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BB.2006.60

Bundesstrafgericht · 2006-12-01 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Ausstandsentscheid (Art. 99 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Gegen A. und weitere Angeschuldigte ist beim Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) eine Vorunter- suchung hängig wegen des Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesge- setz vom 13. Dezember 1966 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialge- setz, KMG; SR 514.51).

B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 forderte A. den leitenden und zugleich ver- fahrensführenden Untersuchungsrichter, B. auf, in den Ausstand zu treten. Das Ausstandsbegehren von A. wurde vom Untersuchungsrichter mit Ent- scheid vom 1. September 2006 als unbegründet abgewiesen (act. 1.1).

C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters gelangt A. mit Beschwer- de vom 8. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es sei der Entscheid des Untersuchungsrichters vom

1. September 2006 betreffend Ausstand aufzuheben und festzustellen, dass gegen diesen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 23 lit. c OG vor- liegt (act.1).

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 12). Der Untersu- chungsrichter hat mit Schreiben vom 15. November 2006 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend streitige Ausstandsbegehren gegen eid- genössische Untersuchungsrichter ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 3 Satz 2 BStP. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 217 BStP).

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E. 1.2 Die Verfügung vom 1. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer am

E. 4 September 2006 eröffnet. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 8. Sep- tember 2006 wurde die fünftägige Beschwerdefrist demnach eingehalten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Un- tersuchungsrichters nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in rich- terlicher Funktion tätig wird. Nimmt der Untersuchungsrichter, wie vorlie- gend, eine Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr, ist die Aus- standspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. So kann ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (zum Ganzen BGE 127 I 196, 198 E. 2a m.w.H.).

Im Bundesstrafprozessrecht gelten für die Ausschliessung und Ablehnung der eidgenössischen Untersuchungsrichter die Art. 22 Abs. 1, 23 – 25 und 26 Abs. 2 OG (Art. 99 Abs. 3 Satz 1 BStP). Gemäss Art. 23 lit. c OG kann ein Richter von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Aus- stand verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gege- ben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermis- sen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstands- grund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Ver- fügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordent- lichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6).

- 4 -

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihn an- lässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er auf- grund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Be- schwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsge- fahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft, welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG darstellt.

2.4 Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Ange- schuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Be- hauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung ei- ner Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer Überprüfung nicht stand.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerde- gegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlich- keit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrens- massnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen.

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht er- sichtlich ist, welche Umstände den Beschwerdegegner in Bezug auf den zu untersuchenden Fall befangen oder voreingenommen im Sinne von Art. 23 lit. c OG erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wur- de von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab- gewiesen (act. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m.

- 5 -

Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdefüh- rer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kull, Beschwerdeführer

gegen

B., Leitender Eidgenössischer Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Ausstandsentscheid (Art. 99 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2006.60

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gegen A. und weitere Angeschuldigte ist beim Eidgenössischen Untersu- chungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) eine Vorunter- suchung hängig wegen des Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesge- setz vom 13. Dezember 1966 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialge- setz, KMG; SR 514.51).

B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 forderte A. den leitenden und zugleich ver- fahrensführenden Untersuchungsrichter, B. auf, in den Ausstand zu treten. Das Ausstandsbegehren von A. wurde vom Untersuchungsrichter mit Ent- scheid vom 1. September 2006 als unbegründet abgewiesen (act. 1.1).

C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters gelangt A. mit Beschwer- de vom 8. September 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es sei der Entscheid des Untersuchungsrichters vom

1. September 2006 betreffend Ausstand aufzuheben und festzustellen, dass gegen diesen ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 23 lit. c OG vor- liegt (act.1).

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 12). Der Untersu- chungsrichter hat mit Schreiben vom 15. November 2006 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtet (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend streitige Ausstandsbegehren gegen eid- genössische Untersuchungsrichter ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. c SGG i.V.m. Art. 99 Abs. 3 Satz 2 BStP. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 217 BStP).

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1.2 Die Verfügung vom 1. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer am

4. September 2006 eröffnet. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 8. Sep- tember 2006 wurde die fünftägige Beschwerdefrist demnach eingehalten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Un- tersuchungsrichters nur anwendbar, wenn dieser ausnahmsweise in rich- terlicher Funktion tätig wird. Nimmt der Untersuchungsrichter, wie vorlie- gend, eine Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr, ist die Aus- standspflicht ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. So kann ein Untersuchungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (zum Ganzen BGE 127 I 196, 198 E. 2a m.w.H.).

Im Bundesstrafprozessrecht gelten für die Ausschliessung und Ablehnung der eidgenössischen Untersuchungsrichter die Art. 22 Abs. 1, 23 – 25 und 26 Abs. 2 OG (Art. 99 Abs. 3 Satz 1 BStP). Gemäss Art. 23 lit. c OG kann ein Richter von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Aus- stand verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Befangenheit des Richters etwa gege- ben, wenn dieser die gebotene Sachlichkeit und Distanz zur Sache vermis- sen lässt, sodass der Beschuldigte objektiv zu Recht an einer gerechten Behandlung zweifeln kann (BGE 127 I 196, 201 E. 2d). Kein Ausstands- grund liegt jedoch vor, wenn der Richter eine für die Partei ungünstige Ver- fügung erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt oder falsche bzw. willkürliche Verfahrensmassnahmen anordnet. Die Korrektur willkürlicher Prozesshandlungen muss auf dem Wege der ordent- lichen Rechtsmittel erfolgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 112 N. 4a und S. 115 N. 6).

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2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihn an- lässlich einer Einvernahme vom 26. Juni 2006 wissen lassen, dass er auf- grund seiner Aussageverweigerung einer Kollusionsgefahr unterliege und ausserdem mit der Anordnung einer Untersuchungshaft gedroht. Der Be- schwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner hätte eine Kollusionsge- fahr wider die tatsächlichen Verhältnisse behauptet. Er sieht im Verhalten des Beschwerdegegners eine Androhung einer unzulässigen Beugehaft, welche seines Erachtens einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 lit. c OG darstellt.

2.4 Vorliegend konnte, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, eine Kollusionsgefahr mit dem zur Frage stehenden Mitangeschuldigten nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Ange- schuldigten seit Einleitung des Strafverfahrens bereits Gelegenheit hatten sich abzusprechen, schliesst eine Kollusionsgefahr nicht zwingend oder gar a priori aus (dazu TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). Die Be- hauptung, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit der Anordnung ei- ner Untersuchungshaft nur angedeutet, weil der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, hält demnach einer Überprüfung nicht stand.

Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, der Beschwerde- gegner hätte mittels einer unzulässigen Zwangsmassnahme Druck auf ihn ausgeübt, begründet jedoch nicht, inwiefern dieser die gebotene Sachlich- keit und Distanz zur Sache vermissen liess und dadurch befangen im Sinne von Art. 23 lit. c OG sein soll. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung stellt der Umstand, dass der Untersuchungsrichter falsche Verfahrens- massnahmen anordnet noch keinen Ausstandsgrund dar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht es diesfalls offen, die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel zu ergreifen.

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend nicht er- sichtlich ist, welche Umstände den Beschwerdegegner in Bezug auf den zu untersuchenden Fall befangen oder voreingenommen im Sinne von Art. 23 lit. c OG erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wur- de von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab- gewiesen (act. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m.

- 5 -

Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und ist dem Beschwerdefüh- rer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--, aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.--.

Bellinzona, 1. Dezember 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Kull - B., Leitender Eidgenössischer Untersuchungsrichter - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.