Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Dem Gesuchsteller wird bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2008.28 (Hauptverfahren: BB.2008.39)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- sie auf die Beschwerde von A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ge- mäss Art. 100 Abs. 3 BStP der Bundesanwaltschaft mit Entscheid vom
7. April 2008 (BB.2008.32) nicht eintrat;
- A. mit Eingabe vom 22. April 2008 von der I. Beschwerdekammer die Wie- dererwägung des obgenannten Entscheides verlangte;
- A. im Rahmen dieses Verfahrens in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 die unentgeltliche Prozessführung beantragte, da er lediglich über ein Einkom- men einer halben AHV-Jahresrente von Fr. 19'896.-- und über kein Vermö- gen verfüge, sodass nicht einmal das Existenzminimum gedeckt sei (act. 1), wobei er ein Schreiben der Ausgleichskasse B. bezüglich des Leistungsbe- zuges AHV/IV 2007 (act. 1.1) beilegte;
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im For- mular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (act. 2);
- A. mit Gesuch vom 29. Mai 2008 den Ausstand der bisher mit dem Verfahren beschäftigten Justizpersonen der I. Beschwerdekammer beantragte, welches mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (BP.2008.30) abgewiesen wurde;
- die I. Beschwerdekammer A. in der Folge mit Schreiben vom 16. Juni 2008 eine Nachfrist bis am 26. Juni 2008 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der darin genannten Unterlagen ansetz- te (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 23. Juni 2008 vorbrachte, ihm sei bis zu diesem Datum noch kein Entscheid in Sachen Ausstand zugegangen, weshalb der Präsident der I. Beschwerdekammer zur vorgenannten Nachfristansetzung nicht befugt gewesen und diese daher nichtig sei (act. 4);
- gemäss den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post A. die Post- sendung mit dem Ausstandsentscheid am 24. Juni 2008 abholte und die I. Beschwerdekammer ihm gleichentags eine letztmalige Nachfrist bis zum
7. Juli 2008 gewährte, um das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege mit- samt den beizubringenden Unterlagen einzureichen (act. 5);
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- A. in allen drei erwähnten Schreiben jeweils ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde bzw. dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen ver- sehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten;
- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die beizubringenden Unter- lagen eingereicht wurden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch- stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);
- bisher als einziges Dokument bezüglich der finanziellen Situation des Ge- suchstellers der Beleg der Ausgleichskasse B. vorliegt, welcher seinen Bezug der AHV/IV in der Höhe von Fr. 19'896.-- für das Jahr 2007 bestätigt (act. 1.1);
- der Gesuchsteller trotz der ihm insgesamt drei gewährten Fristen weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubrin- genden Unterlagen eingereicht hat, welche seine rudimentären Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 17. Mai 2008 (act. 1) bele- gen würden;
- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;
- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
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- dem Gesuchsteller bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache ver- legt.
Bellinzona, 16. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Beilage
- Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.