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BG.2026.37

Bundesstrafgericht · 2026-07-21 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt ein Strafverfahren gegen A., B., C. und Unbekannt wegen Frei- heitsberaubung etc.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt ein Strafverfahren gegen A. unter anderem wegen versuchter schwerer Körper- verletzung.

C. Mit Schreiben vom 3. März 2026 ersuchte die StA ZH die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») um Übernahme des Zürcher Verfahrens (Akten StA ZH, pag. 1/38/1), was die StA SH mit Schreiben vom

16. März 2026 ablehnte (Akten StA ZH, pag. 1/38/2).

D. Mit Schreiben vom 10. April 2026 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») den Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen um Übernahme des Verfahrens bei gleichzeitiger Ablehnung des Schaffhauser Übernahmeersuchens (Akten StA ZH, pag. 1/38/4). Der Stv. Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen lehnte mit Schreiben vom 7. Mai 2026 (Eingangsstempel OStA ZH: 11. Mai 2026) eine Übernahme des Strafverfahrens ab und ersuchte die OStA ZH gleichzeitig, das bei der StA SH geführte Strafver- fahren gegen A. zu übernehmen (Akten StA ZH, pag. 1/38/5).

E. Mit Gesuch vom 21. Mai 2026 (Abgabequittung) beantragt die OStA ZH bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 2).

F. Am 22. Mai 2026 reichte die OStA ZH auf telefonische Nachfrage das Aktenver- zeichnis der elektronisch eingereichten Zürcher Akten und sämtliche Dokumente zum geführten Gerichtsstand elektronisch nach (act. 3 und 4).

G. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juni 2026 beantragt der Erste Staatsanwalt des Kan- tons Schaffhausen, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 6),

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3 was der OStA ZH mit Schreiben vom 2. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

H. Am 10. Juli 2026 wurde die StA SH telefonisch gebeten, der Beschwerdekammer die in der Gesuchsantwort (S. 2) erwähnten Aufzeichnungen von Anrufen nach- zureichen, nachdem die Beschwerdekammer nicht in der Lage war, die entspre- chenden passwortgeschützten Dateien auf dem in den Schaffhauser Akten be- findenden Datenträger (Register 14) zu öffnen (act. 8). Die StA SH übermittelte die entsprechenden Dateien gleichentags elektronisch (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhau- sen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die übrigen Eintretens-

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E. 4 voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schwe- ren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2024 103 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.85 vom 16. Februar 2026 E. 4.2).

2.2 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegie- rungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verän- dern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe massgebend (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 3.1).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungüns- tigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

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E. 4.1 Gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie be- mächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen. Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu ver- letzen oder grausam zu behandeln.

E. 4.2 Der Gesuchsteller bringt vor, Art. 185 StGB laute: «Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen.» Der Tatbestand der Geisel- nahme sei vorliegend klar nicht erfüllt, denn A. habe die im Restaurant anwesen- den Personen genötigt, ihm bekanntzugeben, wo sich D. aufhalte. Diesbezüglich kämen die Tatbestände der Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung in Be- tracht.

E. 4.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller moniere, dass A. vorliegend die im Restaurant anwesenden Personen genötigt habe, ihm bekannt zu geben, wo sich D. aufhalte und folglich die für die Geiselnahme notwendige Drittperson fehle. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand der Geisel- nahme zu entnehmen sei, sei es für die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht notwendig, dass sich die Geisel und das Nötigungsopfer bspw. an verschiedenen Orten aufzuhalten hätten. So habe etwa dem Entscheid BGE 113 IV 63 der Sach- verhalt zugrunde gelegen, wonach der Beschuldigte in einer Post die dort zufällig anwesende Postkundin bedroht habe, um den Widerstand der ebenfalls anwe- senden Postbeamtin zu brechen und sie so zur Übergabe weiterer Barmittel zu zwingen, nachdem sie ihm zunächst, auf seine gegen sie gerichtete Bedrohung hin, lediglich Münzen zugeschoben habe. Nicht anders verhalte es sich im vor- liegenden Fall: Es bestehe im derzeitigen Verfahrensstadium der Verdacht, dass A. den Barchef G. unmittelbar bedroht habe, indem er ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe, und damit für die anderen anwesenden Personen eine Situation zu schaffen gesucht habe, in welcher diese durch die unmittelbare Bedrohung von G. genötigt werden sollten, den Aufenthaltsort von D. bekannt zu geben. Dar- über hinaus habe H. in seiner Einvernahme ausgesagt, A. habe auch zu einem Zeitpunkt J. bedroht und zugleich gesagt, dass er diesen sonst behalten würde. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Delikts auch zu einem Wechsel der Person der Geisel und der genötigten Person gekommen sei.

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E. 4.4 Der Grundtatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter jemanden zu einem bestimmten Verhal- ten zu nötigen sucht, indem er eine andere Person in seine Gewalt bringt. Diese Geisel hat selbst keinen Einfluss darauf, dass jenes Ansinnen erfüllt wird (BGE 121 IV 178 E. 2a). Der Tatbestandsalternative des Sichbemächtigens kommt Auf- fangfunktion zu, indem sie klarstellen soll, dass jedes Vorgehen, welches dem Täter die Verfügungsmacht über das Opfer verschafft, den Tatbestand erfüllt, ob er nun das Opfer eigentlich entführt oder auch nur festhält, wo es sich gerade befindet (BGE 121 IV 162 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2015 vom

31. März 2015 E. 1.4). Unter die Tathandlung des «sich einer Person sonst wie bemächtigen» fällt nach der Rechtsprechung zum Beispiel, wenn die Täterschaft eine Person «vorübergehend derart mit der Pistole bedroht hat, dass diese be- wegungslos an ihrem Platze beim Schalter stehen geblieben ist, nicht in das Ge- schehen eingegriffen und auch keinen Fluchtversuch unternommen hat» (BGE 113 IV 63 E. 2b; ablehnend DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 185 StGB N. 18 ff.), oder wenn die Täterschaft eine ungefährliche Spielzeug- pistole einer Person kurz an den Hinterkopf drückt und diese von der Echtheit der Pistole überzeugt ist (BGE 121 IV 178 Sachverhalt A sowie Erwägungen 1a und 2e; ablehnend DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 185 StGB N. 21 ff.).

E. 4.5 Angesichts der erwähnten Rechtsprechung erscheint der Vorwurf, der A. könnte sich der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er – in Z./ZH – sich unter Verwendung einer Schreckschusspistole anwe- sender Personen bemächtigte, um andere anwesende Personen zu nötigen be- kanntzugeben, wo sich D. aufhalte, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers

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E. 4.6 Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB steigt die Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheits- strafe namentlich, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten. In BGE 121 IV 178 hielt das Bundesgericht fest, die Qualifikation könne auch zu bejahen sein, wenn der Täter die Drohung nicht wahrmachen wolle, ja sogar, wenn er sie nicht einmal wahrmachen könne (a.a.O., E. 2d). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall be- drohte der Beschuldigte die Geisel mit einer objektiv ungefährlichen Spielzeug- pistole. Er wollte nach dem Tatplan niemanden verletzen. Die Geiselnahme dau- erte einige Sekunden. Das Bundesgericht sah in der Verneinung der Qualifikation keine Verletzung von Bundesrecht. Die Annahme sei vertretbar, die Rechtsgüter der Geisel seien hier nicht erheblich stärker beeinträchtigt worden, als das schon beim Grundtatbestand der Fall sei. Es handle sich allerdings um einen Grenzfall (a.a.O., E. 2e).

E. 4.7 Vorliegend soll A. die mitgebrachte Schreckschusspistole auf anwesende Perso- nen gerichtet bzw. G. gegen den Kopf gehalten haben. Damit könnte A. konklu- dent gedroht haben, anwesende Personen zu töten (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 537 Fn. 282, wonach die Äusserung der Drohung auch durch konkludentes Handeln geschehen könne, so z.B. wenn dem Opfer vor den Augen der zu nöti- genden Person ein Messer an den Hals gesetzt werde), selbst wenn die Schreck- schusspistole keine Patronen enthielt. Massgebend ist, ob der Adressat an die Ernsthaftigkeit der Gefahr glaubt und deswegen in seinem Befinden in schwerer Weise beeinträchtigt wird (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 536), was derzeit nicht ausgeschlossen bzw. angesichts der Aussagen ange- nommen werden kann (vgl. z.B. Aussage von H., wonach er grosse Angst gehabt habe, dass A. ihn erschiessen würde [act. 1.9.2, F/A 10]; Aussage von G., wo- nach A. die Waffe direkt an seinen Kopf gehalten habe und man in so einer Situ- ation nicht mehr klar denken könne und nicht auf alle Details achte [act. 1.9.4, F/A 26/27]; Aussage von J., wonach er Todesangst gehabt und mit seinem Leben abgeschlossen habe [act. 1.9.5, F/A 5 und 20/21]; Aussage von I., wonach er dachte, dass A. sie töte, umbringe [act. 1.9.6, F/A 25]). Mithin ist vor- erst – in dubio pro duriore – von einer qualifizierten Geiselnahme i.S.v. Art. 185 Ziff. 2 StGB auszugehen.

E. 4.8 Die von den Parteien ausserdem in den Raum gestellten Straftaten der Freiheits- beraubung und Entführung mit erschwerenden Umständen gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB (1–20 Jahre Freiheitsstrafe), des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (2–20 Jahre Freiheitsstrafe) und der räube- rischen Erpressung (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (2–20 Jahre Freiheitsstrafe) sind mit gleichen

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E. 4.9 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich.

5.

E. 5 3.

3.1 Die Parteien sind sich einig, dass A. eine versuchte schwere Körperverletzung im Kanton Schaffhausen verübt haben soll. Strittig ist, ob A., B. und C. im Kanton Zürich begangene Straftaten zur Last zu legen sind, die mit gleicher oder schwe- rer Strafe bedroht sind.

3.2 Der Gesuchsteller stellt den fraglichen Sachverhalt wie folgt dar:

In der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2026 soll A. D. gesucht haben, da er mit diesem habe reden wollen. Er habe die Situation zwischen D. und seiner Ex-Freundin klären wollen, da er ein TikTok-Video von den beiden gesehen habe, welches ihm nicht gefallen habe. Zuerst soll sich A. in die Bar «E.» in Schaffhausen/SH begeben haben, um nach D. zu fragen. Dabei soll A. eine Schreckschusspistole mit sich geführt und hervorgenommen haben. Als er D. in der Bar nicht habe finden können, soll sich A. in die Kontaktbar «F.» in Z./ZH begeben haben, wo er nach Mitternacht eingetroffen sein soll.

Dort soll er mehrere Getränke bestellt, diese aber nicht erhalten haben, da er nicht habe bezahlen können. Er habe dann G., Chef der Bar, nach D. gefragt. Dieser habe anfänglich die Anwesenheit von D. verneint. A. soll in der Folge herumgeschrien und schliesslich die im Lokal anwesenden Personen bedroht haben, indem er die mitgebrachte Schreckschusspistole wahllos auf die dortigen Personen gerichtet und gesagt haben soll, er würde «D.» suchen. Dabei soll er die Schreckschuss- pistole unter anderem auch G. gegen den Kopf gehalten haben. Zudem soll A. gedroht haben, alle Anwesenden umzubringen, wenn jemand die Polizei rufe. Konkret soll A. auch H., welcher mit sei- nem Laptop dort gewesen sei und für G. ein IT-Problem hätte lösen sollen, mit der Schreckschuss- pistole bedroht haben. Zudem soll er diesem mehrfach gegen den Kopf geschlagen und dessen Laptop zu Boden geworfen haben. Weiter soll er dessen Mobiltelefon behändigt haben, damit H. die Polizei nicht habe verständigen können. Er soll auch I., den Begleiter von H., bedroht haben. Auch J., ein weiterer Begleiter von H., soll von A. geschlagen worden sein.

K., die Serviceangestellte, L. sowie M., welche dort anwesend waren, sollen gemeinsam in den obersten Stock des Gebäudes geflüchtet sein. Dort soll D. in einem Zimmer geschlafen haben. Die drei Frauen und D. sollen sich dort in diesem Zimmer eingeschlossen haben.

Nachdem A. herausgefunden haben soll, dass sich D. im Gebäude befunden habe, habe er sich ebenfalls ins Obergeschoss begeben. Dort soll er D. die Schreckschusspistole gegen dessen Kopf gerichtet und diesen gezwungen haben, mitzukommen. Die Frauen, die zuvor in das Obergeschoss geflüchtet seien, sollen wiederum nach unten geflohen und das Lokal verlassen haben. Auch G. soll zwischenzeitlich das Lokal verlassen haben.

Inzwischen sollen C. und B. sowie eine weitere derzeit nach wie vor unbekannte «dritte» Person dazugekommen sein. Die drei Personen sollen gemeinsam im selben Fahrzeug, BMW, Kennzei- chen 1, beim «F.» angekommen sein, wobei C. das Fahrzeug, welches B. gehören soll, gelenkt

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E. 5.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die StA SH habe den Eintrag betreffend A. im VOSTRA nicht ändern lassen, als im September 2025 der neue Vorfall betreffend versuchte schwere Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Dadurch hätten sich die Schaffhauser Behörden eingelassen beziehungs- weise ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt.

E. 5.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, es erschliesse sich nicht, wie er sich im Septem- ber 2025 betreffend die vorliegend in Frage stehende Strafuntersuchung bezüg- lich der Vorfälle im Februar 2026 eingelassen haben soll, wenn diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hätten. Das alleinige Versäumnis, einen Straf- registereintrag zu aktualisieren, führe nicht dazu, dass sich die fehlbare Strafver- folgungsbehörde dahingehend eingelassen hätte, dass sie nun jedes nur denk- bare zukünftige, selbst schwerere Delikt aus anderen Kantonen zu übernehmen hätte.

E. 5.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2017 170 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

E. 5.4 Gemäss Art. 34 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) hat die Eintragung erheblicher Änderungen nach Art. 24 Abs. 2 lit. e des

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E. 5.5 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, den VOSTRA-Eintrag betreffend A. nicht rechtzeitig aktualisiert zu haben. Gute Gründe für das Versäumnis bringt er nicht vor. Allerdings wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern die Aktu- alisierung missbräuchlich unterlassen worden sein könnte, namentlich um zu ver- meiden, dass der Fall die Zuständigkeit für weitere Straftaten nach sich zieht (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl. 2004, N. 560). Vorliegend bestehen dafür keine Anhaltspunkte, zumal aus der Gerichtsstandsanfrage des Gesuchsgegners vom 3. März 2026 hervor- geht, dass dieser zeitnah telefonisch über das Verfahren gegen A. (auch) wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung informiert wurde. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, lie- gen somit nicht vor.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

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E. 6 haben soll. C. soll das Fahrzeug unmittelbar vor dem Treppenaufgang zum «F.», quer zu den ein- gezeichneten Parkplätzen, abgestellt haben. Die drei Personen sollen sich sogleich ins Lokal und ins Treppenhaus zum Obergeschoss begeben haben.

Im Treppenhaus sollen die drei neu hinzugekommenen Personen beobachtet haben, wie A. D. unter Waffengewalt die Treppe hinuntergezwungen, wie A. lautstark geschrien und schlussendlich D. vor sich her aus dem Haus und ins Fahrzeug getrieben haben soll. Auf der untersten Treppe im Treppenhaus soll A. D. derart gegen den Kopf geschlagen haben, dass dieser eine Platzwunde erlitten haben soll.

Vor dem Haus soll A. D. sofort zum dort bereit stehenden Fahrzeug, BMW, Kennzeichen 1, gezerrt und diesen gegen dessen Willen auf die Rückbank gezwungen haben. Sowohl B. als auch C. sowie die weitere unbekannte Person sollen gefolgt sein. C. soll sich auf den Fahrersitz und B. auf den Beifahrersitz gesetzt haben.

Eine weitere, derzeit nicht bekannte «vierte» Person soll hinzugekommen sein und sich ebenfalls auf die Hinterbank gesetzt haben, wobei sich die unbekannte «dritte» Person vom Fahrzeug ent- fernt haben soll. Im Fahrzeug soll von D. Fr. 50'000.00 gefordert worden sein. Schlussendlich sollen alle gemeinsam im BMW nach Schaffhausen/SH gefahren sein, wo A. D. gegen dessen Willen in eine noch zu ermittelnde Wohnung gebracht haben soll.

In der Wohnung in Schaffhausen/SH soll D. schlussendlich zurückgelassen worden sein. In dieser Wohnung soll sich gemäss den Aussagen von D. noch eine weitere, derzeit ebenfalls nicht identi- fizierte Person, aufgehalten haben. A., C. und B. sollen beabsichtigt haben, in der Folge wieder zum «F.» zurückzufahren, wobei die drei von der Polizei angehalten und verhaftet werden konnten.

3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, betreffend den fraglichen Sachverhalt stelle die Entführung allenfalls mit versuchter Lösegeldforderung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 und Art. 22 StGB den schwersten den Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand dar. Dieser Tatbestand werde mit gleich hoher Strafe wie der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB bestraft. Bei beiden Vorwürfen handle es sich um Versuche. Da die Behörden des Gesuchsgegners das Verfahren zuerst angeho- ben hätten und das forum praeventionis bei ihnen liege, seien die Behörden des Gesuchsgegners für die Führung des Verfahrens gegen die Beschuldigten zu- ständig.

3.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe betreffend den frag- lichen Sachverhalt ein Verfahren gegen A. u.a. wegen qualifizierten Raubs ge- mäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, versuchter räuberischer Erpressung (beson- dere Gefährlichkeit) gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB (evtl. qualifiziert gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB) und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung gemäss

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E. 7 Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StGB (Gefährdung der Gesundheit) zu führen. Das vom Gesuchsgegner als schwerstes zu untersuchende Delikt der (versuchten) schweren Körperverletzung sehe eine Höchststrafe von zehn Jah- ren vor, womit es als schwerstes Delikt ausser Betracht falle.

4.

E. 8 Allein dieser Wechsel führe aber nicht dazu, dass der Tatbestand der Geisel- nahme zu verneinen wäre, sondern bestärke vielmehr dessen Bestand. Die Ver- dachtslage betreffend Geiselnahme erweise sich folglich zumindest im derzeiti- gen Verfahrensstadium nicht als völlig haltlos. Um genau zu klären, wann der Beschuldigte wen im Raum bedroht habe und ob er u.a. während der Bedrohung von G. die anderen Gäste aufgefordert habe, ihm den Aufenthaltsort bekannt zu geben, müssten eine genaue Analyse des Videos und einlässliche Einvernah- men der vor Ort anwesenden Gäste durchgeführt werden. Die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Tatbestand der Geiselnahme klarerweise nicht erfüllt sei, verfange jedenfalls mit Blick auf den geltenden Grundsatz in dubio pro duri- ore nicht. Es sei vielmehr auch im Rahmen dieses Tatbestands zu prüfen, ob nicht gar von einer qualifizierten Begehungsweise auszugehen sei, habe A. G. doch die geladene Schreckschusspistole an den Kopf gehalten und folglich zu- mindest konkludent damit gedroht, das Opfer zu töten, und er habe zuvor mehr- fach Todesdrohungen ausgestossen, womit Art. 185 Ziff. 2 StGB zum Zuge käme.

E. 9 nicht haltlos, unabhängig davon, ob die Schreckschusspistole Patronen enthielt oder nicht.

E. 10 Höchststrafen, aber mit geringeren Mindeststrafen bedroht, weshalb sie für den Gerichtsstand nicht massgebend sein können.

E. 11 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330), insbesondere die Änderung der Beschuldigung, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2026.37

BG.2026.37

2 Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») führt ein Strafverfahren gegen A., B., C. und Unbekannt wegen Frei- heitsberaubung etc.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt ein Strafverfahren gegen A. unter anderem wegen versuchter schwerer Körper- verletzung.

C. Mit Schreiben vom 3. März 2026 ersuchte die StA ZH die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») um Übernahme des Zürcher Verfahrens (Akten StA ZH, pag. 1/38/1), was die StA SH mit Schreiben vom

16. März 2026 ablehnte (Akten StA ZH, pag. 1/38/2).

D. Mit Schreiben vom 10. April 2026 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») den Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen um Übernahme des Verfahrens bei gleichzeitiger Ablehnung des Schaffhauser Übernahmeersuchens (Akten StA ZH, pag. 1/38/4). Der Stv. Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen lehnte mit Schreiben vom 7. Mai 2026 (Eingangsstempel OStA ZH: 11. Mai 2026) eine Übernahme des Strafverfahrens ab und ersuchte die OStA ZH gleichzeitig, das bei der StA SH geführte Strafver- fahren gegen A. zu übernehmen (Akten StA ZH, pag. 1/38/5).

E. Mit Gesuch vom 21. Mai 2026 (Abgabequittung) beantragt die OStA ZH bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es seien die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 2).

F. Am 22. Mai 2026 reichte die OStA ZH auf telefonische Nachfrage das Aktenver- zeichnis der elektronisch eingereichten Zürcher Akten und sämtliche Dokumente zum geführten Gerichtsstand elektronisch nach (act. 3 und 4).

G. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juni 2026 beantragt der Erste Staatsanwalt des Kan- tons Schaffhausen, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 6),

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3 was der OStA ZH mit Schreiben vom 2. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

H. Am 10. Juli 2026 wurde die StA SH telefonisch gebeten, der Beschwerdekammer die in der Gesuchsantwort (S. 2) erwähnten Aufzeichnungen von Anrufen nach- zureichen, nachdem die Beschwerdekammer nicht in der Lage war, die entspre- chenden passwortgeschützten Dateien auf dem in den Schaffhauser Akten be- findenden Datenträger (Register 14) zu öffnen (act. 8). Die StA SH übermittelte die entsprechenden Dateien gleichentags elektronisch (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantona- len Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhau- sen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die übrigen Eintretens-

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4 voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist ein- zutreten.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schwe- ren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2024 103 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.85 vom 16. Februar 2026 E. 4.2).

2.2 Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegie- rungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verän- dern, zu berücksichtigen sind (TPF 2019 67 E. 3.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe massgebend (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 3.1).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungüns- tigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

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5

3.

3.1 Die Parteien sind sich einig, dass A. eine versuchte schwere Körperverletzung im Kanton Schaffhausen verübt haben soll. Strittig ist, ob A., B. und C. im Kanton Zürich begangene Straftaten zur Last zu legen sind, die mit gleicher oder schwe- rer Strafe bedroht sind.

3.2 Der Gesuchsteller stellt den fraglichen Sachverhalt wie folgt dar:

In der Nacht vom 19. auf den 20. Februar 2026 soll A. D. gesucht haben, da er mit diesem habe reden wollen. Er habe die Situation zwischen D. und seiner Ex-Freundin klären wollen, da er ein TikTok-Video von den beiden gesehen habe, welches ihm nicht gefallen habe. Zuerst soll sich A. in die Bar «E.» in Schaffhausen/SH begeben haben, um nach D. zu fragen. Dabei soll A. eine Schreckschusspistole mit sich geführt und hervorgenommen haben. Als er D. in der Bar nicht habe finden können, soll sich A. in die Kontaktbar «F.» in Z./ZH begeben haben, wo er nach Mitternacht eingetroffen sein soll.

Dort soll er mehrere Getränke bestellt, diese aber nicht erhalten haben, da er nicht habe bezahlen können. Er habe dann G., Chef der Bar, nach D. gefragt. Dieser habe anfänglich die Anwesenheit von D. verneint. A. soll in der Folge herumgeschrien und schliesslich die im Lokal anwesenden Personen bedroht haben, indem er die mitgebrachte Schreckschusspistole wahllos auf die dortigen Personen gerichtet und gesagt haben soll, er würde «D.» suchen. Dabei soll er die Schreckschuss- pistole unter anderem auch G. gegen den Kopf gehalten haben. Zudem soll A. gedroht haben, alle Anwesenden umzubringen, wenn jemand die Polizei rufe. Konkret soll A. auch H., welcher mit sei- nem Laptop dort gewesen sei und für G. ein IT-Problem hätte lösen sollen, mit der Schreckschuss- pistole bedroht haben. Zudem soll er diesem mehrfach gegen den Kopf geschlagen und dessen Laptop zu Boden geworfen haben. Weiter soll er dessen Mobiltelefon behändigt haben, damit H. die Polizei nicht habe verständigen können. Er soll auch I., den Begleiter von H., bedroht haben. Auch J., ein weiterer Begleiter von H., soll von A. geschlagen worden sein.

K., die Serviceangestellte, L. sowie M., welche dort anwesend waren, sollen gemeinsam in den obersten Stock des Gebäudes geflüchtet sein. Dort soll D. in einem Zimmer geschlafen haben. Die drei Frauen und D. sollen sich dort in diesem Zimmer eingeschlossen haben.

Nachdem A. herausgefunden haben soll, dass sich D. im Gebäude befunden habe, habe er sich ebenfalls ins Obergeschoss begeben. Dort soll er D. die Schreckschusspistole gegen dessen Kopf gerichtet und diesen gezwungen haben, mitzukommen. Die Frauen, die zuvor in das Obergeschoss geflüchtet seien, sollen wiederum nach unten geflohen und das Lokal verlassen haben. Auch G. soll zwischenzeitlich das Lokal verlassen haben.

Inzwischen sollen C. und B. sowie eine weitere derzeit nach wie vor unbekannte «dritte» Person dazugekommen sein. Die drei Personen sollen gemeinsam im selben Fahrzeug, BMW, Kennzei- chen 1, beim «F.» angekommen sein, wobei C. das Fahrzeug, welches B. gehören soll, gelenkt

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6 haben soll. C. soll das Fahrzeug unmittelbar vor dem Treppenaufgang zum «F.», quer zu den ein- gezeichneten Parkplätzen, abgestellt haben. Die drei Personen sollen sich sogleich ins Lokal und ins Treppenhaus zum Obergeschoss begeben haben.

Im Treppenhaus sollen die drei neu hinzugekommenen Personen beobachtet haben, wie A. D. unter Waffengewalt die Treppe hinuntergezwungen, wie A. lautstark geschrien und schlussendlich D. vor sich her aus dem Haus und ins Fahrzeug getrieben haben soll. Auf der untersten Treppe im Treppenhaus soll A. D. derart gegen den Kopf geschlagen haben, dass dieser eine Platzwunde erlitten haben soll.

Vor dem Haus soll A. D. sofort zum dort bereit stehenden Fahrzeug, BMW, Kennzeichen 1, gezerrt und diesen gegen dessen Willen auf die Rückbank gezwungen haben. Sowohl B. als auch C. sowie die weitere unbekannte Person sollen gefolgt sein. C. soll sich auf den Fahrersitz und B. auf den Beifahrersitz gesetzt haben.

Eine weitere, derzeit nicht bekannte «vierte» Person soll hinzugekommen sein und sich ebenfalls auf die Hinterbank gesetzt haben, wobei sich die unbekannte «dritte» Person vom Fahrzeug ent- fernt haben soll. Im Fahrzeug soll von D. Fr. 50'000.00 gefordert worden sein. Schlussendlich sollen alle gemeinsam im BMW nach Schaffhausen/SH gefahren sein, wo A. D. gegen dessen Willen in eine noch zu ermittelnde Wohnung gebracht haben soll.

In der Wohnung in Schaffhausen/SH soll D. schlussendlich zurückgelassen worden sein. In dieser Wohnung soll sich gemäss den Aussagen von D. noch eine weitere, derzeit ebenfalls nicht identi- fizierte Person, aufgehalten haben. A., C. und B. sollen beabsichtigt haben, in der Folge wieder zum «F.» zurückzufahren, wobei die drei von der Polizei angehalten und verhaftet werden konnten.

3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, betreffend den fraglichen Sachverhalt stelle die Entführung allenfalls mit versuchter Lösegeldforderung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 2 und Art. 22 StGB den schwersten den Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand dar. Dieser Tatbestand werde mit gleich hoher Strafe wie der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB bestraft. Bei beiden Vorwürfen handle es sich um Versuche. Da die Behörden des Gesuchsgegners das Verfahren zuerst angeho- ben hätten und das forum praeventionis bei ihnen liege, seien die Behörden des Gesuchsgegners für die Führung des Verfahrens gegen die Beschuldigten zu- ständig.

3.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe betreffend den frag- lichen Sachverhalt ein Verfahren gegen A. u.a. wegen qualifizierten Raubs ge- mäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, versuchter räuberischer Erpressung (beson- dere Gefährlichkeit) gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB (evtl. qualifiziert gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB) und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung gemäss

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7 Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 5 StGB (Gefährdung der Gesundheit) zu führen. Das vom Gesuchsgegner als schwerstes zu untersuchende Delikt der (versuchten) schweren Körperverletzung sehe eine Höchststrafe von zehn Jah- ren vor, womit es als schwerstes Delikt ausser Betracht falle.

4.

4.1 Gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie be- mächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen. Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu ver- letzen oder grausam zu behandeln.

4.2 Der Gesuchsteller bringt vor, Art. 185 StGB laute: «Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen.» Der Tatbestand der Geisel- nahme sei vorliegend klar nicht erfüllt, denn A. habe die im Restaurant anwesen- den Personen genötigt, ihm bekanntzugeben, wo sich D. aufhalte. Diesbezüglich kämen die Tatbestände der Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung in Be- tracht.

4.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller moniere, dass A. vorliegend die im Restaurant anwesenden Personen genötigt habe, ihm bekannt zu geben, wo sich D. aufhalte und folglich die für die Geiselnahme notwendige Drittperson fehle. Wie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand der Geisel- nahme zu entnehmen sei, sei es für die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht notwendig, dass sich die Geisel und das Nötigungsopfer bspw. an verschiedenen Orten aufzuhalten hätten. So habe etwa dem Entscheid BGE 113 IV 63 der Sach- verhalt zugrunde gelegen, wonach der Beschuldigte in einer Post die dort zufällig anwesende Postkundin bedroht habe, um den Widerstand der ebenfalls anwe- senden Postbeamtin zu brechen und sie so zur Übergabe weiterer Barmittel zu zwingen, nachdem sie ihm zunächst, auf seine gegen sie gerichtete Bedrohung hin, lediglich Münzen zugeschoben habe. Nicht anders verhalte es sich im vor- liegenden Fall: Es bestehe im derzeitigen Verfahrensstadium der Verdacht, dass A. den Barchef G. unmittelbar bedroht habe, indem er ihm die Waffe an den Kopf gehalten habe, und damit für die anderen anwesenden Personen eine Situation zu schaffen gesucht habe, in welcher diese durch die unmittelbare Bedrohung von G. genötigt werden sollten, den Aufenthaltsort von D. bekannt zu geben. Dar- über hinaus habe H. in seiner Einvernahme ausgesagt, A. habe auch zu einem Zeitpunkt J. bedroht und zugleich gesagt, dass er diesen sonst behalten würde. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Delikts auch zu einem Wechsel der Person der Geisel und der genötigten Person gekommen sei.

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8 Allein dieser Wechsel führe aber nicht dazu, dass der Tatbestand der Geisel- nahme zu verneinen wäre, sondern bestärke vielmehr dessen Bestand. Die Ver- dachtslage betreffend Geiselnahme erweise sich folglich zumindest im derzeiti- gen Verfahrensstadium nicht als völlig haltlos. Um genau zu klären, wann der Beschuldigte wen im Raum bedroht habe und ob er u.a. während der Bedrohung von G. die anderen Gäste aufgefordert habe, ihm den Aufenthaltsort bekannt zu geben, müssten eine genaue Analyse des Videos und einlässliche Einvernah- men der vor Ort anwesenden Gäste durchgeführt werden. Die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Tatbestand der Geiselnahme klarerweise nicht erfüllt sei, verfange jedenfalls mit Blick auf den geltenden Grundsatz in dubio pro duri- ore nicht. Es sei vielmehr auch im Rahmen dieses Tatbestands zu prüfen, ob nicht gar von einer qualifizierten Begehungsweise auszugehen sei, habe A. G. doch die geladene Schreckschusspistole an den Kopf gehalten und folglich zu- mindest konkludent damit gedroht, das Opfer zu töten, und er habe zuvor mehr- fach Todesdrohungen ausgestossen, womit Art. 185 Ziff. 2 StGB zum Zuge käme.

4.4 Der Grundtatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter jemanden zu einem bestimmten Verhal- ten zu nötigen sucht, indem er eine andere Person in seine Gewalt bringt. Diese Geisel hat selbst keinen Einfluss darauf, dass jenes Ansinnen erfüllt wird (BGE 121 IV 178 E. 2a). Der Tatbestandsalternative des Sichbemächtigens kommt Auf- fangfunktion zu, indem sie klarstellen soll, dass jedes Vorgehen, welches dem Täter die Verfügungsmacht über das Opfer verschafft, den Tatbestand erfüllt, ob er nun das Opfer eigentlich entführt oder auch nur festhält, wo es sich gerade befindet (BGE 121 IV 162 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2015 vom

31. März 2015 E. 1.4). Unter die Tathandlung des «sich einer Person sonst wie bemächtigen» fällt nach der Rechtsprechung zum Beispiel, wenn die Täterschaft eine Person «vorübergehend derart mit der Pistole bedroht hat, dass diese be- wegungslos an ihrem Platze beim Schalter stehen geblieben ist, nicht in das Ge- schehen eingegriffen und auch keinen Fluchtversuch unternommen hat» (BGE 113 IV 63 E. 2b; ablehnend DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 185 StGB N. 18 ff.), oder wenn die Täterschaft eine ungefährliche Spielzeug- pistole einer Person kurz an den Hinterkopf drückt und diese von der Echtheit der Pistole überzeugt ist (BGE 121 IV 178 Sachverhalt A sowie Erwägungen 1a und 2e; ablehnend DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 185 StGB N. 21 ff.).

4.5 Angesichts der erwähnten Rechtsprechung erscheint der Vorwurf, der A. könnte sich der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er – in Z./ZH – sich unter Verwendung einer Schreckschusspistole anwe- sender Personen bemächtigte, um andere anwesende Personen zu nötigen be- kanntzugeben, wo sich D. aufhalte, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers

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9 nicht haltlos, unabhängig davon, ob die Schreckschusspistole Patronen enthielt oder nicht.

4.6 Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB steigt die Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheits- strafe namentlich, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten. In BGE 121 IV 178 hielt das Bundesgericht fest, die Qualifikation könne auch zu bejahen sein, wenn der Täter die Drohung nicht wahrmachen wolle, ja sogar, wenn er sie nicht einmal wahrmachen könne (a.a.O., E. 2d). Im vom Bundesgericht beurteilten Fall be- drohte der Beschuldigte die Geisel mit einer objektiv ungefährlichen Spielzeug- pistole. Er wollte nach dem Tatplan niemanden verletzen. Die Geiselnahme dau- erte einige Sekunden. Das Bundesgericht sah in der Verneinung der Qualifikation keine Verletzung von Bundesrecht. Die Annahme sei vertretbar, die Rechtsgüter der Geisel seien hier nicht erheblich stärker beeinträchtigt worden, als das schon beim Grundtatbestand der Fall sei. Es handle sich allerdings um einen Grenzfall (a.a.O., E. 2e).

4.7 Vorliegend soll A. die mitgebrachte Schreckschusspistole auf anwesende Perso- nen gerichtet bzw. G. gegen den Kopf gehalten haben. Damit könnte A. konklu- dent gedroht haben, anwesende Personen zu töten (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 537 Fn. 282, wonach die Äusserung der Drohung auch durch konkludentes Handeln geschehen könne, so z.B. wenn dem Opfer vor den Augen der zu nöti- genden Person ein Messer an den Hals gesetzt werde), selbst wenn die Schreck- schusspistole keine Patronen enthielt. Massgebend ist, ob der Adressat an die Ernsthaftigkeit der Gefahr glaubt und deswegen in seinem Befinden in schwerer Weise beeinträchtigt wird (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 536), was derzeit nicht ausgeschlossen bzw. angesichts der Aussagen ange- nommen werden kann (vgl. z.B. Aussage von H., wonach er grosse Angst gehabt habe, dass A. ihn erschiessen würde [act. 1.9.2, F/A 10]; Aussage von G., wo- nach A. die Waffe direkt an seinen Kopf gehalten habe und man in so einer Situ- ation nicht mehr klar denken könne und nicht auf alle Details achte [act. 1.9.4, F/A 26/27]; Aussage von J., wonach er Todesangst gehabt und mit seinem Leben abgeschlossen habe [act. 1.9.5, F/A 5 und 20/21]; Aussage von I., wonach er dachte, dass A. sie töte, umbringe [act. 1.9.6, F/A 25]). Mithin ist vor- erst – in dubio pro duriore – von einer qualifizierten Geiselnahme i.S.v. Art. 185 Ziff. 2 StGB auszugehen.

4.8 Die von den Parteien ausserdem in den Raum gestellten Straftaten der Freiheits- beraubung und Entführung mit erschwerenden Umständen gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB (1–20 Jahre Freiheitsstrafe), des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (2–20 Jahre Freiheitsstrafe) und der räube- rischen Erpressung (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (2–20 Jahre Freiheitsstrafe) sind mit gleichen

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10 Höchststrafen, aber mit geringeren Mindeststrafen bedroht, weshalb sie für den Gerichtsstand nicht massgebend sein können.

4.9 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich.

5.

5.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die StA SH habe den Eintrag betreffend A. im VOSTRA nicht ändern lassen, als im September 2025 der neue Vorfall betreffend versuchte schwere Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Dadurch hätten sich die Schaffhauser Behörden eingelassen beziehungs- weise ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt.

5.2 Der Gesuchsgegner entgegnet, es erschliesse sich nicht, wie er sich im Septem- ber 2025 betreffend die vorliegend in Frage stehende Strafuntersuchung bezüg- lich der Vorfälle im Februar 2026 eingelassen haben soll, wenn diese zu jenem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hätten. Das alleinige Versäumnis, einen Straf- registereintrag zu aktualisieren, führe nicht dazu, dass sich die fehlbare Strafver- folgungsbehörde dahingehend eingelassen hätte, dass sie nun jedes nur denk- bare zukünftige, selbst schwerere Delikt aus anderen Kantonen zu übernehmen hätte.

5.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften unterei- nander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtli- cher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat, was nicht leichthin angenommen werden darf (TPF 2017 170 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.4 Gemäss Art. 34 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) hat die Eintragung erheblicher Änderungen nach Art. 24 Abs. 2 lit. e des

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11 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330), insbesondere die Änderung der Beschuldigung, innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen (vgl. dazu Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.).

5.5 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, den VOSTRA-Eintrag betreffend A. nicht rechtzeitig aktualisiert zu haben. Gute Gründe für das Versäumnis bringt er nicht vor. Allerdings wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern die Aktu- alisierung missbräuchlich unterlassen worden sein könnte, namentlich um zu ver- meiden, dass der Fall die Zuständigkeit für weitere Straftaten nach sich zieht (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl. 2004, N. 560). Vorliegend bestehen dafür keine Anhaltspunkte, zumal aus der Gerichtsstandsanfrage des Gesuchsgegners vom 3. März 2026 hervor- geht, dass dieser zeitnah telefonisch über das Verfahren gegen A. (auch) wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung informiert wurde. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, lie- gen somit nicht vor.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

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12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.