Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. (wohnhaft in Lugano) suchte eine rentable aber sichere Investition für EUR 1 Mio. Eine Bekannte (wohnhaft in Monte Carlo) seines langjährigen Finanzbetreuers (wohnhaft in Neapel) habe ihm im Jahr 2017 den Kontakt zu B. (wohnhaft in Rom) und C. (wohnhaft in Spanien) geknüpft. C. habe sich durch Referenzen vorgestellt, unter anderem der deutschen Treuhandgesell- schaft "D.". Er habe A. einen vertrauenswürdigen Eindruck gemacht.
Am 17. Mai 2018 unterschrieb A. in Rom einen Vermögensverwaltungsver- trag mit E. Limited (Gibraltar), wobei B. für die Gesellschaft zeichnete. A. sei gesagt worden, E. Limited gehöre C. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass A. das Anfangskapital zur Verfügung stelle. Am 21. Mai 2018 überwies A. 1 Mio. (wohl Euro) auf das Kontokorrent der D. Schweiz AG, Z./SZ (SEPA- Transfer). Es sei dies die Tochtergesellschaft der deutschen Treuhandge- sellschaft "D.". A. sei in der Folge gebeten worden, eine Aktiengesellschaft zu gründen, um künftige Investitionsgewinne zu erhalten und zu verwalten. Er habe die Gesellschaft nie verwendet und sie zwischenzeitlich wieder li- quidiert.
Die weitere Kommunikation mit B. und C. sei langwierig und undurchsichtig gewesen und sie erscheint als mühsam und fruchtlos. Sie spielte sich per E-Mail ab. Die Rückzahlung habe sich ständig verzögert. A. habe sein Geld nie wiedergesehen. Er gehe davon aus, dass nie ernsthaft ein Investitions- plan habe ausgeführt werden sollen. D. Schweiz AG habe A. jegliche Aus- kunft über den Bestimmungsort des von ihm auf das Treuhandkonto einge- zahlten Geldes verweigert, da sie keine vertragliche Beziehung mit ihm hätte.
B. A. reichte am 23. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen die je einzeln zeichnungsberechtigten Personen der D. Schweiz AG ein, nämlich F. (Z./SZ), G. (Stuttgart), H. (Y./Baden-Württem- berg) sowie C. und B. Sie richtete sich auch gegen weitere, unbekannte Per- sonen. Es bestehe der Verdacht auf Betrug (Art. 146 StGB) und Veruntreu- ung (Art. 138 StGB).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend StA/SZ) erteilte am 12. August 2019 der Kantonspolizei Schwyz den Ermittlungsauftrag, zum Zwecke der Klärung des Gerichtsstands vor Ort zu überprüfen, ob die D. Schweiz AG am Domizil gemäss Handelsregister eine Geschäftstätigkeit ausübe.
- 3 -
Die Kantonspolizei Schwyz rückte am 13. August 2019 in der Person eines Sachbearbeiters Dienst Wirtschaftsdelikte nach Z./SZ aus. Er fand an der angegebenen Adresse das ehemalige Hotel I. in Renovation vor. Es verfügte weder über Briefkästen noch eine Sonnerie. Eine Doppelgarage mit Park- plätzen befand sich ca. 50m davon entfernt. Die Garage war das oberste Stockwerk eines ca. vierstöckigen Hauses, das sich zwischen Strasse und See an die Felswand anlehnte. Eine Wendeltreppe führte vom Parkplatz zum Seeufer hinunter, gesichert durch ein Glashäuschen mit verschlossener Türe. Zwischen Glashäuschen und Parkplatz stand ein nicht beschrifteter Briefkasten. Hinter dem Briefkasten an der Glaswand des Häuschens war, auf Bodenhöhe und fast nicht erkennbar, ein weisses Blatt Papier befestigt. Darauf stand die Adresse "I. Resort, F. & Co" sowie "Herr und Frau F.". Da- rüber sind fünf Gesellschaften aufgeführt, darunter die D. Schweiz AG. Die Abklärungen deuteten gemäss Sachbearbeiter darauf hin, dass die D. Schweiz AG dort über keine eigenen Büros verfüge.
D. Die StA/SZ stellte am 19. August 2019 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Tessin. Dieser lehnte seine Zuständigkeit am 27. August 2019 ab. Am 4. September 2019 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Die angefragten Kan- tone Tessin (6. September 2019) und Zürich (24. September 2019) lehnten ihre Zuständigkeit ab. Dem schloss sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 8. Oktober 2019 an.
E. Daraufhin gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am
18. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt (act. 1 S. 2), es seien die Strafbehörden des Kantons Tessin, even- tualiter des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom
25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.) und befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 61, 76, 95 ff.; siehe schon SCHOCH VON SCHAFFHAUSEN, Der Ort der Verbrechensbegehung beim Distanzdelikt nach schweizerischem Recht, 1929, S. 85 ff.).
- 5 -
E. 1.3 Vorliegend gibt es wenige Anknüpfungspunkte für eine Schweizer Gerichts- barkeit, aber es gibt sie. So leistete A. seine Überweisung auf ein Treuhand- konto der D. Schweiz AG, welches von der Bank J. in Zürich geführt wird. Die bisherigen Abklärungen, wonach die D. Schweiz AG über keine Büros in Z./SZ verfüge, genügt nicht zur Klärung des Gerichtsstands. So befindet sich ihr Briefkasten offenbar bei F. in Z./SZ, einem Zeichnungsberechtigten und Mitbeschuldigten. Er könnte befragt werden. Weiter könnten die Geschäfts- bücher der D. Schweiz AG Aufschlüsse geben. Sodann könnten die Zah- lungsbelege des Kontos bei der Bank J. die Umstände erhellen. Schliesslich ist auch eine Befragung von A. nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schreibt den beteiligten Staatsanwaltschaften keine Untersuchungsmassnahmen vor. Indes haben die beteiligten Kantone vorliegend nicht alle für die Festlegung des Gerichts- stands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchgeführt. Die bisher getätigten Abklärungen erlauben jedenfalls nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzustellen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Das Vorgehen ist, soweit im Interesse des Verfahrens angezeigt, interkantonal abzustimmen. Auf das vorliegende Ge- richtsstandsgesuch ist zurzeit nicht einzutreten.
E. 2 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.48
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. (wohnhaft in Lugano) suchte eine rentable aber sichere Investition für EUR 1 Mio. Eine Bekannte (wohnhaft in Monte Carlo) seines langjährigen Finanzbetreuers (wohnhaft in Neapel) habe ihm im Jahr 2017 den Kontakt zu B. (wohnhaft in Rom) und C. (wohnhaft in Spanien) geknüpft. C. habe sich durch Referenzen vorgestellt, unter anderem der deutschen Treuhandgesell- schaft "D.". Er habe A. einen vertrauenswürdigen Eindruck gemacht.
Am 17. Mai 2018 unterschrieb A. in Rom einen Vermögensverwaltungsver- trag mit E. Limited (Gibraltar), wobei B. für die Gesellschaft zeichnete. A. sei gesagt worden, E. Limited gehöre C. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass A. das Anfangskapital zur Verfügung stelle. Am 21. Mai 2018 überwies A. 1 Mio. (wohl Euro) auf das Kontokorrent der D. Schweiz AG, Z./SZ (SEPA- Transfer). Es sei dies die Tochtergesellschaft der deutschen Treuhandge- sellschaft "D.". A. sei in der Folge gebeten worden, eine Aktiengesellschaft zu gründen, um künftige Investitionsgewinne zu erhalten und zu verwalten. Er habe die Gesellschaft nie verwendet und sie zwischenzeitlich wieder li- quidiert.
Die weitere Kommunikation mit B. und C. sei langwierig und undurchsichtig gewesen und sie erscheint als mühsam und fruchtlos. Sie spielte sich per E-Mail ab. Die Rückzahlung habe sich ständig verzögert. A. habe sein Geld nie wiedergesehen. Er gehe davon aus, dass nie ernsthaft ein Investitions- plan habe ausgeführt werden sollen. D. Schweiz AG habe A. jegliche Aus- kunft über den Bestimmungsort des von ihm auf das Treuhandkonto einge- zahlten Geldes verweigert, da sie keine vertragliche Beziehung mit ihm hätte.
B. A. reichte am 23. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige gegen die je einzeln zeichnungsberechtigten Personen der D. Schweiz AG ein, nämlich F. (Z./SZ), G. (Stuttgart), H. (Y./Baden-Württem- berg) sowie C. und B. Sie richtete sich auch gegen weitere, unbekannte Per- sonen. Es bestehe der Verdacht auf Betrug (Art. 146 StGB) und Veruntreu- ung (Art. 138 StGB).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend StA/SZ) erteilte am 12. August 2019 der Kantonspolizei Schwyz den Ermittlungsauftrag, zum Zwecke der Klärung des Gerichtsstands vor Ort zu überprüfen, ob die D. Schweiz AG am Domizil gemäss Handelsregister eine Geschäftstätigkeit ausübe.
- 3 -
Die Kantonspolizei Schwyz rückte am 13. August 2019 in der Person eines Sachbearbeiters Dienst Wirtschaftsdelikte nach Z./SZ aus. Er fand an der angegebenen Adresse das ehemalige Hotel I. in Renovation vor. Es verfügte weder über Briefkästen noch eine Sonnerie. Eine Doppelgarage mit Park- plätzen befand sich ca. 50m davon entfernt. Die Garage war das oberste Stockwerk eines ca. vierstöckigen Hauses, das sich zwischen Strasse und See an die Felswand anlehnte. Eine Wendeltreppe führte vom Parkplatz zum Seeufer hinunter, gesichert durch ein Glashäuschen mit verschlossener Türe. Zwischen Glashäuschen und Parkplatz stand ein nicht beschrifteter Briefkasten. Hinter dem Briefkasten an der Glaswand des Häuschens war, auf Bodenhöhe und fast nicht erkennbar, ein weisses Blatt Papier befestigt. Darauf stand die Adresse "I. Resort, F. & Co" sowie "Herr und Frau F.". Da- rüber sind fünf Gesellschaften aufgeführt, darunter die D. Schweiz AG. Die Abklärungen deuteten gemäss Sachbearbeiter darauf hin, dass die D. Schweiz AG dort über keine eigenen Büros verfüge.
D. Die StA/SZ stellte am 19. August 2019 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Tessin. Dieser lehnte seine Zuständigkeit am 27. August 2019 ab. Am 4. September 2019 leitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Die angefragten Kan- tone Tessin (6. September 2019) und Zürich (24. September 2019) lehnten ihre Zuständigkeit ab. Dem schloss sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 8. Oktober 2019 an.
E. Daraufhin gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am
18. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt (act. 1 S. 2), es seien die Strafbehörden des Kantons Tessin, even- tualiter des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom
25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.) und befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 61, 76, 95 ff.; siehe schon SCHOCH VON SCHAFFHAUSEN, Der Ort der Verbrechensbegehung beim Distanzdelikt nach schweizerischem Recht, 1929, S. 85 ff.).
- 5 -
1.3 Vorliegend gibt es wenige Anknüpfungspunkte für eine Schweizer Gerichts- barkeit, aber es gibt sie. So leistete A. seine Überweisung auf ein Treuhand- konto der D. Schweiz AG, welches von der Bank J. in Zürich geführt wird. Die bisherigen Abklärungen, wonach die D. Schweiz AG über keine Büros in Z./SZ verfüge, genügt nicht zur Klärung des Gerichtsstands. So befindet sich ihr Briefkasten offenbar bei F. in Z./SZ, einem Zeichnungsberechtigten und Mitbeschuldigten. Er könnte befragt werden. Weiter könnten die Geschäfts- bücher der D. Schweiz AG Aufschlüsse geben. Sodann könnten die Zah- lungsbelege des Kontos bei der Bank J. die Umstände erhellen. Schliesslich ist auch eine Befragung von A. nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schreibt den beteiligten Staatsanwaltschaften keine Untersuchungsmassnahmen vor. Indes haben die beteiligten Kantone vorliegend nicht alle für die Festlegung des Gerichts- stands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhe- bungen durchgeführt. Die bisher getätigten Abklärungen erlauben jedenfalls nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzustellen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Das Vorgehen ist, soweit im Interesse des Verfahrens angezeigt, interkantonal abzustimmen. Auf das vorliegende Ge- richtsstandsgesuch ist zurzeit nicht einzutreten.
2. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Ministero pubblico del Cantone Ticino; unter Beilage von act. 1 in Kopie
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; unter Beilage von act. 1 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.