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BG.2019.53

Bundesstrafgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Altstät- ten; nachfolgend «StA/SG») führte ein Strafverfahren gegen A. wegen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). A. soll als höherrangiger Zwischenhändler gewerbsmässig Ko- kain in der gewünschten Menge (jeweils zwischen 50 und 200 Gramm) be- sorgt und verkauft haben. Die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Aargau führten einen erfolglosen Meinungsaustausch zur Zuständigkeit. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA/AG») lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 21. November 2019 endgültig ab.

B. Dagegen gelangte die StA/SG am 29. November 2019 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, der Kanton Aargau sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. wegen schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG zu führen (act. 1). Für den Kanton Aargau liegt die Zuständigkeit demgegenüber beim Kanton St. Gal- len (act. 3 Gesuchsantwort vom 4. Dezember 2019).

Die Beschwerdekammer übermittelte am 6. Dezember 2019 die Gesuchs- antwort der StA/SG zur Kenntnis. Diese liess sich am 10. Dezember 2019 unaufgefordert vernehmen (act. 5). Das Gericht stellte diese Eingabe am

11. Dezember 2019 der OStA/AG zur Kenntnis zu (act. 6).

Im bereits hängigen Gerichtsstandsverfahren informierte am 5. Februar 2020 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschwerdekammer, dass sie A. soeben verhaftet habe (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 3 -

E. 2.1 Vorliegend ist der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung als schwe- res Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 Abs. 2 BetmG) unbestritten. Anerkannt ist weiter, dass der Kanton St. Gallen mit dem Antrag vom 3. Oktober 2019 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Telefonüberwachung die erste (und einzige) Verfolgungshandlung gegen A. vorgenommen hat. Im Kanton Aargau ist keine solche bekannt. Der ordentliche Gerichtsstand (Art. 34 Abs. 1 StPO forum praeventionis) läge im Kanton St. Gallen, was dieser auch anerkennt.

Der Kanton St. Gallen beruft sich auf TPF 2018 38 und hält dafür, vorliegend sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. A. habe nach heutigem Erkenntnisstand über 1'500 Gramm Kokain im Wert von rund Fr. 80'000.-- alleine an die drei bisher bekannten Abnehmer veräussert. Davon seien 1'300 Gramm in Z. (AG), 115 Gramm in Y. (ZH) und 100 Gramm in X. (SG) verkauft worden. Die Mengen selbst gäben bereits den klaren Hinweis, dass sich der Schwerpunkt seiner deliktischen Tätigkeit im Kanton Aargau be- finde, wo A. auch wohne (Z. (AG)). Er habe dort wohl bereits seit Jahren grössere Mengen Kokain an regionale Zwischenhändler verkauft. Dort seien auch die Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Sie vom Kanton St. Gal- len rechtshilfeweise ausführen zu lassen, widerspräche der Prozessökono- mie. Der Gerichtsstand sei vielmehr im Kanton Aargau festzusetzen, wo A. schwergewichtig gehandelt habe und wo sich sein «Geschäftsbetrieb» be- finde.

E. 2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; entspre- chend hoch sind die Voraussetzungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetz- lichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht (TPF 2018 38 E. 3.1, TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

- 4 -

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (TPF 2018 38 E. 3.2).

E. 2.3 Dem Kanton St. Gallen ist beizupflichten, dass die Verbindungen zum Kan- ton Aargau gewichtig(er) erscheinen. Die Protokolle der Telefonüberwa- chung deuten darauf hin, dass mehr Drogenlieferungen erfolgt sein könnten, als bisher bekannt. Freilich entscheidet sich die Gerichtsstandsfrage nach der aktuellen Verdachtslage, wobei sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen, abstützt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3). Die Hierarchiestufe von A. mag eben- falls auf weitere Handelsaktivitäten hindeuten; genügend konkrete Hinweise dafür fehlen. Eine im Sinne der Rechtsprechung gerichtsstandsrelevante grössere Anzahl von Straftaten ist zurzeit nicht bekannt. Allein aufgrund eines Vergleichs der geschätzten Drogenverkaufsmenge kann nicht auf eine grosse Fallzahl geschlossen werden. Schon gar nicht ist ein «gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb» im Kanton Aargau zu erkennen. Der Beschul- digte im Fall TPF 2018 38 hatte in einem eigens gemieteten Gebäude eine Indoor-Hanfanlage betrieben. Die Polizei fand dort säckeweise getrocknetes Marihuana und stellte an seinem Wohnort im gleichen Kanton Aktenordner mit Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Belege für Einkäufe von Ge- räten, Gegenständen und Pflanzen sicher (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.4 vom 26. Februar 2018 lit. B). Demgegenüber zeigen vorlie- gend nur der Wohnsitz von A. und gewisse Drogengeschäfte in den Kanton Aargau. Die Voraussetzungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen, sind nicht dargetan.

A. wurde zwischenzeitlich von den Zürcher Strafbehörden verhaftet. Die Pra- xis zeigt, dass das effektive Ausmass eines Drogenhandels oft erst im Ver- laufe der Untersuchung zu Tage kommt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.2). Ist der Beschuldigte in Haft und ist der vorliegende Gerichtsstandsfall spruchreif, so ist er jedoch mög- lichst schnell zu entscheiden. Eine allfällige Rückweisung zur nachträglichen

- 5 -

Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Kanton Zürich ist nicht angezeigt. Damit muss es bei der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen blei- ben. Entsprechend sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

E. 3 Die Mitteilung der Verhaftung von A. durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl erfolgte am 5. Februar 2020. In Nachachtung des Beschleunigungsge- bots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist der vorliegende Beschluss per Fax direkt auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mitzuteilen. Die einge- reichten Akten sind direkt dem Kanton St. Gallen zuzustellen.

E. 4 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.53

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Altstät- ten; nachfolgend «StA/SG») führte ein Strafverfahren gegen A. wegen schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). A. soll als höherrangiger Zwischenhändler gewerbsmässig Ko- kain in der gewünschten Menge (jeweils zwischen 50 und 200 Gramm) be- sorgt und verkauft haben. Die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Aargau führten einen erfolglosen Meinungsaustausch zur Zuständigkeit. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA/AG») lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 21. November 2019 endgültig ab.

B. Dagegen gelangte die StA/SG am 29. November 2019 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, der Kanton Aargau sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. wegen schwerer Widerhandlungen gegen das BetmG zu führen (act. 1). Für den Kanton Aargau liegt die Zuständigkeit demgegenüber beim Kanton St. Gal- len (act. 3 Gesuchsantwort vom 4. Dezember 2019).

Die Beschwerdekammer übermittelte am 6. Dezember 2019 die Gesuchs- antwort der StA/SG zur Kenntnis. Diese liess sich am 10. Dezember 2019 unaufgefordert vernehmen (act. 5). Das Gericht stellte diese Eingabe am

11. Dezember 2019 der OStA/AG zur Kenntnis zu (act. 6).

Im bereits hängigen Gerichtsstandsverfahren informierte am 5. Februar 2020 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschwerdekammer, dass sie A. soeben verhaftet habe (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

- 3 -

2.

2.1 Vorliegend ist der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung als schwe- res Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 Abs. 2 BetmG) unbestritten. Anerkannt ist weiter, dass der Kanton St. Gallen mit dem Antrag vom 3. Oktober 2019 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Telefonüberwachung die erste (und einzige) Verfolgungshandlung gegen A. vorgenommen hat. Im Kanton Aargau ist keine solche bekannt. Der ordentliche Gerichtsstand (Art. 34 Abs. 1 StPO forum praeventionis) läge im Kanton St. Gallen, was dieser auch anerkennt.

Der Kanton St. Gallen beruft sich auf TPF 2018 38 und hält dafür, vorliegend sei vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. A. habe nach heutigem Erkenntnisstand über 1'500 Gramm Kokain im Wert von rund Fr. 80'000.-- alleine an die drei bisher bekannten Abnehmer veräussert. Davon seien 1'300 Gramm in Z. (AG), 115 Gramm in Y. (ZH) und 100 Gramm in X. (SG) verkauft worden. Die Mengen selbst gäben bereits den klaren Hinweis, dass sich der Schwerpunkt seiner deliktischen Tätigkeit im Kanton Aargau be- finde, wo A. auch wohne (Z. (AG)). Er habe dort wohl bereits seit Jahren grössere Mengen Kokain an regionale Zwischenhändler verkauft. Dort seien auch die Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Sie vom Kanton St. Gal- len rechtshilfeweise ausführen zu lassen, widerspräche der Prozessökono- mie. Der Gerichtsstand sei vielmehr im Kanton Aargau festzusetzen, wo A. schwergewichtig gehandelt habe und wo sich sein «Geschäftsbetrieb» be- finde.

2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; entspre- chend hoch sind die Voraussetzungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetz- lichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt be- steht (TPF 2018 38 E. 3.1, TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

- 4 -

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom ge- setzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (TPF 2018 38 E. 3.2).

2.3 Dem Kanton St. Gallen ist beizupflichten, dass die Verbindungen zum Kan- ton Aargau gewichtig(er) erscheinen. Die Protokolle der Telefonüberwa- chung deuten darauf hin, dass mehr Drogenlieferungen erfolgt sein könnten, als bisher bekannt. Freilich entscheidet sich die Gerichtsstandsfrage nach der aktuellen Verdachtslage, wobei sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen, abstützt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3). Die Hierarchiestufe von A. mag eben- falls auf weitere Handelsaktivitäten hindeuten; genügend konkrete Hinweise dafür fehlen. Eine im Sinne der Rechtsprechung gerichtsstandsrelevante grössere Anzahl von Straftaten ist zurzeit nicht bekannt. Allein aufgrund eines Vergleichs der geschätzten Drogenverkaufsmenge kann nicht auf eine grosse Fallzahl geschlossen werden. Schon gar nicht ist ein «gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb» im Kanton Aargau zu erkennen. Der Beschul- digte im Fall TPF 2018 38 hatte in einem eigens gemieteten Gebäude eine Indoor-Hanfanlage betrieben. Die Polizei fand dort säckeweise getrocknetes Marihuana und stellte an seinem Wohnort im gleichen Kanton Aktenordner mit Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Belege für Einkäufe von Ge- räten, Gegenständen und Pflanzen sicher (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.4 vom 26. Februar 2018 lit. B). Demgegenüber zeigen vorlie- gend nur der Wohnsitz von A. und gewisse Drogengeschäfte in den Kanton Aargau. Die Voraussetzungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzu- weichen, sind nicht dargetan.

A. wurde zwischenzeitlich von den Zürcher Strafbehörden verhaftet. Die Pra- xis zeigt, dass das effektive Ausmass eines Drogenhandels oft erst im Ver- laufe der Untersuchung zu Tage kommt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.2). Ist der Beschuldigte in Haft und ist der vorliegende Gerichtsstandsfall spruchreif, so ist er jedoch mög- lichst schnell zu entscheiden. Eine allfällige Rückweisung zur nachträglichen

- 5 -

Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Kanton Zürich ist nicht angezeigt. Damit muss es bei der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen blei- ben. Entsprechend sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

3. Die Mitteilung der Verhaftung von A. durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl erfolgte am 5. Februar 2020. In Nachachtung des Beschleunigungsge- bots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) ist der vorliegende Beschluss per Fax direkt auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mitzuteilen. Die einge- reichten Akten sind direkt dem Kanton St. Gallen zuzustellen.

4. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung, den Beschluss vorab per Fax, an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 7, mit separater Zustellung der Verfahrensakten

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, unter Beilage einer Kopie von act. 7

sowie zur Kenntnis per Fax (044 248 23 53) an

- Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.