Nationale Rechtshilfe (Art. 48 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Strafverfahren unter anderem gegen A. deren Eigentumswohnung «B.», Grundstück 1., Grundbuch Z./NW, einschliesslich zweier Schuldbriefe (act. 5.1.12).
Mit Strafurteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2007 wurden das beschlagnahmte Grundstück und die Schuldbriefe gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und die Verwertung angeordnet. Am 11. Mai 2009 wurde über A. der Konkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Nidwalden durchge- führt wurde. Mit Strafurteil vom 14. Dezember 2009 bestätigte das Kantons- gericht St. Gallen die Einziehung und Verwertung des Grundstücks in Z./NW einschliesslich der beiden Schuldbriefe (vgl. act. 5.1.3).
B. Am 4. Mai 2011 verwertete das Konkursamt Nidwalden das Grundstück für Fr. 915'437.65. Nach Abzug von Gebühren und Auslagen sowie Abzug für Grundpfandrechten verblieb ein «Netto-Erlös» von Fr. 418'726.65, welcher am 27. Oktober 2011 auf das Konkurskonto des Konkursamtes Nidwalden überwiesen wurde (act. 5.1.5; vgl. act. 5.1, Rz. 6).
C. Am 22. November 2012 und 2. Dezember 2015 verlangte der Kanton St. Gal- len vom Konkursamt Nidwalden, den «Netto-Erlös» auszusondern und ihm herauszugeben (act. 5.1.8 und act. 5.1.11), was vom diesem am 9. Dezem- ber 2015 abgelehnt und in letzter kantonaler Instanz durch das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 20. September 2018 bestätigt wurde (act. 5.1.1 und act. 5.29).
D. Das in der Folge angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsa- chen ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020).
E. Am 23. Dezember 2020 und 20. Dezember 2021 leitete der Kanton St. Gal- len eine Betreibung gegen den Kanton Nidwalden ein für den Verwertungs- erlös von Fr. 418'726.65 nebst Zins von 5% seit 22. November 2012 sowie die bezahlten Kosten im Zusammenhang mit dem Aussonderungsprozess zuzüglich Zins (act. 5.9 und act. 5.11). Der Kanton Nidwalden erhob jeweils dagegen Rechtsvorschlag (act. 5.10 und act. 5.11).
- 3 -
F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhob der Kanton St. Gallen beim Bundesge- richt Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG gegen den Kanton Nidwalden. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 418'726.65 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2011 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 69'660.70 nebst 5 % Zins seit 10. Novem- ber 2020, Fr. 62'458.30 nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2018, Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit 22. September 2020 und Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit
1. März 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei in der Betreibung Nr. 2. des Be- treibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 3. Januar 2022 der Rechts- vorschlag zu beseitigen (act. 1).
G. Mit Urteil 1E_1/2022 vom 21. September 2023 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht hielt fest, die Klage nach Art. 120 BGG sei dann nicht zulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über die betreffende Streitigkeit vorsehe (Art. 120 Abs. 2 BGG). Nach Art. 48 Abs. 2 StPO habe das Bun- desstrafgericht Konflikte zwischen den Kantonen über die nationale Rechts- hilfe in Strafsachen zu entscheiden (a.a.O., E. 1.3).
H. Mit Schreiben vom 6. November 2023 stellte das Bundesgericht dem Bun- desstrafgericht eine Orientierungskopie seines Urteils 1E_1/2022 vom
21. September 2023 zu. Ausserdem übermittelte es dem Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber die Klage des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2022 zur weiteren Bearbeitung (act. 2).
I. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch (vgl. act. 3-18).
J. Nach Eingang der Klageduplik des Kantons Nidwalden vom 19. April 2024, teilte der Kanton St. Gallen mit Schreiben vom 29. April 2024 der Beschwer- dekammer mit, dass der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Vergleichsangebot unterbreitet und Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen habe, weshalb darum ersucht werde, das vorliegende Verfahren bis Mitte Juni 2024 zu sistieren (act. 20).
- 4 -
K. Mit Zwischenbeschluss BG.2023.48a vom 3. Mai 2024 sistierte die Be- schwerdekammer das Verfahren BG.2023.48 bis zum Abschluss der Vergleichsgespräche (act. 21).
L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 teilte der klagende Kanton St. Gallen der Beschwerdekammer mit, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten. Er reichte diesen ein, mit dem Ersuchen, das bei der Beschwerdekammer hängige Verfahren zufolge Vergleichs ab- zuschreiben (act. 28 und 28.1).
Der Vergleich datiert vom 5. und 9. Dezember 2024 und ist von den Rechts- vertretern der Parteien unterzeichnet worden. Im Vergleich wird u.a. folgen- des geregelt:
« 1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Ausgleichszahlung des Beklagten per Saldo aller Ansprü- che zugunsten des Klägers in Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Verwer- tung der Eigentumswohnung B., Grundstück 1., Grundbuch Z./NW, durch das Be- treibungs- und Konkursamt einschliesslich sämtlicher direkt oder indirekt damit zu- sammenhängender Verfahren zwischen den Vertragsparteien.
[2…]
3. Abschreibung des Verfahrens beim Bundesstrafgericht
3.1 Der Kläger beantragt beim Bundesstrafgericht, das Verfahren BG.2023.48 infolge Vergleichs vom Protokoll abzuschreiben.
3.2 Allfällige Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht BG.2024.48 tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
3.3 Die jeweiligen Anwaltskosten im Verfahren vor Bundesstrafgericht BG.2023.4 haben die Parteien eigenständig zu tragen. Eine Parteientschä- digung wird nicht ausgerichtet.
3.4 Der Kläger ist berechtigt, diesen Vergleich dem Bundesstrafgericht zwecks Abschreibung des Verfahrens im Sinne von Ziff. 3.1 mitzuteilen.
[4.-5…]».
M. Die Beschwerdekammer informierte den Kanton Nidwalden am 10. Dezem- ber 2024 über den Eingang der Eingabe des Kantons St. Gallen vom 9. De- zember 2024 (act. 29).
- 5 -
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Über Konflikte (über die Rechtshilfe in Strafsachen) zwischen Behörden ver- schiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht (vgl. Art. 48 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht man von einem Konflikt, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Meinungsver- schiedenheiten irgendwelcher Art bestehen. So etwa, wenn die ersuchte Behörde (aus welchen Gründen auch immer) ein Gesuch um Rechtshilfe ablehnt oder ihm nur teilweise nachkommt, Art und Weise der Ausführung umstritten sind oder die ersuchte Behörde die Ausführung des Begehrens als unmöglich oder unverhältnismässig erachtet (BGE 121 IV 311 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.2). Auch die Vollstreckung von Straf- urteilen ist von der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall bat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am
31. Dezember 2009 das Konkursamt Nidwalden, das per Strafurteil vom
14. Dezember 2009 eingezogene Grundstück in Z./NW zu verwerten und den Verwertungserlös, abzüglich der grundpfandrechtlich sichergestellten Forderungen und der Verwertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzu- führen. Im Folgenden verwertete das Konkursamt Nidwalden das eingezo- gene Grundstück, überwies jedoch den «Netto-Erlös» von ca. Fr. 400'000.– nicht der Staatskasse St. Gallen, sondern auf das Konkurskonto des Kon- kursamtes Nidwalden. Der Kanton St. Gallen wirft somit dem Kanton Nidwal- den vor, mangelhafte Rechtshilfe geleistet zu haben betreffend die Vollstre- ckung eines im Kanton St. Gallen ergangenen Strafurteils. Es liegt daher ein Konflikt über die rechtshilfeweise Vollstreckung eines Strafurteils und damit über die Rechtshilfe zwischen Kantonen vor, welcher nach Art. 48 Abs. 2 StPO in den Zuständigkeitsbereich des Bundesstrafgerichts fällt.
E. 1.3 Die Beschwerdekammer hätte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 48 Abs. 2 StPO im vorliegenden Verfahren über den Bestand einer Forderung befinden und allenfalls den in der Betreibung Nr. 2. des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen müssen. Insofern kann vorliegend von einer atypischen Rechtshilfestreitigkeit gespro- chen werden.
- 6 -
E. 2 Mit Vorliegen des aussergerichtlichen Vergleichs vom 5. und 9. Dezem- ber 2024 ist das Verfahren BG.2023.48 nunmehr abzuschreiben.
E. 3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln.
E. 3.2 Ausgehend vom Umstand, dass der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren eine Forderungsklage mit einem Streitwert von gut Fr. 400'000.– ist und es sich insofern um eine atypische Rechthilfestreitigkeit handelt (vgl. supra E. 1.3), rechtfertigt sich für die Festlegung der Höhe der Gerichtsge- bühr eine analoge Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Bundesgerichtsge- setz, BGG) i.V.m. Ziff.1 des Tarifs über die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.1), unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass auch der Gebührenrahmen von Art. 73 Abs. 3 StBOG (Fr. 200 – 100'000) eingehalten wird. Demnach liegt bei einem Streitwert von Fr. 200'000 bis Fr. 500'000 die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000 bis Fr. 12'000. Infolge Abschreibung des Verfahrens ist vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen und den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 3.3 Entsprechend dem Antrag der Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 7 -
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Vergleichs abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.– werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Regierungsrat des Kan- tons St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Thurnherr
gegen
KANTON NIDWALDEN, Regierungsrat des Kan- tons Nidwalden, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, Beklagter
Gegenstand
Nationale Rechtshilfe (Art. 48 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.48
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Strafverfahren unter anderem gegen A. deren Eigentumswohnung «B.», Grundstück 1., Grundbuch Z./NW, einschliesslich zweier Schuldbriefe (act. 5.1.12).
Mit Strafurteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2007 wurden das beschlagnahmte Grundstück und die Schuldbriefe gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und die Verwertung angeordnet. Am 11. Mai 2009 wurde über A. der Konkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Nidwalden durchge- führt wurde. Mit Strafurteil vom 14. Dezember 2009 bestätigte das Kantons- gericht St. Gallen die Einziehung und Verwertung des Grundstücks in Z./NW einschliesslich der beiden Schuldbriefe (vgl. act. 5.1.3).
B. Am 4. Mai 2011 verwertete das Konkursamt Nidwalden das Grundstück für Fr. 915'437.65. Nach Abzug von Gebühren und Auslagen sowie Abzug für Grundpfandrechten verblieb ein «Netto-Erlös» von Fr. 418'726.65, welcher am 27. Oktober 2011 auf das Konkurskonto des Konkursamtes Nidwalden überwiesen wurde (act. 5.1.5; vgl. act. 5.1, Rz. 6).
C. Am 22. November 2012 und 2. Dezember 2015 verlangte der Kanton St. Gal- len vom Konkursamt Nidwalden, den «Netto-Erlös» auszusondern und ihm herauszugeben (act. 5.1.8 und act. 5.1.11), was vom diesem am 9. Dezem- ber 2015 abgelehnt und in letzter kantonaler Instanz durch das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 20. September 2018 bestätigt wurde (act. 5.1.1 und act. 5.29).
D. Das in der Folge angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsa- chen ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020).
E. Am 23. Dezember 2020 und 20. Dezember 2021 leitete der Kanton St. Gal- len eine Betreibung gegen den Kanton Nidwalden ein für den Verwertungs- erlös von Fr. 418'726.65 nebst Zins von 5% seit 22. November 2012 sowie die bezahlten Kosten im Zusammenhang mit dem Aussonderungsprozess zuzüglich Zins (act. 5.9 und act. 5.11). Der Kanton Nidwalden erhob jeweils dagegen Rechtsvorschlag (act. 5.10 und act. 5.11).
- 3 -
F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhob der Kanton St. Gallen beim Bundesge- richt Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG gegen den Kanton Nidwalden. Der Kläger verlangte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 418'726.65 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2011 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 69'660.70 nebst 5 % Zins seit 10. Novem- ber 2020, Fr. 62'458.30 nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2018, Fr. 13'000.– nebst 5 % Zins seit 22. September 2020 und Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit
1. März 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei in der Betreibung Nr. 2. des Be- treibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 3. Januar 2022 der Rechts- vorschlag zu beseitigen (act. 1).
G. Mit Urteil 1E_1/2022 vom 21. September 2023 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die Klage nicht ein und überwies die Sache an das Bundesstrafgericht. Das Bundesgericht hielt fest, die Klage nach Art. 120 BGG sei dann nicht zulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über die betreffende Streitigkeit vorsehe (Art. 120 Abs. 2 BGG). Nach Art. 48 Abs. 2 StPO habe das Bun- desstrafgericht Konflikte zwischen den Kantonen über die nationale Rechts- hilfe in Strafsachen zu entscheiden (a.a.O., E. 1.3).
H. Mit Schreiben vom 6. November 2023 stellte das Bundesgericht dem Bun- desstrafgericht eine Orientierungskopie seines Urteils 1E_1/2022 vom
21. September 2023 zu. Ausserdem übermittelte es dem Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber die Klage des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2022 zur weiteren Bearbeitung (act. 2).
I. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch (vgl. act. 3-18).
J. Nach Eingang der Klageduplik des Kantons Nidwalden vom 19. April 2024, teilte der Kanton St. Gallen mit Schreiben vom 29. April 2024 der Beschwer- dekammer mit, dass der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen ein Vergleichsangebot unterbreitet und Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen habe, weshalb darum ersucht werde, das vorliegende Verfahren bis Mitte Juni 2024 zu sistieren (act. 20).
- 4 -
K. Mit Zwischenbeschluss BG.2023.48a vom 3. Mai 2024 sistierte die Be- schwerdekammer das Verfahren BG.2023.48 bis zum Abschluss der Vergleichsgespräche (act. 21).
L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 teilte der klagende Kanton St. Gallen der Beschwerdekammer mit, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten. Er reichte diesen ein, mit dem Ersuchen, das bei der Beschwerdekammer hängige Verfahren zufolge Vergleichs ab- zuschreiben (act. 28 und 28.1).
Der Vergleich datiert vom 5. und 9. Dezember 2024 und ist von den Rechts- vertretern der Parteien unterzeichnet worden. Im Vergleich wird u.a. folgen- des geregelt:
« 1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Ausgleichszahlung des Beklagten per Saldo aller Ansprü- che zugunsten des Klägers in Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Verwer- tung der Eigentumswohnung B., Grundstück 1., Grundbuch Z./NW, durch das Be- treibungs- und Konkursamt einschliesslich sämtlicher direkt oder indirekt damit zu- sammenhängender Verfahren zwischen den Vertragsparteien.
[2…]
3. Abschreibung des Verfahrens beim Bundesstrafgericht
3.1 Der Kläger beantragt beim Bundesstrafgericht, das Verfahren BG.2023.48 infolge Vergleichs vom Protokoll abzuschreiben.
3.2 Allfällige Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesstrafgericht BG.2024.48 tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
3.3 Die jeweiligen Anwaltskosten im Verfahren vor Bundesstrafgericht BG.2023.4 haben die Parteien eigenständig zu tragen. Eine Parteientschä- digung wird nicht ausgerichtet.
3.4 Der Kläger ist berechtigt, diesen Vergleich dem Bundesstrafgericht zwecks Abschreibung des Verfahrens im Sinne von Ziff. 3.1 mitzuteilen.
[4.-5…]».
M. Die Beschwerdekammer informierte den Kanton Nidwalden am 10. Dezem- ber 2024 über den Eingang der Eingabe des Kantons St. Gallen vom 9. De- zember 2024 (act. 29).
- 5 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Über Konflikte (über die Rechtshilfe in Strafsachen) zwischen Behörden ver- schiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht (vgl. Art. 48 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht man von einem Konflikt, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Meinungsver- schiedenheiten irgendwelcher Art bestehen. So etwa, wenn die ersuchte Behörde (aus welchen Gründen auch immer) ein Gesuch um Rechtshilfe ablehnt oder ihm nur teilweise nachkommt, Art und Weise der Ausführung umstritten sind oder die ersuchte Behörde die Ausführung des Begehrens als unmöglich oder unverhältnismässig erachtet (BGE 121 IV 311 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2; 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.2). Auch die Vollstreckung von Straf- urteilen ist von der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 1E_1/2022 vom 21. September 2023 E. 1.2).
1.2 Im vorliegenden Fall bat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am
31. Dezember 2009 das Konkursamt Nidwalden, das per Strafurteil vom
14. Dezember 2009 eingezogene Grundstück in Z./NW zu verwerten und den Verwertungserlös, abzüglich der grundpfandrechtlich sichergestellten Forderungen und der Verwertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzu- führen. Im Folgenden verwertete das Konkursamt Nidwalden das eingezo- gene Grundstück, überwies jedoch den «Netto-Erlös» von ca. Fr. 400'000.– nicht der Staatskasse St. Gallen, sondern auf das Konkurskonto des Kon- kursamtes Nidwalden. Der Kanton St. Gallen wirft somit dem Kanton Nidwal- den vor, mangelhafte Rechtshilfe geleistet zu haben betreffend die Vollstre- ckung eines im Kanton St. Gallen ergangenen Strafurteils. Es liegt daher ein Konflikt über die rechtshilfeweise Vollstreckung eines Strafurteils und damit über die Rechtshilfe zwischen Kantonen vor, welcher nach Art. 48 Abs. 2 StPO in den Zuständigkeitsbereich des Bundesstrafgerichts fällt.
1.3 Die Beschwerdekammer hätte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 48 Abs. 2 StPO im vorliegenden Verfahren über den Bestand einer Forderung befinden und allenfalls den in der Betreibung Nr. 2. des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen müssen. Insofern kann vorliegend von einer atypischen Rechtshilfestreitigkeit gespro- chen werden.
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2. Mit Vorliegen des aussergerichtlichen Vergleichs vom 5. und 9. Dezem- ber 2024 ist das Verfahren BG.2023.48 nunmehr abzuschreiben.
3. 3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln.
3.2 Ausgehend vom Umstand, dass der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Verfahren eine Forderungsklage mit einem Streitwert von gut Fr. 400'000.– ist und es sich insofern um eine atypische Rechthilfestreitigkeit handelt (vgl. supra E. 1.3), rechtfertigt sich für die Festlegung der Höhe der Gerichtsge- bühr eine analoge Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; Bundesgerichtsge- setz, BGG) i.V.m. Ziff.1 des Tarifs über die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.1), unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass auch der Gebührenrahmen von Art. 73 Abs. 3 StBOG (Fr. 200 – 100'000) eingehalten wird. Demnach liegt bei einem Streitwert von Fr. 200'000 bis Fr. 500'000 die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000 bis Fr. 12'000. Infolge Abschreibung des Verfahrens ist vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen und den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.
3.3 Entsprechend dem Antrag der Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.– werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 17. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan Thurnherr - Rechtsanwalt Dominik Gasser
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 72 ff. BGG).