Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG)
Sachverhalt
B. - C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 Mai 2008 zugestellt erhalten, und er zudem um Gewährung des Rechts um unentgeltliche Prozessführung ersuchte (BP.2008.28, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer hierauf dem Gesuchsteller mit Schreiben vom
E. 19 Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess und diesen aufforderte, dieses bis 29. Mai 2008 auszufüllen und inklusi- ve der im Formular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (BP.2008.28, act. 2);
- der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 beantragt, die Justiz- personen der I. Beschwerdekammer am Bundesstrafgericht in Bellinzona, B., und C., hätten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den freiwilligen, nicht- strittigen Ausstand zu treten, allenfalls seien diese durch ein separates Aus- standsverfahren (Art. 37 BGG) in den Ausstand zu setzen (BP.2008.30 act. 1);
- 3 -
- sowohl der Gesuchsgegner 1 am 2. Juni 2008 als auch die Gesuchsgegne- rin 2 am 5. Juni 2008 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragten (BP.2008.30 act. 3 und 4);
- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des BGG, mithin Art. 34 ff BGG, Anwendung finden;
- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG);
- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auf die angeblich gesetzes- und verfahrenswidrige Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses an sich sowie auf die Fristansetzung zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege bezieht und geltend macht, dass ein Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vorliege;
- gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 34 Abs. 1 lit. a bis d genannten), insbe- sondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten;
- die vom Gesuchsteller beanstandete Einladung zur Leistung eines Kosten- vorschusses eine gesetzliche Grundlage in Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG aufweist;
- die Erhebung eines Kostenvorschusses im Gerichtsverfahren eines EMRK- Vertragsstaates die Bestimmungen der EMRK grundsätzlich nicht verletzt (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 433; Urteile des EGMR i.S. A. gegen Schweiz vom 17. Mai 1995, Nr. 22335/93, Ziff. 2a und 3, Nr. 23855/94, Ziff. 1a, Nrn. 24101/94 und 24440/94, Ziff. 2a);
- die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen für die Einreichung des ausgefüllten und mit den notwendigen Beilagen versehenen Formulars betreffend unent- geltliche Rechtspflege ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal sie – als richterlich bestimmte Frist – nach Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 47 Abs. 2 BGG aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnte;
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Fristansetzung im Rahmen
- 4 -
des Verfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach unzutreffend sind;
- selbst dann kein Ausstandsgrund vorläge, wenn der Richter einen für die Par- tei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht an- genehme Ansicht vertritt oder willkürliche Prozesshandlungen trifft, da die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen auf dem ordentlichen Prozessweg zu erfolgen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6; TPF BB.2006.60 vom 1. Dezember 2006 E. 2.2);
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe jeglicher Grundlage entbehren, aber auch als solche keine gesetzlichen Ausstands- gründe nach Art. 34 Abs.1 lit. e BGG darstellen;
- das Ausstandsgesuch somit unbegründet und demzufolge abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32) und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen wird;
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichter, 2. C., Gerichtsschreiberin,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 34 ff BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.30
- 2 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die I. Beschwerdekammer mit Entscheid TPF BB.2008.32 vom 7. April 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen eine Nichtanhandnahmever- fügung gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP der Bundesanwaltschaft nicht eingetre- ten ist;
- der Gesuchsteller hiergegen mit Eingabe vom 22. April 2008 an die I. Be- schwerdekammer gelangte und von dieser u. a. eine Wiedererwägung bezüg- lich des erwähnten Entscheids verlangte (BB.2008.39, act. 1);
- der Gesuchsteller am 24. April 2008 eingeladen wurde, bis 5. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.39, act. 2);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. Mai 2008 ausführte, dass er die- se Sicherstellung, weil gesetz- und verfahrenswidrig, verweigere (BB.2008.39, act. 3);
- dem Gesuchsteller mit vom Gesuchsgegner 1 unterzeichneten Schreiben vom 6. Mai 2008 eine Nachfrist bis 16. Mai 2008 zur Zahlung des Kostenvor- schusses anberaumt und hierbei mit kurzer Begründung ausgeführt wurde, dass die erste Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht nichtig sei (BB.2008.39, act. 4);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 geltend machte, er habe die erneute Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses erst am
16. Mai 2008 zugestellt erhalten, und er zudem um Gewährung des Rechts um unentgeltliche Prozessführung ersuchte (BP.2008.28, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer hierauf dem Gesuchsteller mit Schreiben vom
19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugehen liess und diesen aufforderte, dieses bis 29. Mai 2008 auszufüllen und inklusi- ve der im Formular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (BP.2008.28, act. 2);
- der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 beantragt, die Justiz- personen der I. Beschwerdekammer am Bundesstrafgericht in Bellinzona, B., und C., hätten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den freiwilligen, nicht- strittigen Ausstand zu treten, allenfalls seien diese durch ein separates Aus- standsverfahren (Art. 37 BGG) in den Ausstand zu setzen (BP.2008.30 act. 1);
- 3 -
- sowohl der Gesuchsgegner 1 am 2. Juni 2008 als auch die Gesuchsgegne- rin 2 am 5. Juni 2008 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragten (BP.2008.30 act. 3 und 4);
- für die Behandlung von Ausstandsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 1 BStP die Bestimmungen des BGG, mithin Art. 34 ff BGG, Anwendung finden;
- die Behandlung des Ausstandsbegehrens unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 BGG);
- sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auf die angeblich gesetzes- und verfahrenswidrige Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses an sich sowie auf die Fristansetzung zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege bezieht und geltend macht, dass ein Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vorliege;
- gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 34 Abs. 1 lit. a bis d genannten), insbe- sondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten;
- die vom Gesuchsteller beanstandete Einladung zur Leistung eines Kosten- vorschusses eine gesetzliche Grundlage in Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG aufweist;
- die Erhebung eines Kostenvorschusses im Gerichtsverfahren eines EMRK- Vertragsstaates die Bestimmungen der EMRK grundsätzlich nicht verletzt (vgl. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 433; Urteile des EGMR i.S. A. gegen Schweiz vom 17. Mai 1995, Nr. 22335/93, Ziff. 2a und 3, Nr. 23855/94, Ziff. 1a, Nrn. 24101/94 und 24440/94, Ziff. 2a);
- die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen für die Einreichung des ausgefüllten und mit den notwendigen Beilagen versehenen Formulars betreffend unent- geltliche Rechtspflege ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal sie – als richterlich bestimmte Frist – nach Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 47 Abs. 2 BGG aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnte;
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Fristansetzung im Rahmen
- 4 -
des Verfahrens betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach unzutreffend sind;
- selbst dann kein Ausstandsgrund vorläge, wenn der Richter einen für die Par- tei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht an- genehme Ansicht vertritt oder willkürliche Prozesshandlungen trifft, da die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen auf dem ordentlichen Prozessweg zu erfolgen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6; TPF BB.2006.60 vom 1. Dezember 2006 E. 2.2);
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten angeblichen Ausstandsgründe jeglicher Grundlage entbehren, aber auch als solche keine gesetzlichen Ausstands- gründe nach Art. 34 Abs.1 lit. e BGG darstellen;
- das Ausstandsgesuch somit unbegründet und demzufolge abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32) und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen wird;
- 5 -
und erkennt:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und zur Hauptsache (BB.2008.39) geschlagen.
Bellinzona, 13. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- A. - B. - C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.