Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdekammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Entschädigung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Aufl., Zürich 2002, N. 1832 f.), was vorliegend nicht zutrifft;
- der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermö- genssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;
- unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers und Gesuchstellers dargetan ist;
- sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;
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- dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthono- rar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen ist;
- der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,
und erkennt:
Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezem- ber 2005 lautet wie folgt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwer- deführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3 und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezah- len, sobald er dazu in der Lage ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2005.37
Entscheid vom 30. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE- FERUNG, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand
Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde- kammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Ent- schädigung)
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 6. De- zember 2005 (Verfahren BH.2005.37) die Beschwerde des Beschwerde- führers und Gesuchstellers vom 27. Oktober 2005 infolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb und dessen Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege mangels Angaben über die Herkunft der für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft bezahlten Kaution von Fr. 10'000.-- abwies;
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezem- ber 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Bezug- nahme auf den Entscheid vom 6. Dezember 2005 sinngemäss beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller sich zur Begründung seines Ge- suchs auf ein Schreiben der Gemeinde B. vom 7. November 2005 abstützt, welches belegt, dass die Kaution im Umfang von Fr. 10'000.-- für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft von ebendieser be- zahlt worden ist (act. 11.1);
- der Beschwerdeführer und Gesuchsteller geltend macht, dieses Schreiben habe sich mit Sicherheit in den Haftakten befunden (vgl. act. 11, S. 2);
- sich indessen besagtes Schreiben, welches nach der Vernehmlassung des Beschwerdegegners und Gesuchsgegners vom 4. November 2005 datiert, in den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugestellten Akten nicht befand;
- für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht der geringste Anlass zur Annahme bestand, die Wohnsitzgemeinde könnte als Kautions- leisterin aufgetreten sein;
- es sich beim Entscheid vom 12. Dezember 2005 um einen prozessleiten- den Entscheid handelt, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Be- schwerde ans Bundesgericht gegeben ist, und die entsprechende Rechts- mittelfrist noch nicht abgelaufen, der Entscheid mithin noch nicht formell rechtskräftig ist;
- das vorliegende Gesuch daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist;
- 3 -
- Art. 12 IRSG auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, welches in Art. 58 Abs. 1 die Wiedererwägung erwähnt, sich die Verweisnorm des IRSG jedoch nur an die Bundesverwaltungsbehörden richtet;
- die Wiedererwägung weder im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP; SR 312.0), welches in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht grundsätzlich (Art. 30 SGG) und für das Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft im Speziellen aufgrund der Verweisnorm von Art. 48 Abs. 2 IRSG anwendbar ist, noch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110), auf welches Art. 31 Abs. 1 SGG mit Bezug auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent- scheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist, gere- gelt ist;
- das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers daher gemäss den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zu behan- deln ist;
- die als formloser Rechtsbehelf zu qualifizierende Wiedererwägung grund- sätzlich keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei denn, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge- ändert oder der Gesuchsteller mache erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Zürich 2002, N. 1832 f.), was vorliegend nicht zutrifft;
- der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermö- genssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;
- unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers und Gesuchstellers dargetan ist;
- sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;
- 4 -
- dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthono- rar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen ist;
- der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,
und erkennt:
Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezem- ber 2005 lautet wie folgt:
1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwer- deführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3 und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezah- len, sobald er dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 4. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslie- ferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.