Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führte unter der Verfahrensnummer STA- Nr. A1 24 3194 gegen A. und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung u.a. wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. act. 1, Rz. 2.1.1). Die Strafuntersuchung wurde im Laufe der Ermittlungen gegen A. unter anderem wegen des Verdachts der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) ausgedehnt. Ausserdem erhärtete sich durch einen Zufallsfund der Tatverdacht gegen B. und vorerst gegen eine unbekannte Täterschaft («C.») betreffend qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG). Die Strafuntersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. eröffnete die Staatsanwaltschaft Nid- walden unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 25 672 (vgl. act. 1, Rz. 2.1.1 ff.; sowie Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwal- den [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 6.1). Am 9. und am 22. Ja- nuar 2025 befragte die Kantonspolizei Nidwalden A. zu den Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Verfahrensakten, Reiter 19).
B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwal- den die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Übernahme der Strafunter- suchung STA-Nr. A1 25 672 gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden begründete ihr Gesuch damit, dass konkrete Hinweise für die Annahme bestünden, wonach B. und die unbekannte Täterschaft C. in Oftringen/AG Kokain veräussern würden. Gemäss dem aktuellen Stand der Ermittlungen bestehe jedoch keine Mittäterschaft zwischen A. und B. bzw. der unbekannten Täterschaft C., weshalb die Strafuntersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. am Handlungsort im Kanton Aargau zu führen sei (Verfahrensakten, pag. 6.1 f.).
C. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte eine Übernahme der Straf- untersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. mit Schreiben vom 5. März 2025 ab, da aus ihrer Sicht von einem mittäterschaftlichem Handeln zwischen den genannten Beschuldigten und A. auszugehen sei (Verfahrensakten, pag. 6.3).
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D. Mit Schreiben vom 28. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Nidwalden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass sie in der Strafuntersuchung STA-Nr. A1 25 672 die ersten Zwangsmassnahmen durchführen lassen werde; eine weitere Überprüfung des Gerichtsstandes aufgrund allfälliger neuer Erkenntnisse bleibe jedoch vorbehalten (Verfahrensakten, pag. 6.5).
E. Nachdem die unbekannte Täterschaft als C. ermittelt werden konnte, eröff- nete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 14. Mai 2025 gegen diesen unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 25 2518 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]; Verfahrensakten, pag. 12.1).
F. Am 20. Mai 2025 erfolgte eine Hausdurchsuchung und vorläufige Festnahme von C. an dessen Aufenthaltsort bzw. am Wohnort von B. am […]-weg in Oftringen/AG (vgl. Verfahrensakten, pag. 6.8). Unter anderem wurden ca. 41.5 Gramm Kokain (lagernd in einer Schachtel) und Mobiltelefone si- chergestellt (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.1.4 und Reiter 7.2). B. wurde glei- chentags und C. am Folgetag einvernommen. Im Anschluss erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen A., B. und C. (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.4.1, 8.1.1 und 8.4.22). Am 14. Oktober 2025 wurde C. in Anwesenheit von B. erneut einvernommen (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.1.14). Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme vom B. in Anwesenheit von C. (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.4.36). Am 16. und 17. Dezember 2025 verfasste die Kantonspolizei Nidwalden einen «Auswertbericht Mobiltelefon» bzw. einen Vollzugsbericht «i.S. Auswertung Mobiltelefon» (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.2.42 und 7.2.30).
G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwal- den erneut an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung STA-Nr. A1 25 2519 gegen C. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]). Die Vollzugs- und Auswertungsberichte der Kantonspolizei Nidwal- den, welche der Staatsanwaltschaft Nidwalden am 17. Dezember 2025 zugestellt worden seien, würden ein mittäterschaftliches Handeln zwischen A., B. und C. ausschliessen, weshalb der Kanton Aargau zuständig sei, die Strafuntersuchung gegen C. zu führen. Da A. ausgesagt habe, sie habe mit B. zusammengearbeitet, sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden bereit, die
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Untersuchung gegen B. weiterzuführen, selbst wenn diese ebenfalls aus- schliesslich im Kanton Aargau delinquiert habe. Das Verfahren STA- Nr. A1 25 672 sei daher nicht Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage (Ver- fahrensakten, pag. 6.7 ff.).
H. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte die Übernahme der Strafunter- suchung gegen C. mit Schreiben vom 20. Januar 2026 ab (Verfahrensakten, pag. 6.10).
I. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Staatsanwaltschaft Nidwalden und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnten die Parteien ihre jeweilige Zuständigkeit zur Übernahme der Strafuntersuchung gegen C. ab, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 30. März 2026 (Verfahrensakten, pag. 6.12 ff.).
J. Am 2. April 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Nidwalden in der Strafunter- suchung STA-Nr. A1 24 3194 gegen A. Anklage beim Kantonsgericht Nidwalden (vgl. act. 1, Fn 1).
K. Mit Gesuch vom 10. April 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts stellt der Kanton Nidwalden den Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 1).
L. Der Kanton Aargau beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 21. April 2026 die Abweisung des Gesuchs, was dem Kanton Nidwalden am 22. April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gegen C. der Ver- dacht vorliegt, mutmasslich im Kanton Aargau Kokain in einer die Gesund- heit einer Vielzahl von Menschen gefährdenden Menge erworben, besessen und veräussert zu haben. Strittig ist jedoch, ob angenommen werden kann, er, A. und B. seien als Mittäter im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen.
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt respektive besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (neu Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der
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vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzli- chen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2).
E. 2.4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. I.2a), und der ausserdem über die tatsäch- liche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b).
E. 2.4.3 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Die strikte Beachtung von Art. 33 StPO könnte bei grösseren Drogen- verfahren dazu führen, dass sämtliche Gross-, Zwischen- und Kleinhändler sowie deren Abnehmer durch die gleiche Behörde verfolgt werden müssten, obwohl ein sachlicher Konnex oder ein persönlicher Kontakt, welcher die ratio legis einer gemeinsamen Beurteilung der Teilnehmer ausmacht, nur zwischen einzelnen Personen besteht. Als Konsequenz drohen überlange, kantonsübergreifende Verfahren und Mängel bei der Bekämpfung des Drogenhandels (s. Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom
1. Dezember 2025).
Die in Art. 19 Ziff. 1 BetmG als selbständige Tatbestände ausgestalteten Handlungen werden bei den meisten anderen Delikten – die im Gegensatz zum Drogenhandel, der gerade auch durch Arbeitsteilung gekennzeichnet ist und an welchem durchwegs eine Vielzahl von Personen auf verschiede- nen Stufen und in unterschiedlichen Funktionen beteiligt sind, überwiegend durch einen Täter begangen werden – regelmässig als Teilnahmehand- lungen erfasst; diese werden als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- bezogen. Ein solches Bedürfnis nach Einbezug von unterstützenden Tat- beiträgen in die eigentliche Tathandlung besteht bei Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgrund der hier gegebenen Regelungsdichte von Täterhandlungen, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, nicht. Diese Dichte hat insbe- sondere auch eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19
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Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers (Abs. 4). Dies gilt auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft; in diesem Fall macht er sich zwar ebenfalls eines Verkaufs schuldig, beteiligt sich damit aber noch nicht ohne weiteres am Ver- kauf durch seinen Lieferanten an ihn; denn der Lieferant hat mit dem Verkauf an den Wiederverkäufer keine Herrschaft mehr über das weitere Gesche- hen, das allein in der Hand des Ausführenden liegt; es kommt hinzu, dass dieser Verkauf an den Wiederverkäufer meist nur einen Teil der tatsächlich durch den Lieferanten abgesetzten Menge ausmachen dürfte. Das Beispiel zeigt, dass bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind. Eine solche ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisun- gen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt; dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der betreffende Wiederverkäufer einer eigentlichen Organisation (Rausch- giftbande) angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 21. Okto- ber 1988 i.S. S.). Nur in diesem Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selbst begangene Handlungen zuschreiben lassen (zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Personen, die auf der gleichen Hierar- chiestufe im Drogenhandel tätig sind, sind in der Regel als Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 1. Dezember 2025). Zwischen Lieferanten und Abnehmer ist in der Regel keine Mittäterschaft anzunehmen, sondern die Untersuchung ist gegen jeden Beteiligten dort zu führen, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat.
E. 2.5.1 A. wurde am 9. und am 22. Januar 2025 bei der Kantonspolizei Nidwalden zum Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein- vernommen, dabei wurden ihr auch Aufnahmen aus einer Telefonüberwa- chung eröffnet, welche u.a. Gespräche mit B. enthielten (s. Verfahrensakten, Reiter 19). A. sagte aus, sie und B. seien gut befreundet und viel zusammen gewesen (Verfahrensakten, pag. 19.7). Kennengelernt habe sie B. kurz vor Neujahr 2023, als sie bei dieser Kokain gekauft habe. Sie (A.) habe nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere Personen bei B. Kokain gekauft. Dies sei immer bei B. zu Hause geschehen (Verfahrensakten, pag. 19.56 ff.). Bei B. und C. habe es sich um ein Paar gehandelt, wobei C. bei B. gewohnt
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habe, jedoch in Oberentfelden gemeldet gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.7 und 19.18). C. habe grosse Mengen Kokain eingekauft. Unter 50 Gramm habe er nicht verkauft. Dort habe sie (A.) sich nicht eingemischt. Das habe ihr alles B. gesagt (Verfahrensakten, pag. 19.18). Zuerst hätten er und B. zusammengearbeitet. Im Juli hätten sie dann eine Rollenverteilung gemacht (Verfahrensakten, pag. 19.20). Seitdem B. und C. zusammen- gewohnt hätten, habe er alles in seine Hand genommen. Sie schätze, zusammen würden sie (B. und C.) wöchentlich ca. 100 Gramm Kokain verkaufen (Verfahrensakten, pag. 19.58 f.). Als B. einmal habe weggehen wollen, habe diese sie (A.) gefragt, ob sie ihre (Telefon)Nummer weitergeben könne, damit die Personen (Kunden) bei ihr (A.) etwas holen können. A. habe das gemacht. Das sei aber nicht häufig vorgekommen (Verfahrens- akten, pag. 19.7). Etwa ab März 2024 habe sie eine Art «Pikett»-Dienst geleistet: Wenn B. nicht da gewesen sei, habe sie für diese Kokain an deren Kunden übergeben (Verfahrensakten, pag. 19.7). Erhalten habe sie dafür nichts, bzw. ein-/zweimal oder dreimal habe sie von B. ein halbes Gramm bekommen. Sie sei von ihr auch zum Essen eingeladen worden. C. habe ihr für gewisse Sachen Geld angeboten. Damit habe sie aber nichts zu tun haben wollen (Verfahrensakten, pag. 19.7 und 19.28). Alles, was B. ihr gegeben habe, habe diese jeweils schon vorbereitet gehabt. Es seien manchmal so 5 x 0.5 Gramm gewesen, die Höchstmenge sei im Juni oder Juli 2024 gewesen, da seien es 10 x 0.5 Gramm gewesen, wobei sich in den Minigrips jeweils nur etwa 0.35 Gramm befunden hätten. Sie glaube, von diesen 10 seien nur vier weggekommen, den Rest habe sie B. zurück- gegeben (Verfahrensakten, pag. 19.11 f.). Die Abnehmer hätten das Kokain an der […]-strasse in Oftringen beim Eingang abgeholt oder seien ihr (A.) entgegengekommen, wenn sie unterwegs gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.8). Etwa 20- bis 25-mal habe sie 0.3 bis 0.33 Gramm für B. überge- ben (Verfahrensakten, pag. 19.8). Die Abnehmer hätten die Zahlung oft bei B. geleistet (Verfahrensakten, pag. 19.7). Bei ihr (A.) hätten die Kunden in bar oder via Twint bezahlt. Sie (A.) habe in der Regel das Bargeld, das ihr die Kunden gegeben hätten, C. abgegeben. Sie habe das Geld auf den Tisch gelegt, es sei gezählt worden und eine andere Person habe es verräumt. Sie habe nie richtig einschätzen können, wem das Geld gehöre. Anweisungen habe sie sowohl von B. als auch von C. erhalten (Verfahrensakten, pag. 19.60). Auf Vorhalt von Telefonnachrichten und Videos gab A. mehrmals an, dass diese sich auf Kokain bezogen hätten, das sie von B. erhalten habe (Verfahrensakten, pag. 19.14; 19.18 ff.). Die Leute hätten gedacht, wenn B. nicht abnehme, könnten sie einfach sie (A.) anrufen. Sie habe nur an gewis- sen Tagen etwas an Lager gehabt, wenn B. nicht erreichbar gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.21). Am 19. August 2024 habe sie einem «D.» auf die Frage, ob sie jemanden kenne, der in grossen Mengen bei ihm Kokain
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kaufen möchte geantwortet. Sie habe gesagt, dass sie mit jemandem zusammen arbeite, und da seien B. und C. gemeint gewesen (Verfahrens- akten, pag. 19.85). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. und C. vom 21. Mai 2025 bestätigte A. ihre früheren Aussagen (Verfahrensakten, pag. 8.4.25 ff.). Ergänzend führte sie aus, dass B. und C. die Preise festge- legt hätten (Verfahrensakten, pag. 8.4.28).
E. 2.5.2 C. sagte in seiner Einvernahme vom 21. Mai 2025 aus, dass er seit einiger Zeit ca. alle zwei Monate mit seinen Freunden ca. 50 Gramm Kokain gekauft und es selber konsumiert habe. Beim Inhalt der bei der Hausdurchsuchung am 20. Mai 2025 von der Kantonspolizei Nidwalden aufgefundenen Box mit weissem Pulver handle es sich um ca. 40-43 Gramm Kokain. Er, seine Freunde und seine Freundin hätten das Kokain bezahlt. Jeder habe Fr. 400.– bezahlt. Er hätte 10 Gramm für den Eigenkonsum genommen (Verfahrens- akten, pag. 8.1.4). Er gab an, auch zweimal ein, zwei Gramm Kokain verkauft zu haben (Verfahrensakten, pag. 8.1.6). Zum Lieferanten habe nur er Kon- takt gehabt. Er habe ihn jeweils angerufen und ihm gesagt, dass er gerne kaufen möchte (Verfahrensakten, pag. 8.1.7). Auf die Frage, ob er A. kenne, sagte er aus, dass sie die Freundin seiner Freundin B. gewesen sei. A. habe B. etwa ein bis zweimal pro Woche zu Hause in Oftringen besucht. Er wisse nicht, ob die beiden einer gemeinsamen Arbeit/Tätigkeit nachgegangen seien (Verfahrensakten, pag. 8.1.5 ff.). A. habe sich ein-, zweimal am Kauf von 50 Gramm Kokain beteiligt; er wisse nicht, was sie mit ihrem Anteil von 10 Gramm gemacht habe. Er wisse aber, dass sie Kokain verkauft habe. Wann, wie, wo und wieviel wisse er nicht (Verfahrensakten, pag. 8.1.5 ff.). Die Aussage von A., eine Art «Pikett-Dienst» geleistet zu haben, sei eine Lüge (Verfahrensakten, pag. 8.1.10).
E. 2.5.3 B. erklärte anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Nidwalden vom 20. Mai 2025, dass das Kokain, welches gleichentags in einer Box in ihrer Wohnung sichergestellt worden sei (41.5 Gramm), ihr gehöre und zum Verkauf bestimmt gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 8.4.3 f. und 8.4.7). Sie beziehe monatlich 20 Gramm Kokain für Fr. 1'200.-- und verteile es. Sie verkaufe das Kokain für Fr. 100.-- pro Gramm oder Fr. 50.-- pro 0.5 Gramm (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Das Verpacken übernehme sie. Sie betreibe den Kokainhandel allein. C. spiele keine Rolle (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Mit A., die sie als E. in ihrem Mobiltelefon gespeichert habe, sei sie praktisch täglich in Kontakt gestanden (Verfahrensakten, pag. 8.4.7 f.) Sie hätten sich ca. im Januar oder Februar 2024 kennengelernt, als sie (B.) bei ihr Xanax gekauft habe (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Sie habe nicht mit A. zusam- mengearbeitet (Verfahrensakten pag. 8.4.18). Einmal habe sie A. 30 Gramm Kokain gegeben, weil A. habe «arbeiten» wollen und sie (B.) eine Woche in die Ferien gegangen sei. Die Abmachung sei gewesen, dass A. vom Erlös
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des verkauften Kokains die Hälfte behalten könne. Die andere Hälfte hätte an sie (B.) gehen sollen. Als sie zurückgekommen sei, habe A. weder Kokain noch Geld gehabt (Verfahrensakten, pag. 8.4.8). Als sie (B.) einen 6-wöchi- gen Klinikaufenthalt habe antreten müssen, habe sie A. ihre Kunden über- lassen (Verfahrensakten, pag. 8.4.10 und 8.4.15). Von den Verkäufen von A. in dieser Zeit habe sie kein Geld erhalten (Verfahrensakten, pag. 8.4.16). Nach dem Klinikaufenthalt seien ca. 30% dieser Kunden wieder zu ihr (B.) zurückgekommen (Verfahrensakten, pag. 8.4.18).
E. 2.5.4 Der Kanton Nidwalden verweist auch auf den Bericht der Kantonspolizei Nidwalden betreffend die Auswertung der drei Mobiltelefone Redmi 13C, iPhone 15 pro MAX ([…]) und iPhone 16 Pro vom 16. Dezember 2025 bzw. dem entsprechenden Vollzugsbericht vom 17. Dezember 2025. Dem Bericht kann Folgendes entnommen werden: Das iPhone 16 Pro konnte nicht aus- gewertet werden, da dieses defekt war. Hingegen konnten auf dem Mobilte- lefon Redmi 13C über einen Zeitraum von Mai 2024 bis Mai 2025 zahlreiche Chat-Nachrichten, zwischen C. und weiteren Personen sowie Bild-, Audio- und Videodateien festgestellt werden, die allesamt in Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln in grösseren Mengen stehen. Dabei fand die Kantonspolizei Nidwalden keine Hinweise dafür, dass das Mobil- telefon Redmi 13C durch eine andere Person als C. benützt worden wäre. Bei einer Sprachnachricht von einer weiblichen Person konnten die Ermittler ausschliessen, dass es sich hierbei um A. oder B. handelt. Sodann konnten auch auf dem iPhone 15 pro MAX zwei WhatsApp-Chatpartner festgestellt werden, die in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sehen dürften. Die Ermittler hielten fest, dass die Auswertungen der Mobiltelefone keine offen- sichtlichen Übereinstimmungen der Abnehmer zwischen C. und B. und A. zutage gebracht hätten (Verfahrensakten, pag. 7.2.30 ff. und 7.2.42 ff.).
E. 2.6.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich der Verdacht, dass die drei beschuldigten Personen Kokain beschafft und veräussert haben. In ihren Aussagen gaben sie neben eigenständigen Handlungen auch solche an, die mit Einbezug des/eines jeweils anderen erfolgt sein sollen. So gab z.B. C. – entgegen den Aussagen von B., welche alleine gehandelt und das Kokain zum Weiterverkauf gekauft haben will – an, dass er das sichergestellte Kokain mit finanzieller Beteiligung von A. und B. für alle gekauft und dieses ihm bzw. B. gehört habe bzw. unter den Käufern aufzuteilen gewesen wäre. A. machte weiter Ausführungen zum (gemeinsamen) Drogenhandel von B. und C. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im jetzigen Verfahrensstand eine, allenfalls punktuell erfolgte Zusammenarbeit bzw. Mittäterschaft von B. und C. nicht ausgeschlossen und auch nicht lebensfremd. Dasselbe gilt z.B. bei dem von B. genannten Sachverhalt, wonach sie A. 30 Gramm Kokain
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zum Verkauf gegeben und sie vereinbart hätten, den Verkaufserlös zu teilen, oder bei der Angabe von A., dass sie den Erlös für verkauftes Kokain von B. C. gegeben habe. Dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten bisher nicht eindeutig geklärt ist, ist in Berücksichtigung des Obgesagten (s. E. 2.3) nicht massgebend. Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sich aufwendig gestalten. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch widersprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert sein. Die Zuständigkeit ist, notwendigerweise am Anfang des Verfahrens, rasch und summarisch, nach dem was nach der aktuellen Verdachtslage in Frage kommt, zu bestimmen. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten (s. TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 und 3.4). Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO liegt der ordentliche Gerichtsstand demnach im Kanton Nidwalden.
E. 2.6.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand u.a. gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergrup- pen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 491 ff. m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.40 vom 9. August 2024 E. 2.3; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 38 StPO N. 6 m.w.H.).
Werden A. mehrere Straftaten vorgeworfen, an denen C. nicht beteiligt war, ist die Verdachtslage in Bezug auf das Verhältnis zu B. anders. Sie ist die
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Partnerin von C., beide wohnen faktisch zusammen, beide sind des Drogen- handels verdächtigt und beide geben an, das bei ihnen sichergestellte Kokain besessen zu haben. Gemäss Aussagen von A. erfolgten zwischen B. und C. (auch) gemeinsame Drogengeschäfte. Allfällige Einvernahmen Dritter, z.B. von Abnehmer sind nicht aktenkundig. Dass weitere Ermittlun- gen (Einvernahmen, technische Ermittlungen etc.) zusätzliche Hinweise auf die Tätigkeiten von B. und C. ergeben, ist nicht ausgeschlossen. Die Festle- gung eines anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand in Bezug auf das gegen C. geführte Verfahren ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO der Kanton Nidwal- den berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.20
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führte unter der Verfahrensnummer STA- Nr. A1 24 3194 gegen A. und weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung u.a. wegen versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. act. 1, Rz. 2.1.1). Die Strafuntersuchung wurde im Laufe der Ermittlungen gegen A. unter anderem wegen des Verdachts der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) ausgedehnt. Ausserdem erhärtete sich durch einen Zufallsfund der Tatverdacht gegen B. und vorerst gegen eine unbekannte Täterschaft («C.») betreffend qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG). Die Strafuntersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. eröffnete die Staatsanwaltschaft Nid- walden unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 25 672 (vgl. act. 1, Rz. 2.1.1 ff.; sowie Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwal- den [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 6.1). Am 9. und am 22. Ja- nuar 2025 befragte die Kantonspolizei Nidwalden A. zu den Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Verfahrensakten, Reiter 19).
B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwal- den die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Übernahme der Strafunter- suchung STA-Nr. A1 25 672 gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden begründete ihr Gesuch damit, dass konkrete Hinweise für die Annahme bestünden, wonach B. und die unbekannte Täterschaft C. in Oftringen/AG Kokain veräussern würden. Gemäss dem aktuellen Stand der Ermittlungen bestehe jedoch keine Mittäterschaft zwischen A. und B. bzw. der unbekannten Täterschaft C., weshalb die Strafuntersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. am Handlungsort im Kanton Aargau zu führen sei (Verfahrensakten, pag. 6.1 f.).
C. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte eine Übernahme der Straf- untersuchung gegen B. und die unbekannte Täterschaft C. mit Schreiben vom 5. März 2025 ab, da aus ihrer Sicht von einem mittäterschaftlichem Handeln zwischen den genannten Beschuldigten und A. auszugehen sei (Verfahrensakten, pag. 6.3).
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D. Mit Schreiben vom 28. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Nidwalden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass sie in der Strafuntersuchung STA-Nr. A1 25 672 die ersten Zwangsmassnahmen durchführen lassen werde; eine weitere Überprüfung des Gerichtsstandes aufgrund allfälliger neuer Erkenntnisse bleibe jedoch vorbehalten (Verfahrensakten, pag. 6.5).
E. Nachdem die unbekannte Täterschaft als C. ermittelt werden konnte, eröff- nete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 14. Mai 2025 gegen diesen unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 25 2518 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]; Verfahrensakten, pag. 12.1).
F. Am 20. Mai 2025 erfolgte eine Hausdurchsuchung und vorläufige Festnahme von C. an dessen Aufenthaltsort bzw. am Wohnort von B. am […]-weg in Oftringen/AG (vgl. Verfahrensakten, pag. 6.8). Unter anderem wurden ca. 41.5 Gramm Kokain (lagernd in einer Schachtel) und Mobiltelefone si- chergestellt (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.1.4 und Reiter 7.2). B. wurde glei- chentags und C. am Folgetag einvernommen. Im Anschluss erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen A., B. und C. (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.4.1, 8.1.1 und 8.4.22). Am 14. Oktober 2025 wurde C. in Anwesenheit von B. erneut einvernommen (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.1.14). Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme vom B. in Anwesenheit von C. (vgl. Verfahrensakten, pag. 8.4.36). Am 16. und 17. Dezember 2025 verfasste die Kantonspolizei Nidwalden einen «Auswertbericht Mobiltelefon» bzw. einen Vollzugsbericht «i.S. Auswertung Mobiltelefon» (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.2.42 und 7.2.30).
G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 gelangte die Staatsanwaltschaft Nidwal- den erneut an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit dem Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung STA-Nr. A1 25 2519 gegen C. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Art. 2 lit. a und b BetmG]). Die Vollzugs- und Auswertungsberichte der Kantonspolizei Nidwal- den, welche der Staatsanwaltschaft Nidwalden am 17. Dezember 2025 zugestellt worden seien, würden ein mittäterschaftliches Handeln zwischen A., B. und C. ausschliessen, weshalb der Kanton Aargau zuständig sei, die Strafuntersuchung gegen C. zu führen. Da A. ausgesagt habe, sie habe mit B. zusammengearbeitet, sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden bereit, die
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Untersuchung gegen B. weiterzuführen, selbst wenn diese ebenfalls aus- schliesslich im Kanton Aargau delinquiert habe. Das Verfahren STA- Nr. A1 25 672 sei daher nicht Gegenstand der Gerichtsstandsanfrage (Ver- fahrensakten, pag. 6.7 ff.).
H. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte die Übernahme der Strafunter- suchung gegen C. mit Schreiben vom 20. Januar 2026 ab (Verfahrensakten, pag. 6.10).
I. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Staatsanwaltschaft Nidwalden und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnten die Parteien ihre jeweilige Zuständigkeit zur Übernahme der Strafuntersuchung gegen C. ab, zuletzt der Kanton Aargau mit Schreiben vom 30. März 2026 (Verfahrensakten, pag. 6.12 ff.).
J. Am 2. April 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Nidwalden in der Strafunter- suchung STA-Nr. A1 24 3194 gegen A. Anklage beim Kantonsgericht Nidwalden (vgl. act. 1, Fn 1).
K. Mit Gesuch vom 10. April 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts stellt der Kanton Nidwalden den Antrag, es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 1).
L. Der Kanton Aargau beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 21. April 2026 die Abweisung des Gesuchs, was dem Kanton Nidwalden am 22. April 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3 und 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden sowie Wahrung der Frist zur Einreichung des Gesuchs) geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
2.2 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass gegen C. der Ver- dacht vorliegt, mutmasslich im Kanton Aargau Kokain in einer die Gesund- heit einer Vielzahl von Menschen gefährdenden Menge erworben, besessen und veräussert zu haben. Strittig ist jedoch, ob angenommen werden kann, er, A. und B. seien als Mittäter im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen.
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. TPF 2024 113 E. 3.4 und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt respektive besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (neu Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der
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vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzli- chen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2).
2.4.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. I.2a), und der ausserdem über die tatsäch- liche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d; 118 IV 397 E. 2b).
2.4.3 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Die strikte Beachtung von Art. 33 StPO könnte bei grösseren Drogen- verfahren dazu führen, dass sämtliche Gross-, Zwischen- und Kleinhändler sowie deren Abnehmer durch die gleiche Behörde verfolgt werden müssten, obwohl ein sachlicher Konnex oder ein persönlicher Kontakt, welcher die ratio legis einer gemeinsamen Beurteilung der Teilnehmer ausmacht, nur zwischen einzelnen Personen besteht. Als Konsequenz drohen überlange, kantonsübergreifende Verfahren und Mängel bei der Bekämpfung des Drogenhandels (s. Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom
1. Dezember 2025).
Die in Art. 19 Ziff. 1 BetmG als selbständige Tatbestände ausgestalteten Handlungen werden bei den meisten anderen Delikten – die im Gegensatz zum Drogenhandel, der gerade auch durch Arbeitsteilung gekennzeichnet ist und an welchem durchwegs eine Vielzahl von Personen auf verschiede- nen Stufen und in unterschiedlichen Funktionen beteiligt sind, überwiegend durch einen Täter begangen werden – regelmässig als Teilnahmehand- lungen erfasst; diese werden als Unterstützungshandlungen Dritter in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat ein- bezogen. Ein solches Bedürfnis nach Einbezug von unterstützenden Tat- beiträgen in die eigentliche Tathandlung besteht bei Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgrund der hier gegebenen Regelungsdichte von Täterhandlungen, die nahezu jeden Teilnehmer zum Täter macht, nicht. Diese Dichte hat insbe- sondere auch eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge. Wer Betäubungsmittel kauft, ist daher bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19
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Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers (Abs. 4). Dies gilt auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rechnung weiterverkauft; in diesem Fall macht er sich zwar ebenfalls eines Verkaufs schuldig, beteiligt sich damit aber noch nicht ohne weiteres am Ver- kauf durch seinen Lieferanten an ihn; denn der Lieferant hat mit dem Verkauf an den Wiederverkäufer keine Herrschaft mehr über das weitere Gesche- hen, das allein in der Hand des Ausführenden liegt; es kommt hinzu, dass dieser Verkauf an den Wiederverkäufer meist nur einen Teil der tatsächlich durch den Lieferanten abgesetzten Menge ausmachen dürfte. Das Beispiel zeigt, dass bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen sind. Eine solche ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisun- gen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt; dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der betreffende Wiederverkäufer einer eigentlichen Organisation (Rausch- giftbande) angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt (vgl. unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer vom 21. Okto- ber 1988 i.S. S.). Nur in diesem Fall muss er sich auch fremde, nicht von ihm selbst begangene Handlungen zuschreiben lassen (zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Personen, die auf der gleichen Hierar- chiestufe im Drogenhandel tätig sind, sind in der Regel als Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK vom 1. Dezember 2025). Zwischen Lieferanten und Abnehmer ist in der Regel keine Mittäterschaft anzunehmen, sondern die Untersuchung ist gegen jeden Beteiligten dort zu führen, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat.
2.5
2.5.1 A. wurde am 9. und am 22. Januar 2025 bei der Kantonspolizei Nidwalden zum Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein- vernommen, dabei wurden ihr auch Aufnahmen aus einer Telefonüberwa- chung eröffnet, welche u.a. Gespräche mit B. enthielten (s. Verfahrensakten, Reiter 19). A. sagte aus, sie und B. seien gut befreundet und viel zusammen gewesen (Verfahrensakten, pag. 19.7). Kennengelernt habe sie B. kurz vor Neujahr 2023, als sie bei dieser Kokain gekauft habe. Sie (A.) habe nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere Personen bei B. Kokain gekauft. Dies sei immer bei B. zu Hause geschehen (Verfahrensakten, pag. 19.56 ff.). Bei B. und C. habe es sich um ein Paar gehandelt, wobei C. bei B. gewohnt
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habe, jedoch in Oberentfelden gemeldet gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.7 und 19.18). C. habe grosse Mengen Kokain eingekauft. Unter 50 Gramm habe er nicht verkauft. Dort habe sie (A.) sich nicht eingemischt. Das habe ihr alles B. gesagt (Verfahrensakten, pag. 19.18). Zuerst hätten er und B. zusammengearbeitet. Im Juli hätten sie dann eine Rollenverteilung gemacht (Verfahrensakten, pag. 19.20). Seitdem B. und C. zusammen- gewohnt hätten, habe er alles in seine Hand genommen. Sie schätze, zusammen würden sie (B. und C.) wöchentlich ca. 100 Gramm Kokain verkaufen (Verfahrensakten, pag. 19.58 f.). Als B. einmal habe weggehen wollen, habe diese sie (A.) gefragt, ob sie ihre (Telefon)Nummer weitergeben könne, damit die Personen (Kunden) bei ihr (A.) etwas holen können. A. habe das gemacht. Das sei aber nicht häufig vorgekommen (Verfahrens- akten, pag. 19.7). Etwa ab März 2024 habe sie eine Art «Pikett»-Dienst geleistet: Wenn B. nicht da gewesen sei, habe sie für diese Kokain an deren Kunden übergeben (Verfahrensakten, pag. 19.7). Erhalten habe sie dafür nichts, bzw. ein-/zweimal oder dreimal habe sie von B. ein halbes Gramm bekommen. Sie sei von ihr auch zum Essen eingeladen worden. C. habe ihr für gewisse Sachen Geld angeboten. Damit habe sie aber nichts zu tun haben wollen (Verfahrensakten, pag. 19.7 und 19.28). Alles, was B. ihr gegeben habe, habe diese jeweils schon vorbereitet gehabt. Es seien manchmal so 5 x 0.5 Gramm gewesen, die Höchstmenge sei im Juni oder Juli 2024 gewesen, da seien es 10 x 0.5 Gramm gewesen, wobei sich in den Minigrips jeweils nur etwa 0.35 Gramm befunden hätten. Sie glaube, von diesen 10 seien nur vier weggekommen, den Rest habe sie B. zurück- gegeben (Verfahrensakten, pag. 19.11 f.). Die Abnehmer hätten das Kokain an der […]-strasse in Oftringen beim Eingang abgeholt oder seien ihr (A.) entgegengekommen, wenn sie unterwegs gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.8). Etwa 20- bis 25-mal habe sie 0.3 bis 0.33 Gramm für B. überge- ben (Verfahrensakten, pag. 19.8). Die Abnehmer hätten die Zahlung oft bei B. geleistet (Verfahrensakten, pag. 19.7). Bei ihr (A.) hätten die Kunden in bar oder via Twint bezahlt. Sie (A.) habe in der Regel das Bargeld, das ihr die Kunden gegeben hätten, C. abgegeben. Sie habe das Geld auf den Tisch gelegt, es sei gezählt worden und eine andere Person habe es verräumt. Sie habe nie richtig einschätzen können, wem das Geld gehöre. Anweisungen habe sie sowohl von B. als auch von C. erhalten (Verfahrensakten, pag. 19.60). Auf Vorhalt von Telefonnachrichten und Videos gab A. mehrmals an, dass diese sich auf Kokain bezogen hätten, das sie von B. erhalten habe (Verfahrensakten, pag. 19.14; 19.18 ff.). Die Leute hätten gedacht, wenn B. nicht abnehme, könnten sie einfach sie (A.) anrufen. Sie habe nur an gewis- sen Tagen etwas an Lager gehabt, wenn B. nicht erreichbar gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 19.21). Am 19. August 2024 habe sie einem «D.» auf die Frage, ob sie jemanden kenne, der in grossen Mengen bei ihm Kokain
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kaufen möchte geantwortet. Sie habe gesagt, dass sie mit jemandem zusammen arbeite, und da seien B. und C. gemeint gewesen (Verfahrens- akten, pag. 19.85). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. und C. vom 21. Mai 2025 bestätigte A. ihre früheren Aussagen (Verfahrensakten, pag. 8.4.25 ff.). Ergänzend führte sie aus, dass B. und C. die Preise festge- legt hätten (Verfahrensakten, pag. 8.4.28). 2.5.2 C. sagte in seiner Einvernahme vom 21. Mai 2025 aus, dass er seit einiger Zeit ca. alle zwei Monate mit seinen Freunden ca. 50 Gramm Kokain gekauft und es selber konsumiert habe. Beim Inhalt der bei der Hausdurchsuchung am 20. Mai 2025 von der Kantonspolizei Nidwalden aufgefundenen Box mit weissem Pulver handle es sich um ca. 40-43 Gramm Kokain. Er, seine Freunde und seine Freundin hätten das Kokain bezahlt. Jeder habe Fr. 400.– bezahlt. Er hätte 10 Gramm für den Eigenkonsum genommen (Verfahrens- akten, pag. 8.1.4). Er gab an, auch zweimal ein, zwei Gramm Kokain verkauft zu haben (Verfahrensakten, pag. 8.1.6). Zum Lieferanten habe nur er Kon- takt gehabt. Er habe ihn jeweils angerufen und ihm gesagt, dass er gerne kaufen möchte (Verfahrensakten, pag. 8.1.7). Auf die Frage, ob er A. kenne, sagte er aus, dass sie die Freundin seiner Freundin B. gewesen sei. A. habe B. etwa ein bis zweimal pro Woche zu Hause in Oftringen besucht. Er wisse nicht, ob die beiden einer gemeinsamen Arbeit/Tätigkeit nachgegangen seien (Verfahrensakten, pag. 8.1.5 ff.). A. habe sich ein-, zweimal am Kauf von 50 Gramm Kokain beteiligt; er wisse nicht, was sie mit ihrem Anteil von 10 Gramm gemacht habe. Er wisse aber, dass sie Kokain verkauft habe. Wann, wie, wo und wieviel wisse er nicht (Verfahrensakten, pag. 8.1.5 ff.). Die Aussage von A., eine Art «Pikett-Dienst» geleistet zu haben, sei eine Lüge (Verfahrensakten, pag. 8.1.10). 2.5.3 B. erklärte anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Nidwalden vom 20. Mai 2025, dass das Kokain, welches gleichentags in einer Box in ihrer Wohnung sichergestellt worden sei (41.5 Gramm), ihr gehöre und zum Verkauf bestimmt gewesen sei (Verfahrensakten, pag. 8.4.3 f. und 8.4.7). Sie beziehe monatlich 20 Gramm Kokain für Fr. 1'200.-- und verteile es. Sie verkaufe das Kokain für Fr. 100.-- pro Gramm oder Fr. 50.-- pro 0.5 Gramm (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Das Verpacken übernehme sie. Sie betreibe den Kokainhandel allein. C. spiele keine Rolle (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Mit A., die sie als E. in ihrem Mobiltelefon gespeichert habe, sei sie praktisch täglich in Kontakt gestanden (Verfahrensakten, pag. 8.4.7 f.) Sie hätten sich ca. im Januar oder Februar 2024 kennengelernt, als sie (B.) bei ihr Xanax gekauft habe (Verfahrensakten, pag. 8.4.9). Sie habe nicht mit A. zusam- mengearbeitet (Verfahrensakten pag. 8.4.18). Einmal habe sie A. 30 Gramm Kokain gegeben, weil A. habe «arbeiten» wollen und sie (B.) eine Woche in die Ferien gegangen sei. Die Abmachung sei gewesen, dass A. vom Erlös
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des verkauften Kokains die Hälfte behalten könne. Die andere Hälfte hätte an sie (B.) gehen sollen. Als sie zurückgekommen sei, habe A. weder Kokain noch Geld gehabt (Verfahrensakten, pag. 8.4.8). Als sie (B.) einen 6-wöchi- gen Klinikaufenthalt habe antreten müssen, habe sie A. ihre Kunden über- lassen (Verfahrensakten, pag. 8.4.10 und 8.4.15). Von den Verkäufen von A. in dieser Zeit habe sie kein Geld erhalten (Verfahrensakten, pag. 8.4.16). Nach dem Klinikaufenthalt seien ca. 30% dieser Kunden wieder zu ihr (B.) zurückgekommen (Verfahrensakten, pag. 8.4.18). 2.5.4 Der Kanton Nidwalden verweist auch auf den Bericht der Kantonspolizei Nidwalden betreffend die Auswertung der drei Mobiltelefone Redmi 13C, iPhone 15 pro MAX ([…]) und iPhone 16 Pro vom 16. Dezember 2025 bzw. dem entsprechenden Vollzugsbericht vom 17. Dezember 2025. Dem Bericht kann Folgendes entnommen werden: Das iPhone 16 Pro konnte nicht aus- gewertet werden, da dieses defekt war. Hingegen konnten auf dem Mobilte- lefon Redmi 13C über einen Zeitraum von Mai 2024 bis Mai 2025 zahlreiche Chat-Nachrichten, zwischen C. und weiteren Personen sowie Bild-, Audio- und Videodateien festgestellt werden, die allesamt in Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln in grösseren Mengen stehen. Dabei fand die Kantonspolizei Nidwalden keine Hinweise dafür, dass das Mobil- telefon Redmi 13C durch eine andere Person als C. benützt worden wäre. Bei einer Sprachnachricht von einer weiblichen Person konnten die Ermittler ausschliessen, dass es sich hierbei um A. oder B. handelt. Sodann konnten auch auf dem iPhone 15 pro MAX zwei WhatsApp-Chatpartner festgestellt werden, die in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sehen dürften. Die Ermittler hielten fest, dass die Auswertungen der Mobiltelefone keine offen- sichtlichen Übereinstimmungen der Abnehmer zwischen C. und B. und A. zutage gebracht hätten (Verfahrensakten, pag. 7.2.30 ff. und 7.2.42 ff.). 2.6
2.6.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich der Verdacht, dass die drei beschuldigten Personen Kokain beschafft und veräussert haben. In ihren Aussagen gaben sie neben eigenständigen Handlungen auch solche an, die mit Einbezug des/eines jeweils anderen erfolgt sein sollen. So gab z.B. C. – entgegen den Aussagen von B., welche alleine gehandelt und das Kokain zum Weiterverkauf gekauft haben will – an, dass er das sichergestellte Kokain mit finanzieller Beteiligung von A. und B. für alle gekauft und dieses ihm bzw. B. gehört habe bzw. unter den Käufern aufzuteilen gewesen wäre. A. machte weiter Ausführungen zum (gemeinsamen) Drogenhandel von B. und C. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im jetzigen Verfahrensstand eine, allenfalls punktuell erfolgte Zusammenarbeit bzw. Mittäterschaft von B. und C. nicht ausgeschlossen und auch nicht lebensfremd. Dasselbe gilt z.B. bei dem von B. genannten Sachverhalt, wonach sie A. 30 Gramm Kokain
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zum Verkauf gegeben und sie vereinbart hätten, den Verkaufserlös zu teilen, oder bei der Angabe von A., dass sie den Erlös für verkauftes Kokain von B. C. gegeben habe. Dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten bisher nicht eindeutig geklärt ist, ist in Berücksichtigung des Obgesagten (s. E. 2.3) nicht massgebend. Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sich aufwendig gestalten. Gerichtsstandsrelevante Unklarheiten können durch widersprüchliches Verhalten oder die Aussagen von Beschuldigten akzentuiert sein. Die Zuständigkeit ist, notwendigerweise am Anfang des Verfahrens, rasch und summarisch, nach dem was nach der aktuellen Verdachtslage in Frage kommt, zu bestimmen. Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht angebracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten (s. TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 und 3.4). Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO liegt der ordentliche Gerichtsstand demnach im Kanton Nidwalden. 2.6.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand u.a. gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergrup- pen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, so dass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne grosse Schwierigkeiten durchfüh- ren lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (vgl. zum Ganzen eingehend SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 491 ff. m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.40 vom 9. August 2024 E. 2.3; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 38 StPO N. 6 m.w.H.).
Werden A. mehrere Straftaten vorgeworfen, an denen C. nicht beteiligt war, ist die Verdachtslage in Bezug auf das Verhältnis zu B. anders. Sie ist die
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Partnerin von C., beide wohnen faktisch zusammen, beide sind des Drogen- handels verdächtigt und beide geben an, das bei ihnen sichergestellte Kokain besessen zu haben. Gemäss Aussagen von A. erfolgten zwischen B. und C. (auch) gemeinsame Drogengeschäfte. Allfällige Einvernahmen Dritter, z.B. von Abnehmer sind nicht aktenkundig. Dass weitere Ermittlun- gen (Einvernahmen, technische Ermittlungen etc.) zusätzliche Hinweise auf die Tätigkeiten von B. und C. ergeben, ist nicht ausgeschlossen. Die Festle- gung eines anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand in Bezug auf das gegen C. geführte Verfahren ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
2.7 Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 33 Abs. 2 StPO der Kanton Nidwal- den berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.