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BP.2009.3

Bundesstrafgericht · 2009-01-22 · Deutsch CH

aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Dispositiv
  1. Der Beschwerde vom 12. Januar 2009 wird die aufschiebende Wirkung er- teilt.
  2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. Januar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2009.3 (Hauptverfahren: BB.2009.2)

- 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldig- te ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Ermittlungen gegen den Gesuchsteller und weitere Mitbeschuldigte wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil der B. AG in Liq. vom übrigen gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren trennte (BB.2009.2 act. 1.1);

- der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung der Trennungsverfügung verlangte, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 auf Abweisung des Gesuchs schloss (act. 3);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f.) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un- tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Ver- fahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, dass das einzige Argument des Gesuchstellers für die Gewährung der aufschie- benden Wirkung darin bestehe, dass die Rückgängigmachung der Verfah- renstrennung verfahrensökonomisch unsinnig sei, sie weiter geltend macht, dass ihm durch die Trennung des Verfahrens kein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil erwachse, sondern ein allfälliger Aufwand, getrennte Ver- fahren wieder zu vereinigen, nur die Strafverfolgungsbehörden treffe;

- die Gesuchsgegnerin es ihrerseits jedoch im Übrigen unterlässt auszufüh- ren, weshalb der Vollzug der angefochtenen Verfügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht aufgeschoben werden dürfe;

- sich eine Interessenabwägung daher als schwierig erweist;

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- es zwar zutreffend ist, dass eine allfällige spätere Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung primär die Strafverfolgungsbehörden trifft, der hiermit verbundene Aufwand aber tatsächlich unverhältnismässig erscheint;

- sich die mit einer allfälligen Rückgängigmachung der Verfahrenstrennung verbundene zusätzliche Verfahrensverzögerung auf jeden Fall auch für den Gesuchsteller nachteilig auswirken würde;

- der diesbezügliche Endentscheid möglichst rasch zu ergehen hat, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, und die Parteien diesbezüglich an- gesichts der bereits ausführlich begründeten Trennungsverfügung und Be- schwerde darauf hingewiesen werden, dass im allenfalls durchzuführenden weiteren Schriftenwechsel keine Fristerstreckungen gewährt werden;

- es sich deshalb rechtfertigt, bis zum Entscheid in der Hauptsache den sta- tus quo aufrecht zu erhalten;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

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und erkennt:

1. Der Beschwerde vom 12. Januar 2009 wird die aufschiebende Wirkung er- teilt.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 22. Januar 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.