reichte ebenfalls innert Frist eine schriftliche Vollmacht so- wie den Nachweis der Anwaltsqualifikation ein (act. 4, 4.1, 4.2).
D. Mit Beschwerdereplik vom 31. Juli 2006 (Posteingang: 3. August 2006) hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt vorsorglich vollum- fängliche Akteneinsicht im Hinblick auf eine weitere Stellungnahme (act. 13). Gestützt auf diesen Antrag wurden A. die Akten des Beschwerdever- fahrens (Beilagen zur Beschwerdeantwort) übermittelt und es wurde ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Replik eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 6. September 2006 wahr nahm (act. 15 und 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR); die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist Frist wahrend (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die Beschlagnahme von Bargeld stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der beschlagnahmten Gelder von der an- gefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Verfügung datiert vom 9. Juni 2006 und wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am Zustelldomizil in Deutschland am 14. Ju- ni 2006 in Empfang genommen (act. 2.4). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ging die am 14. Juni 2006 der Post übergebene Be- schwerde am 16. Juni 2006 bei ihr ein (act. 2 S. 3). Die dreitägige Be- schwerdefrist ist damit eingehalten (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 3 OG).
1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Sachverhalt lit. C). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann unter anderem die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer beantragt eine ergänzende Einver- nahme der anlässlich der Razzia vom 14. Mai 2006 angehaltenen Perso- nen, sofern diese in den bisherigen Befragungen nicht seine Darstellung des Sachverhalts – wonach er weder an Glücksspielen teil genommen
- 4 -
noch eine entsprechende Absicht gehabt noch Kontakt mit den an einem Tisch spielenden Personen gehabt und sich nur zufällig im fraglichen Lokal aufgehalten habe – bestätigten. Er macht mithin keine unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Für eine Ergänzung des Sachverhalts besteht daher vorliegend kein Grund. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchung noch nicht ab- geschlossen ist und die Beschwerdegegnerin, soweit für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich, die vom Beschwerdefüh- rer beantragte Zeugeneinvernahme (vgl. act. 16) vorzunehmen haben wird.
3.
3.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Die Einziehung von Vermögenswerten ist ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person zulässig. Sie erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch beim tatunbeteiligten Dritten. Es genügt, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist; irrelevant ist, ob es als Folge die- ser Straftat zu einer Verurteilung kommt (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 11, 17 zu Art. 59 StGB). Voraussetzung für die Beschlag- nahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Drit- ten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerde- kammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwä- gung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnis- mässig sein (vgl. zum Ganzen: TPF BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
3.2 Anlässlich der Polizeikontrolle vom 14. Mai 2006 um 05.30 Uhr wurden im eingangs erwähnten Vereinslokal 18 Personen angehalten. Im Lokal be- fanden sich drei Spieltische; auf einem Tisch lagen Spielkarten, Jetons und Bargeld, auf einem anderen Tisch ein Spielteppich und in der Küche zahl-
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reiche weitere Spielutensilien. Die Polizei stellte Würfelpisten, Würfelbe- cher, Würfel, Spielkartensets, Spielchips und eine grosse Anzahl Jetons sowie auf dem Spieltisch liegendes Bargeld im Betrag von Fr. 820.-- sicher. Der insgesamt sichergestellte Geldbetrag beläuft sich auf ca. Fr. 40'000.--. Gemäss Polizeirapport sagten mehrere der kontrollierten Personen aus, dass Poker mit Geldeinsätzen gespielt wurde, als die Polizei den Raum betrat. Auch der Beschwerdeführer bestätigte dies gegenüber der Polizei. Im Weitern gab er zu Protokoll, dass er zum zweiten Mal im fraglichen Lo- kal gewesen sei, aber nicht am Spiel teilgenommen habe; bei seinem ers- ten Besuch am 1. Mai 2006 sei gar nicht gespielt worden. Er sei dieses Mal mit seiner Familie in die Schweiz gekommen, um ein Schiff zu kaufen, weshalb er einen grossen Geldbetrag dabei gehabt habe (act. 2.1).
Nach dem Vorstehenden bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass in der Lokalität um Geld gespielt wurde und die bei den kontrollierten Personen beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstellen. Ob sich auch der Beschwerdeführer am Glücksspiel beteiligte bzw. beteili- gen wollte oder ob er sich bloss zufällig und nicht in der Absicht der Teil- nahme am Glücksspiel im Lokal aufhielt, wie er in der Beschwerde geltend macht, ist im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung von der Beschwer- degegnerin zu klären. Unerheblich sind deshalb die ergänzenden Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, wonach er am frühen Morgen zwecks Be- zahlung einer Parkbusse bei der Stadtpolizei Y. vorgesprochen habe und erst unmittelbar vor der Polizeirazzia im fraglichen Lokal eingetroffen sei, um dort einen Bekannten zu treffen (act. 16). Die Erklärung des Beschwer- deführers, einen grossen Bargeldbetrag zur Anschaffung eines Schiffes auf sich gehabt zu haben, wird jedenfalls durch nichts untermauert und er- scheint daher wenig glaubhaft; dass er an einem Tisch gesessen sei, an welchem nicht gespielt worden sei, relativiert daher den vorgenannten Ver- dacht nicht. Im gegenwärtigen Anfangsstadium des Strafverfahrens gegen den Verantwortlichen des Vereinslokals besteht damit ein hinreichender Verdacht, dass der beim Beschwerdeführer beschlagnahmte, relativ hohe Geldbetrag als Spieleinsatz vorgesehen war.
3.3 Da der Verein bzw. das Lokal über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begründete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücksspiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank orga- nisiert oder gewerbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Wider- handlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlag- nahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1
- 6 -
StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den be- schlagnahmten Vermögenswerten.
3.4 Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen den Rahmen der Verhältnismäs- sigkeit nicht; auch erhebt der Beschwerdeführer keine dahingehende Rüge.
4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Geldbeträge erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.-- zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 2. Oktober 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manfred L. Fuchs - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.