opencaselaw.ch

BG.2019.5

Bundesstrafgericht · 2019-05-08 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 2. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubün- den (nachfolgend «StA GR») ein Strafantrag des A. gegen B. sowie weitere Beteiligte ein (Verfahrensakten StA GR, Dossier 1, act. 1). Demnach soll B. in einer beim Landgericht München I eingereichten Klageschrift vom […] eine Vielzahl von unrichtigen und für A. massiv ehrenrührigen Behauptungen auf- gestellt haben. B. soll sodann in Deutschland eine E-Mail an C. versandt haben, der die betreffende Klageschrift beigefügt gewesen sei und die C. in der Schweiz zur Kenntnis genommen habe.

B. Am 8. November 2018 vernahm die StA GR C. als Zeugen ein (Verfahrens- akten StA GR, Dossier 2, act. 5). Er gab an, B. habe ihm die Klageschrift Ende März 2018 an seine Geschäfts-E-Mail-Adresse gesandt. Wo er die Kla- geschrift gelesen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen.

C. Am 13. November 2018 ersuchte die StA GR die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend «StA Höfe Einsiedeln») um Übernahme des Verfah- rens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 1). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 16. November 2018 ab (Verfahrensak- ten StA GR, Dossier 3, act. 2).

D. Auf schriftliche Nachfrage der StA GR vom 20. November 2018 (Verfahrens- akten StA GR, Dossier 2, act. 6) hin schrieb C., er habe die fragliche E-Mail am 28. März 2018 um 17.01 Uhr erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Büro der D. AG in Z. (Kanton Schwyz) befunden. Am nächsten Morgen um 9.10 Uhr habe er die E-Mail informationshalber an weitere Personen wei- tergeleitet, was ebenfalls vom Sitz der D. AG aus geschehen sei. Aufgrund der beschriebenen Konstellation sei er sich sicher, dass er die Klageschrift vor der Weiterleitung zumindest gesichtet habe. Detailliert gelesen habe er sie am darauffolgenden Osterwochenende in Deutschland.

E. Am 20. Dezember 2018 ersuchte die StA GR die StA Höfe Einsiedeln erneut um Übernahme des Verfahrens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 3). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 erneut ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 4).

- 3 -

F. Am 16. Januar 2019 ersuchte die StA GR die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») um Übernahme des Verfahrens i.S. B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 5). Die OStA SZ lehnte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 6).

G. Mit Gesuch vom 29. Januar 2019 gelangt die StA GR an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehör- den des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und weiteren Beteiligten gemäss Strafantrag vom 28. September 2018 vor- geworfenen strafbaren Handlungen der üblen Nachrede und der Verleum- dung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2019 beantragt die OStA SZ, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA GR am 7. Feb- ruar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

- 4 -

hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au- gust 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte Person insbesondere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregister- auszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei ei- ner anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung ge- führt wird (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au- gust 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz vom 22. November 2018, Ziff. 6).

E. 1.3 B. betreffend liegt kein Strafregisterauszug in den Akten. Nur schon aus die- sem Grund kann eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands nicht erfol- gen. Auf den sinngemäss erhobenen Vorwurf des Gesuchgegners, der Ge- suchsteller habe nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, womit sich das Gesuch als verfrüht erweise, braucht nicht weiter ein- gegangen zu werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

E. 2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.5

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 2. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubün- den (nachfolgend «StA GR») ein Strafantrag des A. gegen B. sowie weitere Beteiligte ein (Verfahrensakten StA GR, Dossier 1, act. 1). Demnach soll B. in einer beim Landgericht München I eingereichten Klageschrift vom […] eine Vielzahl von unrichtigen und für A. massiv ehrenrührigen Behauptungen auf- gestellt haben. B. soll sodann in Deutschland eine E-Mail an C. versandt haben, der die betreffende Klageschrift beigefügt gewesen sei und die C. in der Schweiz zur Kenntnis genommen habe.

B. Am 8. November 2018 vernahm die StA GR C. als Zeugen ein (Verfahrens- akten StA GR, Dossier 2, act. 5). Er gab an, B. habe ihm die Klageschrift Ende März 2018 an seine Geschäfts-E-Mail-Adresse gesandt. Wo er die Kla- geschrift gelesen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen.

C. Am 13. November 2018 ersuchte die StA GR die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend «StA Höfe Einsiedeln») um Übernahme des Verfah- rens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 1). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 16. November 2018 ab (Verfahrensak- ten StA GR, Dossier 3, act. 2).

D. Auf schriftliche Nachfrage der StA GR vom 20. November 2018 (Verfahrens- akten StA GR, Dossier 2, act. 6) hin schrieb C., er habe die fragliche E-Mail am 28. März 2018 um 17.01 Uhr erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Büro der D. AG in Z. (Kanton Schwyz) befunden. Am nächsten Morgen um 9.10 Uhr habe er die E-Mail informationshalber an weitere Personen wei- tergeleitet, was ebenfalls vom Sitz der D. AG aus geschehen sei. Aufgrund der beschriebenen Konstellation sei er sich sicher, dass er die Klageschrift vor der Weiterleitung zumindest gesichtet habe. Detailliert gelesen habe er sie am darauffolgenden Osterwochenende in Deutschland.

E. Am 20. Dezember 2018 ersuchte die StA GR die StA Höfe Einsiedeln erneut um Übernahme des Verfahrens gegen B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 3). Die StA Höfe Einsiedeln lehnte mit Schreiben vom 4. Januar 2019 erneut ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 4).

- 3 -

F. Am 16. Januar 2019 ersuchte die StA GR die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA SZ») um Übernahme des Verfahrens i.S. B. (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 5). Die OStA SZ lehnte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ab (Verfahrensakten StA GR, Dossier 3, act. 6).

G. Mit Gesuch vom 29. Januar 2019 gelangt die StA GR an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehör- den des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und weiteren Beteiligten gemäss Strafantrag vom 28. September 2018 vor- geworfenen strafbaren Handlungen der üblen Nachrede und der Verleum- dung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

H. Mit Gesuchsantwort vom 6. Februar 2019 beantragt die OStA SZ, es seien die Strafbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA GR am 7. Feb- ruar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

- 4 -

hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au- gust 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dazu gehört in Verfahren gegen eine bekannte Person insbesondere die Erhebung eines diese betreffenden Strafregister- auszugs. Dies in erster Linie um auszuschliessen, dass gegen diese bei ei- ner anderen Strafbehörde ein Verfahren mit einer höheren Strafdrohung ge- führt wird (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. Au- gust 2016 E. 2.5; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 460 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 560; vgl. auch Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz vom 22. November 2018, Ziff. 6).

1.3 B. betreffend liegt kein Strafregisterauszug in den Akten. Nur schon aus die- sem Grund kann eine zuverlässige Prüfung des Gerichtsstands nicht erfol- gen. Auf den sinngemäss erhobenen Vorwurf des Gesuchgegners, der Ge- suchsteller habe nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, womit sich das Gesuch als verfrüht erweise, braucht nicht weiter ein- gegangen zu werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.