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BB.2009.2

Bundesstrafgericht · 2009-02-13 · Deutsch CH

Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Februar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenstrennung (Art. 105bis Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.2 (Nebenverfahren: BP.2009.3)

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbe- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2009 die Ermittlun- gen gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil der B. AG in Liq. vom übrigen ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren trennte (act. 1.1);

- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und die Aufhebung der Trennungsver- fügung verlangte (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2009 eine Wiedererwägungsverfü- gung erliess, mit welcher sie die am 6. Januar 2009 erfolgte Verfahrens- trennung wieder aufhob, sie mithin von der angefochtenen Verfügung Ab- stand nahm (act. 6);

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff. BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort be- endet (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);

- das Verfahren somit zufolge Abstands abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;

- somit keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten;

- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu leisten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);

- 3 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Februar 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.