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BG.2024.48

Bundesstrafgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Oktober 2024, in Untersuchungshaft versetzt wurde (Akten StA SG Dossier H und Z; Akten Kreisgericht Wil ZR.2024.49-WI3ZRR-TNA);

– B. anerkennt, A. zwischen dem 29. und dem 30. Juni 2024 während sei- nes Aufenthalts in einem Sozialprojekt in Z./BE die ihm vorgehaltenen Nachrichten geschickt zu haben (Akten StA SG Dossier E, act. E1 S. 8); er anlässlich seiner Einvernahme angab nicht zu wissen, wo A. wohne oder arbeite (Akten StA SG Dossier E, act. E1 S. 5);

- die StA SG mit Schreiben vom 8. und 10. Juli 2024 die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») um Über- nahme des gegen B. geführten Verfahrens wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB), begangen in Z./BE, ersuchte, wobei die GStA BE die Übernahme mit Antwort vom 9. und 11. Juli 2024 ablehnte (Akten der StA SG, Dossier A act. A7 bis A10) und dies auch am 25. Juli 2024, nach Einleitung des abschliessenden Meinungsaustausches vom

18. Juli 2024, tat (Akten der StA SG, Mappe mit Gerichtsstandsakten);

– die StA SG, durch den leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau am 30. Juli 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts um Bestimmung des Gerichtsstandes ersuchte und zusammen-

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gefasst beantragt, es sei der Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 1);

– die GSTA BE mit Gesuchsantwort vom 2. August 2024 beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren; die GStA BE zusammengefasst geltend macht, B. sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore aufgrund des Vorfalls bei welchem er der Geschädigten zu deren Wohnort gefolgt sei und an deren Türe er geklingelt und damit die Geschädigte veranlasst habe, einen Zettel an der Wohnungstüre anzubringen, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorzuwerfen; B. diese in Y./SG begangen habe und sich der Gerichts- stand danach bestimme (act. 3);

– die StA SG dem mit Eingabe vom 8. August 2024 entgegnet (act. 7), dass die Geschädigte von 2008 bis 2018 in X./SG gewohnt habe, im Jahr 2018 nach Y./SG und dort innerhalb der Stadt am 16. Januar 2020 nochmals umgezogen sei; die Geschädigte mithin weder im Zeitpunkt der Trennung (ca. im Jahr 2012) noch beim Vorfall ca. im Jahr 2022/2023 sich veranlasst gesehen habe, umzuziehen; es demnach am tatbestandsmässigen Erfolg der Nötigung fehle, weshalb sie höchstens versucht worden sein könne;

– die Geschädigte am 18. Juli 2024 das «Formular für Antragsdelikte» ausfüllte und den Strafantrag gegen B. betreffend Vorfall «vom 30. März 2024 bis 30. Juni 2024 (Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.)» bei der StA SG schriftlich zurückzog; sie dies gemäss Telefonnotiz der zuständigen Staatsanwältin der StA SG vom

23. Juli 2024 damit begründete, dass sie nicht vor Gericht erscheinen und sich kein Kostenrisiko leisten könne; sie auch keinen Kontakt zu B. und nicht im selben Raum wie er befragt werden möchte; sie hingegen möchte, dass er für die ihm vorgeworfenen Delikte bestraft werde (act. 4.1 und 4.2); die zuständige Staatsanwältin ihr die nochmalige Zustellung des «Formulars für Antragsdelikte» in Aussicht stellte; die Geschädigte am 25. Juli 2024 ein weiteres «Formular für Antragsdelikte» betreffend Vorfall «vom 30. März 2024 bis 30. Juni 2024 (Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.)» ausfüllte und einreichte, dabei am Strafantrag festhielt und sich als Privatklägerin konstituierte (act. 4.2 und 4.3);

– die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, so- lange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz nicht eröffnet ist; wer

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seinen Strafantrag zurückgezogen hat, ihn nicht nochmals stellen kann (Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB); gemäss h.L. zu berücksichtigen ist, ob der Rückzug zufolge Nötigung, Drohung, einem durch strafbare Täuschung oder falscher behördlicher Auskunft hervorgerufenen Irrtum erfolgt ist (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 33 StGB N. 22-25); weder der Strafantragsrückzug noch dessen Folgen Einfluss auf das Gerichts- standsverfahren haben, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf ein- zugehen ist;

– die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) vorliegend erfüllt sind;

– für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist, liegt nur der Ort an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist in der Schweiz, die Behörden dieses Ortes zuständig sind (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO); bei Verübung mehrerer Straftaten durch eine beschuldigte Person an verschiedenen Orten die Behörden zuständig sind, an dem die mit schwerster Strafe bedrohte Tat begangen wurde und bei gleicher Strafandrohung jene, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO);

– unbestritten ist, dass B. die ihm vorgeworfenen Handlungen vom 29.-30. Juli 2024 im Kanton Bern ausgeführt hat und diese den Verdacht der Drohung, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage und der Pornografie begründen;

– die GStA BE darüber hinaus sinngemäss geltend macht, es bestehe der Verdacht, dass B. vor dem 29. Juli 2024 gegenüber der Geschädigten in Y./SG eine mit gleicher Strafe bedrohte Handlung begangen habe, namentlich eine Nötigung, weshalb der Gerichtsstand gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO zu bestimmen sei und dies die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen begründe;

– die StA SG in Abrede stellt, dass die durch die Geschädigte beschriebe- nen Handlungen, die B. vor dem 29. Juli 2024 begangen haben soll, eine Nötigung darstellen; sie zudem die Ansicht vertritt, dass selbst wenn eine Nötigung in Frage käme, diese lediglich versucht wäre und damit gegenüber der im Kanton Bern erfolgten vollendeten Drohung ein Privi- legierungsmerkmal aufweise, das für die Gerichtsstandbestimmung zu beachten sei und die Zuständigkeit des Kantons Bern begründe;

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– das von der Geschädigten beschriebenen Verhalten von B. eine beharr- liche Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung mit Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit der Geschädigten bzw. ein «Stalking» (zum Begriff s. z.B. den Bericht der Kommission für Rechtsfolgen des Natio- nalrates über die parlamentarische Initiative StGB-Tatbestände mit Stal- king ergänzen, 19.433, abrufbar unter www.parlament.ch) darstellen dürfte;

– Stalking in der Schweiz keinen eigenen Straftatbestand darstellt;

– nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung das für Stalking typische Verhalten unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist; gemäss Art. 181 StGB bestraft wird, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden; Nötigung durch eine «andere Be- schränkung» der Handlungsfähigkeit auch mit einzelnen Handlungen, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht ge- nügen, erfolgen kann, wenn diese Handlungen eine Intensität erreichen, die geeignet sein kann, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.); indessen die Tatbestandsva- riante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» restriktiv aus- zulegen ist, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Be- stimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.H.);

– die Prüfung, ob in casu Stalking als strafbare Nötigung vorliegt, bzw. die Beurteilung der durch einzelne Handlungen erreichten Intensität, den Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen von B. gegenüber der Geschädigten und gegebenenfalls eine entsprechende sachbezogene Befragung bedingt; solche Ermittlungen noch ausstehen;

– der Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen von B. gegenüber der Geschädigten bzw. die Prüfung der erreichten Inten- sität auch die Handlungen vom 29./30. Juni 2024 umfasst;

– Abklärungen zum Wohnort/Aufenthaltsort von B. in der für eine allfällige Nötigung relevanten Zeit nicht aktenkundig sind; B. im Kanton St. Gallen aufgewachsen und derzeit dort angemeldet ist (s. z.B. Dossier S act. S1); dies vermuten lässt, dass B. zumindest einen Teil der zu

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überprüfenden Mitteilungen im Kanton St. Gallen versendet hat, darauf gerichtete Abklärungen indessen noch ausstehen;

– der Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen auch den Vorwurf, dass B. an der Türe der Geschädigten geklingelt haben soll, umfasst; dies im Kanton St. Gallen geschehen sein soll;

– sich zusammenfassend ergibt, dass die bisherigen Abklärungen eine vollendete Nötigung in dubio pro duriore nicht ausschliessen und sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton St. Gallen als deren Handlungsort in Frage kämen;

– die ersten Verfolgungshandlungen durch die Strafbehörden des Kan- tons St. Gallen erfolgten, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO diese berechtigt und verpflichtet sind, die Strafuntersuchung ge- gen B. zu führen;

– praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.48

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In Erwägung, dass

– A. (Geschädigte) am 30. Juni 2024 telefonisch die Notrufzentrale der Kantonpolizei St. Gallen alarmierte und mitteilte, dass B. sie via Internet bedrohe (Akten STA SG Dossier S act. S1);

– die gleichentags erfolgte Besprechung mit der Geschädigten durch die an ihren Wohnort ausgerückten Polizeibeamten, die daraufhin durchge- führte polizeiliche Befragung der Geschädigten und die erste Sichtung ihres Telefons ergaben, dass B. seit dem Vortag um 15:44 Uhr A. eine Vielzahl an Textnachrichten bzw. Emojis oder Bildern geschickt hatte, welche zunächst wiederholt seine Liebesgefühle und Informationen zu seinem Leben betrafen; schliesslich sexualisierte Begriffe, Frauennackt- bilder, Beschimpfungen («schlampe», «bitch» u.ä.) und Bilder einer Pis- tole sowie Texte wie z.B. «Gsesch das», «Rache ist süss wie kuchen»; «Die knarre isch echt» «25 schuss», «In kopf» und weitere Texte schrieb, die u.a. lauteten «Du Mir ich dir», «ich gseh dich scho mol», «Kei angst», «Du wonsch wil», «i’m neue bau uhne», «ich hass die»,«uf dä tot», «ich find di», «Glock 19 immer da bi», «Es Wirt bluet flüsse». «Ich find di», «Den klatschi die weg», «Voll in grind ihne», «Du häsch mich krank gmacht», «Das Wirt bestropft» enthielten und er auch in Be- zug auf eine Drittperson z.B. angab «Dem Gibi no kügle» (Akten StA SG Dossier S act. S1-S3);

– A. zudem aussagte (Akten StA SG Dossier D act. D1), sie habe ca. 10-12 Jahre zuvor, d.h. ca. in der Zeit von 2012 bis 2014, eine Bezie- hung mit B. gehabt; B. drogenabhängig und bei Ritalin-Missbrauch sehr aggressiv gewesen sei, sie die Beziehung beendet habe, nachdem er ihr eine Ohrfeige gegeben habe; in der Folge B. immer wieder via SMS und Facebook den Kontakt zu ihr gesucht habe; dies phasenweise und unregelmässig erfolgt sei; er sie teilweise drei Monate lang nicht kontak- tiert habe und dann wieder alle zwei Wochen; sie ihm im ersten Jahr ihrer Erinnerung nach ab und zu zurückgeschrieben habe, danach nicht mehr; er sie immer wieder mit sexuellen Ausdrücken beschimpft und ge- sagt habe, was er gerne machen würde; sie am Anfang Angst gehabt habe, irgendwann sie sich daran gewöhnt und nicht mehr reagiert habe; seit der Trennung sie ihn nicht mehr gesehen habe; B. es immer wieder geschafft habe herauszufinden, wo sie wohne und mit wem sie zusam- men sei; B. wisse, wo sie wohne, er ihr wahrscheinlich einmal gefolgt sei; er ein oder zwei Jahre zuvor einmal an ihrer Haustüre geläutet habe, sie ihn vom Fenster aus erkannt, ihm nicht geöffnet und später ein Zettel an die Wohnungstüre gehängt habe auf welchem gestanden habe, dass

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sie die Polizei informiere, falls er wieder kommen sollte; am 29. Juni 2024 B. zunächst stundenlang geschrieben habe, dass er sie liebe, es dann gekippt sei und er geschrieben habe, dass er sie bestrafen werde, weil sie Schluss gemacht habe und dass sie ihn krank mache; er ein Bild einer Pistole geschickt und von 25 Kopfschüssen geschrieben habe; sie da ein sehr ungutes Gefühl bekommen habe; das Schreibverhalten an- ders gewesen sei, er sonst phasenweise einfach 10 Nachrichten ge- schrieben habe, er jetzt am «Durchspamen» sei; sie Angst bekommen habe rauszugehen, und sie sich auch um ihr nahestehende Personen sorge, die sie besuchen würden;

– die Kantonspolizei SG gleichentags eine Durchsuchung am damals ak- tuellen Aufenthaltsort von B. in einem Sozialprojekt in Z./BE tätigte und B.s Mobiltelefone sicherstellte (Akten StA SG Dossier Z);

– B. festgenommen, einvernommen und auf Antrag der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») am 4. Juli 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kreisgerichts Wil bis 10 Tage nach Eingang des psychiatrischen Kurzgutachtens, längstens bis zum

4. Oktober 2024, in Untersuchungshaft versetzt wurde (Akten StA SG Dossier H und Z; Akten Kreisgericht Wil ZR.2024.49-WI3ZRR-TNA);

– B. anerkennt, A. zwischen dem 29. und dem 30. Juni 2024 während sei- nes Aufenthalts in einem Sozialprojekt in Z./BE die ihm vorgehaltenen Nachrichten geschickt zu haben (Akten StA SG Dossier E, act. E1 S. 8); er anlässlich seiner Einvernahme angab nicht zu wissen, wo A. wohne oder arbeite (Akten StA SG Dossier E, act. E1 S. 5);

- die StA SG mit Schreiben vom 8. und 10. Juli 2024 die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») um Über- nahme des gegen B. geführten Verfahrens wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB), begangen in Z./BE, ersuchte, wobei die GStA BE die Übernahme mit Antwort vom 9. und 11. Juli 2024 ablehnte (Akten der StA SG, Dossier A act. A7 bis A10) und dies auch am 25. Juli 2024, nach Einleitung des abschliessenden Meinungsaustausches vom

18. Juli 2024, tat (Akten der StA SG, Mappe mit Gerichtsstandsakten);

– die StA SG, durch den leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau am 30. Juli 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts um Bestimmung des Gerichtsstandes ersuchte und zusammen-

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gefasst beantragt, es sei der Kanton Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen B. zu führen (act. 1);

– die GSTA BE mit Gesuchsantwort vom 2. August 2024 beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurtei- lung der B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren; die GStA BE zusammengefasst geltend macht, B. sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore aufgrund des Vorfalls bei welchem er der Geschädigten zu deren Wohnort gefolgt sei und an deren Türe er geklingelt und damit die Geschädigte veranlasst habe, einen Zettel an der Wohnungstüre anzubringen, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorzuwerfen; B. diese in Y./SG begangen habe und sich der Gerichts- stand danach bestimme (act. 3);

– die StA SG dem mit Eingabe vom 8. August 2024 entgegnet (act. 7), dass die Geschädigte von 2008 bis 2018 in X./SG gewohnt habe, im Jahr 2018 nach Y./SG und dort innerhalb der Stadt am 16. Januar 2020 nochmals umgezogen sei; die Geschädigte mithin weder im Zeitpunkt der Trennung (ca. im Jahr 2012) noch beim Vorfall ca. im Jahr 2022/2023 sich veranlasst gesehen habe, umzuziehen; es demnach am tatbestandsmässigen Erfolg der Nötigung fehle, weshalb sie höchstens versucht worden sein könne;

– die Geschädigte am 18. Juli 2024 das «Formular für Antragsdelikte» ausfüllte und den Strafantrag gegen B. betreffend Vorfall «vom 30. März 2024 bis 30. Juni 2024 (Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.)» bei der StA SG schriftlich zurückzog; sie dies gemäss Telefonnotiz der zuständigen Staatsanwältin der StA SG vom

23. Juli 2024 damit begründete, dass sie nicht vor Gericht erscheinen und sich kein Kostenrisiko leisten könne; sie auch keinen Kontakt zu B. und nicht im selben Raum wie er befragt werden möchte; sie hingegen möchte, dass er für die ihm vorgeworfenen Delikte bestraft werde (act. 4.1 und 4.2); die zuständige Staatsanwältin ihr die nochmalige Zustellung des «Formulars für Antragsdelikte» in Aussicht stellte; die Geschädigte am 25. Juli 2024 ein weiteres «Formular für Antragsdelikte» betreffend Vorfall «vom 30. März 2024 bis 30. Juni 2024 (Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.)» ausfüllte und einreichte, dabei am Strafantrag festhielt und sich als Privatklägerin konstituierte (act. 4.2 und 4.3);

– die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen kann, so- lange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz nicht eröffnet ist; wer

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seinen Strafantrag zurückgezogen hat, ihn nicht nochmals stellen kann (Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB); gemäss h.L. zu berücksichtigen ist, ob der Rückzug zufolge Nötigung, Drohung, einem durch strafbare Täuschung oder falscher behördlicher Auskunft hervorgerufenen Irrtum erfolgt ist (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 33 StGB N. 22-25); weder der Strafantragsrückzug noch dessen Folgen Einfluss auf das Gerichts- standsverfahren haben, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf ein- zugehen ist;

– die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) vorliegend erfüllt sind;

– für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist, liegt nur der Ort an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist in der Schweiz, die Behörden dieses Ortes zuständig sind (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO); bei Verübung mehrerer Straftaten durch eine beschuldigte Person an verschiedenen Orten die Behörden zuständig sind, an dem die mit schwerster Strafe bedrohte Tat begangen wurde und bei gleicher Strafandrohung jene, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO);

– unbestritten ist, dass B. die ihm vorgeworfenen Handlungen vom 29.-30. Juli 2024 im Kanton Bern ausgeführt hat und diese den Verdacht der Drohung, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage und der Pornografie begründen;

– die GStA BE darüber hinaus sinngemäss geltend macht, es bestehe der Verdacht, dass B. vor dem 29. Juli 2024 gegenüber der Geschädigten in Y./SG eine mit gleicher Strafe bedrohte Handlung begangen habe, namentlich eine Nötigung, weshalb der Gerichtsstand gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO zu bestimmen sei und dies die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen begründe;

– die StA SG in Abrede stellt, dass die durch die Geschädigte beschriebe- nen Handlungen, die B. vor dem 29. Juli 2024 begangen haben soll, eine Nötigung darstellen; sie zudem die Ansicht vertritt, dass selbst wenn eine Nötigung in Frage käme, diese lediglich versucht wäre und damit gegenüber der im Kanton Bern erfolgten vollendeten Drohung ein Privi- legierungsmerkmal aufweise, das für die Gerichtsstandbestimmung zu beachten sei und die Zuständigkeit des Kantons Bern begründe;

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– das von der Geschädigten beschriebenen Verhalten von B. eine beharr- liche Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung mit Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit der Geschädigten bzw. ein «Stalking» (zum Begriff s. z.B. den Bericht der Kommission für Rechtsfolgen des Natio- nalrates über die parlamentarische Initiative StGB-Tatbestände mit Stal- king ergänzen, 19.433, abrufbar unter www.parlament.ch) darstellen dürfte;

– Stalking in der Schweiz keinen eigenen Straftatbestand darstellt;

– nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung das für Stalking typische Verhalten unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist; gemäss Art. 181 StGB bestraft wird, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden; Nötigung durch eine «andere Be- schränkung» der Handlungsfähigkeit auch mit einzelnen Handlungen, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht ge- nügen, erfolgen kann, wenn diese Handlungen eine Intensität erreichen, die geeignet sein kann, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.); indessen die Tatbestandsva- riante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» restriktiv aus- zulegen ist, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Be- stimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.H.);

– die Prüfung, ob in casu Stalking als strafbare Nötigung vorliegt, bzw. die Beurteilung der durch einzelne Handlungen erreichten Intensität, den Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen von B. gegenüber der Geschädigten und gegebenenfalls eine entsprechende sachbezogene Befragung bedingt; solche Ermittlungen noch ausstehen;

– der Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen von B. gegenüber der Geschädigten bzw. die Prüfung der erreichten Inten- sität auch die Handlungen vom 29./30. Juni 2024 umfasst;

– Abklärungen zum Wohnort/Aufenthaltsort von B. in der für eine allfällige Nötigung relevanten Zeit nicht aktenkundig sind; B. im Kanton St. Gallen aufgewachsen und derzeit dort angemeldet ist (s. z.B. Dossier S act. S1); dies vermuten lässt, dass B. zumindest einen Teil der zu

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überprüfenden Mitteilungen im Kanton St. Gallen versendet hat, darauf gerichtete Abklärungen indessen noch ausstehen;

– der Einbezug der Gesamtheit der Handlungen/Kontaktaufnahmen auch den Vorwurf, dass B. an der Türe der Geschädigten geklingelt haben soll, umfasst; dies im Kanton St. Gallen geschehen sein soll;

– sich zusammenfassend ergibt, dass die bisherigen Abklärungen eine vollendete Nötigung in dubio pro duriore nicht ausschliessen und sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton St. Gallen als deren Handlungsort in Frage kämen;

– die ersten Verfolgungshandlungen durch die Strafbehörden des Kan- tons St. Gallen erfolgten, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO diese berechtigt und verpflichtet sind, die Strafuntersuchung ge- gen B. zu führen;

– praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.