Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 und 388 StPO)
Sachverhalt
A. Im Kanton Obwalden wird A. in der Strafuntersuchung AK 010 24 728 vorgewor- fen, am 22. September 2023 auf der Autobahn A8 in Sarnen/OW als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern D-[…] die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 100 km/h um netto 41 km/h überschritten und sich der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht zu haben (Ver- fahrensakten Kanton Obwalden, AK 010 24 728 [nachfolgend «Verfahrensakten OW»], Ordner 1/2, Lasche 1).
B. Am 23. Oktober 2024 erstattete B. bei der Stadtpolizei Zürich gegen A. Anzeige wegen Nötigung (Art. 181 StGB). A. habe sie während und nach der gemeinsa- men Beziehung im Mai 2023 vorwiegend an deren Wohnort in Zürich mit Anrufen, Nachrichten und Nachstellungen belästigt und genötigt. Ausserdem habe er in der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung in Zürich Sachen unrechtmässig weggenommen (Verfahrensakten Kanton Zürich, 2024/10047492 [nachfolgend «Verfahrensakten ZH»], Rubrik 2.1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer 2024/10047492 eine Strafuntersu- chung gegen A. betreffend Nötigung etc.
C. Am 11. Februar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden um Übernahme der Strafuntersuchung 2024/10047192 wegen Nötigung etc. gegen A. (Verfahrensakten ZH, Rubrik12.1).
D. Mit Verfügung vom 19. März 2026 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die im Kanton Zürich eröffnete Strafuntersuchung 2024/10047492 ge- gen A. (Verfahrensakten ZH, Rubrik 12.2).
E. Gegen diese Verfügung erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde und beantragte im Wesent- lichen die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den. Die Beschwerdekammer leitete die Eingabe von A. mit Schreiben vom
30. März 2026 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 StPO weiter (zum Ganzen: beigezogene Akten UZ.2026.29 = act. 2).
BG.2026.38
3 F. Mit Datum vom 13. Mai 2026 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den Antrag von A. um Fortführung des Verfahrens 2024/10047492 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ab und verfügte die Übernahme desselben durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Verfahrensakten ZH, Rubrik 12.4 = act. 1.1).
G. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden vom 13.05.2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die beiden zu vereinenden Strafverfahren Obwalden AK010 24 728 und Zürich-Sihl G-2/2024/10047492 seien weiter getrennt zu führen.
3. Eventualiter: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei als zuständig für die Führung, Vereinigung und Erledigung sämtlicher im Sachzusammenhang stehender Verfahren Obwalden AK010 24 728 und Zürich-Sihl G-2/2024/10047492 zu erklären.
4. Vorsorgliche Massnahme/Aufschiebende Wirkung: Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den sei superprovisorisch anzuweisen, jegliche weiteren Verfahrensschritte – insbe- sondere den angekündigten Aktenschluss sowie eine allfällige Anklageerhebung – bis zum rechtskräftigen Endentscheid des Bundesstrafgerichts in dieser Gerichts- standssache auszusetzen.
5. Unter vermögensrechtlichen Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Staatskasse), wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteient- schädigung zzgl. MwSt. und Auslagepauschale von Fr. 250.– (inkl. Aktenkopien) zu- zusprechen sei.
6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Akten beider Verfahren durch das Bun- desstrafgericht beizuziehen».
H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2026, es seien die Strafbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Staats-
BG.2026.38
4 anwaltschaft Zürich-Sihl als zuständig für die Verfahren AK010 24 728 und G-2/2024/10047492 zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen (act. 5).
I. A. hält in seiner Replik vom 29. Juni 2026 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden teilten dem Gericht mit Eingaben vom 2. und 8. Juli 2026 jeweils den Verzicht auf Duplik mit (act. 12 und 13), was A. am 10. Juli 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falls an die zu- ständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestä- tigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.64 vom 12. Ja- nuar 2026 E. 1.1 m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichts- stand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Vereinigung der gegen ihn geführten Strafuntersuchungen und bringt vor, das im Kanton Obwalden gegen ihn geführte Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss, während jenes im Kanton Zürich sich noch im Anfangsstadium befinde. Nachweislich sei die Anzeigeerstatterin aus dem Kanton Zürich identisch mit jener Person, die das SVG-Verfahren im Kanton Obwalden durch ein anonymes Schreiben initiiert habe. Die getrennte
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5 Verfahrensführung erweise sich daher als rechtlich notwendig, weil die Anzeige- erstatterin ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang im Kanton Zürich habe und als Zeugin vor den Gerichten des Kantons Obwalden aussagen wolle. Die Anzeigeerstatterin instrumentalisiere die Strafbehörden zweier Kantone, um dem Beschwerdeführer zu schaden (act. 1). Replicando begründet der Beschwerde- führer seinen Eventualantrag, wonach die Strafuntersuchungen gegen ihn in einer einzigen Hand durch den Kanton Zürich zu führen seien, mit der mangeln- den Unvoreingenommenheit der untersuchenden Staatsanwältin im Kanton Ob- walden und mit dem Umstand, dass die erhobenen Vorwürfe «gerichtsstands- technisch» klar überwiegend in Zürich anzusiedeln seien (act. 10).
E. 2.2 Gegen den Beschwerdeführer wird – wie eingangs erwähnt (vgl. supra lit. A) – im Kanton Obwalden seit Januar 2024 ein Verfahren wegen grober Verletzung Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) geführt. Der Kanton Zürich leitete gegen den Beschwerdeführer im Oktober 2024 das Strafverfahren wegen Nötigung (Art. 181 StGB) ein. Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 181 StGB weisen dieselbe Straf- drohung auf (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbusse). Gestützt auf das forum praeventionis i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beur- teilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind. Dies ist vorliegend im Kanton Obwalden geschehen. Die Übernahme des später eingeleiteten Strafverfahrens im Kanton Zürich durch den Kanton Obwalden ist daher nicht zu beanstanden.
E. 2.3 Vom ordentlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom ordentlichen Ge- richtsstand rechtfertigen würden, bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Instrumentalisierungsversuche der Anzeigeerstatterin genügen jedenfalls nicht, um ausnahmsweise eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen zu rechtfertigen. Es wurden auch keine Gründe geltend gemacht, die für eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Verfahren durch den Kanton Zürich sprechen würden: Die allfällige Voreingenommenheit von Strafverfolgungsbehör- den stellt keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dar, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt (statt vieler: Beschuss des Bun- desstrafgerichts BG.2024.47 vom 7. August 2024). Auch liefern die Akten gegen- wärtig keine Anhaltpunkte für die Annahme, der eindeutige Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit liege im Kanton Zürich.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche
BG.2026.38
6 Massnahme wird mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig und ist als gegen- standslos abzuschreiben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- fest- zusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahme wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Obwalden, Staatsanwaltschaft,
2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 und 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.38 Nebenverfahren: BP.2026.53
BG.2026.38
2 Sachverhalt:
A. Im Kanton Obwalden wird A. in der Strafuntersuchung AK 010 24 728 vorgewor- fen, am 22. September 2023 auf der Autobahn A8 in Sarnen/OW als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern D-[…] die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 100 km/h um netto 41 km/h überschritten und sich der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig gemacht zu haben (Ver- fahrensakten Kanton Obwalden, AK 010 24 728 [nachfolgend «Verfahrensakten OW»], Ordner 1/2, Lasche 1).
B. Am 23. Oktober 2024 erstattete B. bei der Stadtpolizei Zürich gegen A. Anzeige wegen Nötigung (Art. 181 StGB). A. habe sie während und nach der gemeinsa- men Beziehung im Mai 2023 vorwiegend an deren Wohnort in Zürich mit Anrufen, Nachrichten und Nachstellungen belästigt und genötigt. Ausserdem habe er in der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung in Zürich Sachen unrechtmässig weggenommen (Verfahrensakten Kanton Zürich, 2024/10047492 [nachfolgend «Verfahrensakten ZH»], Rubrik 2.1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge unter der Verfahrensnummer 2024/10047492 eine Strafuntersu- chung gegen A. betreffend Nötigung etc.
C. Am 11. Februar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden um Übernahme der Strafuntersuchung 2024/10047192 wegen Nötigung etc. gegen A. (Verfahrensakten ZH, Rubrik12.1).
D. Mit Verfügung vom 19. März 2026 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die im Kanton Zürich eröffnete Strafuntersuchung 2024/10047492 ge- gen A. (Verfahrensakten ZH, Rubrik 12.2).
E. Gegen diese Verfügung erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 27. März 2026 Beschwerde und beantragte im Wesent- lichen die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den. Die Beschwerdekammer leitete die Eingabe von A. mit Schreiben vom
30. März 2026 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 StPO weiter (zum Ganzen: beigezogene Akten UZ.2026.29 = act. 2).
BG.2026.38
3 F. Mit Datum vom 13. Mai 2026 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den Antrag von A. um Fortführung des Verfahrens 2024/10047492 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ab und verfügte die Übernahme desselben durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Verfahrensakten ZH, Rubrik 12.4 = act. 1.1).
G. Dagegen liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):
«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden vom 13.05.2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die beiden zu vereinenden Strafverfahren Obwalden AK010 24 728 und Zürich-Sihl G-2/2024/10047492 seien weiter getrennt zu führen.
3. Eventualiter: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei als zuständig für die Führung, Vereinigung und Erledigung sämtlicher im Sachzusammenhang stehender Verfahren Obwalden AK010 24 728 und Zürich-Sihl G-2/2024/10047492 zu erklären.
4. Vorsorgliche Massnahme/Aufschiebende Wirkung: Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwal- den sei superprovisorisch anzuweisen, jegliche weiteren Verfahrensschritte – insbe- sondere den angekündigten Aktenschluss sowie eine allfällige Anklageerhebung – bis zum rechtskräftigen Endentscheid des Bundesstrafgerichts in dieser Gerichts- standssache auszusetzen.
5. Unter vermögensrechtlichen Nebenfolgen (Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Staatskasse), wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteient- schädigung zzgl. MwSt. und Auslagepauschale von Fr. 250.– (inkl. Aktenkopien) zu- zusprechen sei.
6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Akten beider Verfahren durch das Bun- desstrafgericht beizuziehen».
H. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2026, es seien die Strafbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Staats-
BG.2026.38
4 anwaltschaft Zürich-Sihl als zuständig für die Verfahren AK010 24 728 und G-2/2024/10047492 zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen (act. 5).
I. A. hält in seiner Replik vom 29. Juni 2026 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden teilten dem Gericht mit Eingaben vom 2. und 8. Juli 2026 jeweils den Verzicht auf Duplik mit (act. 12 und 13), was A. am 10. Juli 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden, rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falls an die zu- ständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestä- tigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.64 vom 12. Ja- nuar 2026 E. 1.1 m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichts- stand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Vereinigung der gegen ihn geführten Strafuntersuchungen und bringt vor, das im Kanton Obwalden gegen ihn geführte Verfahren stehe kurz vor dem Abschluss, während jenes im Kanton Zürich sich noch im Anfangsstadium befinde. Nachweislich sei die Anzeigeerstatterin aus dem Kanton Zürich identisch mit jener Person, die das SVG-Verfahren im Kanton Obwalden durch ein anonymes Schreiben initiiert habe. Die getrennte
BG.2026.38
5 Verfahrensführung erweise sich daher als rechtlich notwendig, weil die Anzeige- erstatterin ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang im Kanton Zürich habe und als Zeugin vor den Gerichten des Kantons Obwalden aussagen wolle. Die Anzeigeerstatterin instrumentalisiere die Strafbehörden zweier Kantone, um dem Beschwerdeführer zu schaden (act. 1). Replicando begründet der Beschwerde- führer seinen Eventualantrag, wonach die Strafuntersuchungen gegen ihn in einer einzigen Hand durch den Kanton Zürich zu führen seien, mit der mangeln- den Unvoreingenommenheit der untersuchenden Staatsanwältin im Kanton Ob- walden und mit dem Umstand, dass die erhobenen Vorwürfe «gerichtsstands- technisch» klar überwiegend in Zürich anzusiedeln seien (act. 10).
2.2 Gegen den Beschwerdeführer wird – wie eingangs erwähnt (vgl. supra lit. A) – im Kanton Obwalden seit Januar 2024 ein Verfahren wegen grober Verletzung Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) geführt. Der Kanton Zürich leitete gegen den Beschwerdeführer im Oktober 2024 das Strafverfahren wegen Nötigung (Art. 181 StGB) ein. Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 181 StGB weisen dieselbe Straf- drohung auf (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbusse). Gestützt auf das forum praeventionis i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beur- teilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind. Dies ist vorliegend im Kanton Obwalden geschehen. Die Übernahme des später eingeleiteten Strafverfahrens im Kanton Zürich durch den Kanton Obwalden ist daher nicht zu beanstanden.
2.3 Vom ordentlichen Gerichtsstand kann abgewichen werden, wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom ordentlichen Ge- richtsstand rechtfertigen würden, bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Instrumentalisierungsversuche der Anzeigeerstatterin genügen jedenfalls nicht, um ausnahmsweise eine getrennte Verfolgung und Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen zu rechtfertigen. Es wurden auch keine Gründe geltend gemacht, die für eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Verfahren durch den Kanton Zürich sprechen würden: Die allfällige Voreingenommenheit von Strafverfolgungsbehör- den stellt keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO dar, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt (statt vieler: Beschuss des Bun- desstrafgerichts BG.2024.47 vom 7. August 2024). Auch liefern die Akten gegen- wärtig keine Anhaltpunkte für die Annahme, der eindeutige Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit liege im Kanton Zürich.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche
BG.2026.38
6 Massnahme wird mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig und ist als gegen- standslos abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- fest- zusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
BG.2026.38
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahme wird als gegen- standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.